Aus § 59 AVG ist als allgemeinem Verfahrensgrundsatz die akzessorische Beziehung jedes Kostenabspruches zur Hauptsache und damit die der Zuständigkeit in der Hauptsache folgende Behördenzuständigkeit in Kostensachen abzuleiten (VwGH 29.11.2017, Ra 2017/04/0079, mwN). Durch den Verweis in § 17 VwGVG 2014, wonach die Kostenbestimmungen des AVG auch auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwenden sind, gilt diese Rechtslage auch für LVwG, die abgabenpflichtige Amtshandlungen vornehmen. Daraus folgt, dass in solchen Fällen das LVwG grundsätzlich in seinem Erkenntnis die Verwaltungsabgabe vorzuschreiben hat (vgl. VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0005).
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