JudikaturVwGH

37 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2015

Die Vorschreibung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen hat, anders als die Prüfung des öffentlichen Interesses und etwaiger Alternativlösungen, nicht im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Verfahrens zu erfolgen. Ziel etwaiger Ausgleichsmaßnahmen ist es nämlich sicherzustellen, die globale Kohärenz von Natura 2000 zu schützen, weshalb die Zuständigkeit für die Vornahme derartiger Maßnahmen nicht mehr dem Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" in Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG zugeordnet werden kann. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen sind, hat daher im Rahmen des naturschutzrechtlichen Verfahrens zu erfolgen. Somit vermag der Hinweis des BVwG, wonach die Errichtung des "Semmering Basistunnels neu" im öffentlichen Interesse gelegen sei, nicht zu rechtfertigen, von einer den Vorgaben der FFH-RL entsprechenden NVP abzusehen.

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