Spruch
W248 2275407-1/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX , betreffend die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ der XXXX , vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH Co KG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass folgende Auflage neu in die Genehmigung aufgenommen wird:
„51a. Es ist eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung gemäß der Novellierung BGBl. I Nr. 40/2024 des Luftfahrtgesetzes – LFG umzusetzen, sobald die Voraussetzungen dafür gemäß § 123a LFG durch die Austro Control GmbH geschaffen worden sind.“
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Behördenverfahren:
1.1.1. Die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin) beantragte mit Schriftsatz vom 06.08.2020 (in der Fassung der Antragsmodifikationen vom 05.05.2022 und vom 30.06.2022) bei der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ (im Folgenden: Vorhaben) nach dem UVP-G 2000.
1.1.2. Mit Edikt vom 07.07.2022, veröffentlicht am 13.07.2022, (Behördenakt, OZ 62) wurden der Genehmigungsantrag, die Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden: UVE) und die Projektunterlagen in den Printmedien „Kleine Zeitung“ und „Kronen Zeitung“, durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden XXXX (alle im Bezirk XXXX in der Steiermark) sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung öffentlich bekanntgemacht. Zudem wurde die öffentliche Auflage auf der Website der belangten Behörde und im Landes-Umweltinformationssystem (LUIS) kundgemacht. Im Edikt wurde – unter anderem – darauf hingewiesen, dass jedermann innerhalb der Auflagefrist vom 13.07.2022 bis zum 26.08.2022 zum Vorhaben und zur UVE schriftlich Stellung nehmen und in die angeführten Unterlagen Einsicht nehmen könne.
1.1.3. Zur Beurteilung des Einreichprojektes erstellte die belangte Behörde einen schutzgutbezogenen Fragenkatalog an die Behördensachverständigen und beauftragte diese mit der Erstellung von Befund und Gutachten sowie einer zusammenfassenden Bewertung.
1.1.4. Am 14.12.2022 fand die mit Kundmachung vom 22.11.2022 (Behördenakt, OZ 124) anberaumte Verhandlung statt (Behördenakt, OZ 163).
1.1.5. Nach der Verhandlung wurden für die Fachbereiche „Naturschutz“, „Geologie“ und „Landschaft“ Gutachtensergänzungen (Behördenakt, OZ 174, 184, 185, 187) beauftragt.
1.1.6. Am 04.04.2023 langte die zusammenfassende Bewertung (Behördenakt, OZ 189) bei der belangten Behörde ein, die im weiteren Verfahrensverlauf – lediglich redaktionell – überarbeitet wurde (Behördenakt, OZ 211).
1.2. Bescheid:
1.2.1. Mit Bescheid vom XXXX (im Folgenden: angefochtener Bescheid) erteilte die belangte Behörde der Projektwerberin die Genehmigung (Spruchpunkte A und B) für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens nach Maßgabe der dem Bescheid zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen (Spruchpunkt C) und der Vorhabensbeschreibung (Spruchpunkt E) sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt D). Die belangte Behörde sprach über die im Behördenverfahren erhobenen Einwendungen ab (Spruchpunkt F), bestimmte die Kosten (Spruchpunkt G) und nannte die zu den Spruchpunkten A, B, D, E und F bezughabenden Rechtsgrundlagen (Spruchpunkt H).
1.2.2. Der angefochtene Bescheid wurde der XXXX am 15.06.2023 zugestellt.
1.3. Beschwerde:
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 04.07.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.07.2023, Beschwerde, in der sie zwar die im Behördenverfahren eingeholten Sachverständigengutachten weder konkret kritisierte noch bemängelte, aber zahlreiche Anträge stellte, Anregungen vorbrachte und Begehren äußerte; zudem erhob sie der Beschwerde beigefügte Einwendungen des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt vom 24.08.2022 (im Folgenden: Einwendungen des Kärntner Naturschutzbeirates) zum eigenen Vorbringen. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – nebst weiteren, teils weitwendigen Rechtsausführungen – im Wesentlichen Nachstehendes vor:
einen Verstoß gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung – BVG Nachhaltigkeit
eine Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes
eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes
eine Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten
Bedenken hinsichtlich einer Lichtverschmutzung
Bedenken hinsichtlich eines „Dominoeffekts“
einen Verstoß gegen Bestimmungen der Alpenkonvention
Bedenken hinsichtlich Vogelschlages und Fledermaus-Barotraumas
Bedenken hinsichtlich Insektenschlages
Bedenken hinsichtlich der Rodungen und der Waldökologie sowie einen Verstoß gegen das ForstG
Bedenken hinsichtlich einer Brandgefahr
Bedenken hinsichtlich der Abfallwirtschaft, der Nachsorgephase und des Rückbaus
Bedenken hinsichtlich eines Rückganges des Tourismus
Bedenken, ob es tatsächlich zu einer nennenswerten Senkung von Treibhausgasemissionen komme
Unter anderem beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und „die Genehmigung für das Vorhaben abzuweisen“, eventualiter den Bescheid abzuändern.
Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin, verschiedene Rechtsfragen selbst zu lösen oder im Zuge von Vorabentscheidungsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof, den Verfassungsgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof klären zu lassen und im Beschwerdeverfahren ausschließlich Sachverständige heranzuziehen, die nicht schon im Behördenverfahren tätig waren.
1.4. Beschwerdeverfahren:
1.4.1. Mit Schreiben vom 14.07.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.07.2023, (OZ 1; im Folgenden: Beschwerdevorlage) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Behördenakt in elektronischer Form vor.
1.4.2. Mit Schreiben vom 26.07.2023 (OZ 2; im Folgenden: Beschwerdemitteilung) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Projektwerberin die Beschwerde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.
1.4.3. Mit Schriftsatz vom 07.08.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.08.2023, gab die Projektwerberin eine Stellungnahme zur Beschwerde (OZ 3; im Folgenden: Beschwerdebeantwortung) ab, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentrat und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
1.4.4. Mit Beschluss vom 18.08.2023 (OZ 4) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdebeantwortung und setzte ihr gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist von drei Wochen für eine allfällige Konkretisierung der Beschwerde und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Frist erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Die der Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 gesetzte Frist verstrich ungenutzt.
1.4.5. Mit Beschluss vom 08.03.2024 (OZ 8) bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz“ (im Folgenden: Sachverständiger für Naturschutz) und XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Landschaft und Landschaftsbild“ (im Folgenden: Sachverständiger für Landschaft) und übermittelte diesen gutachterliche Fragestellungen samt den zu deren Beantwortung jedenfalls nötigen Unterlagen (OZ 9, 10).
1.4.6. Am 03.04.2024 und am 04.04.2024 langten die Gutachten der Sachverständigen (im Folgenden: Gutachten Landschaft und Gutachten Naturschutz) beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 12, 13).
1.4.7. Mit Schreiben vom 24.04.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.04.2024, übermittelte die Beschwerdeführerin eine „Stellungnahme sowie Geltendmachung von Tatsachen und Beweismitteln“ (OZ 18; im Folgenden: Stellungnahme der Beschwerdeführerin), worin sie den Sachverständigen für Landschaft mit näherer Begründung ablehnte. Des Weiteren finden sich in der Stellungnahme Äußerungen zu verschiedenen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mitsamt dem Hinweis „Kopie dieses Schreibens ergeht an den Verfassungsgerichtshof“ und einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Äußerung der Beschwerdeführerin in einem dort anhängigen Verordnungsprüfungsverfahren als Beilage; zudem stellte die Beschwerdeführerin verschiedene Landschaftsschutzgebietsverordnungen auszugsweise in tabellarischem Vergleich dar.
Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge das Beschwerdeverfahren aussetzen, bis näher bezeichnete Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen seien. Das Bundesverwaltungsgericht möge ferner entweder das gesetzmäßige Zustandekommen einer Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung (Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.12.2013 über die Erklärung von Gebieten der XXXX und des XXXX zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 3, Stmk LGBl. Nr. 10/2014) selbst prüfen oder den Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung prüfen lassen. Schließlich möge der Akt, der zu dieser Verordnung „geführt“ habe, beigeschafft und bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Zu diesem Zweck möge das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Akt vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung beschaffen.
1.4.8. Mit E-Mail-Nachricht vom 29.05.2024, nochmals postalisch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.06.2024, (OZ 20, 21) beantragte der im Verfahren als Vertreter der Beschwerdeführerin auftretende XXXX die Vertagung der für XXXX anberaumten Verhandlung (OZ 15), da er an diesem Tag an einem Begräbnis teilnehmen wolle; für den Fall, dass seiner Vertagungsbitte nicht gefolgt werde, entschuldigte er die Beschwerdeführerin für die Nichtteilnahme an der Verhandlung.
1.4.9. Am XXXX fand am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine mündliche Verhandlung statt (OZ 24). Die Parteien hatten die Möglichkeit, Vorbringen zu erstatten und die Sachverständigen für Naturschutz und Landschaft zu den von diesen erstellten Gutachten zu befragen bzw. Gegenpositionen einzunehmen. Die Beschwerdeführerin blieb der Verhandlung (entschuldigt) fern. In der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für alle Fachbereiche geschlossen.
1.4.10. Mit Schreiben vom 18.06.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.06.2024, erstattete die Beschwerdeführerin eine „Protokollrüge“ (OZ 29), in der sie eine Formulierung in der Verhandlungsschrift bemängelte und zwei allgemeine Fragen zum Formulardesign und zu den internen Arbeitsabläufen des Bundesverwaltungsgerichtes stellte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang folgt aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Behördenakts und des Gerichtsakts.
Die nachstehenden Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt und dem Gerichtsakt, im Besonderen aus dem Einreichprojekt, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde, den Stellungnahmen im Behörden- und im Beschwerdeverfahren, den Gutachten im Behörden- und im Beschwerdeverfahren sowie der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Auf Grundlage des Genehmigungsantrages, des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Behördenakts, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Behörden- und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und Stellungnahmen sowie der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
2.1. Zur Beschwerdeführerin und zur Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15.06.2023 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation.
Die Beschwerdeführerin hat im Behördenverfahren während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben, mit denen sich die Sachverständigen des Behördenverfahrens auseinandergesetzt haben. Die Sachverständigen sind im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht unbegründet sind.
Den von der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Behördenverfahren gestellten Anträgen, „den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab- bzw. zurückzuweisen, kein UVP- und sonstiges Genehmigungsverfahren durchzuführen, keine Baugenehmigung, keine wasserrechtlichen Bewilligungen, keine Rodungsbewilligungen und keine sonstigen mit dem … Vorhaben zusammenhängenden Bewilligungen zu erteilen“, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht gefolgt.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 04.07.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.07.2023, Beschwerde erhoben.
All dies ergibt sich aus dem Behördenakt und dem angefochtenen Bescheid und wurde von der Projektwerberin nicht bestritten.
2.2. Zum Vorhaben:
Beim Vorhaben handelt es sich um die Errichtung und den Betrieb von 15 Windenergieanlagen (im Folgenden: WEA) mit je 6,2 MW. Dies ergibt in Summe eine Engpassleistung von 93 MW. Der Fußpunkt der Anlagen liegt in etwa bei 1.300 m bis 1.500 m Seehöhe. Weitere Vorhabensbestandteile sind die erforderlichen Nebenanlagen und Maßnahmen. Die Bautätigkeiten werden sich über drei Kalenderjahre erstrecken.
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile:
Errichtung und Betrieb von 15 WEA
windparkinterne Verkabelung und weitere elektrische Anlagen der Erzeugungsanlage, elektrische Anlagen zum Netzanschluss, insbesondere windparkinternes Umspannwerk 30/110 kV sowie die 110 kV-Leitung zum Umspannwerk XXXX
Errichtung von Kranstellflächen, (Vor-)Montageflächen und Lagerflächen sowie Errichtung und Adaptierung der notwendigen Anlagenzufahrten; Errichtung eines Umladeplatzes
Errichtung von Hinweistafeln und Warnleuchten betreffend Eisansatz
IT- bzw. SCADA-Anlagen
Der „ XXXX “ befindet sich ausschließlich auf dem Gebiet der Marktgemeinde XXXX ; die Ableitung erstreckt sich weiter auf Gebiete der Marktgemeinde XXXX , der Marktgemeinde XXXX und der Gemeinde XXXX im Bezirk XXXX in der Steiermark.
Das Vorhaben befindet sich zur Gänze in einer Vorrangzone nach dem SAPRO Windenergie: Alle Anlagen befinden sich zur Gänze innerhalb der gemäß Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie per Verordnung ausgewiesenen Vorrangzone XXXX und verteilen sich auf die Höhenrücken um XXXX in einer Seehöhe zwischen rund 1.300 m und 1.500 m.
Die Zuwegung zum XXXX erfolgt über das höherrangige Straßennetz auf der Landesstraße XXXX bis zum Umladeplatz nahe dem Ort XXXX . Ausgehend von diesem Umladeplatz werden die WEA über das bestehende bzw. in Teilbereichen neu auszubauende Gemeinde- und Forstwegenetz erreicht (die WEA 15 wird über eine eigene Zufahrt östlich des Stausees XXXX angebunden). Der Umladeplatz liegt in der Marktgemeinde XXXX unmittelbar an der XXXX (nach dem Gasthaus XXXX vor dem Ort XXXX ).
Die interne Verkabelung des „ XXXX “ erfolgt über 30 kV-Mittelspannungs-Erdkabelsysteme, durch welche die einzelnen WEA untereinander und mit dem windparkinternen Umspannwerk verbunden sind. Die produzierte elektrische Energie wird anschließend über ein 110 kV-Hochspannungs-Erdkabelsystem abgeleitet; der Netzanschlusspunkt liegt im Umspannwerk XXXX in der Gemeinde XXXX .
All dies folgt aus dem angefochtenen Bescheid, im Besonderen aus den einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen (Bescheid, Spruchpunkt C, S. 34-41) und aus der Vorhabensbeschreibung (Bescheid, Spruchpunkt E, S. 61-63), und wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der Projektwerberin in Zweifel gezogen.
2.3. Zu Landschaft und Landschaftsbild, Energiewirtschaft:
Aufgrund der technischen Überprägung der Charakteristik der naturnahen Kulturlandschaft des Teilraums, Maßstabsbrüchen und Strukturverlusten, dem starken Verlust von Naturnähe, Eigenarts- und Identitätsverlusten, Blickfeldbelastungen und der Marginalisierung des Erholungswertes ergeben sich durch das Vorhaben unvertretbar nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft.
Die geplanten Anlagen erreichen mit einer Gesamthöhe von 229 m eine bis dato für alpine Standorte nie dagewesene Dimension. Die Errichtung der maßstabssprengenden technischen Großstrukturen führt im Elementrepertoire der naturnahen Kulturlandschaft des Vorhabensraums zu einer Fremdkörperwirkung, die im Zusammenwirken von Anlagendimension und technischem Erscheinungsbild eine visuelle Dominanz entwickelt, die die natürlichen Strukturelemente in der menschlichen Wahrnehmung völlig in den Hintergrund drängt, neue technische, das Raumgefüge verändernde Strukturlinien schafft, eine technische Überfremdung der naturnahen Wald- und Almlandschaft bewirkt und damit den Charakter und die Eigenart des Gesamtgebiets nachhaltig negativ verändert. Besonders intensiv sind diese Auswirkungen einerseits im Bereich XXXX wirksam, wo durch die Höhenlage und die Offenheit des Landschaftsraums die Wirkung der Windkraftanlagen mit zugehörigen Erschließungswegen und -flächen besonders deutlich erlebbar ist.
Die visuelle und auditive Ruhe und die Naturnähe, die diese Bereiche bisher auszeichnen, gehen durch die intensiven, großflächigen Geländeeingriffe, die technoide und maßstabssprengende Wirkung der Anlagen selbst und durch ihre Geräuschentwicklung völlig verloren und führen auch im waldgeprägten Bereich des Vorhabensgebiets zu gravierenden Verfremdungseffekten und einem Verlust von Naturnähe und Eigenart des betroffenen Landschaftsraums.
Allies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (Bescheid, S. 134 f. und 139) und dem in diesem herangezogenen landschaftsfachlichen Sachverständigengutachten.
An der Umsetzung des Vorhabens besteht ein sehr hohes energiewirtschaftliches Interesse. Es besteht in Österreich – nicht zuletzt aufgrund des Bestrebens, bis 2040 die Klimaneutralität Österreichs zu erreichen – ein erheblicher Bedarf nach Ausbau der Windenergie.
Das Vorhaben leistet einen maßgeblichen Beitrag zur Erfüllung der Energieziele des Landes Steiermark, indem es einen jährlichen Überschuss an Energie aus erneuerbaren Quellen von 187.829 MWh erzielt.
Die Ausführung des Vorhabens ist energiewirtschaftlich als effizient und geeignet einzustufen. Die Errichtung ist zur Zielerreichung im Sinne der neuen EU-Vorgaben, der nationalen Ziele und jener der Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030 erforderlich. Der Beitrag des gegenständlichen Vorhabens zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Energieversorgung sowie zur Anhebung des Anteiles an erneuerbaren Energiequellen und des Anteils an erneuerbarem Strom sowie zur Energieunabhängigkeit und Versorgungssicherheit in der Steiermark ist wesentlich.
Die negativen Wirkungen des Vorhabens auf Landschaft und Landschaftsbild werden durch vorhabensimmanente Maßnahmen und durch die ergänzende Vorschreibung von Auflagen im angefochtenen Bescheid möglichst geringgehalten. Die gravierendsten Auswirkungen – nämlich Maßstabsbrüche, Fremdkörperwirkung und technische Überprägung von naturnahen Landschaftsräumen – sind durch Maßnahmen nicht minderbar. Aus fachlicher Sicht ist durch die projektimmanenten Maßnahmen und die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen der Rahmen an möglichen und sinnvollen Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild ausgeschöpft.
Dies folgt desgleichen aus dem angefochtenen Bescheid (Bescheid, S. 139, 152 und 185 f.) und den in diesem herangezogenen landschaftsfachlichen und energiewirtschaftlichen Sachverständigengutachten.
2.4. Zum Vorbringen zu Europa- und Landschaftsschutzgebieten:
Der Vorhabensstandort befindet sich im Landschaftsschutzgebiet LS 03 ( XXXX ; im Folgenden: LS 03) und ist größtenteils bewaldet. Durch die Zuwegung und die Energieableitung werden die Europaschutzgebiete Nr. FFH 47 ( XXXX ) und Nr. FFH 3 ( XXXX ) gequert.
Es besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Umsetzung des Vorhabens. Die Interessenabwägung fällt daher zugunsten des Vorhabens aus, wenngleich damit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der damit verbundenen Erholungswirkung einhergeht. Das öffentliche Interesse am Vorhaben ist höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der durch das Vorhaben berührten Natur und Landschaft vor den vorhabensbedingten störenden Eingriffen.
Die nachhaltig negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. das betroffene Landschaftsschutzgebiet werden durch die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Auflagen so gering wie möglich gehalten.
Dies ergibt aus dem angefochtenen Bescheid (Bescheid, S. 195-199; siehe auch die einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen [Spruchpunkt C] und die Vorhabensbeschreibung [Spruchpunkt E]) sowie aus dem in den angefochtenen Bescheid eingeflossenen Gutachten aus dem Fachbereich „Landschaft“. Die Beschwerdeführerin hat an all dem keine durchschlagenden Kritikpunkte vorgebracht.
Das Europaschutzgebiet „ XXXX “ wird von der Energieableitung lediglich randlich berührt, und es werden durch das Vorhaben keine der in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.12.2006 über die Erklärung des Gebietes „ XXXX “ (AT2242000) zum Europaschutzgebiet Nr. 3, Stmk LGBl. Nr. 10/2007, angeführten prioritären natürlichen Lebensraumtypen nachteilig beeinträchtigt.
Dies wurde bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt (vgl. Bescheid, S. 197-199) und wird von der Beschwerdeführerin mit ihrem lediglich allgemein gehaltenen und nicht auf den gegenständlichen Fall Bezug nehmenden Vorbringen zur Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
Das Planungsgebiet des Vorhabens liegt im Bereich der südlichen XXXX .
Dies folgt aus dem angefochtenen Bescheid und ist unstrittig (vgl. Bescheid, S. 133; siehe Anlage 2 sowie Anlage 3, Abbildung 9, zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2024 über die Erklärung von XXXX (AT2250000) zum Europaschutzgebiet Nr. 47, Stmk LGBl. Nr. 33/2024).
Das Vorhaben ist nicht geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Europaschutzgebietes Nr. 47 „ XXXX “ hervorzurufen.
Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und der diesem zugrunde liegenden fachlichen Beurteilung der Gebietsbetreuerin des Europaschutzgebietes Nr. 47 „ XXXX “ (Behördenakt, OZ 185) und wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert und überzeugend bestritten.
Im Übrigen ist auf die Feststellungen der belangten Behörde zu den Europaschutzgebieten zu verweisen (Bescheid, S. 148-150).
2.5. Zu Lichtverschmutzung und Luftfahrt-Befeuerung:
Durch die vom Vorhaben ausgehenden Lichtemissionen, die durch die Luftfahrt-Befeuerung hervorgerufen werden, sind bei Berücksichtigung der im Spruch der gegenständlichen Entscheidung zusätzlich vorgeschriebenen Auflage keine erhebliche Lichtverschmutzung und keine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft bzw. des Landschaftsbildes zu erwarten.
In der Nacht bzw. in der Dämmerung sind die Anlagen und ihre Luftfahrt-Befeuerung (rotes Blinklicht) nicht bzw. lediglich untergeordnet zusammen mit der Landschaft und ihren prägenden Elementen (z.B. Felder mit Windschutzgürteln oder Flüsse) wahrnehmbar. Die wertgebenden Strukturen der Landschaft sind in der Nacht bzw. Dämmerung nicht bzw. nur untergeordnet sichtbar und werden daher kaum prägend wahrgenommen. In der Dämmerung bzw. Nacht treten oft andere Strukturen in den Vordergrund (z.B. beleuchtete Siedlungsräume oder Industrieanlagen). Eine gemeinsame Wahrnehmung der Nachtkennzeichnung und der Landschaft ist daher nicht in relevantem Ausmaß gegeben.
Dies ergibt sich klar aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten Landschaft, in dem ausgeführt wird, dass die Beurteilung der notwendigen Luftfahrt-Befeuerung zur Nachtkennzeichnung kein zentrales Thema der Landschaftsbildbeurteilung sei, da in der Nacht bzw. in der Dämmerung die Anlagen und ihre Luftfahrt-Befeuerung (rotes Blinklicht) nicht bzw. lediglich untergeordnet zusammen mit der Landschaft und ihren prägenden Elementen (z.B. Felder mit Windschutzgürteln oder Flüsse) wahrnehmbar seien. Die wertgebenden Strukturen der Landschaft seien in der Nacht bzw. Dämmerung nicht bzw. nur untergeordnet sichtbar und würden daher kaum prägend wahrgenommen. In der Dämmerung bzw. Nacht träten oft andere Strukturen in den Vordergrund (z.B. beleuchtete Siedlungsräume oder Industrieanlagen). Eine gemeinsame Wahrnehmung der Nachtkennzeichnung und der Landschaft sei daher nicht in relevantem Ausmaß gegeben. Die Bewertung der Eingriffsintensität des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft werde durch die Luftfahrt-Befeuerung zur Nachtkennzeichnung dementsprechend nicht verändert (Gutachten Landschaft, S. 3). Diesen – überzeugenden – Ausführungen des Sachverständigen für Landschaft ist die Beschwerdeführerin nicht mehr entgegengetreten.
2.6. Zum behaupteten „Dominoeffekt“:
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es in absehbarer Zeit zur Verwirklichung weiterer Windenergie-Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben käme, liegen nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Zum Entscheidungszeitpunkt gibt es keine rechtskräftigen Genehmigungen für weitere Windenergie-Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben, deren Auswirkungen auf die Landschaft und andere Schutzgüter im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt werden könnten.
Dies ergibt sich aus den Verfahrensergebnissen im Behörden- und im Beschwerdeverfahren und folgt aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der gemäß § 43 UVP-G 2000 im Umweltbundesamt eingerichteten UVP-Dokumentation XXXX wo zum Entscheidungszeitpunkt keine neuen Genehmigungen für Windenergie-Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben aufscheinen. Mit ihren bloß hypothetischen, allgemein gehaltenen Befürchtungen tut die Beschwerdeführerin keine gegenteiligen Hinweise dar.
2.7. Zum Artenschutz (Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma):
Für Tiere und deren Lebensräume ergeben sich in der Bauphase höchstens mäßige (vertretbare) und in der Betriebsphase – mit Ausnahme der Zugvögel, für welche mäßige Belastungen zu erwarten sind – weitgehend keine bis sehr geringe bzw. höchstens geringe verbleibende Auswirkungen.
Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. Bescheid, S. 118) und dem diesem zugrunde liegenden Sachverständigengutachten „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“, dem die Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt und dessen Schlüssigkeit sie nicht zu erschüttern vermag.
2.7.1. Absichtliches Töten oder Fangen von geschützten Tierarten (§ 17 Abs. 2 Z 1, § 18 Abs. 2 Z 1 StNSchG 2017, § 58 Abs. 2a Z 1 StJG 1986):
Bei Berücksichtigung der projektierten Implementierung von geeigneten Abschaltalgorithmen kommt es durch das Vorhaben zu keiner signifikanten Risikoerhöhung hinsichtlich der Tötung von artenschutzrechtlich geschützten Tieren, insbesondere nicht zur Tötung von Raufußhühnern oder Fledermäusen. Ein Fangen von Tieren ist im Vorhaben nicht vorgesehen.
Dies folgt aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. Bescheid, S. 111-113, 117 f., 199-204) und dem diesem zugrunde liegenden Sachverständigengutachten „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“. Die Beschwerdeführerin ist dem nicht konkret und fallbezogen entgegengetreten.
2.7.2. Absichtliche Störung von geschützten Tierarten (§ 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 2 Z 3 StNSchG 2017, § 58 Abs. 2a Z 4 StJG 1986):
Durch das Vorhaben kommt es zu keiner absichtlichen Störung von artenschutzrechtlich geschützten Tieren, insbesondere nicht von Vogel- oder Fledermausarten.
Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. Bescheid, S. 111-113, 117 f., 199-204) und dem diesem zugrunde liegenden Sachverständigengutachten „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“. Die Beschwerdeführerin ist dem wiederum nicht substantiiert entgegengetreten.
2.7.3. Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur (§ 17 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 2 Z 2 StNSchG 2017, § 58 Abs. 2a Z 2 StJG 1986):
Durch das Vorhaben kommt es nicht zur Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten artenschutzrechtlich geschützter Tiere oder zur Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern artenschutzrechtlich geschützter Tiere aus der Natur. Es kommt auch nicht zum Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) oder zum Zerstören oder Verändern des engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) artenschutzrechtlich geschützter Tiere.
