Um die aus dem eigenen Kontrollgerät des Revisionswerbers hervorgehenden Daten zu entkräften, hätte es nicht bloß des Antrages zur Vernehmung des Lenkers als Zeugen (zum Beweisthema "welche Lenkzeiten dieser absolviert hat") bedurft, sondern zunächst der - detaillierten - Darlegung durch den Revisionswerber, aus welchen Gründen, in welchen Punkten und in welchem Ausmaß seine Aufzeichnungen unrichtig sind (vgl. zB VwGH 19.3.1996, 94/11/0223, und darauf - betreffend Lenkzeiten - Bezug nehmend VwGH 30.4.2014, 2012/11/0144). Ohne diese Darlegung konnte das VwG somit von der Aufnahme des beantragten Zeugenbeweises (der ohne detaillierte Behauptungen des Revisionswerbers über die tatsächliche Lenkzeit auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe) absehen.
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