JudikaturJustizRS0082526

RS0082526 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2013

Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 sind vom Verpflichteten, da es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadenverhütungsmaßnahmen oder Begrenzungsmaßnahmen bzw Sanierungsmaßnahmen handelt, auch ohne Verschulden zu setzen; es gilt das Verursacherprinzip. Die deliktische Schadenersatzpflicht des Dritten, der eine Wasserverunreinigung herbeigeführt hat, ist hingegen nur bei Verschulden gegeben (§ 31 Abs 1 WRG 1959).

Entscheidungen
16