W270 2264528-1/55E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin und den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden 1. des XXXX sowie 2. der XXXX und des XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.10.2022, Zl. XXXX , betreffend eine Genehmigung eines Windparks nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (sonstige Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 1. XXXX , vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, 2. Wirtschaftskammer Steiermark, 3. Landeshauptmann von Steiermark, 4. Arbeitsinspektorat Steiermark), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt abzuändern ist:
1. In der Tabelle in Spruchpunkt 3. („Plan- bzw. Beschreibungsunterlagen“) in der Spalte „Dokumentnummer“ tritt anstelle der Nummer „B.01-02“ die Nummer „B.01-03“.
2. In Spruchpunkt 4.2.10 („Schall- und Erschütterungstechnik“) entfallen die Nrn. 84 und 86.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Einleitung
Die gegenständliche Entscheidung betrifft durch einen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000) als Umweltorganisation anerkannten Verein sowie von zwei als Nachbarn i.S.d. § 19 Abs. 1 Z 1 leg. cit. anzusehenden Personen gegen die verwaltungsbehördlich erteilte Genehmigung für ein im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms aus der Nutzung von Windkraft bestehendes Vorhaben erhobene Beschwerden.
Nach Behandlung der Beschwerden und auch ergänzenden Ermittlungstätigkeiten erteilte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) aufgrund der, wie nachstehend ausgeführt, Sachverhaltsfeststellungen (wobei diesbezüglich mehrfach auch auf den bereits im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt verwiesen wird), den erforderlichen beweiswürdigenden Erwägungen und der rechtlichen Beurteilung der Feststellungen die Genehmigung. Dies konnte – abgesehen von geringfügigen Abänderungen – durch eine Maßgabebestätigung des Spruchs der verwaltungsbehördlichen Entscheidung erfolgen.
I. Feststellungen:
1. Zum Verfahren:
Der gegenständlichen Entscheidung lagen neben dem Bescheid insbesondere die folgenden Anträge und wesentlichen Vorbringen des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugrunde:
1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1.1. Mit Anbringen vom 14.02.2020 suchte die XXXX (im Folgenden: PW) bei der belangten Behörde um Erteilung der Genehmigung gemäß UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb eines als „Windpark XXXX “ bezeichneten und im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen umfassenden Vorhabens (im Folgenden: Vorhaben) an. Die PW schloss diesem Anbringen Projektunterlagen (wobei diese bzw. die dazugehörigen Dokumente nachstehend auch als „Einreichunterlage(n)“ bezeichnet werden), darunter insbesondere eine verbale und planliche Beschreibung bzw. Darstellung des Vorhabens sowie eine – wobei zu dieser vor allem auch die Auswirkungen des Vorhabens auf einzelne Schutzgüter des UVP-G 2000 näher beschreibende Fachberichte gehörten – Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden: UVE), an (Ordnungsnummer der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens [im Folgenden: ON] 1).
Die PW änderte den verfahrenseinleitenden Antrag im verwaltungsbehördlichen Verfahren mehrfach, so u.a. mit Anbringen (und diesen jeweils angeschlossenen Unterlagen) vom 29.04.2021, 05.07.2021, 23.07.2021 und 07.09.2021 (ON 5, 13, 17 und 18).
1.1.2. Die belangte Behörde zog ihrem Verfahren amtliche Sachverständige, darunter auch einen koordinierenden Sachverständigen, für unterschiedliche Fachgebiete bei und bestellte auch für das Fachgebiet Humanmedizin einen nichtamtlichen Sachverständigen.
Zur Beurteilung des Vorhabens erstellte die belangte Behörde gemeinsam mit dem koordinierenden Amtssachverständigen einen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 bezogenen Fragenkatalog (im Folgenden auch: Prüfbuch) und beauftragte die Sachverständigen i.S.d. § 12a leg. cit. mit der Erstellung von Befund und Gutachten wie auch einer Bewertung dazu.
Die belangte Behörde machte den Genehmigungsantrag für das Vorhaben und das Vorliegen der diesem angeschlossenen Projektunterlagen öffentlich kund und räumte die Möglichkeit zur Äußerung ein. Sie belehrte dabei auch über die Möglichkeit, Einsicht in die erwähnten Unterlagen zu nehmen und sich dazu zu äußern.
1.1.3. Der erstbeschwerdeführende Verein (im Folgenden: BF1) sowie die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) äußerten sich bzw. erhoben Einwendungen gegen die Genehmigung des Vorhabens (ON 29 und 34).
1.1.4. Die von den Sachverständigen erstellten Gutachten wurden dem BF1, der BF2 und dem BF3 unter Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit übermittelt.
