JudikaturJustizRS0106183

RS0106183 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2014

Ist in einem Gesetz für die Entscheidung über einen Anspruch die sukzessive Kompetenz von Verwaltungsbehörden und Gerichten vorgesehen, so ist die für die Anrufung des Gerichtes bestimmte Frist - sofern sich aus diesem Gesetz nichts Gegenteiliges ergibt - eine verfahrensrechtliche Frist. Gegen deren Versäumung kann daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden.

Entscheidungen
5