Dies wurde ebenfalls bereits angefochtenen Bescheid (vgl. Bescheid, S. 111-113, 117 f., 199-204) und im diesem zugrunde liegenden Sachverständigengutachten „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“ dargelegt. Der Beschwerdeführerin ist es mit ihren allgemein gehaltenen Beschwerdebehauptungen nicht gelungen, an den diesbezüglichen Ergebnissen des Behördenverfahrens Zweifel zu erwecken.
2.8. Zu den Auswirkungen auf Fluginsekten (Insektenschlag):
Auf Grundlage des gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstandes hat das Vorhaben weder für sich alleine noch in einer kumulativen Betrachtung der Windkraftnutzung in Österreich wesentliche Auswirkungen auf die in Österreich lebenden oder durch Österreich durchziehenden Populationen von Fluginsekten.
Zeiten mit guten Wanderungsbedingungen für Fluginsekten stimmen zumindest teilweise mit den Zeiten hoher Fledermausaktivität überein: Grundsätzlich vermeiden Insekten Flugbewegungen bei starkem Wind und Regen; Wanderungen setzen vielmehr bei ruhigen Wetterbedingungen und geringen Windgeschwindigkeiten am Boden ein. Dazu dürfen die Temperaturen nicht zu niedrig sein. Deshalb ist davon auszugehen, dass fledermausfreundliche Abschaltalgorithmen in einem gewissen, wenn auch nicht bekannten Ausmaß dazu führen, dass die Verluste von Fluginsekten an WEA reduziert werden. Eine Korrelation zwischen der Aktivität von Fledermäusen und Insekten in Rotorhöhe ist nicht zuletzt deswegen zu erwarten, weil die Aktivität von Fledermäusen unter anderem jener ihrer Beutetiere folgen dürfte.
Deshalb trifft die Aussage der Beschwerdeführerin nicht zu, dass sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschriften fänden, die die Immissionen der geplanten WEA auf Fluginsekten vermeiden oder vermindern könnten. Vielmehr enthält Auflage 100 des angefochtenen Bescheides sehr wohl Vorkehrungen zur Verminderung des Einflusses auch auf Fluginsekten. Überdies kann – wenn auch mit vorerst nur geringer Verlässlichkeit – angenommen werden, dass die Farbgebung der Türme gemäß Auflage 133 ebenfalls dazu beiträgt, den Einfluss des Vorhabens auf wandernde Insekten zu vermindern. Mithin sind die derzeit bekannten Maßnahmen, mit denen die Auswirkungen auf Fluginsekten hintangehalten werden können, bereits im angefochtenen Bescheid als Auflagen vorgeschrieben.
Dies folgt schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gutachten Naturschutz. Die Beschwerdeführerin ist diesen – einleuchtenden – Ausführungen des Sachverständigen für Naturschutz nicht mehr entgegengetreten.
2.9. Zu Rodungen und Waldökologie:
Für das Vorhaben sind Rodungen im Gesamtausmaß von 57,2509 ha (davon 26,7502 ha dauernde und 30,5007 ha befristete Rodungen) bewilligt. Die Bewilligung für die befristeten Rodungen erlischt zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Windparks. Die Wiederaufforstungen für diese Rodungsflächen sind bis spätestens vier Jahre nach Inbetriebnahme des Windparks durchzuführen.
Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgesprochen bzw. aufgeschlüsselt (Bescheid, Spruchpunkt B.2.1, S. 6-32 und 42; vgl. S. 72, 119, 130, 176). Die Beschwerdeführerin hat die Berechnung bzw. Aufschlüsselung des Ausmaßes der Rodungen nicht bestritten; sie führt insbesondere auch nicht einmal ansatzweise aus, welche Rodungen aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach überschießend wären, sondern beschränkt sich auf pauschale Behauptungen („derart riesige Waldfläche“, Beschwerde, S. 18).
Zur Lage und Aufschlüsselung der Rodungsflächen wird auf den angefochtenen Bescheid, S. 6-32, sowie auf die diesem zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen (insbesondere auf den Übersichtslageplan Rodung, auf die Lagepläne Rodung und auf das Rodungsverzeichnis) verwiesen.
Bestimmten vom Vorhaben betroffenen Waldflächen kommt – auf rund 2,5 ha – eine mittlere Schutzwirkung sowie – auf rund 1,23 ha – eine mittlere Wohlfahrtswirkung zu.
Dies ergibt sich aus dem Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen im Behördenverfahren (Gutachten Waldökologie und Forstwesen vom 17.11.2022 [Behördenakt, OZ 125], S. 49) und aus dem angefochtenen Bescheid (Bescheid, S. 188). Die Beschwerdeführerin hat die Waldwirkungen nicht bestritten.
Das energiewirtschaftliche öffentliche Interesse an der Rodung der für die Verwirklichung des Vorhabens benötigten Waldflächen überwiegt das Interesse an der Walderhaltung.
Dies folgt aus der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in einwandfreier Weise vorgenommenen Interessenabwägung (Bescheid, S. 184-187 [Interessenabwägung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000] und 188 f. [forstrechtliche Interessenabwägung gemäß § 17 Abs. 3 ForstG]), die vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet wird.
2.10. Zur behaupteten Brandgefahr:
Bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen ist nach dem Stand der Technik zu erwarten, dass die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Alle nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen, um Brände der WEA zu vermeiden oder im Brandfall die Auswirkungen eines Brandes möglichst gering zu halten, sind getroffen bzw. vorgeschrieben worden.
Dies ergibt sich aus den Verfahrensergebnissen im Behördenverfahren und aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. insbesondere Auflagen 12, 15, 31, 41; siehe ferner S. 70, 76, 93 f.). Diese Verfahrensergebnisse wurden von der Beschwerdeführerin nicht in substantiierter Weise oder auf gleicher fachlicher Ebene in Zweifel gezogen.
2.11. Zu Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau:
Aus elektrotechnischer Sicht ist darauf zu achten, die elektrischen Anlagen der WEA nach deren Stilllegung spannungsfrei zu schalten und zu erden. Werden die Anlagen nicht mehr in Betrieb genommen, so sind sie vollständig abzubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Im Hinblick auf Bau- und Brandschutztechnik ist nach der geplanten Nutzungsdauer der WEA ein vollständiger Abbau möglich. Für den Rückbau der WEA werden während der Betriebsphase vom Betreiber betriebswirtschaftliche Rücklagen gebildet.
In der Nachsorgephase sind bei einem Rückbau entsprechend dem Stand der Technik positive Auswirkungen auf die Landschaft festzustellen, da eine Wiederherstellung des ursprünglichen Landschaftscharakters und Erscheinungsbildes bzw. die Vermeidung negativer Projektwirkungen (z.B. Schall) möglich ist.
In Bezug auf Auswirkungen der Nachsorgephase sind hinsichtlich der umweltmedizinischen Beurteilungen gleiche bzw. ähnliche Bewertungen wie in der Bauphase – also gering nachteilige – zu erwarten.
Durch die Demontage der WEA sind ähnliche, in keinem Fall höhere Schallimmissionen als bei der Errichtung der WEA in der Bauphase zu erwarten.
Bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen erfolgt der Rückbau der WEA nach dem Stand der Technik.
All dies ergibt sich aus den Verfahrensergebnissen im Behördenverfahren und aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. insbesondere Auflage 140; siehe Bescheid, S. 72 f., 155 f.).
Bei Umsetzung und Einhaltung der in den Einreichunterlagen und im Gutachten angeführten Maßnahmen wird den abfallwirtschaftlichen Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AWG 2002 entsprochen und können die anfallende Abfälle nach dem Stand der Technik verwertet bzw., falls erforderlich, ordnungsgemäß entsorgt werden. Aus fachlicher Sicht ergeben sich unter Berücksichtigung der in der UVE dargestellten Maßnahmen keine Gründe, die der Genehmigung des beantragten Vorhabens entgegenstehen würden.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter durch Abfälle sind aus fachlicher Sicht unter Zugrundelegung der vorgeschriebenen Maßnahmen für die Betriebs- und Bauphase sowie für den Störfall und auch insgesamt als geringfügig (vernachlässigbare bis gering nachteilige Auswirkungen) einzustufen.
Dies hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt (Bescheid, S. 93). Sie stützt sich dabei nachvollziehbar auf das schlüssige abfalltechnische Sachverständigengutachten, dem zu entnehmen ist, dass im Projekt bei einem allfälligen Rückbau der Windkraftanlagen und der Fundamente eine Wiederverwendung der Windkraftanlagen vor einer Wiederverwertung beschrieben wird. Alle Komponenten oberhalb des Fundamentes werden entsprechend den zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Grundlagen und dem Stand der Technik verwertet bzw. einer fachgerechten Entsorgung durch einen befugten Sammler oder Entsorger zugeführt. Sollte für eine der Fraktionen weder eine Wiederverwendung noch eine Verwertung möglich sein, wird eine nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen rechtlichen Vorgaben entsprechende Entsorgung beschrieben. Aus fachlicher Sicht entspricht diese Vorgangsweise dem Stand der Technik und der im AWG 2002 beschriebenen Abfallhierarchie (Gutachten Abfalltechnik vom 16.09.2022, S. 3 f.).
2.12. Zum behaupteten drohenden Rückgang des Tourismus:
Konkret absehbare Entwicklungen in Richtung eines vorhabensbedingten Rückgangs des Tourismus sind nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es in absehbarer Zeit zu einem vorhabensbedingten Rückgang des Tourismus kommen werde, liegen nicht vor.
Dies ergibt sich aus den Verfahrensergebnissen im Behörden- und im Beschwerdeverfahren. Das diesbezüglich unsubstantiierte und lediglich im Bereich der Vermutungen verharrende Beschwerdevorbringen, das Vorhaben „könnte“ zu einem Rückgang des örtlichen Tourismus führen und nicht näher genannte deutsche Urlauber hätten „bereits ankündigt, jene Regionen zu meiden“, (Beschwerde, S. 20) lässt keine wie immer gearteten, konkreten Anhaltspunkte dafür erkennen, dass es in absehbarer Zeit zu einem vorhabensbedingten Rückgang des Tourismus kommen werde. Solche Anhaltspunkte sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
2.13. Zur in Frage gestellten Senkung von Treibhausgasemissionen:
Die Verwirklichung des Vorhabens entspricht den nachfolgenden Zielen der Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030:
Senkung der Treibhausgasemissionen um 36 Prozent: Gegenüber einer Stromproduktion durch fossile Energieträger können Treibhausgasemissionen eingespart werden.
Anhebung des Anteils an Erneuerbaren auf 40 Prozent: Die Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030 sieht hiezu ein Ausbauziel bei Windkraft von 4,5 PJ vor.
Die energetische Amortisation des Vorhabens erfolgt innerhalb von knapp über zwei Jahren.
Durch die Umsetzung des Vorhabens kommt es zu einer positiven Ausgleichswirkung für das Schutzgut Klima und Energie. Stellt man die Treibhausgasemissionen der Bau-, Betriebs- und Rodungsphase den positiven Effekten aufgrund der Produktion von erneuerbarer Energie gegenüber, so ergibt sich für das Schutzgut Klima und Energie insgesamt eine Einstufung in „Stufe A: Positive Auswirkung“ gemäß Einstufungsskala im Prüfbuch im Behördenverfahren.
An der Umsetzung des Vorhabens besteht ein sehr hohes energiewirtschaftliches Interesse, weil dadurch ein maßgeblicher Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie zur Anhebung des Anteiles an erneuerbaren Energiequellen und zur Versorgungssicherheit in der Steiermark geleistet wird.
All dies ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. Bescheid, S. 109-111) sowie aus dem diesen zugrundeliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zu Klima und Energie.
Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen, dass die festgestellten positiven Auswirkungen auf Klima und Energie ins Gewicht fallen würden („Denn wenn das ggst. Vorhaben ‚ XXXX ‘ nicht einmal im hundertstel Prozent-Bereich einen Beitrag zur Senkung der globalen [weltweiten], anthropogenen Treibhausgasemissionen leistet, überwiegt eindeutig das öffentliche Interesse an der Erhaltung des [vom ggst. Windpark betroffenen] Bergwaldes, an der Erhaltung der unbeeinträchtigten Landschaft und des Landschaftsbildes, an der Erhaltung der [vom Windpark betroffenen] Fauna und Flora, an der Erhaltung des Erholungswert der Landschaft etc. etc. – und es wäre vollkommen unverantwortlich, dieses Windpark-Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet zu genehmigen und zu realisieren.“, Beschwerde, S. 21; Hervorhebungen im Original).
Mit ihren im Bereich des Grundsätzlichen angesiedelten Ausführungen zu Treibhausgasemissionen („Denn was nützt es, wenn in Österreich [und in Europa] hunderte bzw. tausende Windindustrieanlagen [WIA] für den sogenannten ‚Klimaschutz‘ – aber zum Nachteil bzw. Schaden der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Fauna [v.a. Avi- und Fledermausfauna] und Flora, der Landschaft und des Landschaftsbildes – errichtet werden, wenn in anderen Ländern immense Mengen an anthropogenem CO2 in die Erdatmosphäre gelangen? CO2 in der Luft [Erdatmosphäre] kennt keine Staats- bzw. Landesgrenzen!“, Beschwerde, S. 21), die einen erkennbaren Bezug zum fallgegenständlichen Vorhaben vermissen lassen, gelingt es der Beschwerdeführerin aber nicht, darzutun, dass die von der belangten Behörde festgestellten positiven Auswirkungen auf Klima und Energie tatsächlich nicht gegeben wären:
Weder hat die Beschwerdeführerin Privatgutachten vorgelegt, noch tritt sie den schlüssigen und im Ergebnis zutreffenden Ausführungen zu Klima und Energie im angefochtenen Bescheid sonst substantiiert entgegen; auf das im Behördenverfahren eingeholte Sachverständigengutachten zu Klima und Energie geht die Beschwerdeführerin (wie auch auf andere Gutachten) gar nicht ein (geschweige denn, dass sie den Befund oder die Schlussfolgerungen der Sachverständigen bestreiten würde), sondern begnügt sich – wie dargelegt – mit Grundsatzausführungen zu Treibhausgasemissionen. Mit diesen (etwa mit dem allgemeinen Hinweis, dass China, Indien und die USA für etwas mehr als die Hälfte der weltweiten CO2-Emissionen verantwortlich seien; Beschwerde, S. 20) gelingt es der Beschwerdeführerin aber nicht, die – zutreffende – Beurteilung der belangten Behörde zu Klima, Energie und Treibhausgasemissionen zu erschüttern.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG iVm § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Beschwerdeführerin und zur Beschwerde:
3.2.1. Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Sie hat im Behördenverfahren während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben und so gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 am UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist daher berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen.
3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, da der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15.06.2023 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 04.07.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.07.2023, Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist folglich rechtzeitig.
Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde im Übrigen weder von der Projektwerberin noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an der Rechtzeitigkeit bzw. sonstigen Zulässigkeit der Beschwerde zweifeln ließen.
3.3. Zum Verfahren:
3.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden allfällige der belangten Behörde unterlaufene Verfahrens-, sowie Begründungs- und Feststellungsmängel durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046; vgl. VwGH 29.10.2021, Ra 2019/06/0014; 27.05.2011, 2008/02/0049).
3.3.2. Die die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung haben sich aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst zu ergeben. Zulässig ist aber auch ein (eindeutiger) Verweis auf die Entscheidungsgründe (bzw. Teile der Entscheidungsgründe) des Bescheides der belangten Behörde (VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0081 bis 0087, mwN). Wo das der Kürze und der Übersichtlichkeit dieses Erkenntnisses dient, wird daher in eindeutiger Weise auf die – zum überwiegenden Teil vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden – Entscheidungsgründe im angefochtenen Bescheid verwiesen.
3.3.3. Auf die Einwendungen des Kärntner Naturschutzbeirates, welche die Beschwerdeführerin zum eigenen Vorbringen erhoben (Beschwerde, S. 21) und ihrer Beschwerde beigelegt hat, wird, wo das nötig ist, bei den jeweils thematisch entsprechenden Punkten eingegangen. Nichtsdestoweniger ist darauf hinzuweisen, dass der Naturschutzbeirat des Landes Kärnten sich zwar intensiv am Behördenverfahren beteiligt hat, aber die von ihm zu vertretenden Interessen durch die Entscheidung der belangten Behörde offenbar nicht für verletzt erachtet und keine eigene Beschwerde erhoben hat, wie die Beschwerdebeantwortung (Beschwerdebeantwortung, S. 30) zutreffend aufzeigt. Zuzustimmen ist der Beschwerdebeantwortung auch, wenn sie vorbringt, dass diese Einwendungen „seitens der Behörde umfassend fachlich im Behördenverfahren untersucht“ worden seien (Beschwerdebeantwortung, S. 30).
3.3.4. Allgemein ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in ihrer Stellungnahme auf das gegenständliche Vorhaben, die umfangreichen von der belangten Behörde durchgeführten Untersuchungen und die Ergebnisse des Behördenverfahrens bis auf einzelne Stellen im Beschwerdevorbringen nicht gezielt eingeht, sondern es weitgehend dabei bewenden lässt, allgemeine bzw. ins Grundsätzliche gehende Behauptungen aufzustellen, ohne diese durch Privatgutachten oder sonstige Beweismittel unter Beweis zu stellen.
Auf die im Behördenverfahren eingeholten Gutachten geht die Beschwerdeführerin desgleichen nicht gezielt ein; sie kritisiert sie auch nicht substantiiert, wie in der Beschwerdebeantwortung im Ergebnis zutreffend releviert wird (Beschwerdebeantwortung, S. 3), geschweige denn, dass sie ihnen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten würde. Die im Behördenverfahren eingeholten Gutachten können daher – unvorgreiflich der nachstehenden Ausführungen zu den einzelnen Punkten – überall dort, wo sie von der Beschwerdeführerin nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen werden und Zweifel beim Bundesverwaltungsgericht auch von Amts wegen nicht hervorgekommen sind, der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Zusammengefasst tritt die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme des Themenbereichs „Landschaft und Landschaftsbild“ – den im Behörden- und im Beschwerdeverfahren bestellten Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
3.3.5. Im Übrigen enthält die als „Stellungnahme sowie Geltendmachung von Tatsachen und Beweismitteln“ bezeichnete Stellungnahme der Beschwerdeführerin kein Tatsachenvorbringen und keine Beweisanträge, die erkennen ließen, weshalb sie für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung sein sollten.
3.4. Zum Vorhaben:
3.4.1. Beim Vorhaben handelt es sich um die Errichtung und den Betrieb von 15 WEA mit je 6,2 MW. Dies ergibt in Summe eine Engpassleistung von 93 MW. Der Fußpunkt der Anlagen liegt in etwa bei 1.300 m bis 1.500 m Seehöhe. Weitere Vorhabensbestandteile sind die erforderlichen Nebenanlagen und Maßnahmen. Für die Umsetzung des Vorhabens sollen Flächen im Ausmaß von 57,2509 ha gerodet werden.
Daraus folgt, dass – was gegenständlich nicht bestritten wurde – das vorliegende Vorhaben den maßgeblichen Schwellenwert des § 3 iVm Anhang 1 Z 6 lit. a und b sowie Z 46 lit. a UVP-G 2000 erfüllt, sodass eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen war.
3.4.2. Gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 war die Steiermärkische Landesregierung im Behördenverfahren zuständig.
3.4.3. Die Beschwerdeführerin spricht – wie auch schon in anderen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – entgegen dem klaren Wortlaut des Anhang 1 Z 6 UVP-G 2000 unzutreffend von „Windindustrieanlagen“, übersieht dabei aber, dass mit den vorhabensgegenständlichen Anlagen nicht (massenweise; siehe die Definition von „Industrie“ im Duden [ebenso Gabler Wirtschaftslexikon]: „Wirtschaftszweig, der die Gesamtheit aller mit der Massenherstellung von Konsum- und Produktionsgütern beschäftigten Fabrikationsbetriebe eines Gebietes umfasst“) Wind erzeugt werden soll, sondern die Anlagen der Umwandlung von Bewegungsenergie (des Windes) in elektrische Energie dienen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich in diesem Punkt nicht veranlasst, der als unzutreffend erkannten Terminologie der Beschwerdeführerin zu folgen.
3.5. Wesentliche Rechtsgrundlagen:
3.5.1. Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit:
§§ 2 Abs. 2, 3, 5, 9, 9a, 17, 39, 40 und 46 Abs. 29 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) […]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[…]“
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen: 1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit), 2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete), 3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2, 4 oder 4a unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen: 1. Beschreibung des Vorhabens: a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten, b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden, 2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie 3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(10) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.“
„Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind allfällige gemäß § 4 ergangene Stellungnahmen der Behörde sowie gemäß § 6 Abs. 2 erfolgte Abstimmungen zwischen Behörde und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können.
(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.
(4) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich zu übermitteln. Diese können dazu binnen vier Wochen Stellung nehmen.
(5) Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.
(6) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.
(7) Ergänzend zu § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach § 10, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.“
„Öffentliche Auflage
§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde den Genehmigungsantrag, die in § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht, soweit technisch möglich, in elektronischer Form bereitzustellen, und auf Verlangen ist Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren.
(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.
(3) Die Behörde hat das Vorhaben im Internet auf der Website der Behörde, in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten: 1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens, 2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist, 3. einen Hinweis, wenn das Verfahren als Großverfahren geführt wird, 4. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme, 5. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Personengruppen durch eine gemeinsame Stellungnahme gemäß § 19 Abs. 4 Parteistellung als Bürgerinitiative erlangen können und 6. einen Hinweis, dass Einwendungen bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zu erheben sind und Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.
Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.
(4) Der Kundmachung im Internet sind jedenfalls der Genehmigungsantrag, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 anzuschließen. Diese im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.
(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.
(6) Einwendungen sind bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zu erheben. Personen verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.“
„Auflage und Kundmachung von Edikten im Großverfahren
§ 9a. In Großverfahren nach diesem sowie in Verfahren nach dem 3. und dem 6. Abschnitt ist für die Auflage der Unterlagen § 9 Abs. 1 anzuwenden. Auf die Kundmachung von Edikten (§§ 44a bis 44f AVG) in Großverfahren nach diesem sowie nach dem 3. und dem 6. Abschnitt ist § 9 Abs. 3 anzuwenden.“
„Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen: 1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen, 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, 3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß § 4 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.
(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
(5a) Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß § 18b zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.
(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 9 und 9a dieses Bundesgesetzes bzw. §§ 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb die Parteistellung verloren haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
(9) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 haben bindende Wirkung in Verfahren zur Genehmigung von Ausführungsprojekten nach den darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.
(10) Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1, ausgenommen der lit. e, können bis zu deren Ausführung nach den Bestimmungen des § 18b geändert werden. Änderungen im Sinne von § 18b sind betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1, ausgenommen der lit. e, nur Änderungen der Flächeninanspruchnahme oder der Bruttogeschoßfläche, des Ausmaßes der Versickerungsflächen, der Anzahl und räumlichen Verteilung der KFZ-Stellplätze, der Gebäudehöhen, der Art der Nutzung und der räumlichen Verteilung der Gesamtkontingente (Bruttogeschoßfläche samt prozentueller Anteile der Nutzungsarten), der Energieversorgung, des Verkehrs- und Erschließungssystems sowie des Systems der Abfall- und Abwasserentsorgung, soweit unter Zugrundelegung des Beurteilungsmaßstabes im durchgeführten UVP-Verfahren nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.“
„Behörden und Zuständigkeit
§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß § 45, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im § 21 Abs. 4 zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in § 21 bezeichneten Zeitpunkt.
(3) Bescheide, die entgegen § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.
(4) Für die Verfahren nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens. Erstreckt sich ein Vorhaben über mehrere Bundesländer, so ist für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 die Behörde jenes Landes örtlich zuständig, in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befindet. Die Behörden und Organe (§ 3 Abs. 7) des anderen von der Lage des Vorhabens berührten Bundeslandes haben im Verfahren nach § 3 Abs. 7 Parteistellung und die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der berührten Bundesländer sind vor der Entscheidung zu hören.“
„Rechtsmittelverfahren
§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 5.
(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.
(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.
(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.“
„Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen
§ 46. […]
(29) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX (Anm.: formelles Inkrafttreten mit 23.3.2023) in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes: 1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß den §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, sind die Bestimmungen des § 4a und des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g sowie die Änderungen in § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 6 und Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 3 Z 5, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 24c Abs. 2 und 3 Z 5 und § 40 Abs. 2 nicht anzuwenden. 2. Bestehende Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, in denen Abfälle mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 ökotoxisch eingesetzt werden und diese bereits von einer Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 umfasst sind, gelten, soweit keine Änderungen beantragt werden, nicht als Behandlungsanlagen im Sinne der Z 1 des Anhanges 1. 3. Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023 nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden. 4. Auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.“
Anhang 1 Z 6 lit. a und b sowie Z 46 lit. a UVP-G 2000 lauten:
„Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.“
3.5.2. Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen:
Art. 6 Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie – FFH-RL) lautet:
„Artikel 6
(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.
Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“
3.5.3. Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017:
§§ 3, 17, 18, 27 und 28 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017, Stmk LGBl. Nr. 71/2017 idgF Stmk LGBl. Nr. 70/2022 (StNSchG 2017) lauten auszugsweise:
„§ 3
Allgemeiner Schutzzweck
(1) Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Abs. 1 bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch 1. der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge oder 2. der Landschaftscharakter
nicht nachhaltig beeinträchtigt werden oder 3. das Landschaftsbild nicht nachhaltig verunstaltet wird.
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge liegt insbesondere vor, wenn durch den Eingriff seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze, deren Lebensräume oder Lebensgrundlagen in ihrer Vielfalt oder Häufigkeit geschädigt werden.
(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist insbesondere gegeben, wenn durch den Eingriff 1. eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird, 2. die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird, 3. natürliche Oberflächenformen, wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- und Bachläufe, wesentlich geändert werden oder 4. naturnahe Wasserflächen durch Regulierungen, Ausleitungen, Verbauungen, Verrohrungen, Einbauten, Anschüttungen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird.“
„§ 17
Schutz der nicht unter die VS-Richtlinie fallenden Tiere
(1) Die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten sind durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wild lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. In der Verordnung können für gezüchtete Exemplare geschützter Tierarten Vorschriften über die Meldung des Bestandes der gezüchteten Tierarten aufgenommen werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
(2) Für geschützte Tierarten gelten folgende Verbote: 1. alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung, 2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, 3. jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur, 4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und 5. der Besitz, Transport, Handel oder Tausch und das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Körperteilen; vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig entnommene Exemplare sind hievon ausgenommen.
(3) Für Tierarten, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 5.