1.1.5. Am 24.03.2022 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung (im Folgenden: mV1) durch, an der einige der erwähnten Sachverständigen wie auch die BF1, BF2 und BF3 teilnahmen. In der mV1 fanden Erörterungen zum maßgebenden Sachverhalt betreffend insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 bzw. hinsichtlich der zu Anwendung gelangenden Genehmigungsvoraussetzungen statt, was auch in einer Verhandlungsschrift (im Folgenden: VHS1; ON 87) festgehalten wurde. In Folge dieser Erörterungen, die u.a. auch die von Sachverständigen zur Vorschreibung vorgeschlagenen Nebenbestimmungen betrafen, änderte die PW den verfahrenseinleitenden Antrag ab.
Der BF1, die BF2 und der BF3 äußerten sich in der Verhandlung und stellten auch Fragen an die PW (bzw. deren für diese erschienenen Fachleute) sowie an die teilnehmenden Sachverständigen.
1.1.6. Nach der mV1 wurden dem BF1, der BF2 und dem BF3 noch die vom koordinierenden Sachverständigen erstellte Zusammenfassende Bewertung übermittelt (ON 114).
1.1.7. In Reaktion auf zu einzelnen sachverständigen Ermittlungsergebnissen sowie der Zusammenfassenden Bewertung vom BF1, der BF2 und dem BF3 erstatteter Äußerungen äußerten sich die Sachverständigen zu den betroffenen Fachgebieten.
1.1.8.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2022 genehmigte die belangte Behörde das Vorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.
1.1.8.2. Als Nebenbestimmungen wurden im Bescheid u.a. vorgeschrieben:
Unter 4.2.2 („Bautechnik und Brandschutz“) wurde vorgeschrieben:
„6. – 13. […]
14. Das Brandschutzkonzept für XXXX ist vor der Inbetriebnahme nachweislich der zuständigen Feuerwehr sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln.
15. – 16. […]“
Unter 4.2.9 („Naturschutz“) wurde vorgeschrieben:
„73. Die Maßnahme „LM_TIER_NATSCH_01: Fledermausfreundlicher Betriebsalgorithmus“ wird dahingehend abgeändert, dass der Betriebsalgorithmus bereits in der Kalenderwoche 18 einzusetzen hat, der erste Zeitraum reicht daher von KW 18 bis KW 23.
74. In den ersten beiden Betriebsjahren ist ein Gondelmonitoring an mindestens 2 Windkraftanlagen zu installieren und ist zur Ergänzung auch ein Schlagopfermonitoring erforderlich. Das Schlagopfermonitoring ist auch auf die Avifauna anzuwenden. Dieses ist mit dafür ausgebildeten Hunden durchzuführen.“
Unter 4.2.10 („Schall- und Erschütterungstechnik“) wurde vorgeschrieben:
„[…]
84. Während dem ersten Jahr der Betriebsphase ist ein Monitoring zu installieren und zu betreiben. Das Monitoringkonzept ist mit dem schalltechnischen Amtssachverständigen (ASV) abzustimmen und zu betreiben und sind die Messstellen gemeinsam festzulegen. In der Betriebsphase ist in jeder Jahreszeit mindestens einmal an zwei Messstellen über einen Zeitraum von mind. 48 Stunden ein Monitoring durchzuführen. Die Messergebnisse sind im Internet und in der Informationsstelle zu veröffentlichen. Bei Beschwerden der Nachbarschaft ist das Messstellennetz nach Absprache mit dem schalltechnischen ASV zu verdichten.
[…]
85. Die betroffene Nachbarschaft ist über die einzelnen Bauphasen und besondere lärmintensive Tätigkeiten im Vorhinein zu unterrichten (z.B. öffentlicher Aushang, Hauswurfsendung, Veröffentlichung im Internet etc.).
86. – 87. […]“
Unter 4.2.12 („Waldökologie, Forstwesen, Boden“) wurde vorgeschrieben:
„89. Die Rodungen dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an den zur Rodung bewilligten Waldflächen erworben hat.
90. Die unten angeführten Kompensationsmaßnahmen sind ein zwingender Bestandteil der vorliegenden Bewilligung. Mit diesen Kompensationsmaßnahmen muss innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Die Kompensationsmaßnahmen sind innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides fertig umzusetzen. Die Kompensationsflächen sind zwingend zu verorten.
91. Bei allen Wiederaufforstungen sowie der Waldverbesserungsmaßnahmen im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen sind standortsgerechte Baum- und Straucharten (im Sinne des Forstgesetzes) zu verwenden, welche (gemäß den Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes) der Herkunft und der Höhenstufe nach zu entsprechen haben.
92. Aufgrund des dauernden Entfalles der hohen Schutzwirkung auf 2,76 ha sind diese Wirkungen durch Waldverbesserungsmaßnahmen (nächste Punkte) auszugleichen.
