JudikaturJustizRS0036507

RS0036507 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 1999

Die zweimonatige Frist des § 117 Abs 4 WRG ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist. Die rechtswidrigerweise bewilligte Wiedereinsetzung kann die eingetretene Versäumung dieser Frist nicht heilen.

Entscheidungen
4