[…]“
„§ 18
Schutz der Vögel
(1) Alle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
(2) Für geschützte Vogelarten gelten folgende Verbote: 1. das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode, 2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur, einschließlich deren Besitz auch in leerem Zustand, 3. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt, 4. das Halten von wild lebenden Vögeln aller Art, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen und 5. der Besitz oder Verkauf von lebenden und toten wild lebenden Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
(3) Ein Verbot des Abs. 2 Z. 5 gilt nicht für die in Anhang III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.
[…]“
„§ 27
Bewilligungen, ökologischer Ausgleich
(1) Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des § 3 Abs. 1 erwarten lässt.
(2) Eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.
(3) Fehlen die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2, ist eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 dennoch zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. In diesem Fall ist durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden.
(4) Fehlt die Voraussetzung des Abs. 3 erster Satz oder ist das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen, hat die Behörde bei einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 auf Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erreicht wird und diese Verbesserung die nachhaltig negativen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme auf den Schutzzweck erheblich überwiegt.
(5) Ist die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen mangels Durchführbarkeit nicht möglich und sind diese bewertbar, ist ein den Kosten der Ausgleichsmaßnahmen entsprechender Beitrag als Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.
(6) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme kann eine ökologische Bauaufsicht mit naturschutzfachlicher Kompetenz angeordnet werden.
(7) Auf Aufforderung der Behörde ist dieser die Vollendung sämtlicher Vorhaben oder Maßnahmen anzuzeigen. Geringfügige Abweichungen, die sich auf den Schutzzweck nicht nachteilig auswirken, können nachträglich bewilligt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019“
„§ 28
Naturverträglichkeitsprüfung
(1) Vorhaben innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, bedürfen einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt, ist das Vorhaben zu bewilligen.
(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führt, ist bei Vorhandensein einer im Sinn des Abs. 2 zumutbaren Alternative diese, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen.
(4) Gibt es keine zumutbare Alternative, darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist.
(5) Ist in dem vom Vorhaben betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art von den Vorhabenswirkungen betroffen, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses lediglich berücksichtigt werden 1. die Gesundheit der Menschen; 2. die öffentliche Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung; 3. maßgeblich günstige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt; 4. andere zwingende Gründe nach Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission.
(6) Wird ein Vorhaben gemäß Abs. 4 bewilligt, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Der Europäischen Kommission sind diese Maßnahmen zum Ausgleich bekannt zu geben.
(7) Die Durchführung der Prüfung auf Verträglichkeit ersetzt das Bewilligungsverfahren gemäß §§ 5, 8 und 14 oder einer Naturschutzgebietsverordnung, soweit der Schutzzweck des Europaschutzgebietes den jeweiligen Schutzzweck umfasst.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019“
3.5.4. Steiermärkisches Jagdgesetz 1986:
§ 58 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, Stmk LGBl. Nr. 23/1986 idgF Stmk LGBl. Nr. 21/2024 (StJG 1986) lautet auszugsweise:
„§ 58
Sachliche Verbote; Wildfolge
[…] (2a) Zum Schutz von Vogelarten, die in Anhang II Teil A als jagdbar angeführt oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von Österreich als jagdbar genannt sind, ist es, abgesehen von der nach diesem Gesetz rechtmäßig ausgeübten Jagd, jedermann verboten: 1. das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode, 2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern, 3. das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, 4. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten erheblich auswirkt, sowie 5. der Verkauf von lebenden oder toten Exemplaren, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile sowie von aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen; davon ausgenommen sind Rebhühner, Fasane, Ringeltauben und Stockenten, wenn die Tiere rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
[…]“
3.5.5. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.06.2013, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wird:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.06.2013, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wird, Stmk LGBl. Nr. 72/2013 idF Stmk LGBl. Nr. 91/2019 (SAPRO Windenergie), lautet auszugsweise:
„§ 1
Geltungsbereich
Geltungsbereich
Das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie gilt für den Geltungsbereich der Alpenkonvention, BGBl. Nr. 477/1995, in der Fassung BGBl. III Nr. 18/1999, im Land Steiermark, gemäß den planlichen Darstellungen in der Anlage 1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019
§ 2
Ziele
(1) Ziel dieses Entwicklungsprogramms ist die Festlegung von überörtlichen Vorgaben zum raumverträglichen Ausbau der Windenergie in der Steiermark. Dadurch soll ein erhöhter Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in der Steiermark ermöglicht werden.
(2) Die Festlegung von Gebieten für Windkraftanlagen hat insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Natur- und Landschaftsschutzes, der Raumordnung und der Erhaltung unversehrter naturnaher Gebiete und Landschaften im Sinne der Alpenkonvention zu erfolgen.
§ 3
Festlegung der Zonen
Zur Umsetzung der Zielsetzungen nach § 2 werden in Bezug auf die Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen Ausschlusszonen, Vorrangzonen und Eignungszonen festgelegt und in Form eines Übersichtsplanes mit der Position der Detailpläne im Maßstab 1:100.000 samt Gemeindeindex (Anlage 1), der Detailpläne der festgelegten Ausschluss-, Vorrang- und Eignungszonen im Maßstab 1:100.000 (Anlage 2-01 bis 2-23) und der Detailpläne für die Vorrangzonen im Maßstab 1:10.000 (Anlage 3-01 bis 3-14) planlich dargestellt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2014, LGBl. Nr. 91/2019
§ 3a
Maßnahmen
(1) In Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen unzulässig.
(2) In Vorrangzonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt zulässig für nachstehende Projekte, die folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. bei der Neuerrichtung von Windkraftanlagen muss eine elektrische Gesamtleistung von mindestens 15 MW erreicht werden; 2. bei der Erweiterung von bestehenden Windkraftanlagen muss eine zusätzliche elektrische Gesamtleistung von mindestens 7,5 MW erreicht werden; 3. bei sonstigen Erweiterungen von bestehenden Windkraftanlagen muss bereits vor der Erweiterung ein Verfahren nach UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 80/2018, durchgeführt worden sein.
Im Zuge einer allfälligen Umweltverträglichkeitsprüfung soll durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass dauerbewirtschaftete Schutzhütten und Weitwanderwege in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
(3) In Eignungszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt, unabhängig von den Anforderungen hinsichtlich einer elektrischen Gesamtleistung gemäß Abs. 2 zulässig.
(4) In den Vorrangzonen, in den Eignungszonen sowie in einer Pufferzone von 1.000 m Breite um die Grenzen der Vorrangzonen ist die Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen im Freiland, die mit der Windenergienutzung unvereinbar sind, unzulässig. Ausgenommen davon ist die Neuausweisung von Bauland, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogrammes (1. August 2013) bereits ein Baulandpotenzial im geltenden örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesen war.
(5) In Gebieten des Geltungsbereiches, die nicht als Ausschlusszonen, Vorrangzonen oder Eignungszonen festgelegt sind, ist für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt vom Antragsteller eine mittlere Leistungsdichte von 180 W/m² in 100 m Höhe über Grund für eine baurechtliche Genehmigung nachzuweisen. Der Abstand von der Grenze der auszuweisenden Sondernutzungen im Freiland für Windkraftanlagen zu gewidmetem Bauland hat mindestens 1.000 m, zu landwirtschaftlichen und sonstigen Wohngebäuden im Freiland sowie zu dauerbewirtschafteten Schutzhütten mindestens 700 m zu betragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019
§ 4
Umsetzung in die örtliche Raumplanung
(1) Die planlichen Darstellungen der Zonen nach § 3 sind von den Gemeinden im örtlichen Entwicklungskonzept und im Flächenwidmungsplan zu konkretisieren und ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachungen haben im Anlassfall, spätestens jedoch im Zuge der Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes zu erfolgen.
(2) Die Vorrangzonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen. In den Eignungszonen sind für Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan Sondernutzungen im Freiland von den Gemeinden als Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung auszuweisen und nach den örtlichen Erfordernissen zu konkretisieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2019
[…]“
3.5.6. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.12.2013 über die Erklärung von Gebieten der Soboth und des Radlpasses zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 3:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.12.2013 über die Erklärung von Gebieten der Soboth und des Radlpasses zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 3, Stmk LGBl. Nr. 10/2014, lautet auszugsweise: „§ 1
Gegenstand
Im Bereich der Soboth und des Radlpasses wird ein in den Gemeinden Soboth, Aibl, Großradl und St. Oswald ob Eibiswald gelegenes Gebiet, das einerseits von Wiesen und Wäldern in einer großräumigen Waldlandschaft und andererseits von Grünlandnutzung und kleinräumigen Streuobstwiesen geprägt ist, zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 3 „Soboth – Radlpass“ bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der Landschaft als Erholungsraum für die Allgemeinheit. Geschützt werden insbesondere: - die großen zusammenhängenden unverbauten Flächen, wie naturnahe Waldflächen, - die strukturierte Kulturlandschaft mit ihren Kleinbiotopen, wie Gebüschen und Baumgruppen, - die Feldrain- und Waldrandgesellschaften, - die naturnahen strukturreichen Kleingewässer, wie Quellen, Bäche, etc., - die Lebensräume für die im Schutzgebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten und - die naturnahen Bachabschnitte.
§ 3
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:60.000 (Anlage A) und eines Detailplanes im Maßstab 1:5000 (Anlage B).
(2) Der Übersichtsplan (Anlage A) und der Detailplan (Anlage B) werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden: 1. in den Übersichtsplan (Anlage A) a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle; b) bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg und c) bei allen Gemeindeämtern der im §1 genannten Gemeinden. 2. in den Detailplan (Anlage B) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Jänner 2014, in Kraft.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung von Gebieten der Soboth und des Radlpasses zum Landschaftsschutzgebiet, LGBI. Nr. 38/1981, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/1981, außer Kraft.“
3.5.7. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.12.2006 über die Erklärung des Gebietes „Schwarze und Weiße Sulm“ (AT2242000) zum Europaschutzgebiet Nr. 3:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.12.2006 über die Erklärung des Gebietes „Schwarze und Weiße Sulm“ (AT2242000) zum Europaschutzgebiet Nr. 3, Stmk LGBl. Nr. 10/2007 idF Stmk LGBl. Nr. 75/2021, lautet auszugsweise: „§ 1
Gegenstand
Das im Bereich der Schwarzen und Weißen Sulm mit den Gemeinden Gressenberg, Garanas, Wielfresen, Wernersdorf und Schwanberg gelegene Gebiet wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 3 „Schwarze und Weiße Sulm“ bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch dessen Wiederherstellung.
§ 3
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:60.000 (Anlage B), eines Detailplanes und von 4 Erweiterungsplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage C).
(2) Der Übersichtsplan und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden: 1. in den Übersichtsplan: a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle, b) bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, c) bei den Gemeindeämtern der in § 1 genannten Gemeinden; 2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
(3) Die 4 Erweiterungspläne (Anlage C) werden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018
§ 4
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/ vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.Oktober 2003, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Februar 2007, in Kraft.
§ 5a
Inkrafttreten von Novellen
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2018 tritt § 3 Abs. 1 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018, LGBl. Nr. 75/2021
§ 6
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 2002, LGBl. Nr. 8/2003, außer Kraft.“
3.5.8. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2024 über die Erklärung von Teilen der Koralpe (AT2250000) zum Europaschutzgebiet Nr. 47:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2024 über die Erklärung von Teilen der Koralpe (AT2250000) zum Europaschutzgebiet Nr. 47, Stmk LGBl. Nr. 33/2024, lautet auszugsweise: „§ 1
Gegenstand
Die in den Marktgemeinden Eibiswald, Bad Schwanberg und Wies gelegenen Teile der Koralpe werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 47 „Teile der Koralpe“ bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck und Ziel
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu: – Code-Nr. 6230*, Bürstlingsrasen, – Code-Nr. 7110*, Lebende Hochmoore und – Code-Nr. 7240*, Alpines Schwemmland.
§ 3
Maßnahmen
Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere: 1. für die Alm die Erhaltung einer standortgerechten Beweidung und 2. für die Feuchtlebensräume die zumindest zeitweise Auszäunung von Flächen zum Schutz vor Trittbelastung oder Verbiss durch das Weidevieh.
§ 4
Verbot
Im Europaschutzgebiet ist die Entwässerung der Lebenden Hochmoore und des Alpinen Schwemmlandes verboten.
§ 5
Prüf- und Bewilligungsverfahren
(1) Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie Aufforstungen, die Ausbringung von organischen Düngemitteln, die Anlegung von Wegen, die Errichtung von Anlagen, Geländeveränderungen oberhalb der Waldgrenze, Wasserentnahmen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person.
(2) Eine Handlung gemäß Abs. 1 ist zulässig bei Vorliegen 1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder 2. einer Bewilligung.
§ 6
Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:60.000 (Anlage 2) und von 9 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).
§ 7
EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. März 2024, in Kraft.
Anlage 1
Schutzgüter sind folgende prioritäre natürliche Lebensraumtypen gemäß § 4 Z 19 StNSchG 2017:
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen gemäß § 4 Z 11 und Z 20 lit. a StNSchG 2017:
[...]
3.6. Zur Ablehnung des Sachverständigen für Landschaft:
3.6.1. In ihrer Stellungnahme vom 24.04.2024 lehnte die Beschwerdeführerin den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten nichtamtlichen Sachverständigen für Landschaft und Landschaftsbild ab. Begründend wurde vorgebracht, dieser Sachverständige sei befangen, da er in der Vergangenheit für die IG Windkraft tätig gewesen sei. Außerdem sei er weder Amtssachverständiger noch allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Landschaft und Landschaftsbild, sodass er der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegne. Darüber hinaus sei die Fachkunde des Sachverständigen nicht gegeben, da er Gutachten erstelle, „die eindeutig im Widerspruch mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen“ stünden. Wenn eine Person nicht erkenne, „dass immens hohe Windindustrieanlagen mit Höhen von über 240 Metern eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes“ darstellten, dann sei „an deren Fachkunde“ (an der Fachkunde der Windkraftanlagen?) „höchster Zweifel angebracht“ (Stellungnahme, S. 2).
3.6.2. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2023/19/0322, mwN).
3.6.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage in der jüngeren Vergangenheit Folgendes exemplarisch ausgeführt VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rz 291-293):
„Ein Verwaltungsgericht hat bei der Beiziehung eines (amtlichen) Sachverständigen neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation stets auch gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw. unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss; von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Im Interesse dieser Sicherstellung ist es erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines (verfahrensleitenden) Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wenn von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen (vgl. zu allem VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwN). Im Zusammenhang mit der Befangenheit von Amtssachverständigen hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, ob konkrete Umstände zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/07/0117, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. zu allem VwGH 31.1.2012, 2010/05/0212, mwN). Der Umstand, dass ein Sachverständiger eine für eine Partei ungünstige gutachterliche Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN).
Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zum Ausdruck gebracht, dass es für die besondere Fachkunde eines Sachverständigen nicht darauf ankommt, wo sich dieser das besondere fachliche Wissen angeeignet hat (siehe VwGH 28.2.2013, 2012/07/0114).“
3.6.4. Konkrete Umstände im beschriebenen Sinne, welche die Objektivität des Sachverständigen für Landschaft in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken könnten, dass eine parteiische Entscheidung möglich sei, hat die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht dargetan, geschweige denn, dass eindeutige Hinweise, dass der Sachverständige für Landschaft eine „vorgefasste Meinung“ nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit wäre, hervorgekommen wären.
Mit der nicht näher ausgeführten Behauptung, dass der Sachverständige für Landschaft in der Vergangenheit für die IG Windkraft (die IG Windkraft ist die österreichische Interessenvertretung für Windenergiebetreiber, -hersteller und -förderer; siehe XXXX tätig gewesen sei, will die Beschwerdeführerin offenbar ausdrücken, dass der Sachverständige für Landschaft ein Naheverhältnis zu Windenergiebetreibern, -herstellern oder -förderern und eine damit im Zusammenhang stehende vorgefasste Meinung habe, die seine Objektivität in Zweifel ziehen lassen würde. Worin die Befangenheit konkret liegen soll, bleibt aber auch unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des abgelehnten Sachverständigen, an denen zu zweifeln kein Grund besteht („Richtig ist, dass ich vor 20 Jahren an einer Studie mitgearbeitet habe, die von der IG Windkraft cofinanziert oder finanziert wurde, so genau weiß ich das nicht. […] Ich bin Zivilingenieur für Landschaftsplanung und bin laufend in Behördenverfahren und auch beim BVwG als nicht amtlicher SV in diesem Bereich tätig.“, Verhandlungsschrift, S. 9), im Dunkeln.
3.6.5. Zur Behauptung der durch XXXX vertretenen Beschwerdeführerin, der laufend in Behördenverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich Landschaft und Landschaftsbild tätige Sachverständige (vgl. Verhandlungsschrift, S. 9) agiere nicht auf gleicher fachlicher Ebene (mit der Beschwerdeführerin), ist lediglich auf den – beschwerdeführerseitig im weiteren Verfahrensverlauf unwidersprochen gebliebenen – Hinweis des Sachverständigen für Landschaft in der Verhandlung zu verweisen: „Ich weise auch darauf hin, dass ich die selbe Ausbildung genossen habe wie XXXX und wir uns seit vielen Jahren kennen.“ (Verhandlungsschrift, S. 9) Für das Bundesverwaltungsgericht steht die Fachkunde des Sachverständigen für Landschaft, eines Zivilingenieurs für Landschaftsplanung, außer Zweifel.
3.6.6. Schließlich verfängt auch der Versuch der Beschwerdeführerin, Widersprüche mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen in (pauschal: allen; arg „erstellt Gutachten, die“) Gutachten des Sachverständigen für Landschaft zu konstruieren, nicht. Diese Behauptung argumentiert die Beschwerdeführerin lediglich mit einem einzigen Satz: „Wenn eine Person nicht erkennt, dass immens hohe Windindustrieanlagen mit Höhen von über 240 Metern eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes darstellen, dann ist an deren Fachkunde höchster Zweifel angebracht.“ (Stellungnahme, S. 2).
Zunächst ist hiezu festzuhalten, dass es den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs (vgl. VwGH 13.02.1992, 91/06/0126) und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016; 16.05.2001, 99/09/0186) offensteht, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit (VwSlg 13.155 A/1990; VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109), also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. VwGH 30.10.1990, 90/04/0081; 24.10.1995, 94/07/0153; 16.05.2001, 99/09/0186) – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus (VwGH 03.11.1983, 83/06/0088; 26.06.1997, 96/06/0285) –, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens (VwSlg 14.731 A/1997; VwGH 27.06.2002, 98/07/0138; 25.04.2003, 2002/12/0109) auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (VwGH 18.01.1994, 93/07/0009; 18.02.1999, 96/07/0124; 27.05.2003, 2002/07/0100). Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich (VwGH 21.11.1996, 94/07/0041; 18.02.1999, 96/07/0124). Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen (vgl. VwGH 21.12.1992, 92/10/0190; 26.06.1997, 96/06/0285; 16.05.2001, 99/09/0186; 19.10.2004, 2001/03/0077) und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-)Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 01.07.2004, 99/12/0091).
Mit ihrem offenkundig auf sämtliche Gutachten des Sachverständigen für Landschaft, aber nicht auf den gegenständlichen Fall oder ein konkretes Gutachten bezogenen Vorwurf („Wenn eine Person nicht erkennt […]“) gelingt es der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht, Mängel eines bestimmten Gutachtens aufzuzeigen, weil zum Zeitpunkt der Ablehnung des Sachverständigen für Landschaft durch die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren (einschließlich des Behördenverfahrens) noch gar kein Gutachten dieses Sachverständigen vorgelegen ist, dessen Schlüssigkeit die Beschwerdeführerin hätte bestreiten können.
Sollte dieser Vorwurf (in Ermangelung des Vorliegens eines der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bekannten, konkreten Gutachtens im gegenständlichen Verfahren, auf das sie sich beziehen könnte) allein als Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen ad personam gemeint sein (im Sinne der oben erörterten Behauptung, der Sachverständige agiere nicht auf gleicher fachlicher Ebene), so ist diesbezüglich lediglich auf die vorstehenden Ausführungen zur – unzweifelhaften – Fachkunde des Sachverständigen für Landschaft zu verweisen.
3.7. Zur Vertagungsbitte der Beschwerdeführerin und zur mündlichen Verhandlung:
3.7.1. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin entschuldigt (OZ 21; Verhandlungsschrift, S. 2) nicht erschienen ist. XXXX hatte in Vertretung der Beschwerdeführerin – zunächst via E-Mail (OZ 20), in weiterer Folge sodann mittels rekommandierten Schreibens (OZ 21) – um eine Vertagung der Verhandlung angesucht, da er, der er als einziger mit dem Fall vertraut sei und nicht substituiert werden könne, am vorgesehenen Verhandlungstag an einem Begräbnis teilnehmen wolle.
3.7.2. Dieser Vertagungsbitte war aus nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen:
3.7.2.1. Nach der Judikatur ist die Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit eines Geladenen zulässig (vgl. § 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 4 AVG; etwa VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252; 27.01.2021, Ra 2020/18/0428, Rz 12). Ein Ausnahmefall von dieser Regelung liegt vor, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt (vgl. VwGH 29.04.2004, 2001/09/0068). § 19 Abs. 3 AVG nennt Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut genügt bereits das Vorliegen eines solchen Hinderungsgrundes, das heißt es entpflichtet ex lege, ohne dass es einer vorhergehenden Entschuldigung oder gar einer Annahme der Entschuldigung durch die Behörde bedürfte (vgl. VwGH 17.02.1994, 94/19/0745). Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur ist wesentlich, dass der Geladene durch das geltend gemachte Hindernis tatsächlich vom Erscheinen „abgehalten“ wurde (vgl. VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0016).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein triftiger Grund etwa in einem Fall gegeben, in dem der Geladene am Tag der für 10.00 Uhr angesetzten Verhandlung um 07.50 Uhr einen Unfall erlitt und sich daher in der Unfallambulanz des örtlichen Krankenhauses behandeln lassen musste (vgl. VwGH 29.04.2004, 2001/09/0068). Kein anerkannter Grund für das Fernbleiben liegt hingegen etwa dann vor, wenn der zur Verhandlung um 13.00 Uhr Geladene auf eine Kollision mit einem Termin am Sozialamt um 10.00 Uhr verweist (vgl. VwGH 19.03.2002, 2000/10/0143). Ferner rechtfertigt etwa eine urlaubsbedingte Verhinderung das Ausbleiben des Geladenen nur dann, wenn sie nicht durch zumutbare Dispositionen beseitigt werden kann (vgl. VwGH 03.09.2003, 2001/03/0160). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass selbst die Bestellung zu einer Bronchoskopie (vgl. VwGH 18.02.1998, 96/09/0056), zu einer Operation (vgl. VwGH 20.03.2002, 2000/09/0150) lediglich im Fall ihrer Unaufschiebbarkeit entschuldigt ist. Eine berufliche Behinderung entschuldigt den Geladenen nur dann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (vgl. VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095).
Im gegenständlichen Fall liegt keiner dieser Gründe vor, weil die Beschwerdeführerin als juristische Person ohnehin nur durch einen Vertreter handeln kann. Vereinsrechtlich ist zwingend, dass bei Abwesenheit eines organschaftlichen Mitglieds dieses durch ein anderes vertreten wird. Eine besondere fachliche Qualifikation wäre im gegenständlichen Fall entgegen der nunmehrigen Behauptung der Beschwerdeführerin offenbar nicht erforderlich, weil die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung nicht einmal ihre Beschwerde ergänzt bzw. konkretisiert hat. Die Beschwerdeführerin vermeint daher offenkundig selbst, dass alles fachliche Vorbringen bereits in ihrer Beschwerde enthalten ist.
3.7.2.2. In der Ladung ist anzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat, oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt (vgl. VwGH 26.06.1995, 93/10/0098; siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 Rz 186). Das „Erscheinen“ iSd § 19 Abs. 1 AVG ist nicht gleichzusetzen mit „persönlichem Erscheinen“, letzteres stellt lediglich eine Form des ersteren dar. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 2 zweiter Satz AVG, der ausdrücklich zwischen dem persönlichen Erscheinen des Geladenen und der Entsendung eines Vertreters differenziert (vgl. VwGH 20.01.1992, 91/19/0326).
Die Ladung zur Verhandlung (OZ 15) beinhaltet auf S. 2 die Information, dass sich Parteien durch einen informierten Vertreter vertreten lassen können: „Parteien und Beteiligte können selbst erscheinen oder einen Vertreter bzw. eine Vertreterin entsenden. Der Vertreter bzw. die Vertreterin muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und entsprechend bevollmächtigt sein“. Die Beschwerdeführerin wurde also ausdrücklich auf die Vertretungsmöglichkeit hingewiesen. Es wäre für einen Vertreter auch ausreichend Zeit (10 Tage ab Kenntnis vom Zeitpunkt des Begräbnisses) gewesen, sich mit den Beschwerdethemen auseinanderzusetzen.
3.7.3. Die Beschwerdeführerin ist eine Umweltorganisation in der Rechtsform eines Vereins. Ein Verein iSd Vereinsgesetzes 2002 ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks (§ 2 Abs. 1 VerG). Schon aus dem Gesetz folgt somit, dass die Beschwerdeführerin als Verein ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen sein muss. Umweltorganisationen haben ex lege mindestens 100 Mitglieder und müssen neben einem Vereinsvorsitzenden statutenmäßig jedenfalls einen Stellvertreter haben.
Als juristische Person ist eine Umweltorganisation (nur) durch ihre satzungsgemäßen Organe handlungsbefugt. Rechtswirksame Handlungen im UVP-Genehmigungsverfahren können daher (nur) durch diese Organe bzw. ausgewiesene Bevollmächtigte rechtswirksam getätigt werden (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 19 UVP-G Rz 202 (Stand 01.07.2011, rdb.at)).
Dem Vereinsregister (Stichtag: 27.06.2024) ist zu entnehmen, dass XXXX , der im Verfahren als Vertreter der Beschwerdeführerin aufgetreten ist, in der laufenden Funktionsperiode (24.05.2024–23.05.2030) der Generalsekretär der Beschwerdeführerin ist. Als „1. Vorsitzender“ ist noch eine weitere Person als organschaftlicher Vertreter (Funktionsperiode: 03.05.2024–02.05.2029) ausgewiesen. Zur statutenmäßigen Vertretungsregelung hält das Vereinsregister fest: „Der 1. Vorsitzende (höchster Vereinsfunktionär) und der Generalsekretär bilden das Leitungsorgan des Vereines und vertreten den Verein jeweils einzeln oder gemeinsam nach außen. Erledigungen des Vereines sind vom 1. Vorsitzenden oder vom Generalsekretär zu unterzeichnen.“
3.7.4. Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung vom 15.04.2024, zugestellt am 18.04.2024, – mithin mit (mehr als) siebenwöchiger Vorbereitungszeit – zur Verhandlung geladen. Sie hat weder vor noch nach der Verhandlung Privatgutachten vorgelegt, die einer Erörterung in der Verhandlung gerade mit XXXX bedurft hätten, noch ist sie den Verfahrensergebnissen bis zur Verhandlung sonst in einer Weise entgegengetreten, die darauf schließen ließen, dass allein XXXX sich in der Verhandlung im Rahmen zweckentsprechender Rechtsverfolgung dazu hätte äußern können. Überdies verstrich die der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 18.08.2023 (OZ 4) gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 gesetzte Frist ungenutzt: Auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Beschwerde zu konkretisieren, hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert.