93. Die im Sinne des § 18 Abs 2 Forstgesetz 1975 idgF (ForstG) zwingend erforderliche Waldverbesserungsmaßnahme(n) zum Ausgleich der verlustig gehenden hohen Schutzfunktion hat in einem Radius von 500 m um den Windpark XXXX im Bereich des Höhenrückens vom XXXX – XXXX – XXXX – XXXX im Nahebereich zu den Rodungsflächen in Bereichen mit möglichst erhöhter Schutzfunktion zu erfolgen. Dafür sind in Summe 2.300 Stk. Mischbaumarten einzubringen. In diesen Aufforstungsbereichen hat die Überschirmung gleich oder weniger als vier Zehntel zu betragen, der Aufforstungsbereich hat eine Mindestbreite von 12 m zu erreichen. Diese Aufforstung darf keine Schlüsselhabitate von Raufußhühnern berühren. Im Aufforstungsbereich sind folgende Baumarten nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität mittels Lochpflanzung zu versetzen:
94. Dabei sind die Pflanzen in Gruppen von zumindest 20 Stk. derselben Baumart zu setzen. Diese Aufforstung ist in den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis diese Verjüngung gem. § 13 Abs 8 ForstG gesichert ist. Dies bedingt auch - bei Ausfall von Baumarten - eine Nachbesserung nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität, wie oben beschrieben.
95. Die oben genannten Waldverbesserungsmaßnahmen bedürfen eines Wild- und Weideviehschutzes. Dafür sind die jeweiligen Bestandeslücken mit wildsicheren Drahtzäunen mit einer Zaunhöhe von zumindest 1,8 m und stabilen Zaunstehern einzuzäunen. Alternativ kann auch ein Einzelbaumschutz der gesetzten Pflanzen mittels zumindest 1,5 m hoher Drahtkörbe oder Baumschutzhüllen samt Steher vorgesehen werden. Bis zur Sicherung der Verjüngung gem. § 13 Abs 8 ForstG ist der Zaun oder Einzelbaumschutz funktionstüchtig zu erhalten und regelmäßig zu kontrollieren bzw. zu warten. Nach der Sicherung der Kultur sind alle Schutzelemente umgehend aus dem Wald zu entfernen.
96. Bei einer vorzeitigen Aufgabe des Verwendungszweckes der Rodung, spätestens aber nach Ablauf der festgesetzten Frist sind die befristeten Rodungsflächen der Zuwegung und Energieableitung (ausgenommen davon sind jene Forststraßenflächen, die bereits vor diesem Verfahren bestanden) im darauffolgenden Frühjahr, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Rodungsbewilligungsbescheides wiederzubewalden. Die Wiederbewaldung hat mittels Naturverjüngung zu erfolgen. Zuvor sind entstandene Böschungen mittels Hydrosaat nach dem Stand der Technik (ÖNORM L 1113) anzusamen, wobei die verwendete Saatgutmischung jedenfalls Festuca ovina (Schaf-Schwingel), Festuca rubra (Rot-Schwingel), Poa pratensis (Wiesen-Rispengras), Lotus corniculatus (Gewöhnlicher Hornklee) und Trifolium repens (Weiß- od. Kriechklee) im gemeinsamen Anteil von zumindest 65 % zu enthalten hat. Alternative Hochlagenmischungen mit geänderten Anteilen sind nach Zustimmung der Behörde auf sachverständiger Grundlage zulässig.
97. Bei einer vorzeitigen Aufgabe des Verwendungszweckes der Rodung, spätestens aber nach Ablauf der festgesetzten Frist sind die befristeten Rodungsflächen im Bereich der Windkraftanlagen im darauffolgenden Frühjahr, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Rodungsbewilligungsbescheides wiederzubewalden. Die Wiederbewaldung hat mittels Aufforstung zu erfolgen. Zuvor sind entstandene Freiflächen mittels Hydrosaat nach dem Stand der Technik (ÖNORM L 1113) mit einer geeigneten Saatgutmischung anzusamen. Im Sinne des § 18 Abs 4 ForstG sind für die Wiederbewaldung dieser Baustelleneinrichtungsflächen im Ausmaß von 4,9539 ha folgende Baumarten nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität mittels Lochpflanzung zu versetzen:
98. Diese Wiederbewaldung ist in den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis diese Verjüngung gem. § 13 Abs 8 ForstG gesichert ist. Dies bedingt auch - bei Ausfall von Baumarten - eine Nachbesserung nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität, wie oben beschrieben. Sinngemäß zum obigen Punkt des Wild- und Weideviehschutzes für Waldverbesserungsmaßnahmen ist für diese Aufforstung ebenfalls ein Wild- und Weideviehschutz erforderlich.
99. Während der Bauarbeiten ist dafür zu sorgen, dass Schäden in den an die Schlägerungs- und Rodungsflächen angrenzenden Waldbeständen vermieden werden.
100. Die Rodungsfläche gilt als maximale Inanspruchnahmefläche von Wald. Das Lagern von Betriebsstoffen, Bau- und sonstigen Materialien, das Deponieren von Aushub- und Baurestmaterialien sowie das Abstellen von Baumaschinen in den an Schlägerungs- und Rodungsflächen angrenzenden Beständen ist zu unterlassen.
