BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzNEUNTER TEIL VerschmelzungErster Abschnitt Verschmelzung von AktiengesellschaftenErster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme§ 225g

§ 225gGremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses

In Kraft seit 01. August 2019
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