JudikaturJustizRS0108332

RS0108332 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2015

Die Haftung für Anlagen umfaßt nicht nur deren Herstellung, sondern auch deren Instandhaltung und Betrieb. Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird; in der Regel wird dies der Eigentümer oder Bestandnehmer sein.

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