101. Bauhilfswege und sonstige Baueinrichtungen dürfen nicht außerhalb der bewilligten Schlägerungs- und Rodungsflächen im Wald angelegt werden. Forststraßen, für welche keine Rodungsbewilligung im Rahmen des ggst. Verfahrens eingeholt wurde, dürfen im Rahmen von Baumaßnahmen nicht benützt werden.
102. Sämtliche für die Bauausführung notwendigen Baustelleneinrichtungen sowie Baurückstände bzw. Bauabfälle sind nach Abschluss der Bauarbeit von den in Anspruch genommenen Waldflächen zu entfernen.
103. Für die Kontrolle der vorgeschriebenen Maßnahmen ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen.
104. Zur Ermöglichung einer Kontrolle der Bescheidvorschreibungen ist jeweils der Beginn der Arbeiten rechtzeitig vor Baubeginn der ökologischen Bauaufsicht zu melden. Der Abschluss der Arbeiten und der Abschluss der Kompensationsmaßnahmen ist der UVP-Behörde zu melden.
105. Die von den Bauarbeiten allfällig betroffenen Grenz- bzw. Vermarkungszeichen sind erforderlichenfalls nach Bauabschluss im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern im ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.“
1.1.9. Beschwerden gegen den Bescheid erhoben der BF1 (im Folgenden: Beschwerde 1) und die BF2 und der BF3 (im Folgenden: Beschwerde 2).
1.1.9.1. In der Beschwerde 1 wurden zunächst auszugsweise Ausführungen des BF1 aus den Einwendungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie in der mV1 erstattete Äußerungen sowie gestellte Fragen wiedergegeben und angeführt, dass diese „vollinhaltlich aufrecht erhalten“ würden. Es wurde festgehalten, dass diese durch weitere Ausführungen „ergänzt“ würden.
1.1.9.2. Die Beschwerde 1 rügte sodann einen Verstoß gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung (im Folgenden: BVG Nachhaltigkeit), u.a. wegen einer Nichtgewährleistung bestmöglicher Lebensqualität zukünftiger Generationen, einer Gefährdung zahlreicher Tierarten in Bestand und Fortkommen, dem einem umfassenden Umweltschutz Entgegenwirken durch den Betrieb von Windkraftanlagen (wobei der BF1 durchgängig von „Windindustrieanlagen“ spricht) sowie der Beeinträchtigung und Schmälerung der natürlichen Umwelt.
1.1.9.3. Unter der Überschrift „Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbilds“ hob die Beschwerde 1 bestimmte Ausführungen der Sachverhaltsfeststellungen unter Pkt. 11.4.7. des Bescheids hervor. Sie legte in der Folge – nach Verweisen auf die Definition von Landschaftsschutzgebieten in naturschutzrechtlichen Vorschriften der Bundesländer Niederösterreich und Steiermark – auch dar, dass sich im Bereich um das Vorhaben mehrere Landschaftsschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete sowie eine UNESCO-Welterbestätte befinden würden. Ein hoher Flächenanteil der vom Vorhaben ausgehenden Wirkzonen würde im Bereich u.a. dieser Landschaftsschutzgebiete liegen. Der BF1 verwies auch auf eine Reihe von i.Z.m. der Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbilds ergangener Entscheidungen des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs. Auch habe die von der belangten Behörde befasste Sachverständige in ihrem Fachgutachten merkbar nachteilige Auswirkungen bzw. deutlich wahrnehmbare Beeinträchtigungen ausführlich und nachvollziehbar beschrieben. Es stehe somit „zweifellos“ fest, dass es durch die „technogenen, überaus hohen“ Windenergieanlagen zu einer erheblichen Immissionsbelastung der Landschaft und deren Landschaftsbild, der Umwelt und zu schützender Güter komme. Das Landschaftsbild werde nach § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 „erheblich beeinträchtigt“. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben gegen Bestimmungen und Zielsetzungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes und des Niederösterreichischen Naturschutzes, weil dessen Immissionen das Landschaftsbild „nachhaltig verunstalten“ bzw. erheblich beeinträchtigen“ würden und diese Beeinträchtigung nicht durch „Vorschreibung von Vorkehrungen“ weitgehend ausgeschlossen werden könne. Der Bescheid sei demnach gesetzwidrig.
Der BF1 brachte auch vor, dass es durch das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung der bis dahingehend von „technogenen Anlagen“ noch weitgehend verschonten, unberührten Landschaft käme. Bei tatsächlicher Errichtung des Vorhabens würde von einer „bereits beeinträchtigten Landschaft“ ausgegangen werden, sodass eine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch zusätzliche Windparks bzw. Windindustrieanlagen eine immer geringer werdende Rolle spiele. Ferner führte der BF1 – unter der Überschrift „30.000 Windindustrieanlagen? – eine Verunstaltung der Bergregionen Österreichs“ ins Treffen, dass, wenn man tatsächlich den fossilen Energiebedarf Österreichs durch Windstrom ersetzen wolle, es zusätzlich rund 30.000 solcher Anlagen im Gebirge benötige, nachdem die „konfliktarmen“ Standorte im Tiefland weitgehend besetzt seien.
