RS0019789 – OGH Rechtssatz
RS0019789 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ob ein Schaden so unmittelbar bevorsteht, daß ein eigenmächtiger Eingriff erforderlich ist, ist aus der Sicht eines redlichen objektiven Beobachters zu prüfen. Ob ein Aufwand notwendig oder zweckmäßig ist, ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich dem Geschäftsführer zur Zeit der Geschäftsführung darstellten; den wahrscheinlichen Intentionen des Geschäftsherrn ist Rechnung zu tragen.