3.7.5. Aus all dem folgt zwanglos, dass die Behauptung von XXXX in der Vertagungsbitte, es könne – außer ihm selbst – „kein Vertreter bzw. keine Vertreterin entsandt werden […], der/die mit der Sachlage vertraut ist“, nicht glaubwürdig ist: Im Hinblick auf den in Relation zum Verfahrensumfang durchaus großzügigen Zeitraum, der für die Vorbereitung auf die Verhandlung eingeräumt wurde, und mit Blick darauf, dass das Vorbringen von XXXX in Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nur an einzelnen Stellen konkreten Fallbezug erkennen lässt und keine Privatgutachten der Beschwerdeführerin zu erörtern waren, lassen keinerlei Anhaltspunkte darauf schließen, dass die persönliche Anwesenheit von XXXX in der Verhandlung vonnöten gewesen wäre. Es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, einen anderen organschaftlichen Vertreter zur Verhandlung abzustellen. Dass sich dieser (als organschaftlicher Vertreter einer Umweltorganisation) in der siebenwöchigen Vorbereitungszeit in keiner Weise mit der gegenständlichen Beschwerdesache befasst hätte und die verbleibende Vorbereitungszeit nach dem Bekanntwerden der Terminkollision des XXXX zu kurz gewesen wäre, um sich zumindest grundlegend in den Fall einzuarbeiten, liegt fern und mutet wie eine reine Schutzbehauptung an, zumal der Beschwerdegegenstand – insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin es trotz Aufforderung nicht für erforderlich gehalten hat, ihre Beschwerde zu konkretisieren, und den im Behördenverfahren eingeholten Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten ist – wenig komplex ist. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf rechtliches Vorbringen, nur hinsichtlich der Luftfahrt-Befeuerung und des Insektenschlages werden fachliche Themen angeschnitten, ohne jedoch eine konkrete Betroffenheit darzulegen.
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Beschwerdeverfahren und auch nach Bekanntwerden der anderweitigen Verpflichtung des XXXX zum vorgesehenen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Versuch unternommen, sich – etwa durch Einsicht in den Gerichtsakt und insbesondere in die eingeholten Sachverständigengutachten – über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren, obwohl dies für den Generalsekretär oder einen anderen Vertreter der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen wäre. Aber auch dann, wenn die Beschwerdeführerin selbst über keinen vom Generalsekretär verschiedenen informierten Vertreter verfügt hätte, hätte sie alternativ jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten zu lassen, was sie jedoch ebenfalls unterlassen hat.
Nicht unerwähnt soll auch bleiben, dass die in der Verhandlung zu behandelnden Themen (Erörterung der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten) keineswegs so umfangreich sind, dass nicht ein anderes Mitglied der seit vielen Jahren als Umweltorganisation tätigen (vgl. Beschwerde, S. 2) Beschwerdeführerin an der Verhandlung hätte teilnehmen können. So wurde etwa für die Verhandlung zum Windpark XXXX wo die selben Themen wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (teilweise wesentlich detaillierter) behandelt wurden (und auch weitere Themen), seitens der Beschwerdeführerin ein Vertreter entsandt (siehe die Verhandlungsschrift im Beschwerdeverfahren XXXX Auch die Vorbereitungszeit (Nachricht vom Begräbniszeitpunkt laut eigener Angabe der Beschwerdeführerin am 28.05.2024) von 10 Tagen bis zur Verhandlung war – wie bereits angedeutet – jedenfalls mehr als ausreichend, um einen vom Generalsekretär der Beschwerdeführerin verschiedenen Vertreter mit dem Fall und dem nach fruchtlosem Verstreichen der gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 gesetzten Frist zur Konkretisierung und allenfalls Ergänzung der Beschwerde verbleibenden, sehr begrenzten Verhandlungsgegenstand vertraut zu machen.
Sich selbst in einer Weise zu organisieren, die ihr die Verfolgung ihrer Interessen ermöglicht, liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführerin; aus einem allfälligen Organisationsmangel erwachsende Nachteile können den übrigen Verfahrensparteien nicht dergestalt überbunden werden, dass sie deswegen eine – problemlos vermeidbare – Verfahrensverzögerung hinzunehmen hätten.
Aus all diesen Gründen lag daher kein Grund vor, die rechtzeitig anberaumte Verhandlung zu vertagen.
3.7.6. Im Übrigen wirft die „Protokollrüge“ der Beschwerdeführerin keine Fragen auf, die einer weiteren Erörterung bedürften; ebenso wenig tut die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler dar. Der Rüge, dass „die Feststellung auf Seite 7 der BVwG-Niederschrift vom 7.06.2024 unkorrekt“ sei, da die Beschwerdeführerin „nicht nur per E-Mail, sondern auch per Einschreiben“ (Hervorhebungen im Original) mitgeteilt habe, dass sie nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, ist zu entgegnen, dass die Verhandlungsschrift bereits in ihrem Kopf festhält, dass die Beschwerdeführerin „entschuldigt“ nicht erschienen ist (Verhandlungsschrift, S. 2). Hätte die Beschwerdeführerin ihre Nichtteilnahme am vorgesehenen Verhandlungstermin lediglich via E-Mail angekündigt – E-Mail ist gemäß der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen, wie sich bereits der allgemeinen Website des Bundesverwaltungsgerichtes entnehmen lässt XXXX –, so wäre sie als unentschuldigt geführt worden. Zumal die Beschwerdeführerin aber (kraft ihrer eingeschriebenen Vertagungsbitte [OZ 21]) in der Verhandlungsschrift richtigerweise ohnehin als „entschuldigt nicht erschienen“ geführt wird, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, mit ihrer Bemängelung der „Feststellung auf Seite 7 der BVwG-Niederschrift“ einen wie immer gearteten Mangel der Verhandlungsschrift aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass eine „Entschuldigung“ bzw. eine Annahme einer Entschuldigung nicht erforderlich ist, doch wurde mit dem Vermerk „entschuldigt nicht erschienen“ in der Verhandlungsschrift zum Ausdruck gebracht, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Verhinderung bekannt gegeben hat und dies vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen wurde.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es für das Bundesverwaltungsgericht gar nicht rechtlich gefordert gewesen wäre, XXXX in Vertretung der Beschwerdeführerin telefonisch davon in Kenntnis zu setzen, dass E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen ist, wie das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der „Protokollrüge“ zufolge erfolgt ist. Ein solches – über den gesetzlichen Auftrag, im Besonderen über die gerichtliche Manuduktionspflicht, deutlich hinausgehendes – Verhalten des Bundesverwaltungsgerichtes zu „rügen“, kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erfolgreich sein.
Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin, die behauptet, dass sie erst aufgrund der Zustellung der Verhandlungsschrift erfahren habe, dass die Verhandlung tatsächlich stattgefunden habe, schlicht darauf hinzuweisen, dass sie weder eine wie immer geartete Mitteilung, dass ihrer „Vertagungsbitte“ entsprochen werde (eine „Annahme der Entschuldigung“ ist, wie gezeigt, auch gar nicht erforderlich; vgl. VwGH 17.02.1994, 94/19/0745), noch eine Verständigung von der Abberaumung der Verhandlung erhalten hat. Sofern eine ordnungsgemäß anberaumte mündliche Verhandlung nicht abberaumt bzw. verschoben wird, ist – auch für die Beschwerdeführerin – davon auszugehen, dass die Verhandlung zum vorgesehenen Zeitpunkt stattfindet. Die gegenteiligen Schlüsse, welche die in Beschwerdeverfahren sehr erfahrene und versierte Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aus der Nicht-Abberaumung der Verhandlung gezogen hat, liegen nicht in der Einflusssphäre des Bundesverwaltungsgerichtes.
Schließlich ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass in der als „Protokollrüge“ bezeichneten Eingabe der Beschwerdeführerin keine Protokollberichtigungsanträge gestellt werden, sondern die Beschwerdeführerin lediglich zwei allgemeine Interessensfragen zum Formulardesign und zu den internen Arbeitsabläufen des Bundesverwaltungsgerichtes stellt, „um deren Beantwortung ersucht wird“ (Hervorhebung im Original). Wenngleich das Interesse der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist, so ist doch die Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht das geeignete Medium, um solcherart allgemeine Fragen, die sich nicht auf – vermeintliche – Verfahrensfehler im konkreten Fall beziehen, zu klären.
3.8. Zu den behauptetermaßen unzureichenden Maßnahmen zur Minimierung der Beeinträchtigungen:
3.8.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass „die vorgesehenen Maßnahmen zur Hintanhaltung bzw. Minimierung der Beeinträchtigungen bzw. Gefahren für die oben genannten Schutzgüter (z.B. Pflanzen, Tiere [u.a. Avi- und Insektenfauna, Fledermäuse], Boden, (Grund-)Wasserhaushalt, Landschaft, Landschaftsbild)“ unzureichend seien (Beschwerde, S. 2). Dieser Maßnahmen werden aber weder im Einzelnen näher bezeichnet, noch wird von der Beschwerdeführerin begründet, weshalb welche Maßnahmen ihrer Ansicht nach unzureichend sind.
3.8.2. Auflagen dürfen nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie zur Zielerreichung, das heißt für die Einhaltung der Genehmigungskriterien, erforderlich sind (vgl. § 17 Abs. 4 UVP-G 2000; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 12 UVP-G Rz 41 f.; N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G, § 12 UVP-G Rz 16) oder iSd § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beitragen. Sie müssen geeignet und hinreichend bestimmt iSd § 59 Abs. 1 AVG sein (z.B. VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097).
Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, bemisst sich aus den Umständen des Einzelfalls (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2020/06/0098; 28.05.2020, Ra 2019/07/0081). Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung, dass die Behörde, die Sachverständigen sowie die Projektwerberin den Auflagen einen eindeutigen, objektiv erkennbaren Inhalt entnehmen können (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081; Erlacher/Lindner in Altenburger/N. Raschauer, § 105 WRG Rz 13). Es genügt, wenn der Bescheidadressat unter Beiziehung eines Fachmanns den Inhalt der Auflage objektiv erkennen kann; die Auflage muss sohin für einen kundigen Fachmann objektiv verständlich sein (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; vgl. BVwG 20.11.2015, XXXX ). Die Formulierung einer Auflage widerspricht dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn der Inhalt der Bestimmung selbst unter Beiziehung eines Fachmannes nicht klar ermittelt werden kann. Dies gilt nicht bloß für die durch die Auflage belastete Projektwerberin, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; 20.11.2014, 2011/07/0244). Nebenbestimmungen sind dann ausreichend bestimmt, wenn sie das gebotene Verhalten bei verständiger Auslegung zweifelsfrei erkennen lassen und damit die Einhaltung der Auflage ermöglichen. Die Erforderlichkeit einer näheren Konkretisierung ist im Lichte „einer zweck- und sachgemäßen Regelung der sich im Alltag ergebenden Lebenssachverhalte“ zu beurteilen (VwGH 22.04.2002, 2000/10/0110). Die Festlegung, mit welchen Mitteln der (End-)Zustand erreicht werden könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur eindeutigen Umschreibung jedoch nicht notwendig (VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343).
Zu beachten ist auch, dass Auflagen aufgrund ihres Eingriffscharakters dem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 36, mwN; N. Raschauer in Altenburger/N. Raschauer, § 4 BStG Rz 32; Lindner/Zankl in Altenburger/N. Raschauer, § 18 Forstgesetz Rz 2) und sich daher auf erforderliche Maßnahmen zu beschränken haben.
3.8.3. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen sind zur Zielerreichung, das heißt für die Einhaltung der Genehmigungskriterien, erforderlich und verhältnismäßig; sie sind hinreichend bestimmt und für einen kundigen Fachmann objektiv verständlich. Die Notwendigkeit einer Abänderung oder Ergänzung von Auflagen war – in Ermangelung auch nur annähernd konkreten, substantiierten Vorbringens der Beschwerdeführerin dazu – für das Bundesverwaltungsgericht (mit Ausnahme der nunmehrigen Auflage 51a.; siehe sogleich) nicht erkennbar. Diesbezügliche Mängel des behördlichen Ermittlungsverfahrens sind nicht hervorgekommen.
3.8.4. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage war in diesem Erkenntnis die Auflage 51a. vorzuschreiben (siehe dazu noch unten). Auf die Vorschreibung dieser zusätzlichen Auflage hat die Beschwerdeführerin somit im Ergebnis erfolgreich hingewirkt. Davon abgesehen lässt das Vorbringen der Beschwerdeführerin aber – wie dargelegt – den konkreten Fallbezug vermissen, der für die allfällige Abänderung bzw. Ergänzung weiterer Auflagen erforderlich wäre.
3.9. Zum behaupteten Verstoß gegen das BVG Nachhaltigkeit:
3.9.1. Die Beschwerdeführerin moniert ferner einen Verstoß gegen §§ 1, 2 und 3 BVG Nachhaltigkeit, da mit der Errichtung und dem Betrieb von WEA zukünftigen Generationen keine bestmögliche Lebensqualität gewährleistet werde; im Gegenteil komme es zum Verlust natürlicher bzw. naturnaher Landschaften und deren Landschaftsbilder, zum Verlust von Teilen der Biodiversität, zu Lärm, Lichtverschmutzung „etc.“ (Beschwerde, S. 3). Zudem würden mit dem Betrieb von WEA zahlreiche Tierarten in ihrem Bestand und Fortkommen höchst gefährdet werden. Schließlich wirke der Betrieb von WEA einem umfassenden Umweltschutz entgegen und beeinträchtige die natürliche Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen.
3.9.2. Eingangs ist zur besseren Einordenbarkeit dieses Beschwerdevorbringens daran zu erinnern, dass die Behauptung eines Verstoßes gegen das BVG Nachhaltigkeit kein Spezifikum allein des gegenständlichen Falles, sondern ein bei vergleichbaren Vorhaben wiederkehrendes Thema ist, das die Beschwerdeführerin bereits in mehreren einschlägigen – teils rechtskräftig abgeschlossenen – Genehmigungsverfahren für WEA mit ganz ähnlichen Argumenten aufgeworfen hat (vgl. z.B. BVwG 28.09.2023, XXXX S. 9 und 106 f.; VwGH 19.04.2024, Ro 2023/04/0053, Rz 10).
3.9.3. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen:
Bei den im BVG Nachhaltigkeit (BGBl. I Nr. 111/2013 idgF BGBl. I Nr. 82/2019) normierten Bestimmungen handelt es sich um Staatszielbestimmungen (vgl. Sander/Schlatter, Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, in Baumgartner [Hrsg], Jahrbuch Öffentliches Recht [2014], 237), wie sich etwa auch aus dem Ausschussbericht zum BVG Nachhaltigkeit ergibt (AB 2383 BlgNR 24. GP, 1-2).
Der Verfassungsgerichtshof bejaht in seiner Rechtsprechung die normative Maßstabsfunktion einzelner Staatszielbestimmungen in Bezug auf die Gesetzgebung (VfSlg 11.572/1987, 12.497/1990, 16.625/2002, 19.809/2013). Es ist nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich geboten, den umfassenden Umweltschutz sowohl bei der Interpretation der näher in Betracht kommenden abwägungsrelevanten Interessen, die nach dem UVP-G 2000 und den anzuwendenden Interessen wahrzunehmen sind, als auch bei der nachfolgenden Gewichtung dieser Interessen mit einzubeziehen (VfSlg 20.185/2017).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass das BVG Nachhaltigkeit als Auslegungsmaßstab für dem Umweltschutz dienende Bestimmungen herangezogen werden kann (VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025).
In der Literatur gehen die Ansichten zur normativen Qualität von Staatszielbestimmungen teils auseinander; Einigkeit besteht jedoch darüber, dass diese keine subjektiven Rechte normieren und dass sie dem Gesetzgeber bei der einfachgesetzlichen Verwirklichung einen weiten Gestaltungsspielraum einräumen. Staatszielbestimmungen treffen im Übrigen keinerlei Aussage darüber, wie und mit welchen Mitteln die gesetzten Ziele zu erreichen sind (Zahrl, Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung am Beispiel von Staatszielbestimmungen, ZfV 2021/29, 172 f.).
3.9.4. Hinsichtlich weiterer allgemeiner (Verfassungs-)Rechtsausführungen zum BVG Nachhaltigkeit ist die Beschwerdeführerin auf die diesbezüglich zutreffende Beschwerdebeantwortung (Beschwerdebeantwortung, S. 4 f.) zu verweisen, in der mit näheren Nachweisen – im Wesentlichen wie oben – zutreffend dargelegt wird, dass Private aus dem BVG Nachhaltigkeit keine Ansprüche ableiten können und dass insbesondere keine subjektiv-öffentlichen Rechte darin verankert sind: „Behörden können aufgrund des BVG Nachhaltigkeit allein weder Vorhabensgenehmigungen versagen noch Auflagen zum Schutz der Umwelt vorschreiben“ (Beschwerdebeantwortung, S. 5).
3.9.5. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat bereits im oben zitierten Erkenntnis XXXX die Ansicht, dass die Behauptung eines Widerspruches zwischen dem Genehmigungsbescheid und den §§ 1, 2 und 3 BVG Nachhaltigkeit nicht nachvollziehbar sei; vielmehr würden die Interessen der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes und des umfassenden Umweltschutzes im UVP-G 2000 durch die umfassende Darlegungspflicht in Form der Beibringung einer Umweltverträglichkeitserklärung, die integrative Prüfung der Behörde in Form eines Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. einer zusammenfassenden Bewertung und die zusätzlichen Genehmigungskriterien einschließlich der Abwägungsklauseln des § 17 UVP-G 2000 umfassend berücksichtigt (BVwG 28.09.2023, XXXX , S. 107; vgl. VwGH 19.04.2024, Ro 2023/04/0053, Rz 10). Der behauptete Verstoß gegen das BVG Nachhaltigkeit liegt somit nicht vor.
3.10. Zur angedeuteten Unionsrechtswidrigkeit des § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000:
3.10.1. In der Beschwerde wird des Weiteren vorgebracht, eine § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 vergleichbare Bestimmung, wonach bei Vorhaben der Energiewende eine Antragsabweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen dürfe, finde sich nicht in der UVP-RL (Beschwerde, S. 4).
3.10.2. Zu diesem Vorbringen, das von der Beschwerdeführerin jüngst auch im Zuge einer Revision erstattet wurde, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 19.04.2024, Ro 2023/04/0053, Rz 25):
„Wenn die Revision schließlich auch unionsrechtliche Bedenken bezüglich § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 äußert, verkennt sie, dass durch diese Bestimmung nicht (wie die Revision meint) einzelne Schutzgüter aus dem UVP-Genehmigungsverfahren ausgeschlossen werden. So wurden im gegenständlichen Verfahren die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild eingehend geprüft und - gestützt auf die eingeholten Gutachten - entsprechende Feststellungen getroffen, die auch in die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 eingeflossen sind. Entgegen dem Revisionsvorbringen kann daher keine Rede davon sein, dass hier einzelne Schutzgüter ‚in ihrer Gesamtheit negiert‘ würden (vgl. zur Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 bereits VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rn. 56 ff).
Ausgehend davon war auch der Anregung der Revision, ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, nicht zu folgen.“
In einer noch jüngeren und – soweit hier von Interesse – inhaltsgleichen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner festgehalten (VwGH 28.05.2024, Ro 2023/04/0052, Rz 24):
„Mit den hier vorgetragenen unionsrechtlichen Bedenken, wonach § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 nicht mit den Intentionen der UVP-Richtlinie in Einklang zu bringen sei, gelingt es der Revision jedoch nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
So lässt die Revision bei ihrem Vorbringen außer Acht, dass durch § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 nicht einzelne Schutzgüter aus dem UVP-Genehmigungsverfahren ausgeschlossen werden. So wurden im gegenständlichen Verfahren die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild eingehend geprüft und - gestützt auf die eingeholten Gutachten - entsprechende Feststellungen getroffen, die auch in die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 eingeflossen sind. Entgegen dem Revisionsvorbringen kann daher nicht von einer ‚Landschaftszerstörung ohne Wenn und Aber‘ die Rede sein (vgl. zu den unionsrechtlichen Bedenken bezüglich § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 auch bereits VwGH 19.4.2024, Ro 2023/04/0053, Rn. 25, mwN).“
3.10.3. Zumal (auch) im vorliegenden Fall die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild geprüft und festgestellt wurden und diese in die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 eingeflossen sind, ist die in der Beschwerde angedeutete Unionsrechtswidrigkeit des § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 nicht zu erkennen.
3.11. Zum Vorbringen, die durch WEA verursachte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei eine physische Einwirkung:
3.11.1. Weiters postuliert die Beschwerde: „Die durch Windindustrieanlagen verursachte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist jedenfalls aufgrund physikalischer Vorgänge eine physische Einwirkung und daher als Immission anzusehen (§ 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 […]).“ (Beschwerde, S. 5)
3.11.2. Diesbezüglich ist wiederum auf die rezenten – von der Beschwerdeführerin erwirkten – Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 19.04.2024, Ro 2023/04/0053, Rz 21 f., mHa VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018):
„In dem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung angesprochenen Revisionsverfahren […] hat der Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitlich mit Erkenntnis VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018, entschieden und die ordentliche Revision als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 ausgesprochen, dass auf nichtphysische Einwirkungen - wie etwa durch den Anblick einer Anlage hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens - nicht Bedacht zu nehmen ist, zumal schon nach der früheren Rechtsprechung Beeinträchtigungen des Empfindens durch einen bestimmten Anblick von physischen Einwirkungen abgegrenzt bzw. diesen nicht zugerechnet wurden. Folglich erachtete der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall auch die Auffassung des BVwG, dass § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 auf Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes keine Anwendung finde, als zutreffend.
Da somit nunmehr Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der vom Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich angesehenen und auch von der Revision geltend gemachten Rechtsfrage besteht und das angefochtene Erkenntnis des BVwG davon nicht abgewichen ist, kommt dieser Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG mehr zu (vgl. etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0067).“
3.11.3. Der (Leit-)Entscheidung, auf die hier verwiesen wird, (VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018) ist somit im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Auswirkungen eines Windparks auf das Landschaftsbild nicht unter den Immissionsbegriff des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 fallen; es wird klargestellt, dass nichtphysische Einwirkungen auf Schutzgüter nicht unter den Begriff der „Immission“ zu subsumieren sind.
3.11.4. Diesem Beschwerdevorbringen (das keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt) ist sohin durch die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Boden entzogen (siehe zu all dem ferner die – soweit hier von Interesse – inhaltsgleiche, die Revision zurückweisende Entscheidung VwGH 28.05.2024, Ro 2023/04/0052, Rz 22 f.).
3.12. Zu Landschaft und Landschaftsbild:
3.12.1. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde die erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes geltend. Durch das Vorhaben komme es – unter anderem – „(möglicherweise) zu Eingriffen bzw. Beeinträchtigungen der Landschaft und des Erscheinungs- bzw. Landschaftsbildes infolge Einbringens höhenwirksamer technogener Elemente (Windindustrieanlagen [WIA]), zu einer technischen Überformung und Störung landschaftsbildprägender Strukturen und Sichtbeziehungen, die auch fernwirksam wahrnehmbar sind, zu einer Überformung des bestehenden Landschaftscharakters durch technogene höhenwirksame Elemente, zu erheblichen Veränderungen des Gebietscharakters und nachteiligen Veränderungen des ästhetischen Landschaftsraumes“ (Beschwerde, S. 2; vgl. S. 3-5).
Dem landschaftsfachlichen Gutachten aus dem Behördenverfahren tritt die Beschwerdeführerin nicht anhand von konkreten Befunden oder näher bezeichneten Schlussfolgerungen entgegen.
3.12.2. Gemäß § 3 StNSchG 2017 ist bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch der Landschaftscharakter nicht nachhaltig beeinträchtigt oder das Landschaftsbild nicht nachhaltig verunstaltet wird. Abs. 3 dieser Bestimmung zählt beispielhaft auf, wann eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes vorliegt; von diesen dort aufgelisteten Punkten kommt beim gegenständlichen Vorhaben die wesentliche Störung der Naturbelassenheit des Landschaftsraumes als Tatbestand in Frage.
Gemäß § 8 Abs. 2 StNSchG 2017 sind in einer Verordnung Gegenstand und Ziele des Schutzes unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 dieser Bestimmung ergebenden Erholungswertes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Beschränkungen festzulegen.
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.12.2013 über die Erklärung von Gebieten der XXXX und des XXXX zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 3, Stmk LGBl Nr. 10/2014, (im Folgenden: V LS „ XXXX “) enthält als Schutzzweck (§ 2 V LS „ XXXX “) die Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der Landschaft als Erholungsraum für die Allgemeinheit.
Gemäß § 27 Abs. 1 StNSchG 2017 ist die Bewilligung einer Anlage in einem Landschaftsschutzgebiet zu erteilen, wenn die Ausführung keine Beeinträchtigung gemäß § 3 Abs. 1 StNSchG 2017 erwarten lässt. Die Beeinträchtigung kann auch nicht durch Nebenbestimmungen gemäß § 27 Abs. 2 StNSchG 2017 auf ein unerhebliches Maß beschränkt werden.
Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hat ergeben, dass sich aufgrund der technischen Überprägung der Charakteristik der naturnahen Kulturlandschaft des Teilraums, Maßstabsbrüchen und Strukturverlusten, dem starken Verlust von Naturnähe, Eigenarts- und Identitätsverlusten, Blickfeldbelastungen und der Marginalisierung des Erholungswertes durch das Vorhaben unvertretbar nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft ableiten lassen (Bescheid, S. 139; vgl. S. 135). Das Genehmigungskriterium des § 27 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 StNSchG 2017 ist daher nicht erfüllt.
Gemäß § 27 Abs. 3 StNSchG 2017 ist eine Bewilligung jedoch zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Es ist demnach eine Interessenabwägung durchzuführen und im Fall des Überwiegens des öffentlichen Interesses am Vorhaben durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden.
§ 27 StNSchG 2017 ordnet eine Interessenabwägung an, die auch nach anderen Naturschutzgesetzen und nach völkerrechtlichen Normen regelmäßig durchzuführen ist. Dabei kann auch die Tatsache Berücksichtigung finden, dass ein Landschaftsschutzgebiet berührt wird.