Die Beschwerde erblickte eine Gesetzwidrigkeit des Bescheids auch darin, dass im Bescheid keine Auflagen enthalten seien, die die erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbilds möglichst geringhalten würden bzw. damit es i.S.d. Steiermärkischen Naturschutzrechts nicht zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftscharakters oder einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbilds komme.
Überhaupt, so die Beschwerde 1 außerdem, komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der bis dahin von „technogenen Anlagen“ noch weitgehend verschonten, unberührten Landschaft. Sollte das Vorhaben tatsächlich errichtet werden, würden Behörden und Gerichte von einer „bereits beeinträchtigten Landschaft“ ausgehen, sodass eine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch zusätzliche Windparks bzw. Windkraftanlagen eine immer geringer werdende Rolle spiele; würde das Vorhaben verwirklicht, so kämen mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Windparks in die Region („Brechende Dämme – Dominoeffekt“).
1.1.9.4. Der BF1 brachte auch eine „erhebliche Beeinträchtigung“ der Landschaft und des Landschaftsbilds durch die Luftfahrt-Befeuerung des Vorhabens – die für ihn eine „Lichtverschmutzung“ darstellt – vor.
Auch die unter Pkt. 4.2.7. – zum Bereich „Luftfahrttechnik“ des Bescheids vorgeschriebene Auflage sei aus Sicht des BF1 vollkommen unzureichend, um die Landschaft und das Landschaftsbild vor Lichtverschmutzung, Immissionen, Verunstaltung und erheblicher Beeinträchtigung zu schützen.
1.1.9.5. Unter den Überschriften „Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma“ und „Insektenschlag“ führt der BF1 ins Treffen, dass Windindustrieanlagen eine große Gefahr für die Vogel-, Fledermaus- und Insektenfauna darstellen würden. In Österreich würden jährlich rund 52.000 Vögel erschlagen und – obwohl in Europa und in Österreich strengstens geschützt – jährlich rund 38.000 Fledermäuse infolge Barotraumas und Kollision zu Tode kommen. Das Vorhaben betreffe zahlreiche Avifauna- und Fledermausarten sowie deren Lebensräume und stelle für die im Vorhabensgebiet lebenden Raufußhuhnarten eine Bedrohung dar. Für diese entstehe – durch Errichtung und Wartung der Windindustrieanlagen, Schattenwurf, Barrierewirkung, Lärm, etc. – ein großflächiger Lebensraumverlust.
Das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten betreffend den Fachbereich „Wildökologie und Jagd“ stufe die vom Vorhaben betroffene Fläche für die Leitarten Birkwild und Auerwild als „hoch“ ein. Der ausgehende Lärm beeinträchtige bei Raufußhühnern die akustische Wahrnehmung bzgl. Feinderkennung; zudem seien Raufußhühner Kollisionsopfer der Rotoren und Masten. Bei Vorhabensrealisierung käme es zu erheblichen Eingriffen in die Wildökologie und Jagd. Nach Hinweisen auf die Sachverhaltsfeststellungen in den Abschnitten 11.4.5.2.2 und 11.4.5.2.3 des Bescheids hält der BF1 fest, dass das Vorhaben nicht umwelt- bzw. naturverträglich sei und im Widerspruch zu Bestimmungen des UVP-G 2000 und des StNSchG 2017 stehe. Ebenso widerspreche die Genehmigung des Vorhabens den Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-RL) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (im Folgenden: Vogelschutz-RL) sowie den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) in den Rechtssachen C-473/19 und C-474/19, C-777/19 sowie C-357/20 (wobei auf den Urteilstenor hingewiesen wird).
1.1.9.6. Der BF1 rügte auch, dass im Verfahren auf die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Insektenschlages durch das Vorhaben nur auf Laufkäfer, nicht aber auf Fluginsekten eingegangen worden sei. Aufgabe einer ordnungsgemäß und gesetzeskonform durchgeführten UVP sei, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben u.a. auch auf die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere und deren Lebensräume habe oder haben könne, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen seien. Der BF1 wies dabei auf eine im Jahr 2018 publizierte Studie („Modellanalyse liefert Hinweise auf Verluste von Fluginsekten in Windparks“). Die Autoren könnten nicht genau sagen, wie sehr sich die durch Windindustrieanlagen verursachten Verluste auf die Insektenpopulation auswirken würden und auch keine Vergleiche zu anderen potenziellen Ursachen für die rückläufige Insektendichte wie den vermehrten Einsatz von Pestiziden, die Urbanisierung oder den Klimawandel ziehen. Entsprechende „Gutachten und Studien“ wären – angesichts der wirksamen Umweltvorsorge – vorzuschreiben; Insekten seien ein äußerst wichtiger ökologischer (Tier-)Bestandteil der Nahrungskette. Die Wirkungen des Vorhabens auf den Insektenbestand seien nicht geprüft worden.
