Soweit der Lenker vorbringt, er habe sich aufgrund seines Alkoholkonsums in der "Anflutungsphase" befunden, weshalb ein medizinisches Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen, ist er auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach in solchen Konstellationen die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich ist (vgl. VwGH 31.7.2007, 2006/02/0290; VwGH 10.2.2015, Ra 2014/02/0142).
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