Die Verletzung der unter anderem einer Verbesserung der abfallwirtschaftlichen Planung sowie einer effizienten behördlichen Kontrolltätigkeit dienenden Bestimmung des § 8 Abs. 3 AbfallbilanzV 2009 geht zweifellos über das Unterlassen einer Meldung etwa bei Bestellung des Abfallbeauftragten oder das Unterlassen einer bloß verspäteten Meldung des Wechsels des Inhabers einer Behandlungsanlage hinaus. Ebenso übersteigt sie in ihrer Bedeutung die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage(RV 1201 dB XX. GP) der Änderung des AWG 1990, BGBl. I Nr. 151/1998, zum damals eingeführten § 15 Abs. 3 AWG 1990 zitierten Beispiele, etwa das Ausfüllen eines Begleitscheines ohne die zugeteilte Abfallbesitzernummer, aber mit eindeutiger Zuordnung zum Übergeber und Übernehmer, oder die fehlende Angabe der Telefonnummer. Infolge dessen stellt § 8 Abs. 3 AbfallbilanzV 2009 keine bloße Formvorschrift iSd § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 dar.
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