1.1.9.7. Unter der Überschrift „Klima“ wies der BF1 zunächst insbesondere auf die Turbinenwirkung der Rotoren hin, wodurch tagsüber aus höheren Luftschichten kältere Luft abwärts und wärmere, oft auch feuchte, Bodenluft nach oben zurückbewegt werde. Nachts wäre, deutlich stärker ausgeprägt, der gegensätzliche Effekt gegeben. Es stelle sich die Frage, wie sich dieser Effekt beim Vorhaben auf das Lokal-, Meso-und Mikroklima sowie die betroffene Fauna und Flora auswirke. Im „Gutachten für die Fachbereiche Luftreinhaltung Lokalklima“ fänden sich keine weiteren Details bzw. würde keine quantitative Aussage getroffen. Der BF1 wies dabei auch auf Publikationen im Internet hin und hielt es für erforderlich, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die klimatischen Gegebenheiten auch quantitativ zu beschreiben wären.
1.1.9.8. Zu „Treibhauswirkung – SF6-Gas“ legte der BF1 dar, dass eine Schwefelhexafluorid (im Folgenden: SF6)-isolierte Mittelspannungsschaltanlage zum Einsatz kommen solle und führt zu den Treibhauswirkung von SF6 aus. Er moniert, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, wie mit SF6 umgegangen werde, z.B. im Brand- oder Störfall oder nach Stilllegung des Vorhabens.
1.1.9.9. Der BF1 rügte auch, dass die Bewilligung des Vorhabens den Art. 2 Abs. 2 lit. b und f der Alpenkonvention sowie Art. 1 des Protokolls zur Durchführung dieser Konvention im Bereich Artenschutz und Landschaftspflege widersprechen würde. Es würden die Lebensräume von beispielsweise dem Auerwild oder den Fledermäusen stark eingeschränkt und die Eigenart und Schönheit der Natur- und Kulturlandschaft vernichtet.
1.1.9.10. Der BF1 brachte darüber hinaus auch vor, dass sich die Frage stelle, weshalb für das Vorhaben unbedingt Wald gerodet und ein Waldflächen-und Waldbodenverlust in Kauf genommen werden müsse. In Österreich stünden genügend agrar- bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung. Würde eine Platzierung des Vorhabens derart erfolgen, dass keine Rodungen erforderlich seien, würde man zumindest den Bestimmungen und dem Ziel des Forstgesetzes 1975 sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung – unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 29.02.2012, 2010/10/0130 – gerecht werden. Die Rodungsbewilligung hätte so nicht erteilt werden dürfen, denn es liege sicherlich nicht in einem höheren öffentlichen Interesse, wenn genügend „Nicht-Waldflächen“ zur Verfügung stünden, wie dies gegenständlich der Fall sei.
1.1.9.11. Unter der Überschrift „Abfallwirtschaft – Nachsorgephase – Rückbau“ führte der BF1 weiters ins Treffen, dass Windkraftanlagen ein schweres Fundament bedingen und nicht bekannt sei, dass dieses nach deren Stilllegung entfernt werden müsse. Diese Entfernung verlange man, um eine Bodenbeeinträchtigung bzw. zunehmende Bodenversiegelung zu vermeiden. Die tief in das Erdreich reichenden Fundamente würden nur bis zu einer bestimmten Tiefe unter Geländeoberkante abgeschremmt und mit Erdreich überschüttet. Problematisch sei es mit der Entsorgung der aus glasfaserverstärktem Kunststoff bestehenden Rotorblätter, es gebe keine konkreten Auflagen dazu.
1.1.9.12. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde 1 geltend gemacht, dass Immobilien eine Wertminderung durch in der Umgebung zu errichtende Windparks erfahren würden.
1.1.9.13. Moniert wurde ferner ein mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundener drohender Rückgang des Tourismus.
1.1.9.14. Ferner führte die Beschwerde 1 aus, dass oft „suggeriert“ werde, dass der in einem Windpark erzeugte Strom der vom Windpark betroffenen Bevölkerung zugute komme. Doch werde der produzierte Strom einfach nur ins österreichische und in weiterer Folge ins europäische Stromnetz eingespeist. Auch würden die derzeit rund 1.300 Windindustrieanlagen in ganz Österreich nicht einmal 2 % des heimischen Gesamtenergieverbrauches decken. Der Ersatz des fossilen Energiebedarf Österreichs durch Windstrom würde zusätzlich rund 30.000 Windkraftanlagen heutiger Bauart, von den die meisten auch „im Gebirge“ errichtet werden müssten, erfordern.
1.1.9.15. Der BF1 erachtete auch die Vorkehrungen im Vorhaben bzw. im Bescheid hinsichtlich des Brandschutzes für vollkommen unzureichend, um die Umwelt vor einem Brand, ausgelöst durch das Vorhaben, zu schützen.
1.1.9.16. Die Beschwerde 1 monierte auch Ermittlungsmängel betreffend „Seltene Erden“ und nennt dabei „Neodym“; dieser Stoff werde für Windkraftanlagen genutzt.