3.12.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass kein Zweifel daran besteht, dass am Klimaschutz und daher auch an Maßnahmen, die zu diesem Schutz beitragen, ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Je nachdem, ob eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung dieser Ziele beizutragen, kann dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für den Klimaschutz hat und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind. Welchem der gegenbeteiligten öffentlichen Interessen der Vorzug gebührt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. zu Windkraftanlagen VwGH 13.12.2010, 2009/10/0020; allgemein zu Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 und VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046).
3.12.4. Es ist somit aus Sicht des Landschaftsschutzes zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Errichtung des Vorhabens das Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung des Landschaftsbildes/Landschaftscharakters im Landschaftsschutzgebiet überwiegt.
3.12.5. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde zu ihrer Interessenabwägung (Bescheid, S. 185 f.; vgl. auch S. 195-197) aus, dass an der Errichtung des Vorhabens ein sehr hohes energiewirtschaftliches Interesse bestehe, und verweist im Zuge dessen auf eine Stellungnahme des energiewirtschaftlichen Sachverständigen, der unter anderem Folgendes zu entnehmen ist:
„Für die Erreichung der energiewirtschaftlichen Zielsetzungen sowie zur Stärkung des Energiebinnenmarktes von Österreich und den Bundesländern ist der Ausbau von Windkraft unbedingt notwendig. Für das Land Steiermark stellt das Projekt aus klima- und energiewirtschaftlicher Sicht einen großen Mehrwert dar und führt zu einer Erhöhung des Anteils an erneuerbarer Energie und stärkt somit die Energieunabhängigkeit der Steiermark. Die eingesetzte Technologie der Windkraftanalage sowie die Ausführung der geplanten Windkraftanlagen entspricht dem Stand der Technik und führt zu einem jährlichen Überschuss an Energie aus erneuerbaren Quellen von 187.829 MWh/a. Das Projekt ist energiewirtschaftlich als energie- und kosteneffizient und somit als geeignet einzustufen. Die Errichtung ist im Einklang europäischer und nationaler Zielsetzungen und steht im Einklang mit der Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030. Die Errichtung des geplanten Windparks XXXX führt in der Steiermark zu einer nicht vernachlässigenden Reduktion der Treibhausgasemissionen im Bereich der Energieversorgung, hebt den Anteil an erneuerbaren Energiequellen und steigert den Anteil an erneuerbarem Strom. Durch die genannten Eigenschaften führt das Projekt in weiterer Folge zur Stärkung des Energiebinnenmarkts und trägt zur Versorgungssicherheit in der Steiermark bei. Das Projekt liegt daher, aus energiewirtschaftlicher Sicht, in sehr hohem öffentlichen Interesse.“
Die belangte Behörde hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass sich das Vorhaben zur Gänze in einer Vorrangzone nach dem SAPRO Windenergie befinde und einen maßgeblichen Beitrag zur Erfüllung der Energieziele des Landes Steiermark leiste. Um die Energieziele zu erfüllen, sei es erforderlich, alle ausgewiesenen Vorrangzonen mit entsprechenden Windkraftanlagen auszustatten. Darüber hinaus gelte es, zusätzlich geeignete Standorte in den Eignungszonen bzw. „nicht geprüften Gebieten“ zu finden und zu realisieren, damit das gesteckte Ziel erreicht werden könne. Es bestehe aus diesem Grund ein hohes öffentliches Interesse am gegenständlichen Vorhaben, das höher bewertet werden könne als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Darüber hinaus würden die negativen Wirkungen des Vorhabens durch zahlreiche vorhabensimmanente Maßnahmen und durch die ergänzende Vorschreibung von Nebenbestimmungen möglichst geringgehalten werden (Bescheid, S. 186).
Die geplanten Anlagen erreichen mit einer Gesamthöhe von 229 m eine bis dato für alpine Standorte nie dagewesene Dimension. Die Errichtung der maßstabssprengenden technischen Großstrukturen führt im Elementrepertoire der naturnahen Kulturlandschaft des Vorhabensraums zu einer Fremdkörperwirkung, die im Zusammenwirken von Anlagendimension und technischem Erscheinungsbild eine visuelle Dominanz entwickelt, die die natürlichen Strukturelemente in der menschlichen Wahrnehmung völlig in den Hintergrund drängt, neue technische, das Raumgefüge verändernde Strukturlinien schafft, eine technische Überfremdung der naturnahen Wald- und Almlandschaft bewirkt und damit den Charakter und die Eigenart des Gesamtgebiets nachhaltig negativ verändert. Besonders intensiv sind diese Auswirkungen einerseits im Bereich XXXX wirksam, wo durch Höhenlage und die Offenheit des Landschaftsraums die Wirkung der Windkraftanlagen mit zugehörigen Erschließungswegen und -flächen besonders deutlich erlebbar ist, auch wenn mit der letzten Überarbeitung der Standorte diese etwas verlagert wurden (vgl. Bescheid, S. 134).
Die visuelle und auditive Ruhe und die Naturnähe, die diese Bereiche bisher auszeichnen, gehen durch die intensiven, großflächigen Geländeeingriffe, die technoide und maßstabssprengende Wirkung der Anlagen selbst und durch ihre Geräuschentwicklung völlig verloren und führen auch im waldgeprägten Bereich des Vorhabensgebiets zu gravierenden Verfremdungseffekten und einem Verlust von Naturnähe und Eigenart des betroffenen Landschaftsraums (vgl. Bescheid, S. 135).
3.12.6. Es ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass sich der Charakter des Landschaftsschutzgebietes durch die Anlagen in wesentlicher Art und Weise verändern wird, sodass sich ein klarer Zielkonflikt zu den Bestimmungen des StNSchG 2017 bzw. den Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes ableiten lässt.
Auf der anderen Seite besteht ein erheblicher Bedarf nach Ausbau der Windenergie. Tabelle 36 („Die Aufteilung der 17 TWh Stromerzeugung aus Windkraft 2030 ist eine Orientierungshilfe bei der Beurteilung, ob aktuell eine im Einklang mit den Ausbauzielen des § 4 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes [EAG] im Sinne des § 4a UVP-G stehende Energieraumplanung vorliegt“) des integrierten Netzinfrastrukturplans von 2024 (ÖNIP) enthält den Verteilungsschlüssel des realisierbaren Potentials 2030 – Szenario „aktuelle Entwicklungen“. Für die Steiermark wird ein Ausbauerfordernis im Ausmaß von 2,8 TWh angeführt (ÖNIP, S. 177).
Dieser Plan ist ein Ausfluss des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 idgF BGBl. I Nr. 123/2024 (vgl. insbesondere § 4 EAG), das als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der Europäischen Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem hohen Anteil durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zu erreichen, in seinem § 4 Abs. 2 das Ziel festlegt, die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird.
Das Vorhaben erzielt einen jährlichen Überschuss an Energie aus erneuerbaren Quellen von 187.829 MWh. Dies entspricht in etwa 0,4 % des jährlichen Endenergiebedarfs der Steiermark, rund 2 % des jährlichen Strombedarfs der Steiermark, das 2-fache des jährlichen Energieertrags des Wasserkraftwerkes Graz/Puntigam (19 MWel), dem Stromertrag von ca. 47 Biogasanlagen (je 500 kWel), dem Stromertrag von rund 188 ha PV-Modulfläche (ca. 263 Fußballfelder) bzw. dem Stromverbrauch von 47.000 steirischen Familienhaushalten (je 4.000 kWh; vgl. Bescheid, S. 152).
Die Ausführung der geplanten Windkraftanlagen mit einem jährlichen Überschuss an Energie aus erneuerbaren Quellen von bis zu 187.829 MWh ist energiewirtschaftlich als effizient und geeignet einzustufen. Die Errichtung ist zur Zielerreichung im Sinne der neuen EU-Vorgaben, der nationalen Ziele und jener der Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030 erforderlich. Der Beitrag des gegenständlichen Vorhabens zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Energieversorgung (zur Infragestellung der Senkung der Treibhausgasemissionen durch die Beschwerdeführerin siehe noch im Folgenden) sowie zur Anhebung des Anteiles an erneuerbaren Energiequellen und des Anteils an erneuerbarem Strom sowie zur Energieunabhängigkeit und Versorgungssicherheit in der Steiermark ist ein wesentlicher. Das Projekt liegt daher aus energiewirtschaftlicher Sicht in sehr hohem öffentlichen Interesse.
Ausweislich der Materialien (17. GP StLT RV EZ 3382/1) sind in die Interessenabwägung nicht nur solche öffentlichen Interessen einzustellen, auf die im StNSchG 2017 explizit verwiesen wird (vgl. VfSlg 20.185/2017 iZm § 71 LFG), sondern es ist ein „Ausgleich der verschiedenen Gruppenansprüche“ anzustreben. Auf den rechtlichen Charakter der in diesem Zusammenhang herangezogenen Manifestationen des öffentlichen Interesses kommt es nicht an (idS auch Sander, Die Rolle des Klimaschutzes im Genehmigungsverfahren – Eine Untersuchung aus Anlass des Genehmigungsverfahrens zur „3. Piste“ des Flughafen Wien/Schwechat, ZTR 1/2019, 8 (14), mwN).
Vor dem Hintergrund der vielfältigen Verpflichtungen, die Österreich und das Land Steiermark im Zusammenhang mit der Förderung der Erzeugung von Wind aus alternativen Energieträgern eingegangen sind, ist davon auszugehen, dass das Interesse an der Erzeugung von Energie aus alternativen Energieträgern, insbesondere aus Wind, das Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes, im vorliegenden Fall konkret die Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, der seltenen Charakteristik und des Erholungswertes des Schutzgebietes, überwiegt.
Auch nach der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich diesbezüglich im Ergebnis der Interessenabwägung der belangten Behörde anschließt, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Errichtung des Vorhabens das Interesse an der Bewahrung des Landschaftsbilds bzw. des Schutzzwecks des betroffenen Landschaftsschutzgebietes; hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung der belangten Behörde nach § 27 Abs. 3 StNSchG 2017 sind beim Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken aufgekommen.
Dass die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Interessenabwägung der belangten Behörde nicht einverstanden ist, begründet für sich genommen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die das Bundesverwaltungsgericht aufgreifen könnte.
3.12.7. Eine Bewilligung nach § 27 Abs. 3 StNSchG 2017 kommt nur dann in Frage, wenn – das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Projektverwirklichung vorausgesetzt – durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden kann, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden können.
Diesbezüglich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar ausgeführt, dass – wie bereits im (behördlichen) Fachgutachten Landschaft festgehalten – hinsichtlich der Maßnahmenwirksamkeit im Zusammenhang mit Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild die gravierendsten Auswirkungen – nämlich Maßstabsbrüche, Fremdkörperwirkung und technische Überprägung von naturnahen Landschaftsräumen – durch Maßnahmen nicht minderbar sind. Aus fachlicher Sicht sei durch die projektimmanenten Maßnahmen und die im Fachgutachten angeführten zusätzlichen Auflagenvorschläge der Rahmen an möglichen und sinnvollen Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild ausgeschöpft, sodass keine zusätzlichen Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich seien (Bescheid, S. 139).
3.12.8. Daran ist durch das Bundesverwaltungsgericht nichts zu beanstanden (zum landschaftsbezogenen Themenbereich „Lichtverschmutzung und Luftfahrt-Befeuerung“ und dem Gutachten des Sachverständigen für Landschaft siehe noch im Folgenden).
Es waren der Projektwerberin daher keine über die bereits im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen hinausgehenden Ausgleichsmaßnahmen mehr vorzuschreiben, und die Genehmigung des Vorhabens gemäß § 27 Abs. 3 StNSchG 2017 war zu erteilen. § 27 Abs. 4 und 5 StNSchG 2017 kamen – wie schon im Behördenverfahren (vgl. Bescheid, S. 197) – nicht zur Anwendung.
3.13. Zur Anwendung des § 27 StNSchG 2017 und zu dessen Vereinbarkeit mit der Alpenkonvention:
3.13.1. Die Beschwerde rügt zudem – eingebettet in verschiedene Zusammenhänge – die Anwendung des § 27 StNSchG 2017:
Durch § 27 StNSchG 2017 „– insbesondere des Abs. 5 (des § 27 StNSchG 2017) – wird das StNSchG (v.a. der § 8 StNSchG 2017) sowie der Natur- und Landschaftsschutz als solcher im Land Steiermark ad absurdum geführt. Der § 27 StNSchG 2017 hebelt Bestimmungen der §§ 3 und 8 StNSchG 2017 aus. Zudem unterminiert der § 27 StNSchG 2017 Bestimmungen des UVP-G 2000, in dem die ‚Landschaft‘ ausdrücklich als Schutzgut aufgelistet ist (§ 1 Abs. 1 lit. c UVP-G 2000). Gleiches gilt im Zusammenhang mit der UVP-Richtlinie (Art. 3 Abs. 1 lit. d UVP-RL).“ (Beschwerde, S. 10).
Zudem würden Bestimmungen des StNSchG 2017, insbesondere § 27 Abs. 3 bis 5 StNSchG 2017 im „krassen Gegensatz“ zur Alpenkonvention stehen: „Besteht ein sogenanntes öffentliches (oder besser ausgedrückt: politisches) Interesse an einem Vorhaben, ist eine Bewilligung jedenfalls zu erteilen; die entsprechende hohe Bewertung eines öffentlichen (bzw. politischen) Interesses lässt sich immer argumentieren.“ (Beschwerde, S. 13)
3.13.2. In dieser Frage muss für das Bundesverwaltungsgericht sinngemäß gelten, was der Verwaltungsgerichtshof jüngst zu einem entsprechenden Revisionsvorbringen der Beschwerdeführerin ausgeführt hat (VwGH 19.04.2024, Ro 2023/04/0053, Rz 24, mwN; vgl. Rz 23 zur Rechtsrüge, wonach das dort angefochtene Erkenntnis gegen die Alpenkonvention und deren Protokolle verstoße):
„Soweit die Revision rechtsstaatliche Bedenken hinsichtlich der Ausgestaltung der Interessenabwägung gemäß § 27 Stmk NSchG äußert, ist darauf hinzuweisen, dass Normbedenken keine grundsätzliche, vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellen (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2021/09/0032, und VwGH 21.6.2023, Ra 2023/10/0333, jeweils mwN).
Inwieweit die hier vorgetragenen rechtsstaatlichen Bedenken (nicht hinreichend konkrete und damit dem Legalitätsprinzip widersprechende Ausgestaltung der Interessenabwägung durch den Gesetzgeber) zudem zu einem Verstoß gegen die UVP-Richtlinie führen sollen, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zur Berücksichtigung des Landschaftsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung nach § 27 Stmk NSchG bereits VwGH 23.8.2023, Ro 2022/04/0003, Rn. 31 ff).“
3.13.3. Mit den in der Beschwerde geäußerten Normbedenken gegen § 27 StNSchG 2017 kann die Beschwerdeführerin im gleich gelagerten gegenständlichen Fall somit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht durchdringen (siehe zu all dem ferner die – soweit hier von Interesse – inhaltsgleiche Entscheidung VwGH 28.05.2024, Ro 2023/04/0052, Rz 25).
3.13.4. Soweit die Beschwerdeführerin begehrt, „das Verwaltungsgericht möge selbst prüfen bzw. vom VwGH und/oder VfGH prüfen lassen, inwieweit das StNSchG 2017 – insbesondere der § 27 StNSchG 2017 – mit den Bestimmungen der Alpenkonvention und deren Protokolle im Einklang steht (auch wenn § 27 Abs. 4 und 5 StNSchG 2017 im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nicht zur Anwendung kamen)“ (Beschwerde, S. 14), so ist sie auf Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 1 B-VG zu verweisen, wonach die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof nicht zusteht.
Mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen zu § 27 StNSchG 2017, das Bezug zum konkreten Fall nicht klar erkennen lässt – zumal die Beschwerdeführerin selbst zugesteht, dass „§ 27 Abs. 4 und 5 StNSchG 2017 im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nicht zur Anwendung kamen“ (Beschwerde, S. 14) – gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, darzutun, welchen Mehrwert für das gegenständliche Verfahren ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof hätte. Die Sinnhaftigkeit eines solchen Antrages ist für das Bundesverwaltungsgericht fernerhin auch von Amts wegen nicht auszumachen.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin hiezu aus verfassungsrechtlicher Sicht lediglich auf die Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung (Beschwerdebeantwortung, S. 21) zu verweisen, die unter Bezugnahme auf die einschlägige Lehrbuchliteratur zutreffend die Prüfungskompetenzen des Verfassungsgerichtshofes zusammenfassen, für deren Erörterung in der gegenständlichen Entscheidung – da nicht notwendig – kein Raum bleibt.
3.13.5. Aus all diesen Gründen ist schließlich ebenso wenig ersichtlich, weshalb den Anträgen der Beschwerdeführerin, das Verfahren auszusetzen, bis näher bezeichnete Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen seien, (Beschwerde, S. 10) zu entsprechen wäre.
3.14. Zum Vorbringen zu Europa- und Landschaftsschutzgebieten:
3.14.1. Die Beschwerdeführerin moniert, dass gegen „die Bestimmungen der ‚Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2013 über die Erklärung von Gebieten der XXXX und des XXXX zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 3‘ verstoßen“ werde. Außerdem komme es durch das Vorhaben zu „Beeinträchtigungen der Europaschutzgebiete Nr. FFH 47 ( XXXX ) und Nr. FFH 3 ( XXXX )“. Da ein näher bezeichnetes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Europaschutzgebiet „ XXXX “ im Zusammenhang mit den Europaschutzgebieten Nr. FFH 47 ( XXXX ) und Nr. FFH 3 ( XXXX ) stehe, „nämlich auch dahingehend, dass nicht alle FFH-Lebensraumtypen und FFH-Arten erfasst und gemeldet“ worden seien, beantragte die Beschwerdeführerin, das gegenständliche Beschwerdeverfahren solange auszusetzen, bis dieses Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Europaschutzgebiet „ XXXX “ abgeschlossen sei (vgl. Beschwerde, S. 5-9).
3.14.2. Eingangs ist mit der Beschwerdebeantwortung (Beschwerdebeantwortung, S. 7-10) darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert oder zumindest fallbezogen gegen Tatsachenfeststellungen (oder diesen zugrunde liegende Gutachten), sondern lediglich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde wendet.
3.14.3. Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.12.2013 über die Erklärung von Gebieten der XXXX und des XXXX zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 3, Stmk LGBl Nr. 10/2014, (V LS „ XXXX “) wird im Bereich der XXXX und des XXXX ein in den Gemeinden XXXX gelegenes Gebiet, das einerseits von Wiesen und Wäldern in einer großräumigen Waldlandschaft und andererseits von Grünlandnutzung und kleinräumigen Streuobstwiesen geprägt ist, zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 3 „ XXXX “ bezeichnet.
Wie festgestellt, befindet sich der Vorhabensstandort im LS 03. Durch die Zuwegung und die Energieableitung werden die Europaschutzgebiete Nr. FFH 47 ( XXXX ) und Nr. FFH 3 ( XXXX ) gequert.
3.14.4. Eine Bewilligung gemäß § 27 Abs. 1 StNSchG 2017 ist dann zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Beeinträchtigung iSd § 3 Abs. 1 StNSchG 2017 erwarten lässt.
Im angefochtenen Bescheid wurde dargelegt, dass eine Bewilligung gemäß § 27 Abs. 1 StNSchG 2017 nicht erteilt werden könne, da aufgrund des Gutachtens aus dem Fachbereich „Landschaft“ unvertretbar nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ festgestellt wurden (Bescheid, S. 195 f.).
In weiterer Folge hat die belangte Behörde in vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandender Weise den Bewilligungstatbestand des § 27 Abs. 3 StNSchG 2017 geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Projektwerberin keine über die bereits vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen hinausgehenden Maßnahmen mehr vorzuschreiben sind und nach Maßgabe der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Auflagen eine Genehmigung des Vorhabens nach § 27 Abs. 3 StNSchG 2017 erfolgen könne. § 27 Abs. 4 und 5 StNSchG 2017 seien daher nicht mehr zur Anwendung gekommen (Bescheid, S. 196 f.).
Weder mit ihrem Beschwerdevorbringen noch mit dem Vorbringen in ihrer Stellungnahme gelingt es der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass der belangten Behörde Fehler in der rechtlichen Beurteilung unterlaufen wären, die das Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen hätte. Auch den Einwendungen des Kärntner Naturschutzbeirates (Einwendungen des Kärntner Naturschutzbeirates, S. 5) lassen sich solche Fehler nicht entnehmen.
3.14.5. Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.12.2006 über die Erklärung des Gebietes „ XXXX “ (AT2242000) zum Europaschutzgebiet Nr. 3, Stmk LGBl. Nr. 10/2007 idF Stmk LGBl. Nr. 75/2021, (im Folgenden: V ESG „ XXXX “) wird das im Bereich der XXXX mit den Gemeinden XXXX gelegene Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 3 „ XXXX “ bezeichnet.
Als Schutzzweck (§ 2 V ESG „ XXXX “) wird die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands von Schutzgütern nach der FFH-Richtlinie und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch dessen Wiederherstellung genannt.
3.14.6. Das Europaschutzgebiet „ XXXX “ wird – wie festgestellt – von der Energieableitung lediglich randlich berührt und es werden durch das Vorhaben keine der in der V ESG „ XXXX “ angeführten prioritären natürlichen Lebensraumtypen nachteilig beeinträchtigt (vgl. Bescheid, S. 197-199).
Inwiefern das Europaschutzgebiet „ XXXX “ durch das Vorhaben nachteilig beeinträchtigt werden könnte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend konkret dargelegt (die Beschwerdeführerin hat lediglich pauschal behauptet, dass es „zu Beeinträchtigungen“ komme; Beschwerde, S. 8) und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch von Amts wegen nicht erkennbar.
3.14.7. Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.03.2024 über die Erklärung von XXXX (AT2250000) zum Europaschutzgebiet Nr. 47, Stmk LGBl. Nr. 33/2024, (im Folgenden: V ESG „ XXXX “) werden die in den Marktgemeinden XXXX gelegenen XXXX zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 47 „ XXXX “ bezeichnet.
Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 zur V ESG „ XXXX “ genannten Schutzgütern nach der FFH-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter (§ 2 V ESG „ XXXX “).
3.14.8. Das Planungsgebiet des Vorhabens liegt – wie festgestellt – im Bereich der südlichen XXXX (vgl. Bescheid, S. 133; siehe Anlage 2 sowie Anlage 3, Abbildung 9, zur V ESG „ XXXX “).
3.14.9. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war das Europaschutzgebiet Nr. 47 noch nicht ausgewiesen, sondern lediglich gemeldet, sodass ein vorläufiger Schutz bestanden hat und § 15 StNSchG 2017 (Vorläufiger Schutz für zukünftige Europaschutzgebiete) zur Anwendung gekommen ist.
Da das Europaschutzgebiet nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt durch die V ESG „ XXXX “ gemäß § 9 StNSchG 2017 ausgewiesen ist, kommt § 28 StNSchG 2017 zur Anwendung. § 28 Abs. 1 StNSchG 2017 normiert, dass Vorhaben innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel bedürfen.
§ 28 Abs. 2 StNSchG legt fest, dass das Vorhaben zu bewilligen ist, wenn die Prüfung der (Natur-)Verträglichkeit ergibt, dass das Vorhaben, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt.
§ 28 StNSchG 2017 beruht auf Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, weshalb diese Bestimmung richtlinienkonform unter Bedachtnahme auf ihre unionsrechtliche Grundlage auszulegen ist (vgl. VwGH 25.01.2021, Ra 2018/04/0179; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bringt bereits der Wortlaut dieser Bestimmung zum Ausdruck, dass eine Prüfung der Verträglichkeit der Pläne und Projekte für ein besonderes Schutzgebiet deren Genehmigung vorauszugehen hat, und die Gesamtwirkungen aus der Kombination dieser Pläne oder Projekte mit anderen Plänen und Projekten im Hinblick auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu berücksichtigen sind. Eine solche Prüfung setzt somit voraus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Planes oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen und Projekten diese Ziele beeinträchtigen könnten.
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann die Genehmigung des zu beurteilenden Planes oder Projektes nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen nationalen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0005; EuGH 07.09.2004, C-127/02 Waddenzee, Rz 54-57; 26.10.2006, C-239/04 Castro verde, Rz 20; 11.09.2012, C-43/10 Acheloos, Rz 112; 09.09.2020, C-254/19 Friends of the Irish Environment Limited, Rz 52).
Die belangte Behörde führte aufgrund der Bestimmung des § 15 Abs. 3 StNSchG eine Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 28 StNSchG 2017 durch und orientierte sich dabei an den Methodik-Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie 92/43/EWG vom 28.10.2021 (im Folgenden: Methodik-Leitlinien; vgl. Bescheid, S. 198 f.).
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die belangte Behörde, wie sie im angefochtenen Bescheid ausführt (Bescheid, S. 199), die Gebietsbetreuerin des Europaschutzgebietes Nr. 47 „ XXXX “ ersucht hat, die fachliche Beurteilung zusätzlich auch anhand des Verordnungsentwurfes der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht erlassenen V ESG „ XXXX “ vorzunehmen.
Auch diese zusätzliche Prüfung hat (wie im angefochtenen Bescheid dargelegt und von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wird) ergeben, dass das geplante Vorhaben nicht geeignet ist, erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Europaschutzgebietes Nr. 47 „ XXXX “ hervorzurufen.
Da die Vorprüfung (Phase 1) unstrittig ergeben hat, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Europaschutzgebietes Nr. 3 „ XXXX “ und des (nunmehrigen) Europaschutzgebietes Nr. 47 „ XXXX “ möglich sind, wurde eine Naturverträglichkeitsprüfung (Phase 2) durchgeführt.
In Kapitel 3.1.4 der Methodik-Leitlinien (Schritt 4: Prüfung, ob mögliche erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Gebiets ausgeschlossen werden können) wird ausgeführt, dass als wahrscheinliche erhebliche Auswirkung jede Auswirkung verstanden werden kann, die nach vernünftigem Ermessen als Folge eines Plans oder Projekts vorhergesagt werden kann und die die Erhaltungsziele für die Lebensräume und Arten, die in dem Natura 2000-Gebiet in erheblichem Umfang vorkommen, nachteilig und erheblich beeinträchtigen wird. Die Erheblichkeit der Auswirkungen hängt von Faktoren wie der Größenordnung der Auswirkungen, der Art, dem Ausmaß, der Dauer, der Intensität, dem Zeitpunkt, der Wahrscheinlichkeit, den kumulativen Auswirkungen und der Anfälligkeit der betroffenen Lebensräume und Arten ab.
3.14.10. Aus der von der belangten Behörde durchgeführten schlüssigen und umfassenden Naturverträglichkeitsprüfung, der die Beschwerdeführerin auf gleicher fachlicher Ebene nichts entgegnet hat, erschließt sich, dass es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen von Schutzgütern des Europaschutzgebietes Nr. 47 „ XXXX “ kommt. Damit zusammenhängend ist festzuhalten, dass sich das gegenständliche Vorhaben nicht im Europaschutzgebiet Nr. 47 „ XXXX “ befindet, sondern lediglich einen Schutzgebietsteil entlang eines bestehenden Güterweges quert (vgl. Bescheid, S. 148).
