JudikaturJustizRS0022729

RS0022729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2023

Bei kumulativer Kausalität - die vorliegt, wenn zwei reale Ursachen gleichzeitig wirksam werden, deren jede für sich aus allein den Schaden herbeigeführt hätte - tritt Solidarhaftung beider Schädiger ein, wenn auf seiten beider ein schuldhaftes oder sonst einen Haftungsgrund bildendes Verhalten vorliegt.

Entscheidungen
20