1.1.9.17. Der BF1 begehrte die Aufhebung des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit und beantragte zu erkennen, dass das Vorhaben angesichts des ForstG 1975, des StNSchG 2017, der FFH-RL, des UVP-G 2000 bzw. der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-RL), der Alpenkonvention sowie aufgrund von erwähnten Entscheidungen des Verfassungs- wie Verwaltungsgerichtshofs sowie Urteilen des EuGH nicht genehmigungsfähig sei. Der BF1 regte auch an bzw. beantragte die Vorlage bestimmter Fragen an den EuGH sowie den Verwaltungsgerichtshof zur Vorabentscheidung bzw. Klärung. Ferner begehrte der BF1, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur Sachverständige beigezogen würden bzw. bestellt würden, die nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätig waren.
1.1.10.1. Die Beschwerde 2 monierte – zusammengefasst auf das Wesentliche –einerseits die schalltechnischen Erhebungen zu den Auswirkungen des Vorhabens, andererseits die darauf aufbauende humanmedizinische Beurteilung. Sie weist insbesondere auf zu kurze Messzeiträume zur unrichtigen Jahreszeit hin und führt dabei vor allem die Situierung des Wohnhauses von BF2 und BF3, dessen Höhenlage sowie die damit verbundene Wetter- und Windsituation hin. Betreffend die humanmedizinische Beurteilung im verwaltungsbehördlichen Verfahren rügt die Beschwerde 2, dass zwar diverse Hörproben und Erkundungsbesuche stattgefunden hätten, konkrete Erfahrungsberichte von Anrainern habe man nicht eingeholt. Sie weist auch auf verfehlte Fachgrundlagen sowie – hinsichtlich vom im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen angenommene, jedoch aus Sicht von BF2 und BF3 örtlich nicht gegebene Windgeräusche – Prämissen hin. Ferner werden formale Unrichtigkeiten, wie etwa Textlücken oder fehlende Quellenverweise, im Gutachten des herangezogenen humanmedizinischen Sachverständigen aufgezeigt.
1.1.10.2. Die BF2 und der BF3 beantragten, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werde. Beantragt wurde auch die Einholung eines umweltmedizinischen Gutachtens von einem Sachverständigen mit entsprechender Erfahrung mit Windkraftanlagen im Gebirge. Begehrt wurde auch ein „neues“ Lärmgutachten, das die besondere alpine Lage im Projektgebiet wiederspiegle.
1.1.11. Mit vom 19.12.2022 datierenden Schreiben legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerden und die Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor, wo diese am 22.12.2022 einlangten (veraktet zu Ordnungszahl [im Folgenden: OZ] 1 der Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens).
1.2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.2.1. Das BVwG teilte mit Verfügung vom 23.01.2023 jenen Personen, die unter Berücksichtigung von § 19 UVP-G 2000 aus seiner Sicht als Parteien dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizuziehen sind, die Beschwerden mit und räumte die Möglichkeit zur Äußerung ein (OZ 3).
1.2.2. Mit Schriftsatz vom 06.02.2023 (OZ 5) äußerte sich die PW zur Beschwerde 1 (im Folgenden: Beschwerdebeantwortung PW zur Beschwerde 1). und Beschwerde 2 (im Folgenden: Beschwerdebeantwortung PW zur Beschwerde 2) und trat diesen mit eigenen Tatsachenbehauptungen bzw. auch rechtlichen Ausführungen entgegen.
1.2.2.1. Den Beschwerdeausführungen des BF1 betreffend die „Landschaft“ und das „Landschaftsbild“ trat die Beschwerdebeantwortung PW zur Beschwerde 1 insbesondere mit dem Hinweis entgegen, dass u.a. das sachverständige Ermittlungsergebnis aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren von keinem unvertretbaren Ausmaß ausgehe. Auch liege das Vorhaben nicht in einem Landschaftsschutzgebiet nach dem StNSchG 2017, somit sei das Landschaftsbild nach diesem Landesgesetz im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz. Auch handle es sich bei Auswirkungen auf das Landschaftsbild um keine „Immissionen“.
1.2.2.2. Betreffend den in der Beschwerde 1 monierten „Vogelschlag“ und das „Fledermaus-Barotrauma“ seien umfassende Maßnahmen vorgesehen, auf welche die Beschwerde aber nicht eingehe. Auch hielt die PW fest, dass diese Themen im verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits ausführlich behandelt worden seien.
Zum „Insektenschlag“ wiederum verwies die PW vor allem auf Ermittlungsergebnisse aus einem anderen Verfahren vor dem BVwG und auf Ausführungen eines dort herangezogenen Sachverständigen zu dieser Thematik.
1.2.2.3. Die PW brachte auch vor, warum aus ihrer Sicht Auswirkungen auf das Mikro-, Lokal- und Mesoklima durch den Betrieb des Vorhabens, die über die kleinräumige Variabilität hinausgehen, jedenfalls auszuschließen seien. Insbesondere legte die PW dar, dass es keine wissenschaftlichen Studien oder Beweise gebe, dass Windparks das Makroklima oder das Wetter beeinflussen bzw. den Klimawandel verstärken könnten.