Im Übrigen wird auf die schlüssigen und vollständigen Feststellungen der belangten Behörde zu den Europaschutzgebieten im angefochtenen Bescheid verwiesen (Bescheid, S. 148-150). Den Feststellungen ist die Beschwerdeführerin ebenso wie der diesen zugrunde liegenden Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht konkret-fallbezogen und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass eine diesbezügliche Ergänzung der Sachverhaltsermittlung im Beschwerdeverfahren nicht nötig war. Der Sachverhalt zu den betroffenen Europaschutzgebieten wurde von der belangten Behörde vollständig ermittelt und rechtlich richtig beurteilt.
3.14.11. Im Ergebnis zutreffend sind die Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung zur vermeintlichen Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten (Beschwerdebeantwortung, S. 10-17), auf die insbesondere hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erwähnten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG 30.06.2023, XXXX zu verweisen ist. Die Bedeutung dieses Verfahrens und einer näher bezeichneten Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof für die gegenständliche Entscheidung darzutun, ist der Beschwerdeführerin mit ihrem umfangreichen, wenngleich (verfassungs-)rechtlich nicht überall treffsicheren Vorbringen in ihrer Beschwerde und ihrer Stellungnahme nicht gelungen; die Präjudizialität dieser Verfahren für die gegenständliche Entscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.
3.15. Zu Lichtverschmutzung und Luftfahrt-Befeuerung:
3.15.1. In der Beschwerde wird moniert, dass es durch die Luftfahrt-Befeuerung der WEA zu einer Lichtverschmutzung sowie zu „zusätzlichen Emissionen und Immissionen“ auf die Landschaft und infolgedessen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes komme (Beschwerde, S. 10). Die Beschwerdeführerin bleibt allerdings in diesem Punkt unsubstantiiert und begründet ihre Behauptungen nicht näher. Insbesondere tritt die Beschwerdeführerin den Fachplanern der Projektwerberin und den Sachverständigen des Behördenverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl. dazu etwa VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0078; 13.12.1990, 88/06/0200).
3.15.2. Soweit das Vorbringen zur Luftfahrt-Befeuerung auf das Thema Landschaft allgemein bzw. darauf abzielt, dass die durch WEA verursachte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eine physische Einwirkung sei, ist die Beschwerdeführerin auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
3.15.3. Hinsichtlich des auf die durch die Luftfahrt-Befeuerung hervorgerufene Lichtverschmutzung abzielenden Vorbringens ist die Beschwerdeführerin zum einen auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung (Beschwerdebeantwortung, S. 17 f.), in denen aufgezeigt wird, dass die gegenständlichen Anlagen zur Erzeugung von künstlichem Licht (rechtlich) erforderlich sind, weil die WEA in der Nacht als Luftfahrthindernisse gekennzeichnet werden müssen, und zum anderen auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten Landschaft zu verweisen:
In diesem wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass es „mit der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Windkraftanlagen gemäß der aktuellen Novellierung des Luftfahrtgesetzes nunmehr eine zumutbare Alternative zur dauerhaften Nachtkennzeichnung gibt“ (Gutachten Landschaft, S. 3), weshalb eine zusätzliche Auflage vorgeschlagen wurde.
Diesem Auflagenvorschlag ist das Bundesverwaltungsgericht – in der in der Verhandlung erörterten Fassung – gefolgt. Der Beschwerdeführerin war also insoweit Recht zu geben, als sie mit ihrem Vorbringen – berechtigterweise – darauf hingewirkt hat, dass eine zusätzliche Auflage zur Luftfahrt-Befeuerung in die Vorhabensgenehmigung aufgenommen wurde. Zu dem in der Verhandlung erörterten Auflagenvorschlag hat sich die Beschwerdeführerin im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr geäußert.
Dass es abseits davon eine berücksichtigungswürdige Lichtverschmutzung gebe, die durch weitere Maßnahmen hintangehalten werden müsste, ist dem Gutachten Landschaft nicht zu entnehmen:
„Die Beurteilung der notwendigen Luftfahrtbefeuerung zur Nachtkennzeichnung ist dementsprechend kein zentrales Thema der Landschaftsbildbeurteilung, da in der Nacht bzw. in der Dämmerung die Anlagen und ihre Luftfahrtbefeuerung (rotes Blinklicht) nicht bzw. lediglich untergeordnet zusammen mit der Landschaft und ihren prägenden Elementen (z.B. Felder mit Windschutzgürteln oder Flüsse) wahrnehmbar sind. Die wertgebenden Strukturen der Landschaft sind in der Nacht bzw. Dämmerung nicht bzw. nur untergeordnet sichtbar und werden daher kaum prägend wahrgenommen. In der Dämmerung bzw. Nacht treten oft andere Strukturen in den Vordergrund (z.B. beleuchtete Siedlungsräume oder Industrieanlagen). Eine gemeinsame Wahrnehmung der Nachtkennzeichnung und der Landschaft ist daher nicht in relevantem Ausmaß gegeben. Die Bewertung der Eingriffsintensität des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft wird durch die Luftfahrtbefeuerung zur Nachtkennzeichnung dementsprechend nicht verändert.“ (Gutachten Landschaft, S. 3)
Diesen auch für den Laien einsichtigen Ausführungen des Sachverständigen für Landschaft und Landschaftsbild hat die Beschwerdeführerin nichts Taugliches mehr entgegengesetzt.
3.15.4. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Behörde im UVP-Verfahren, bei der Aufnahme von Auflagen in den Genehmigungsbescheid einem sachkundigen Projektwerber alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; zu Auflagen allgemein siehe oben).
3.16. Zum behaupteten „Dominoeffekt“:
3.16.1. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin einen „Domino-“ bzw. „Dammbrucheffekt“: „Sollte der ggst. Windpark tatsächlich errichtet werden, gehen Behörden und Gerichte von einer ‚bereits beeinträchtigten Landschaft‘ aus, sodass eine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch zusätzliche Windparks bzw. WIA eine immer geringer werdende Rolle spielt – ganz nach dem Motto: ‚Ist einmal das Landschaftsbild ruiniert, könnt‘s weiter bauen, ganz ungeniert.‘ Mit anderen Worten: Wird der ggst. Windpark genehmigt und gebaut, kommen mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Windparks in die Region.“ (Beschwerde, S. 10 f.)
3.16.2. Zumal Verfahrensgegenstand im UVP-(Beschwerde-)Verfahren die Genehmigung für das konkret eingereichte Vorhaben ist und die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht dieses konkret eingereichte Vorhaben zu prüfen und, sofern die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, zu genehmigen hat, kommt den Mutmaßungen bzw. Befürchtungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich etwaiger zukünftig zu verwirklichender Windenergie-Vorhaben – wobei zu bemerken ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen nicht anhand von näher genannten, geplanten Projekten unter Beweis stellt, sondern lediglich allgemeine Befürchtungen äußert – keine Bedeutung für den vorliegenden Fall zu.
Die Behörde hat bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens von der Sach(- und Rechts)lage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und hat dabei nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu lassen. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird, und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035). Solche konkreten Anhaltspunkte hinsichtlich etwaiger zukünftig zu verwirklichender Windenergie-Vorhaben tut die Beschwerdeführerin aber nicht dar, noch sind solche von Amts wegen hervorgekommen. Auch in der gemäß § 43 UVP-G 2000 im Umweltbundesamt eingerichteten UVP-Dokumentation XXXX sind für die Zeit zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und dem gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine neuen Genehmigungen für Windenergie-Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben angeführt.
3.16.3. Ergänzend ist wiederum auf die zutreffenden – weitestgehend mit dem hier Dargelegten übereinstimmenden – Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung (Beschwerdebeantwortung, S. 18) hinzuweisen, die weitere Quellen für die hier vertretene Auffassung – etwa Baumgartner, Immissionsgrenzwerte im Anlagengenehmigungsverfahren, RdU 2002/44, 124 – nennen.
3.17. Zum behaupteten Verstoß gegen die Alpenkonvention:
3.17.1. Die Beschwerdeführerin vertritt (wie bereits ceteris paribus in vergangenen Verfahren; siehe sogleich) die Ansicht, dass das Vorhaben näher bezeichneten Bestimmungen der Alpenkonvention zuwiderlaufe (Beschwerde, S. 11-13). Hiezu ist – mit den im Ergebnis zutreffenden Darlegungen in der Beschwerdebeantwortung (Beschwerdebeantwortung, S. 18-21), die weiterführende Judikaturnachweise enthalten – auszuführen:
3.17.2. Die unter Erfüllungsvorbehalt iSd Art. 50 Abs. 2 B-VG genehmigte Alpenkonvention ist nicht unmittelbar anwendbar. Demgegenüber wurde etwa hinsichtlich des (ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigten) Protokolls „Bodenschutz“ eine unmittelbare Anwendbarkeit bejaht. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederum das Protokoll „Naturschutz“ als grundsätzlich unmittelbar anwendbar erachtet (vgl. VfGH 15.12.2021, V 425/2020, Rz 18; siehe auch den Verweis in VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rz 73, mwN).
3.17.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in dieser (zuletzt zitierten) Entscheidung zu einem ähnlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin bei einem vergleichbaren Vorhaben Folgendes festgehalten:
„Ungeachtet der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der vom Revisionswerber konkret genannten Bestimmungen einzelner Durchführungsprotokolle zur Alpenkonvention ist dem diesbezüglichen Revisionsvorbringen bereits Folgendes entgegenzuhalten: Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers lässt sich aus der - im Übrigen bloß demonstrativen (arg.: ‚wie‘), in Art. 6 Abs. 2 des Protokolls ‚Energie‘ enthaltenen - Aufzählung erneuerbarer Energieträger, hinsichtlich derer die Vertragsparteien den Einsatz dezentraler Anlagen ‚unterstützen‘ sollen, in keiner Weise ein Verbot ableiten, die darin nicht enthaltene Windkraft als Energieträger im Gebiet der Alpen einzusetzen. Die in Art. 9 Abs. 1 des Protokolls ‚Naturschutz und Landschaftspflege‘ vorgesehene Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ist vorliegend im Zuge der UVP ohnehin erfolgt, weshalb auch insoweit ein Verstoß nicht ersichtlich ist. Soweit aus der (im Zusammenhang mit nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Naturschutzes getroffenen) Regelung des Art. 9 Abs. 2 dieses Protokolls abgeleitet wird, es sei eine Abwägung aller Interessen vorzunehmen, wird nicht näher dargelegt, weshalb die hier gemäß § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 erfolgte Interessenabwägung fallbezogen unzureichend gewesen sein solle. [...]“ (VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rz 74).
3.17.4. Zumal die Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild im vorliegenden Fall im Zuge der behördlichen UVP sowie des Beschwerdeverfahrens ohnehin erfolgt ist und die Beschwerdeausführungen darüber hinaus einen konkreten, hinreichend substantiierten Bezug zum gegenständlichen Vorhaben vermissen lassen, ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den vermeintlichen Verstößen gegen die Alpenkonvention nicht zu folgen.
3.17.5. Im Ergebnis unzutreffend sind im Lichte des Dargelegten die Ausführungen in den Einwendungen des Kärntner Naturschutzbeirates (Einwendungen des Kärntner Naturschutzbeirates, S. 5 f.), die zwar zugestehen, dass aus der Alpenkonvention und deren Protokollen „zwar kein ausdrückliches Verbot von Windkraftanlagen ableitbar“ sei; „allerdings finden sich darin mehrere [nicht näher genannte] Inhalte, wonach das Gebiet der Alpenkonvention ganz oder weitgehend frei von Windkraftanlagen zu halten ist“ (Einwendungen des Kärntner Naturschutzbeirates, S. 5). Diesbezüglich und hinsichtlich der Ausführungen zum Energieprotokoll ist auf die oben zitierte Rechtsprechung zu verweisen.
3.18. Zum Artenschutz (Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma):
3.18.1. Die Beschwerdeführerin postuliert, dass WEA „ganz allgemein betrachtet“ eine große Gefahr für die Vogel-, Fledermaus- und Insektenfauna darstellen würden. Vom Vorhaben seien „zahlreiche Avifauna- und Fledermaus-Arten sowie deren Lebensräume“ betroffen. Das Vorhaben stelle für die im Vorhabensgebiet lebenden Raufußhuhnarten, deren Bestand weltweit zurückgehe, eine Bedrohung dar. Schließlich ortet die Beschwerdeführerin einen Widerspruch der Vorhabensgenehmigung zu näher bezeichneter Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (Beschwerde, S. 14 f.).
3.18.2. Durch die §§ 17 und 18 StNSchG 2017 sowie § 58 StJG 1986 werden Art. 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie – FFH-RL) sowie Art. 5 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL) zum Artenschutz in nationales Recht umgesetzt.
Zur Auslegung dieser Bestimmungen ist daher – auch – die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zu den umgesetzten Bestimmungen der genannten Richtlinien sowie der (nicht verbindliche) „Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“ aus 2021 (Leitfaden EK) maßgeblich.
3.18.3. Gemäß Anlage 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.05.2007 über den Schutz von wild wachsenden Pflanzen, von Natur aus wild lebenden Tieren einschließlich Vögel (Artenschutzverordnung), Stmk LGBl. Nr. 40/2007, sind alle heimischen Fledermausarten geschützt.
Das Auerhuhn (Tetrao urogallus) und das Birkhuhn (Tetrao tetrix) – beides Hühnervögel (Galliformes), die zur Unterfamilie der Raufußhühner (Tetraoninae) zählen – sind sowohl in Anhang I als auch für Österreich in Teil B des Anhangs II der Vogelschutz-Richtlinie angeführt.
3.18.4. Das Bundesverwaltungsgericht findet an der schlüssigen und vollständigen artenschutzrechtlichen Prüfung der belangten Behörde (vgl. Bescheid, S. 199-204), der die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, nichts zu beanstanden. Auch mit den in den Einwendungen des Kärntner Naturschutzbeirates angeführten artenschutzrechtlichen Punkten (Einwendungen des Kärntner Naturschutzbeirates, S. 3-5) hat sich die belangte Behörde ausreichend und nachvollziehbar auseinandergesetzt (vgl. etwa zum Habichtskauz Auflage 94; S. 111 f., 215 und 217). Nichtsdestoweniger wird im Folgenden auf die einzelnen Verbotstatbestände eingegangen.
3.18.1. Absichtliches Töten oder Fangen von geschützten Tierarten (§ 17 Abs. 2 Z 1, § 18 Abs. 2 Z 1 StNSchG 2017, § 58 Abs. 2a Z 1 StJG 1986):
3.18.1.1. Dieses Verbot ist individuenbezogen und bezieht sich auf Einzelexemplare (EuGH 04.03.2021, C-473/19 und C-474/19 Föreningen Skydda Skogen). In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten hingewiesen, strengere artenschutzrechtliche Bestimmungen zu erlassen, als dies nach der FFH-RL und VS-RL geboten wäre (Rz 47).
3.18.1.2. Zur Relativierung der individuenbezogenen Auslegung des Tötungsverbotes wird nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes (angelehnt an die Judikatur des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes) der Tatbestand nur dann als erfüllt angesehen, wenn für einzelne Individuen eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos zu befürchten ist (BVwG 22.01.2016, XXXX 26.02.2019, XXXX vgl. auch Hintermayr in Kroneder (Hrsg), Wiener Naturschutzrecht 2014, § 10 Wr. NSchG Rz 7).
Diese Sichtweise bestätigend, hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu festgehalten, dass der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, für sich allein noch nicht dazu führt, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben „in Kauf genommen“ wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken – etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rz 502).
3.18.1.3. Gefangen werden Tiere vorhabensgemäß überhaupt nicht; hiebei ist im Übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Fangen eines Individuums, um es ohne schuldhafte Säumnis sogleich an seinem Zielort freizulassen, kein „Fangen“ im Sinne der artenschutzrechtlichen Bestimmungen darstellt (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190).
3.18.1.4. Soweit ein erhöhtes Kollisionsrisiko insbesondere bei Fledermäusen releviert wird, ist darauf hinzuweisen, dass bei Implementierung entsprechender Vorkehrungen – wie im vorliegenden Fall insbesondere der Implementierung von geeigneten Abschaltalgorithmen – nicht mehr von einem absichtlichen Töten ausgegangen werden kann (vgl. BVwG 19.02.2020, XXXX hiezu ergangen VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018; BVwG 22.01.2016, XXXX BVwG 23.06.2016, XXXX hiezu ergangen VwGH 24.10.2018, Ro 2016/04/0047).
3.18.1.5. Somit kommt es – entgegen dem Beschwerdevorbringen, das den naturschutzfachlichen Verfahrensergebnissen aus dem Behördenverfahren nur mit pauschalen Behauptungen, aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt – bei Berücksichtigung der projektierten Implementierung von geeigneten Abschaltalgorithmen zu keiner signifikanten Risikoerhöhung hinsichtlich der Tötung von artenschutzrechtlich geschützten Tieren, wie von Raufußhühnern und Fledermäusen. Der Verbotstatbestand des absichtlichen Tötens oder Fangens ist daher nicht erfüllt.
3.18.2. Absichtliche Störung von geschützten Tierarten (§ 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 2 Z 3 StNSchG 2017, § 58 Abs. 2a Z 4 StJG 1986):
3.18.2.1. Das Störungsverbot bezieht sich nicht auf einzelne Individuen, sondern ist populationsbezogen auszulegen, wie der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rz 506-508):
„Das Verbot der absichtlichen Störung betrifft insbesondere - aber nicht nur - bestimmte Zeiten (Fortpflanzungs-, Brut- bzw. Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten). Der Begriff der Störung wird in der Rechtsprechung des EuGH weit gezogen (vgl. etwa die Beispiele im Urteil EuGH 10.11.2016, C-504/14, Kommission/Griechenland, Rn. 157 in Verbindung mit Rn. 114). Anders als hinsichtlich des Tötungsverbotes ist im Zusammenhang mit dem Verbot der Störung in Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL - ebenso wie in § 103 Abs. 2 lit. b Sbg. JG - aber von der ‚Störung dieser Arten‘ die Rede (gleichartige Unterschiede zwischen den Formulierungen der Verbote der Tötung und der Störung finden sich auch in der englischen und der französischen Sprachfassung der FFH-RL). Art. 5 lit. d Vogelschutz-RL spricht zwar bloß vom Verbot des ‚Störens‘, ergänzt dies aber um den Zusatz ‚sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt‘. Zielsetzung der Vogelschutz-RL ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 wiederum die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten bzw. der Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten. Ähnlich ausgestaltet ist die Regelung in § 31 Abs. 2 Z 2 Sbg. NSchG, die zwar auf die ‚Störung dieser Tiere‘ abstellt, diese aber nur verbietet, ‚sofern sich diese Störung auf die Erhaltung der Tierarten erheblich auswirkt‘. Der Verbotstatbestand der Störung bezieht sich somit auf die Art (die Population) und nicht auf das Individuum (vgl. zu den diesbezüglichen Verbotstatbeständen nach der FFH-RL und der Vogelschutz-RL auch die Ausführungen im Schlussantrag in der Rs C-473/19 ua., Rn. 100 und 107).“ (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rz 506)
3.18.2.2. Der Europäische Gerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass das Verbot nicht von einer bestimmten Anzahl der Exemplare der betroffenen Art und daher nicht vom Erhaltungszustand in einem bestimmten Gebiet abhängig ist (EuGH 04.03.2021, C-473/19 und C-474/19 Föreningen Skydda Skogen, Rz 84).
3.18.2.3. Gemäß Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Art. 1 der Richtlinie fallenden Vogelarten, insbesondere u.a. das Verbot ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt. Gemäß Art. 1 iVm Art. 2 der Richtlinie ist es Zielsetzung der Richtlinie, die Bestände sämtlicher wildlebender Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird. Nach dem achten Erwägungsgrund sind Schutz und Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich.
Gemäß dem hier auf nicht jagdbare Vögel anzuwendenden § 18 Abs. 2 Z 3 StNSchG 2017 ist das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt, verboten.
Gemäß dem auf jagdbare Vögel anzuwendenden § 58 Abs. 2a Z 4 StJG 1986 ist das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten erheblich auswirkt, verboten.
Da diese Bestimmungen eine Umsetzung von Art. 5 Vogelschutz-Richtlinie darstellen, hat eine richtlinienkonforme Interpretation dahingehend zu erfolgen, dass Störungen verboten sind, die sich auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirken.
3.18.2.4. Aufgrund der deutlichen Unterschiede im Wortlaut der Vogelschutz-Richtlinie und der FFH-Richtlinie (Art. 5 lit. d VS-RL verbietet das absichtliche Stören ausdrücklich nur insoweit, als sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt; Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL verbietet allgemein „jede absichtliche Störung dieser Arten“) geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021; siehe oben) – weiterhin – davon aus, dass Störungen nach der Vogelschutz-Richtlinie nur insoweit verboten sind, als sie sich auf die Art (Population) erheblich auswirken, da auch der Europäische Gerichtshof annimmt, dass das Regime der FFH-Richtlinie strenger ist als jenes der Vogelschutz-Richtlinie.
3.18.2.5. Wie festgestellt, kommt es zu keinen derartigen Störungen von Vogelarten; der Verbotstatbestand der absichtlichen Störung ist daher hinsichtlich geschützter Vogelarten nicht erfüllt.
3.18.2.6. Betreffend Fledermausarten, die nach der FFH-Richtlinie geschützt sind, ist jede Tätigkeit, die eine Art absichtlich in dem Maß stört, dass sie deren Überlebenschancen, Fortpflanzungserfolg oder Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen könnte oder zu einer Verkleinerung des Siedlungsgebietes oder zu einer Umsiedlung oder Vertreibung der Art führt, als „Störung“ iSd Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL anzusehen (Leitfaden EK, S. 31; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021; 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rz 47).
3.18.2.7. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Europäische Gerichtshof darauf abstellt, dass im Einzelfall auch die Störung eines einzelnen Exemplars eine Störung der Art darstellen kann, auch wenn sie sich nicht direkt auf den Erhaltungszustand der Art auswirkt:
Zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 04.03.2021 (EuGH 04.03.2021, C-473/19 und C-474/19 Föreningen Skydda Skogen), in welcher ausgeführt wird, dass die Schutzregelung auch des Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL nicht davon abhängt, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Risiko verbunden ist, dass sie sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Tierart auswirkt (Rz 57), ist anzumerken, dass diese Aussage im Lichte der voranstehenden Ausführungen (Rz 56) zu sehen ist. Dieser zufolge schließt es die Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL – soweit mit ihr der Schwerpunkt auf die gesteigerte Bedeutung dieses Verbots während der Zeiten gelegt werden soll, in denen die Exemplare insbesondere im Hinblick auf ihre Fortpflanzungsfähigkeit oder ihren Fortpflanzungserfolg besonders verletzlich sind, sodass eine Missachtung des Verbots in besonderer Weise geeignet ist, sich auf den Erhaltungszustand der betroffenen Art negativ auszuwirken – „es schon ihrem Wortlaut nach nicht aus[schließt], dass Maßnahmen, die kein solches Risiko bergen, im Einzelfall davon erfasst sein können“.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt hiezu die Ansicht, dass gelegentliche Störungen, bei denen negative Auswirkungen auf einzelne Tiere oder die lokale Population unwahrscheinlich sind, nicht als „Störung“ iSd Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL anzusehen sind (vgl. BVwG 28.09.2023, XXXX S. 76).
3.18.2.8. Ein solches Risiko im Einzelfall wurde im Behördenverfahren in Bezug auf Fledermäuse nicht festgestellt und auch im Beschwerdeverfahren nicht fallbezogen und hinreichend substantiiert vorgebracht. Wie festgestellt, ist eine Störung geschützter Fledermausarten nicht zu erwarten; der Verbotstatbestand der absichtlichen Störung ist daher hinsichtlich geschützter Fledermausarten nicht erfüllt.
3.18.3. Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur (§ 17 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 2 Z 2 StNSchG 2017, § 58 Abs. 2a Z 2 StJG 1986):
3.18.3.1. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. c FFH-RL ist die absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur verboten. Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL ist jede Handlung untersagt, die zu einer Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten führt, wobei es keine Rolle spielt, ob sie absichtlich erfolgt oder nicht (Leitfaden EK, S. 34 f.; EuGH 04.03.2021, C-473/19 und C-474/19 Föreningen Skydda Skogen, Rz 82).
3.18.3.2. Der Europäische Gerichtshof hat in einem (Österreich betreffenden) Fall zur Beschädigung von Hamsterbauten ausgesprochen, dass nicht nur die absichtliche, sondern auch die unabsichtliche Zerstörung von Brut- und Zufluchtsstätten, sowie nicht nur die Zerstörung besiedelter Baue, sondern auch die Zerstörung verlassener Baue, wenn die Art zu dieser Stätte zurückkehren kann, von diesem Verbot umfasst sind (EuGH 02.07.2020, C-477/19).
3.18.3.3. Das Verbot ist nicht von einer bestimmten Anzahl der Exemplare der betroffenen Art und daher nicht vom Erhaltungszustand in einem bestimmten Gebiet abhängig (EuGH 04.03.2021, C-473/19 und C-474/19 Föreningen Skydda Skogen, Rz 84). Der Europäische Gerichtshof hatte darüber hinaus bereits in einer anderen Rechtssache (betreffend den Schutz bestimmter in Anhang IV der FFH-RL aufgeführter Käferarten) klargestellt, dass die in Art. 12 FFH-RL enthaltenen Verbote absolut sind und unabhängig von der Zahl der Individuen der streng geschützten Arten gelten (EuGH 17.04.2018, C-441/17 Wald von Bialowieza).
Dieses Verbot greift jedoch nur, wenn die kontinuierliche ökologische Funktionalität von Fortpflanzungsstätten verloren geht (vgl. Leitfaden EK, S. 38). Der Verwaltungsgerichtshof hat – unter Berufung auf ein Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes (dBVerwG 13.05.2009, 9 A 73/07 A 4 Düren-Kempen) – entschieden, dass dann, wenn die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein kann (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur XXXX unter Abgrenzung vom System des Gebietsschutzes für den Artenschutz bekräftigt: Sind für ein Individuum mehrere derartige Stätten vorhanden, die weiterhin zur Verfügung stehen, wird mit einer allfälligen Zerstörung einer dieser Stätten deren Funktion nicht vernichtet, wenn die Funktion von anderen (bereits vorhandenen oder zu schaffenden) Stätten wahrgenommen wird (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rz 512).
