JudikaturJustizRS0082504

RS0082504 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2013

§ 31 Abs 1 WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen hintanhalten und bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Dagegen bezweckt § 31 Abs 2 WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr.

Entscheidungen
8