Eine anerkannte Umweltorganisation und eine Bürgerinitiative sind gemäß § 19 Abs. 4 bzw. § 19 Abs. 10 UVPG 2000 berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im UVP-Verfahren geltend zu machen. Unter den Begriff einer "Umweltschutzvorschrift" im Sinne des § 19 Abs. 4 bzw. 10 UVPG 2000 fallen nicht ganze Rechtsbereiche, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als "Umweltschutzvorschrift" im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (vgl. VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105, mwN).
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