Diese Sichtweise hat der Verwaltungsgerichtshof auch in weiterer Folge mehrfach – für alle Verbotstatbestände und auch hinsichtlich der Berücksichtigung von sogenannten CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) – bestätigt (siehe etwa noch VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).
3.18.3.4. Entnahmen oder sonstige Zerstörungen von Eiern sind weder geplant, noch sind wie immer geartete Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dieser Verbotstatbestand durch das Vorhaben erfüllt sein könnte.
3.18.3.5. Die Auswirkungen auf Fledermäuse beschränken sich auf die Bauphase und können sich durch Eingriffe in jene Bäume ergeben, die potenzielle Baumquartiere darstellen. Da der Nutzungsgrad der Waldflächen im Windparkareal als Quartierraum (Wochenstuben, Winterquartiere) für Fledermäuse (z.B. Abendsegler, Rauhautfledermaus) als gering eingeschätzt wird (geringe Dichte an Höhlenbäumen), ist unter Berücksichtigung von Maßnahmen (Außernutzungstellung von Altbäumen, Anbringen von Fledermauskästen) kein bedeutender Quartierraumverlust während der Bauphase zu erwarten (vgl. Bescheid, S. 113).
Von der Beschwerdeführerin wurde auch diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet und das Gutachten des Sachverständigen aus dem Behördenverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene oder zumindest fallbezogen kritisiert. Weitere Ermittlungen zu diesem Themenbereich im Beschwerdeverfahren waren daher nicht notwendig.
3.18.3.6. Wie festgestellt, kommt es daher durch das Vorhaben zu keiner Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten artenschutzrechtlich geschützter Tiere, noch zum Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze), noch zum Zerstören oder Verändern des engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) artenschutzrechtlich geschützter Tiere.
3.19. Zu den Auswirkungen auf Fluginsekten (Insektenschlag):
3.19.1. Die Beschwerdeführerin moniert, dass im UVP-Verfahren auf die vorhabensbedingten unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen „des Insektenschlages (auf Fluginsekten)“ nicht eingegangen worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin den Insektenschlag in ihren Einwendungen angesprochen habe (Beschwerde, S. 15).
3.19.2. Beim Insektenschlag handelt es sich um einen Themenbereich, der von einer dynamischen Entwicklung betroffen ist, sodass aufgrund möglicher Veränderungen in der fachlichen Beurteilung zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und dem Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses ein Sachverständiger für Naturschutz bestellt wurde, um dem Beschwerdevorbringen Rechnung zu tragen.
3.19.3. Der Sachverständige für Naturschutz hat in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten die beiden vom Bundesverwaltungsgericht präzisierten Fragen überzeugend beantwortet und dabei alle fachlich relevanten Aspekte des noch relativ neuen Themas „Insektenschlag“ umfassend erörtert. Zusammenfassend hat der Sachverständige festgehalten, dass auf Grundlage des gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstandes das Vorhaben weder für sich alleine noch in einer kumulativen Betrachtung der Windkraftnutzung in Österreich wesentliche Auswirkungen auf die in Österreich lebenden oder durch Österreich durchziehenden Populationen von Fluginsekten habe. Die derzeit bekannten Maßnahmen, mit denen Auswirkungen hintangehalten werden könnten, seien im UVP-Bescheid bereits als Auflagen vorgeschrieben (Gutachten Naturschutz, S. 3; gemeint sind Auflagen 100 und 133, vgl. Gutachten Naturschutz, S. 15). Diesen – überzeugenden – Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht mehr entgegengetreten.
3.19.4. Im Übrigen lässt sich auch der Beschwerde nichts entnehmen, was an den Schlussfolgerungen des Sachverständigen für Naturschutz zweifeln ließe, gesteht doch auch die Beschwerdeführerin zu, dass die Autoren einer näher genannten, nach einem Medienbericht zitierten Studie selbst darauf aufmerksam machen würden, dass sie nicht genau sagen könnten, wie sehr sich die durch WEA verursachten Verluste auf die Insektenpopulation auswirken würden: „Auch könnten sie keine Vergleiche zu anderen potenziellen Ursachen für die rückläufige Insektendichte wie den vermehrten Einsatz von Pestiziden, die Urbanisierung oder den Klimawandel ziehen. Auch in sonstigen Publikationen, Studien und Gutachten finden sich kaum schlüssige Aussagen hinsichtlich durch WIA verursachte Verluste auf die Insektenpopulationen.“ (Beschwerde, S. 16)
Wenn es die Beschwerdeführerin also für notwendig erachtet, „entsprechende Studien und Gutachten vor Genehmigungen von Windparks – so auch des gegenständlichen Vorhabens – vorzuschreiben“, denn „die Immissionen (und kumulativen Wirkungen), die von den WIA des gegenständlichen Windpark-Vorhabens auf den Insektenbestand wirken, wurden nicht geprüft“ (Beschwerde, S. 17; Hervorhebungen im Original), so zielt dieses Vorbringen erkennbar darauf ab, den Insektenschlag sachverständig untersuchen zu lassen. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht durch die Einholung des naturschutzfachlichen Gutachtens nachgekommen, sodass der – diesbezüglich berechtigten – Beschwerde gefolgt wurde.
3.19.5. Im Übrigen ist auf die Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung zum Insektenschlag zu verweisen (Beschwerdebeantwortung, S. 22-24), in denen die Projektwerberin zwar – grundsätzlich zutreffend – aufzeigt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre „allgemein gehaltenen Ausführungen ohne konkreten Bezug zum Vorhaben […] die schlüssigen Ausführungen des [Behörden-]Sachverständigen“ nicht entkräften können (Beschwerdebeantwortung, S. 24), aber – nicht ganz zutreffend – die Ansicht zu vertreten scheint, dass die Auswirkungen auf Fluginsekten im Behördenverfahren ausreichend berücksichtigt worden seien; dieser Auffassung konnte sich das Bundesverwaltungsgericht (da der Insektenschlag von einer dynamischen Entwicklung betroffen ist, sodass Veränderungen in der fachlichen Beurteilung zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und dem Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses möglich sind) nicht anschließen.
3.20. Zu Rodungen und Waldökologie und zum behaupteten Verstoß gegen das ForstG:
3.20.1. Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, weshalb für den Betrieb des Vorhabens Wald gerodet sowie Waldflächen- und Waldbodenverlust in Kauf genommen werden müsse, stünden doch in der Steiermark bzw. in Österreich genügend Agrarflächen bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung. Würde eine Platzierung des Vorhabens derart erfolgen, dass keine Rodungen erforderlich seien, würde man zumindest den Bestimmungen und dem Ziel des ForstG, „nämlich Erhaltung des Waldes und des Waldbodens“, gerecht werden. Die im angefochtenen Bescheid erteilte Rodungsbewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen. Es liege sicherlich nicht in einem höheren öffentlichen Interesse, eine „derart riesige Waldfläche“ zugunsten des Vorhabens zu roden (Beschwerde, S. 18).
3.20.2. Ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist nach den Gesetzesmaterialien (RV zur Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, 970 BlgNR 21. GP, 32) dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Ob dies im jeweils konkreten Fall zutrifft, ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen, wobei dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/10/0133, mwN).
Ergibt sich aus einem Waldentwicklungsplan ein besonderes Walderhaltungsinteresse (mittlere Schutzfunktion), so liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 ForstG nicht vor und kann eine Rodung daher nur gemäß § 17 Abs. 3 ForstG bewilligt werden (VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113, mwN).
Kann eine Bewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Rodung dann bewilligen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt (§ 17 Abs. 3 ForstG). Ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung von Waldboden als zur Waldkultur iSd § 17 Abs. 3 ForstG liegt unter anderem insbesondere in der Energiewirtschaft begründet.
Ein in der Energiewirtschaft iSd § 17 Abs. 4 ForstG begründetes öffentliches Interesse an einem Rodungsvorhaben ist dann anzunehmen, wenn die Verwirklichung dieses Vorhabens einem energiewirtschaftlichen Bedarf entspricht, der andernfalls nicht oder nur mit erheblich nachteiligen Auswirkungen gedeckt werden könnte. In diesem Sinn besteht an der Errichtung von Kraftwerken, die im Sinne der Zielsetzungen des Ökostromgesetzes (vgl. § 4 ÖkostromG 2002) geeignet sind, den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu erhöhen und solcherart zur Deckung des Bedarfes nach dieser Form der Energiegewinnung beizutragen, ein grundsätzliches öffentliches Interesse. Dieses ist mit dem sich aus den Umständen des konkreten Falles ergebenden Gewicht dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung der betroffenen Flächen gegenüberzustellen (vgl. VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113, mwN; vgl. auch Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz 19754, § 17 ForstG [insbesondere Rz 8a und E 94]).
3.20.3. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter Berufung auf das eingeholte forstfachliche Sachverständigengutachten ausgeführt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung iSd § 17 (gemeint: Abs. 2) ForstG vorliege, das durch eine mittlere Schutzwirkung sowie durch eine mittlere Wohlfahrtswirkung von bestimmten Waldflächen begründet werde (Bescheid, S. 188).
Im Rahmen der in weiterer Folge gemäß § 17 Abs. 3 ForstG vorgenommenen Interessenabwägung (Bescheid, S. 188 f.; vgl. S. 184-187) hat die belangte Behörde erwogen, dass sowohl in der Umweltverträglichkeitserklärung als auch in einer energiewirtschaftlichen Stellungnahme (Behördenakt, OZ 101) dargelegt worden sei, dass an der Realisierung des Vorhabens ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Das hohe öffentliche Interesse an der Gewinnung von Strom durch die Nutzung erneuerbarer Energieträger kommt außerdem durch zahlreiche nationale und internationale Zielsetzungen zum Ausdruck. Neben diesen Umständen, die für sich allein bereits zu einer Bejahung des öffentlichen Interesses an der Rodung führen würden, würden die öffentlichen Interessen durch die Ausweisung des Vorhabensgebiets als Vorrangzone für die Errichtung von Windkraftanlagen (SAPRO Wind) vom Verordnungsgeber noch weiter unterstrichen (Bescheid, S. 188 f.).
3.20.4. Einem auf Grund einer Interessenabwägung ergehenden Bescheid liegt eine Wertentscheidung zu Grunde; mit der bloßen Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, kann keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden; liegt es doch im Wesen einer solchen Interessenabwägung, dass sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat (VwGH 23.08.2022, Ra 2022/10/0097).
An der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung findet das Bundesverwaltungsgericht nichts zu beanstanden. Die belangte Behörde hat die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Erkenntnissen der Wissenschaft durchgeführt. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Interessenabwägung nicht einverstanden ist („Denn es liegt sicherlich nicht in einem höheren öffentlichen Interesse, eine derart riesige Waldfläche zugunsten eines Windparks zu roden sowie Waldflächen- und Waldbodenverlust in Kauf zu nehmen, wenn genügend Nicht-Waldflächen zur Verfügung stehen, wie dies beim ggst. Vorhaben der Fall.“, Beschwerde, S. 18; Hervorhebung im Original), begründet – wie schon im Abschnitt zu Landschaft und Landschaftsbild angemerkt – keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die das Bundesverwaltungsgericht aufgreifen könnte. Das auf die vermeintlichen forstrechtlichen Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides bezogene Beschwerdevorbringen verfängt daher nicht.
3.20.5. Im Übrigen ist das in der Beschwerde angeführte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.02.2012, 2010/10/0130; Beschwerde, S. 18) nicht einschlägig: Dieses betrifft nämlich die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes (Agrarverbesserungsmaßnahmen), konkret die Versagung einer Rodungsbewilligung zur Errichtung einer Maschinenhalle, weil der Antragsteller auch über eine hiezu geeignete Mähwiese in unmittelbarer Nähe verfügt hatte.
Eine ähnliche Rechtsprechungslinie besteht ferner in Bezug auf die Rodung von Siedlungsflächen, wonach von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rodung einer Waldfläche für Bauzwecke auch dann nicht die Rede sein kann, wenn in einer Gemeinde eine ausreichende Baulandreserve auf Nichtwaldflächen vorhanden ist, die für eine Verbauung zur Verfügung steht (vgl. VwGH 11.12.2009, 2006/10/0223, mwN).
Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 17 Abs. 2 ForstG „im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung“ keine Grundlage für „einen Vergleich verschiedener Standorte“ (im Anlassfall: einer Müllverbrennungsanlage) biete (VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229). In einer anderen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das Rodungsbewilligungsverfahren ein flächengebundenes Genehmigungsverfahren ist, bei dem vom Antragsgegner gedachte Trassenvarianten außer Betracht zu bleiben haben und eine nicht nur unwesentliche Änderung der Lage des Vorhabens einer Änderung des Rodungsantrages der mitbeteiligten Partei bedarf (VwGH 22.10.2013, 2011/10/0164). Diese Erwägung wurde später betreffend ein UVP-Verfahren für eine Deponie bekräftigt (VwGH 15.03.2021, Ro 2021/05/0002).
3.20.6. Der vorliegende Fall betrifft allerdings weder Agrarverbesserungsmaßnahmen noch das Siedlungswesen, weshalb die oben zitierten Entscheidungen nicht einschlägig sind. Viel eher wäre die Beschwerdeführerin auf die drei zuletzt genannten Judikate zum Fehlen einer Grundlage für einen Vergleich verschiedener Standorte zu verweisen.
3.20.7. Im Ergebnis zutreffend sind die forstbezogenen Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung (Beschwerdebeantwortung, S. 24-26), in denen die Projektwerberin darauf hinweist, dass das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens „bereits durch das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie, Stmk LGBl 72/2013 idF Stmk LGBl 91/2019 manifestiert wurde. Ein beliebiges Verschieben der Standorte ist nicht möglich. Teilweise fand bereits vor Einreichung eine Verschiebung dahingehend statt, dass Europaschutzgebiete durch WEA nicht mehr berührt werden.“ (Beschwerdebeantwortung, S. 24)
3.20.8. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen (sollte sie hier einem begrifflichen Missverständnis unterliegen), dass unter „Rodung“ iSd § 17 Abs. 1 ForstG die Änderung der Verwendung des Waldbodens für waldfremde Zwecke zu verstehen ist; daher kann eine Rodung mit einer Schlägerung des Bewuchses weder gleichgesetzt werden, noch setzt sie diese voraus (VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113, mwN).
3.21. Zur behaupteten Brandgefahr:
3.21.1. Die Beschwerdeführerin bringt im gegenständlichen Verfahren erstmals – praktisch wortgleich wie bei einem vergleichbaren Vorhaben (vgl. BVwG 28.09.2023, XXXX S. 94 f.) – vor, sollte die Gondel oder ein Rotorblatt einer WEA zu brennen beginnen, gebe es aufgrund deren immenser Höhe kaum Löschmöglichkeiten. Im Ernstfall könne die Feuerwehr, sofern sie überhaupt rechtzeitig an Ort und Stelle sei, die brennende WEA nur absichern und kontrolliert abbrennen lassen. Von anderen Windparks sei bekannt, dass brennende Rotorblätter bis zu einige hundert Meter weggeschleudert werden könnten. Würden WEA in einem Wald oder in dessen Nähe errichtet, bestehe zusätzlich Waldbrandgefahr (Beschwerde, S. 19). Obwohl im Lichte des § 40 Abs. 1 letzter Satz UVP-G 2000 nicht ersichtlich ist, warum die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen nicht schon im Zuge ihrer Einwendungen im Behördenverfahren erstattet hat, wird auch auf dieses Thema eingegangen.
3.21.2. Bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit nach dem UVP-G 2000 ist zwischen der (Normal-)Errichtungsphase, dem (Normal-)Betrieb, Störfällen, die nach vernünftiger Einschätzung charakteristisch und typisch für den jeweiligen Vorhabenstyp sind, und außergewöhnlichen Ereignissen, die zwar denkmöglich, aber nicht typisch für ein Vorhaben sind, zu unterscheiden.
Jene Störfälle, die charakteristisch und typisch für den jeweiligen Vorhabenstyp sind und regelmäßig und vorhersehbar auftreten, sind jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. BVwG 18.05.2018, XXXX , S. 150 f., mwN). Dies regelt das UVP-G 2000 ausdrücklich, wenn in dessen § 6 Abs. 1 Z 4 lit. e auf die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens infolge des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels abgestellt wird. Nach den diesbezüglichen Erläuterungen sind nur Unfalls- und Katastrophenfolgen zu berücksichtigen, die nach einschlägiger Erfahrung für das Vorhaben relevant sind und mit einer gewissen (wenn auch geringen) Wahrscheinlichkeit auftreten können. (RV 275 Blg NR 16. GP zu § 6 Abs. 1 und 2). Subjektiv-öffentliche Rechte ergeben sich aus störfallrechtlichen Regelungen nicht (VwSlg 16.498 A/2004).
3.21.3. Gemäß § 11 Abs. 1 Stmk ElWOG 2005 ist die Erzeugungsanlage insbesondere zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
3.21.4. Da nach den beschwerdeführerseitig unbestritten gebliebenen Verfahrensergebnissen zum Thema Brandgefahr – mit Ausnahme der oben referierten Beschwerdeausführungen hat sich die Beschwerdeführerin zur von ihr befürchteten Brandgefahr im Beschwerdeverfahren nicht (geschweige denn konkret bzw. fallbezogen) geäußert – alle nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, um Brände der WEA zu vermeiden oder im Brandfall die Auswirkungen eines Brandes möglichst gering zu halten, sind die angeführten Voraussetzungen erfüllt und ist das Vorhaben auch in dieser Hinsicht genehmigungsfähig (vgl. Gutachten des bau- und brandschutztechnischen Sachverständigen im Behördenverfahren vom 07.12.2022; Bescheid S. 94). Im Übrigen ist auf die großteils zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung zur Brandgefahr hinzuweisen (Beschwerdebeantwortung, S. 26 f.).
3.22. Zu Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau:
3.22.1. Unter diesem Titel bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie zwar bei den Genehmigungs- bzw. Beschwerdeverfahren jedes Mal die vollkommene Entfernung sämtlicher Bestandteile des jeweiligen stillgelegten Windparks verlange, um eine Bodenbeeinträchtigung bzw. zunehmende Bodenversiegelung (insbesondere bei Repowering-Projekten) zu vermeiden; dem Vernehmen nach sei eine vollkommene Entfernung sämtlicher Bestandteile (einschließlich der Fundamente) technisch möglich und somit Stand der Technik. Stattdessen würden die meist tief in das Erdreich reichenden Fundamente nur bis rund 1,5 m bis 2 m unter Geländeoberkante abgeschremmt und mit Erdreich überschüttet. „Behörden und das BVwG“ seien bislang „der Forderung nach Entfernung sämtlicher Bestandteile des Windparks nach dessen Stilllegung nicht nachgekommen“, sodass österreichweit immer mehr Fundamente stillgelegter WEA im Boden verblieben. „Ähnlich problematisch“ stehe es mit der Entsorgung der aus glasfaserverstärktem Kunststoff bestehenden Rotorblätter (Beschwerde, S. 19).
3.22.2. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass (auch) dieses Vorbringen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Versäumnisse im Behördenverfahren vermissen lässt. So erörtert die Beschwerdeführerin etwa nicht näher, aus welchen Gründen sie die im angefochtenen Bescheid vorgesehene Auflage 140 zum Rückbau – die sie in der Beschwerde zitiert – für „vollkommen unzureichend“ hält und auf welcher technisch-wissenschaftlichen Basis sie die „vollkommene Entfernung sämtlicher Bestandteile des Windparks“ nach Stilllegung fordert (Beschwerde, S. 20). Ebenso wenig zeigt sie diesbezüglich eine konkrete Unschlüssigkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit im angefochtenen Bescheid bzw. der zugrundeliegenden Sachverständigengutachten auf.
Mängel der Behördenentscheidung zu diesem Themenkomplex zeigt die Beschwerdeführerin – die ihren diesbezüglichen Behauptungen (auch hier) keine privatgutachterlichen Äußerungen beilegt, aus denen sich gegenläufige Anhaltspunkte ergeben würden, somit nicht auf. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch von Amts wegen bei Berücksichtigung der (bloßen) Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass Auflage 140 unzureichend wäre (vgl. hiezu auch Bescheid, Spruchpunkt D.4.2.1., Auflage 3) oder dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Themenkomplex Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau (bzw. das diesen zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zur Abfalltechnik) unschlüssig, unvollständig oder widersprüchlich wären.
3.22.3. Dass eine vollständige Entfernung sämtlicher Windpark-Bestandteile „(inkl. Fundamente!)“ Stand der Technik wäre, „wie von Windpark-Betreibern zu vernehmen ist“ (Beschwerde, S. 19), ist desgleichen nicht anzunehmen. Konkrete Hinweise darauf, dass dies der Fall wäre, hat die Beschwerdeführerin außer mit ihren Ausführungen vom Hörensagen (die weder durch Äußerungen von Privatsachverständigen noch durch eidesstattliche Erklärungen oder Ähnliches und insbesondere nicht durch die Nennung entsprechenden Normenmaterials untermauert wurden) nicht aufgezeigt.
3.22.4. Im Übrigen gilt zum Stand der Technik:
Der Begriff des Standes der Technik wird im UVP-G 2000 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er in § 71a GewO 1994, § 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002, § 109 Abs. 3 MinroG definiert wird (VwSlg 18.760 A/2013; VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 17 UVP-G Rz 100 ff., mwN). Demnach versteht man unter dem Stand der Technik den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind.
Das Tatbestandsmerkmal „erprobt und erwiesen“ ist der entscheidende Ansatz im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes Stand der Technik (VwSlg 18.760 A/2013, mwN). Klarzustellen ist, dass der Stand der Technik im Verfahren nicht (neu) festgelegt, sondern angewendet und das jeweils verfahrensgegenständliche Vorhaben hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit dem Stand der Technik überprüft wird. Dementsprechend ist es aufgrund der klaren Anordnungen des § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 (und des § 24f Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) unzulässig, vom Stand der Technik abzuweichen und Nebenbestimmungen vorzuschreiben, die im Gesetz keine Deckung finden.
Im Begriff Stand der Technik ist die Verhältnismäßigkeit der Kosten in Relation zum Nutzen eingeschlossen. Daraus ergibt sich unter anderem, dass bestimmte technische Maßnahmen anlagengrößenabhängig sind und bei Großanlagen gefordert und bei kleinen oder mittleren Anlagengrößen nicht gefordert werden können (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 6 UVP-G Rz 58 (Stand 01.07.2011, rdb.at), mwN).
3.22.5. Im Lichte dieser Grundsätze wird deutlich, dass die Gleichsetzung der Beschwerdeführerin „technisch möglich – und somit Stand der Technik“ (Beschwerde, S. 19; Hervorhebung im Original) zu kurz greift. Zweifel am im Verfahren angewendeten und vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Stand der Technik hat die Beschwerdeführerin mit ihren nicht weiter belegten und insbesondere nicht sachverständig gestützten Behauptungen („wie […] zu vernehmen ist“) beim Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgreich erweckt.
3.22.6. Zur Frage der Entsorgung der Rotorblätter ist auf die entsprechenden Feststellungen zu verweisen, denen zufolge die anfallende Abfälle nach dem Stand der Technik verwertet bzw. falls erforderlich ordnungsgemäß entsorgt werden können. Den diesbezüglichen bereits im Behördenverfahren erstatteten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigenausführungen ist die Beschwerdeführerin – auch nicht mit ihrem Zitat von der Seite „blackout-news.de“ (Beschwerde, S. 19) – im Beschwerdeverfahren nicht weiter entgegengetreten. Wörtlich führt sie dazu aus: „Konkrete Angaben und behördliche Auflagen dazu gibt es in den UVP-Verfahren kaum. Meistens heißt es dazu nur lapidar: ‚Die Bestandteile werden einem befugten Entsorger übergeben.‘ – oder: ‚Für die Entsorgung gibt es noch keinen genauen Ablaufplan.‘“ (Beschwerde, S. 19)
Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin sich (auch) in diesem Punkt – keine der von ihr zitierten Formulierungen findet sich im angefochtenen Bescheid – nicht individuell gegen das gegenständliche Vorhaben wendet, sondern dort, wo sie andere Ansichten vertritt als die von Behörde und Gericht herangezogenen Sachverständigen, eine Grundsatzdiskussion zu führen wünscht. Wenn es in „den UVP-Verfahren kaum“ die Beschwerdeführerin zufriedenstellende Feststellungen bzw. Auflagen gibt, weil die Beschwerdeführerin (ohne Heranziehung von Privatgutachtern) von einem anderen Stand der Technik ausgehen möchte als die von Behörde und Gericht herangezogenen Sachverständigen, so wird damit kein Fehler der Behördenentscheidung (auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene) im konkreten Fall aufgezeigt, der vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen wäre.
3.22.7. Im Übrigen ist wiederum auf die Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung zu verweisen (Beschwerdebeantwortung, S. 27 f.), die zu Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau zutreffend verschiedene Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zitieren.
3.23. Zum behaupteten drohenden Rückgang des Tourismus:
3.23.1. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass aus Regionen in Niederösterreich, Kärnten und der Steiermark bekannt sei, dass Wanderwege nicht mehr so gerne begangen würden, sobald in deren Nähe WEA errichtet worden seien: „Deutsche Urlauber z.B. haben bereits ankündigt, jene Regionen zu meiden bzw. nicht mehr bereisen zu wollen, wo Windparks geplant sind oder bereits realisiert wurden. Das ggst. Windpark-Vorhaben könnte somit zu einem Rückgang des örtlichen Tourismus führen.“ (Beschwerde, S. 20)
3.23.2. Diesem Vorbringen kann schon aus folgenden zwei Gründen kein Erfolg beschieden sein:
3.23.2.1. Erstens ist die Beschwerdeführerin eine anerkannte Umweltorganisation und als solche gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 (nur) berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen.
Nach der Spruchpraxis des Umweltsenates und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Umweltschutzvorschriften“ weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vom Begriff erfasst sind vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229). Darunter fallen z.B. das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung, das Wasserrecht, Naturschutzrecht, Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtrecht, Rohrleitungsrecht, landschaftschutzrechtliche Bestimmungen des Naturschutzrechts u.a. (vgl. AB 1179 BlgNR 18. GP; VwGH 26.06.2009, 2006/04/0005).
Eine Berufung auf Umweltschutzvorschriften ist nur soweit möglich, als die jeweilige Norm einen umweltschützenden Aspekt aufweist (US 04.04.2008, 8A/2007/11-94 OÖ-Sbg 380 kV-Leitung; US 08.03.2007, 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380 kV-Leitung II [Teil Stmk]; vgl. auch VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229). Maßgeblich ist nicht das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern die im Einzelfall konkret anzuwendende Norm. Die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens und der Bedarf nach dem Vorhaben zählen grundsätzlich nicht zu den „Umweltschutzvorschriften“ (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 19 UVP-G Rz 109 f. und 112 (Stand 01.07.2011, rdb.at), mwN).
