Rückverweise
In der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von vier beantragten Zeugeneinvernahmen abgesehen habe. Damit wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Revision weist richtig auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, nach der Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0250, mwN). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur "erheblichen Rechtsfrage" iSd § 502 ZPO bzw. § 528 Abs. 1 ZPO und § 62 Abs. 1 AußStrG, etwa RIS-Justiz RS 0044298 T 22, T 26, T 27, T 39, T 46, T 51 und T 52; zur einzelfallbezogenen Frage der Beweiswürdigung vgl. etwa 4 Ob 91/10a vom 8. Juni 2010 und darauf Bezug nehmend 5 Ob 192/11p vom 13. Dezember 2011).