Der Schutz des Tourismus, zu dem die Beschwerdeführerin im Übrigen gar keine Rechtsvorschrift nennt, deren allfälliger umweltschützender Aspekt in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht geprüft werden könnte, ist im Lichte des Ausgeführten zweifelsohne keine „Umweltschutzvorschrift“ iSd § 19 Abs. 10 UVP-G 2000. Dass hier eine (von der Beschwerdeführerin nicht genannte) Rechtsvorschrift, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen würde, angesprochen sein könnte, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Schon aus diesem Grund muss das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolglos bleiben. Darauf wird auch in der Beschwerdebeantwortung (Beschwerdebeantwortung, S. 28 f.) zutreffend hingewiesen.
Daran vermag im Übrigen auch das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus, BGBl. III Nr. 230/2002 idF BGBl. III Nr. 109/2005 (im Folgenden: Tourismusprotokoll) nichts zu ändern: Nach Art. 6 Tourismus („Ausrichtung der touristischen Entwicklung“) beziehen die Vertragsparteien die Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Tourismusförderung ein. Sie verpflichten sich, möglichst nur landschafts- und umweltschonende Projekte zu fördern. Diese Bestimmung ist jedoch weder unmittelbar anwendbar, noch dient sie dem Schutz des Tourismus vor Energieinfrastrukturvorhaben. Vielmehr hat sie den Schutz von Natur und Landschaft vor schädlichen Tourismusprojekten zum Inhalt. Ein solches ist das nun beschwerdegegenständliche Vorhaben aber nicht.
In der Beschwerdebeantwortung wird überdies daran erinnert, „dass der Standortanwalt für die Steiermark (WKO Steiermark) das Vorhaben im Hinblick auf die regionalökonomischen Effekte positiv bewertet hat (Stellungnahme von 19.08.2022)“, und festgehalten, „dass gemäß durchgeführten wissenschaftlichen Untersuchungen, die die Nächtigungszahlen von Statistik Austria heranziehen, kein negativer Effekt von der Windkraft auf den Tourismus ableitbar ist, sondern im Gegenteil Windkrafterzeugung in regionale Tourismuskonzepte eingebunden wird und positive Effekte als Zeichen für saubere Energie und den aktiven Klimaschutz einer Region hat. Die fehlenden negativen Effekte der Windkraft auf den Tourismus wurden – in anderen Verfahren [gemeint: das dem Erkenntnis BVwG 28.09.2023, XXXX vorangegangene Verfahren], aber mit genereller Gültigkeit – vom Standortanwalt bereits bestätigt.“ (Beschwerdebeantwortung, S. 29).
3.23.2.2. Selbst wenn aber die Beschwerdeführerin mit dem von ihr vorgebrachten „Rückgang des Tourismus“ die Verletzung von Umweltschutzvorschriften geltend machen würde – was, wie gezeigt, nicht der Fall ist – wäre auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde zu diesem Thema rein behauptend bleibt, ohne irgendwelche Belege für ihre Mutmaßungen vorzulegen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es in absehbarer Zeit zu einem Rückgang des Tourismus im Vorhabensraum kommen werde, sodass das Bundesverwaltungsgericht in der Lage wäre, sich über die Auswirkungen dieses Rückganges ein hinlängliches Bild zu machen, tut die Beschwerdeführerin mit ihrem lediglich im Bereich der Vermutungen verharrenden Vorbringen, das Vorhaben „könnte“ zu einem Rückgang des örtlichen Tourismus führen und nicht näher genannte deutsche Urlauber hätten „bereits ankündigt, jene Regionen zu meiden“, aber nicht im Ansatz dar. Auch aus diesem Grund kann das Vorbringen zum behaupteten Rückgang des Tourismus nicht erfolgreich sein.
3.23.2.3. Die – im Wesentlichen inhaltsgleiche – Behauptung, es drohe ein „Verlust an touristischer Wertschöpfung in Millionenhöhe“, findet sich auch – mit durchaus drastischer Wortwahl („Degradierung der Natur- und Kulturlandschaft zu einer Industriezone“) in den Einwendungen des Kärntner Naturschutzbeirates (Einwendungen des Kärntner Naturschutzbeirates, S. 6 f.); dass die Beschwerdeführerin diese Ausführungen zum eigenen Vorbringen erhebt (Beschwerde, S. 21), vermag aber nichts daran zu ändern, dass damit keine „Umweltschutzvorschrift“ iSd § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 angesprochen wird.
3.24. Zur in Frage gestellten Senkung von Treibhausgasemissionen:
3.24.1. Unter dem Titel „Senkung der Treibhausgasemissionen?“ stellt die Beschwerde im Wesentlichen in Frage, ob „von einem ‚maßgeblichen Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen‘ gesprochen“ werden könne, so wie das der angefochtene Bescheid tue (Beschwerde, S. 20 f.): „Denn was nützt es, wenn in Österreich (und in Europa) hunderte bzw. tausende Windindustrieanlagen (WIA) für den sogenannten ‚Klimaschutz‘ – aber zum Nachteil bzw. Schaden der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Fauna (v.a. Avi- und Fledermausfauna) und Flora, der Landschaft und des Landschaftsbildes – errichtet werden, wenn in anderen Ländern immense Mengen an anthropogenem CO2 in die Erdatmosphäre gelangen?“ (Beschwerde, S. 21)
3.24.2. Verfahrensgegenstand im UVP-(Beschwerde-)Verfahren ist die Genehmigung für das konkret eingereichte Vorhaben; die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat dieses konkret eingereichte Vorhaben zu prüfen und, sofern die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, zu genehmigen. Dass „nach Ansicht der Bf […] auf internationaler (politischer) Ebene Maßnahmen gesetzt [werden müssten], damit die CO2-Emissionen weltweit verringert werden“ (Beschwerde, S. 21), ist nachvollziehbar, aber nicht geeignet, an der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens etwas zu ändern.
Dies gilt umso mehr, als die Beschwerde, die sorgfältig jene Stellen zitiert, an denen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Senkung der Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an der Vorhabensverwirklichung nennt, die energiewirtschaftlichen Ermittlungsergebnisse im Behördenverfahren gar nicht bestreitet; sie wendet sich lediglich – mit dem Hinweis auf die nach Ansicht der Beschwerdeführerin verschwindend geringe Bedeutung bei einem weltweiten Betrachtungshorizont („Welchen konkreten Nutzen hat das ggst. Vorhaben ‚ XXXX ‘ im globalen Klimaschutz?“, Beschwerde, S. 21) – gegen die (richtige) Beurteilung der belangten Behörde, dass die festgestellte Senkung der Treibhausgasemissionen das öffentliche Interesse an der Vorhabensverwirklichung mitbegründet.
3.24.3. Die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin geht allerdings ins Leere, wie die Beschwerdebeantwortung zutreffend aufzeigt: dies schon allein deshalb, weil Österreich sowie die einzelnen Bundesländer nach nationalem, europäischem und internationalem Recht zur Einhaltung gewisser Klimaziele und Treibhausgasreduktionsziele sowie zum Ausbau erneuerbarer Energie verpflichtet sind, und das Vorhaben all diesen Zielen dient. Zutreffend ist auch der Gedanke, dass – folgte man der Argumentation, wonach das Einsparungspotential in Prozent der globalen anthropogenen Treibhausgasemissionen zu messen wäre – wohl jedes Erneuerbare-Energien-Projekt bzw. Klimaschutzprojekt „als wenig relevant beurteilt“ werden müsste (vgl. Beschwerdebeantwortung, S. 29 f.). Dass nur solche Vorhaben der Energiewende, die sich bereits für sich genommen gravierend auf den weltweiten Klimaschutz auswirken, iSd § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 „als in hohem öffentlichen Interesse“ gelten sollen, kann dem Gesetzgeber des UVP-G 2000 offenkundigerweise nicht zugesonnen werden.
3.24.4. Es ist – unter anderem – Aufgabe der UVP, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter haben hat oder haben kann (§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000). Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 vorzunehmenden Gesamtbewertung ist auf die öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen. Hingegen lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut, noch den Materialien, noch sonstigen Rechtserkenntnisquellen entnehmen, dass Auswirkungen bzw. öffentliche Interessen – der Beschwerde zufolge: alleine! – in einem weltweiten Betrachtungshorizont zu beurteilen wären. Der Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht zu folgen.
3.25. Zum Antrag, andere Sachverständige zu bestellen als im Behördenverfahren:
3.25.1. Die Beschwerdeführerin beantragt – augenscheinlich bloß hilfsweise („Sollte […] das Gericht beabsichtigen, ein Erkenntnis zugunsten der Vorhabenswerberin zu erlassen und eine ordentliche Revision nicht zuzulassen“, Beschwerde, S. 23) – bzw. regt an, das Bundesverwaltungsgericht möge den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, um die Frage klären zu lassen, ob ein Beschwerdeverfahren mit der UVP-RL und der Aarhus-Konvention vereinbar sei, wenn das Gericht die selben Sachverständigen bestelle wie die Behörde: „Denn der Sachverständige wird seine Sachverständigenbeurteilung, die er für die Behörde erstellt hat, in der 2. Instanz kaum revidieren (korrigieren) – sondern vielmehr verteidigen“ (Beschwerde, S. 23).
3.25.2. Rechtlich ist hiezu lediglich – wie bereits oben – auszuführen:
Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2023/19/0322, mwN). Zu verweisen ist ferner auf die bereits oben zitierten rezenten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rz 291-293).
3.25.3. Konkrete Umstände bzw. eindeutige Hinweise, welche Sachverständigen aus welchen Gründen befangen sein könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt; solche sind auch von Amts wegen nicht hervorgekommen, sodass sich eine Erörterung der einzelnen Sachverständigen und die Darlegung ihrer Nicht-Befangenheit erübrigt.
Eine gesetzliche Vermutung, der zufolge Sachverständige, die für verschiedene Instanzen tätig sind, schon grundsätzlich befangen wären, ist dem österreichischen Recht fremd. Einen allgemeinen psychologischen Mechanismus der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive aufgrund einer Tätigkeit für verschiedene Instanzen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.
Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG zu werten (siehe etwa VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Daher kann das Bundesverwaltungsgericht, wenn andere Einwände iSd § 7 AVG gegen die Sachverständigen nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass diese nicht befangen sind (vgl. BVwG 04.02.2016, XXXX ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach – und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – ausgeführt hat, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist. Dies gilt umso mehr für Amtssachverständige, die keine Bediensteten der belangten Behörde sind (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0092, mwN). Diese Überlegungen sind erst recht auf die Bestellung von nicht-amtlichen Sachverständigen (die nicht organisatorisch in die Behörde eingegliedert sind) zu übertragen.
Die Tatsache, dass ein Sachverständiger bereits im behördlichen Verfahren ein Gutachten erstattete bzw. zu einem früheren Zeitpunkt bereits als Privatgutachter für die Projektwerberin tätig war, ist allein deshalb noch nicht als wichtiger Grund iSd § 7 Abs. 1 Z 4 AVG zu werten. Die Beschwerdeführerin hätte die Relevanz der behaupteten Befangenheit einzelner oder aller im Behördenverfahren tätigen Sachverständigen für das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens aufzeigen müssen (vgl. VwGH 06.05.2021, Ra 2019/03/0040, mwN); dies hat sie jedoch zur Gänze verabsäumt.
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167, unter Verweis auf die ständige Judikatur) hegt keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Einsatz von Sachverständigen, die bereits im Behördenverfahren tätig waren, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Auch aus den Entscheidungen des EGMR lassen sich keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bestellung von Sachverständigen, die bereits in einem früheren Verfahren tätig waren, ableiten, wenn bestimmte ausgleichende Maßnahmen erfolgen (vgl. etwa Beschluss vom 24.09.2020, Berg gegen Österreich, Appl. 11216/15; Urteil vom 15.12.2015, Schatschaschwili gegen Deutschland [GK], Appl. 9154/10, Z 100-131; Beschluss vom 10.06.2021, Striedinger ua. gegen Österreich, Appl. 62162/13 ua.).
Die Mutmaßungen der Beschwerdeführerin, wonach die Sachverständigen des Behördenverfahrens bei einem (weiteren) Einsatz im Beschwerdeverfahren jedenfalls befangen wären, gehen im gegenständlichen Fall aber auch deshalb völlig ins Leere, weil weder XXXX noch XXXX im Behördenverfahren als Sachverständiger tätig war.
3.25.4. Der Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten, war aus all diesen Gründen nicht zu entsprechen.
3.26. Zur Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000:
3.26.1. Gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung durchzuführen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
Die Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, das heißt in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinne dieses Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Es ist zu prüfen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen oder Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen iSd § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu erwarten sind (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rz 73 f.; vgl. auch Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft? RdU 2024/38 mit Verweis auf Schmelz/Schwarzer, UVP-G2 § 17 Rz 234 [im Druck], mwN).
Bei der Beurteilung, ob nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 durch Errichtung und Betrieb eines Vorhabens eine „schwerwiegende Umweltbelastung“ zu erwarten ist, sind Interessen am Umweltschutz gemäß UVPG 2000, solche der mitanzuwendenden Materiengesetze (z.B. WRG 1959, ForstG, GewO 1994) und solche des Unionsrechts miteinzubeziehen. Bei der Gesamtbewertung sollen auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden (vgl. wiederum VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).
§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist ein (zusätzlicher) Abweisungstatbestand, der dem integrativen Ansatz Rechnung trägt und eine Versagungsmöglichkeit normiert, wenn schwerwiegende Umweltbelastungen durch die anzuwendenden Genehmigungstatbestände nicht verhindert werden können (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 181). Zwar sind bei dieser Gesamtbewertung „alle auf das konkrete Vorhaben anzuwendenden öffentlichen Interessen eingehend und ausgewogen abzuwägen“ (aaO.), dies ändert jedoch nichts daran, dass die Abweisung aufgrund dieses Tatbestandes nur möglich ist, wenn schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind. Ob solche Auswirkungen schwerwiegend sind, ist unter Abwägung aller für das Vorhaben sprechender Interessen mit allen gegen das Vorhaben sprechenden Interessen des Umweltschutzes abzuwägen, wobei den Interessen des Umweltschutzes in jeder Hinsicht (sei es für oder gegen das Vorhaben ins Treffen geführt) besonderes Gewicht zukommt.
Diese Auslegung folgt aus den in § 1 UVP-G 2000 festgelegten Zielen der UVP, Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten und Maßnahmen zu prüfen, diese Auswirkungen zu verringern oder zu vermeiden. § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 legt nämlich die Aufgaben der UVP programmatisch fest und prägt damit die Gesamtkonzeption des UVP-G 2000; die Umschreibung der Aufgaben der UVP in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 dient auch nach der in der Literatur vertretenen Ansicht als Interpretationshilfe (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 1 UVP-G Rz 7 (Stand 01.07.2011, rdb.at), mwN).
3.26.2. Zweck des UVP-G 2000 ist es hingegen nicht, Auswirkungen auf andere öffentliche Interessen hintanzuhalten. Insbesondere fallen ökonomische Interessen nicht unter das Schutzgut „Menschen“ in § 1 Abs. 1 lit. a UVP-G 2000. Dieses umfasst den Einzelnen und dessen Gesundheit und Wohlbefinden, nicht jedoch (indirekte) wirtschaftliche Auswirkungen auf das Leben des Menschen. Solche Auswirkungen sind nur insoweit relevant, als sie auf das Schutzgut „Sach- und Kulturgüter“ des § 1 Abs. 1 lit. d UVP-G 2000 einwirken oder das Genehmigungskriterium des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a UVP-G 2000 berühren (vgl. Sladek/Trautner/Lindner, Fischer, Jäger, Forst- und Landwirte in der UVP, RdU 2010, 42 und 54, die u.a. auf die englische und französische Sprachfassung der UVP-Richtlinie – „human beings“/„l’homme“ – verweisen; ähnlich Schmelz, Tourismus als Schutzgut im Genehmigungsverfahren?, ecolex 2017, 617).
Bereits der Umweltsenat hat ausgesprochen, dass sich für eine Einbeziehung der ökonomischen Folgen eines Vorhabens im spezifischen Kontext des UVP-G kein Anhaltspunkt ergibt und § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G keine „ökonomische Umwelt des Menschen“ beschreibt (US 3/1999/5-109 Zistersdorf, Pkt. 5.13). Nichts anderes kann für das UVP-G 2000 gelten.
Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Interesse an der Entwicklung des Tourismus mag ein öffentliches Interesse darstellen; doch ist es kein Umweltschutzinteresse im beschriebenen Sinne, sondern ein rein wirtschaftliches Interesse, das daher nicht im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 vorzunehmenden Gesamtbewertung gegen die für das Vorhaben sprechenden Interessen abgewogen werden kann. Der von der Beschwerdeführerin – unbelegt – behauptete Rückgang des Tourismus findet daher auch in der Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 keinen Platz.
3.26.3. Die im Rahmen einer UVP vorzunehmende Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 erfordert im Hinblick darauf, ob schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, eine Prognosebeurteilung (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081, Rz 35, mwN). Geboten ist eine zusammenfassende Gesamtschau, die – unter Berücksichtigung aller Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte etc. – die in den jeweiligen Teilgutachten fachlich-naturwissenschaftlich festgestellten Belastungen und Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter zu einem Gesamtbild der zu erwartenden Umweltauswirkungen zusammenführt; die Gesamtbewertung setzt daher eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen voraus, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rz 56, mwN; 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, Rz 200).
Im Sinn dieses weiten Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Eine auf § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 gestützte Abweisung eines Antrags setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraus (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rz 57; 06.07.2010, 2008/05/0115, Pkt. 4.3.1., mwN).
3.26.4. Schon vor der UVP-G-Novelle 2023 konnten Windparks die Hürde des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 vergleichsweise problemlos überspringen, weil das Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energien durch Windkraft ein gesetzlich und unionsrechtlich anerkanntes öffentliches Interesse ist, das regelmäßig jenes am Erhalt des Orts- und Landschaftsbilds überwiegt. Die UVP-G-Novelle 2023 hat diese Rechtsprechung nunmehr in § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 auch gesetzlich verankert, indem folgender Satz eingefügt wurde: „Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde“ und nunmehr gesetzlich ausdrücklich festgestellt wird, dass „Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse“ gelten. Die Festlegung, dass eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen darf, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, soll eine Erleichterung in Bezug auf das Landschaftsbild bringen, indem die bisherige Rechtsprechung wiedergegeben wird (Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft? RdU 2024/38).
3.26.5. Zur Beurteilung des Einreichprojektes hat die belangte Behörde gemeinsam mit dem koordinierenden Amtssachverständigen ein Prüfbuch und einen schutzgutbezogenen Fragenkatalog an die Sachverständigen erstellt, und diese wurden mit der Erstellung von Befund und Gutachten sowie einer zusammenfassenden Bewertung gemäß § 12a UVP-G 2000 beauftragt.
In Matrixform wurden überblickshaft die aus fachlicher Sicht zu erwartenden Beeinträchtigungen und Auswirkungen des Vorhabens auf die zu beurteilenden Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 dargelegt. Bei der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter wurden Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen, wie auch Wirksamkeiten von projektierten und zusätzlich von den Fachgutachterinnen und Fachgutachtern vorgeschlagenen Maßnahmen und Auflagen berücksichtigt.
Das Prüfbuch stellt die Berücksichtigung potenzieller unmittelbarer (direkter), aber auch potenzieller mittelbarer (indirekter) Auswirkungen (Verlagerungseffekte, Wechselwirkungen zwischen Fachbereichen und Schutzgütern etc.) innerhalb der Fachgutachten bzw. in den darin enthaltenen schutzgutorientierten Bewertungen sicher. Ebenfalls wird durch das Prüfbuch die Anwendung eines gemeinsamen einheitlichen und damit vergleichbaren Bewertungssystems sichergestellt. Das Prüfbuch lag allen Sachverständigen vor und die darin enthaltenen Fragen wurden von diesen im Zuge der Fachgutachtenserstellung beantwortet.
Die zusammenfassende Bewertung ist nicht die bloße Aneinanderreihung der vorliegenden Fachgutachten der beigezogenen Sachverständigen, sondern stellt eine integrative Gesamtbewertung auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung und Synergien von Auswirkungen des Vorhabens vor allem auf die Umwelt dar.
In der zusammenfassenden Bewertung wird dargelegt, die integrative Aussage bleibe auf die Feststellung von Belastungen auf die einzelnen Schutzgüter beschränkt. Eine darüberhinausgehende „ganzheitliche“ Aussage (wie die Abwägung zwischen Schutzgütern oder Interessen) über die Umweltgesamtbelastung des Vorhabens müsse und könne mangels dafür bestehender naturwissenschaftlich abgesicherter Methoden aus fachlicher Sicht nicht getroffen werden. Selbst eine bloße Mittelung würde zu einer Verwässerung und somit zu einem wesentlichen Informationsverlust der Ergebnisse führen, als auch den Grundsätzen des integrierten Umweltschutzes, dessen Konzept darauf abzielt, die einzelnen Umweltmedien gesamthaft vor sämtlichen Arten von Einwirkungen zu schützen und Verlagerungseffekte von einem Umweltmedium auf ein anderes zu vermeiden, widersprechen. Vielmehr sei die Gesamtschau der Umweltauswirkungen im Rahmen der zusammenfassenden Bewertung als fachlich-naturwissenschaftlicher Kern der UVP zu verstehen, durch welchen die Auswirkungen des Vorhabens zu einem Gesamtbild geformt werden sollen. Die Gesamtbewertung des Vorhabens im Sinne der Umweltverträglichkeit obliege somit der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung gemäß § 17 UVP-G 2000. Eine der Grundlagen hiezu bilde die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen.
3.26.6. Die schutzgutorientierten integrativen Bewertungen der beigezogenen Behördensachverständigen zu den einzelnen zu beurteilenden Schutzgütern haben zum überwiegenden Teil keine über ein vernachlässigbares bis geringes nachteiliges Niveau hinausgehende Auswirkungen erkennen lassen. Durch das Vorhaben bzw. dessen Auswirkungen (Ursachen) kommt es bei diesen Schutzgütern, unter Umständen durch entsprechend wirkende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zu keinen oder zu vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkungen auf die zu schützenden Güter bzw. deren Funktionen.
Von dieser Aussage wird nur in Bezug auf die Schutzgüter „Klima“ und „Landschaft“ abgewichen: Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut „Klima“ wurden für die Betriebsphase als positiv und für die Bauphase mit „vernachlässigbare bis geringe nachteilige Auswirkung“ bewertet. Für das Schutzgut Landschaft“ ist aus fachlicher Sicht durch das Vorhaben eine unvertretbar nachteilige Beeinträchtigung zu erwarten.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich aufgrund der Notwendigkeit einer Verringerung von Treibhausgasemissionen bei der Energieerzeugung eindeutig ergebe, dass an der Realisierung des Vorhabens ein besonders wichtiges öffentliches Interesse bestehe, welches das entgegenstehende öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiege, auch wenn es durch das Vorhaben zu einer unvertretbar nachteiligen Beeinträchtigung der Landschaft und des darin enthaltenen Themenbereichs „Erholung“ kommt. Das Vorhaben sei aus diesem Grund nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 genehmigungsfähig und es seien keine schwerwiegenden Umweltbelastungen zu erwarten (vgl. Bescheid, S. 183-187).
Zudem gelte es zu bedenken, dass durch das SAPRO Windenergie Umweltbelastungen durch Windkraftanlagen auf wenige Bereiche des Landesgebietes der Steiermark beschränkt seien. Gerade durch Windkraftanlagen seien Auswirkungen auf das Landschaftsbild und bestimmte Tierarten projektimmanent und könnten niemals gänzlich ausgeschlossen werden.
3.26.7. Die oben beschriebene Methode zur Ermittlung der Umweltauswirkungen ist für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geeignet, Kumulations-, Überlagerungs- und Wechselwirkungen bestmöglich zu erfassen.
Im Beschwerdeverfahren sind von Amts wegen keine Defizite des behördlichen Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, noch ist es der Beschwerdeführerin gelungen, solche aufzuzeigen.
Wie bereits ausgeführt, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis den von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägungen nach § 27 Abs. 3 StNSchG 2017 und nach § 17 Abs. 3 ForstG an.
Auch die Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 kommt zu keinem anderen Ergebnis als die genannte Interessenabwägung nach § 27 Abs. 3 StNSchG 2017, da die dafür ausschlaggebenden Auswirkungen auf die Landschaft darin bereits berücksichtigt wurden, keine weiteren vorhabensbedingten erheblichen Auswirkungen auf andere Schutzgüter identifiziert wurden und im Beschwerdeverfahren keine (weiteren) Wechselwirkungen oder Kumulationen zu Tage getreten sind.
Dass „eine durchzuführende Interessenabwägung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen. insbesondere des Umweltschutzes, […] zwangsläufig zu einer Abweisung des Antrages führen“ müsse, wie in den Einwendungen des Kärntner Naturschutzbeirates gefolgert wird, da die „Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens an sich und seine darüber hinaus gehenden zusätzlichen Auswirkungen, die sich durch die Wechselwirkungen, Kumulierungen, (Überlagerungen) und Verlagerungen mit den bereits vorhandenen negativen Auswirkungen insbesondere des bereits bestehenden Windparks Steinberg 1 und der beiden WEA XXXX ergeben“, schwerwiegende Umweltbelastungen „nicht nur erwarten“ ließen, sondern diese „geradezu als gewiss anzunehmen“ seien (Einwendungen des Kärntner Naturschutzbeirates, S. 7 f.), trifft somit nicht zu. Die gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 vorzunehmende Gesamtbewertung geht zugunsten des Vorhabens aus.
3.27. Zur Unzulässigkeit der Revision:
3.27.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, in der rechtlichen Beurteilung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.27.2. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
3.27.3. Hält sich das Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung an jene Grundsätze, wie sie in Lehre und Rechtsprechung herausgearbeitet wurden, kann der für den Revisionswerber ungünstige Umstand einer Beweiswürdigung – im gegenständlichen Fall der Würdigung von Sachverständigenbeweisen – in eine bestimmte Richtung nicht mit Revision bekämpft werden (vgl. VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064, mwN; 16.06.2015, Ra 2015/02/0105). Der Immissionsbegriff ist – in den fallgegenständlich in Beschwerde gezogenen Aspekten – durch die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018); dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG mehr zu (VwGH 28.05.2024, Ro 2023/04/0052; 19.04.2024, Ro 2023/04/0053). In sich auf ein vergleichbares Vorhaben beziehenden Revisionsvorbringen, die dem Beschwerdevorbringen im gegenständlichen Fall sehr ähnlich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erblickt (VwGH 28.05.2024, Ro 2023/04/0052; 19.04.2024, Ro 2023/04/0053). Zu einschlägigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit WEA (etwa zur Alpenkonvention) siehe ferner VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132. Im Übrigen ist die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung (vgl. VwGH 31.10.2023, Ra 2023/19/0267, mwN).