1.2.2.4. Zu den Rodungen legte die PW dar, dass die Notwendigkeit für Rodungen in den Einreichunterlagen beschrieben worden seien; sie verwies insbesondere auch auf Ausführungen des Sachverständigen für Waldökologie zur Intensität der Auswirkungen.
1.2.2.5. Die PW führte auch zum Umgang mit SF6 bzw. zum Verhalten dieses Gases aus und wies dabei auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union hin.
1.2.2.6. Die PW trat auch dem Vorbringen, die vollständige Entfernung sei „Stand der Technik“, damit entgegen, dass dies standortbezogen zu prüfen sei, was umweltfachlich am Besten sei; dies könne auch das Belassen im Boden sein, wenn dies keine negativen Auswirkungen habe und dabei außerdem Emissionen beim Rückbau vermieden und Deponiekapazitäten geschont würden (Beilage ./2 zur Stellungnahme der PW zur Beschwerde des BF1).
Die PW hielt den Ausführungen des BF1 auch entgegen, dass die Fundamente bis auf 1 m unter Geländeoberkante abgetragen würden und der entstandene Hohlraum wieder aufgefüllt werde sowie nach Maßgabe der Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung rekultiviert werde. Die im Boden verbleibenden Betonelemente würden – dem Stand der Technik entsprechend – aufgebrochen, um eine Versickerung von Oberflächenwässern zu ermöglichen. Eine landwirtschaftliche und forsttechnische Nachnutzung der rückgebauten Flächen werde dadurch nicht beeinträchtigt.
Hinsichtlich der Entsorgung verwies die PW auf das Abfallwirtschaftsgesetz, in dem die Verwertung und die Übergabe von Abfällen an befugte Sammler und Behandler geregelt sei (Beschwerdebeantwortung Beschwerde 1).
1.2.2.7. Betreffend die von der Beschwerde 1 ersehene Brandgefahr wies die PW vor allem auf – aus ihrer Sicht von der Beschwerde 1 unbeachtet gebliebene – Informationen aus den Einreichunterlagen, darunter ein standortspezifisches Brandschutzkonzept, hin.
1.2.2.8. Die Beschwerdebeantwortung PW zur Beschwerde 2 führte umfassend zum Beschwerdevorbringen von BF2 und BF3 betreffend die durchgeführten Lärmmessungen bzw. die Prognose der Auswirkungen bei Vorhabensverwirklichung aus.
1.2.3. Mit Anordnung vom 17.04.2023 (OZ 6) setzte das BVwG den Parteien gemäß §§ 17, 31 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 3 AVG und § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Anordnung, innerhalb der die Beschwerdeführer ihre jeweiligen Beschwerden konkretisieren und sämtliche Parteien zu den Beschwerden und den Schriftsätzen der PW Stellungnahmen und Beweisanträge bzw. Beweisanbote erstatten bzw. stellen können.
1.2.4. Mit Schriftsatz vom 04.05.2023 (OZ 9) erstattete der BF1 eine Stellungnahme (im Folgenden: Beschwerdekonkretisierung BF1) seiner Beschwerde.
1.2.4.1. Betreffend den „Verstoß gegen die Alpenkonvention“ führte der BF1 in der Beschwerdekonkretisierung BF1 zunächst aus, dass das Vorhaben dem Art. 2 Abs. 2 lit. b und f der Alpenkonvention („Rahmenkonvention“) zuwiderlaufe, weil die Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit nicht dauerhaft gesichert werden könne – sie werde, im Gegenteil, erheblich beeinträchtigt (wobei auf dem Bescheid zugrundeliegende sachverständige Ermittlungsergebnisse i.d.Z. hingewiesen wurde).
Für den BF1 laufe das Vorhaben aber auch dem Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ bzw. dessen Zielbestimmung in Art. 1 zuwider, weil die Erhaltung der Landschaftselemente, der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer natürlichen Lebensräume sowie die Eigenart und Schönheit der Natur- und Kulturlandschaft in ihrer Gesamtheit nicht dauerhaft gesichert werden könne – ganz im Gegenteil: es komme zu einer erheblichen Beeinträchtigung und Verringerung. Das Vorhaben laufe auch dem Art. 9 dieses Protokolls zuwider, weil nicht sichergestellt werden könne, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben, die unvermeidbaren Beeinträchtigungen sich nicht durch Maßnahmen ausgleichen lassen und unter Abwägung aller Interessen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegen würden, weil das betroffene Gebiet in unmittelbarer Umgebung von verschiedenartigen Schutzgebieten errichtet werden solle, die sodann vom gegenständlichen Vorhaben ebenso betroffen wären. Sie wies dabei auch auf die Entscheidung VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 u.a., Rn. 37, hin, wonach die Protokolle zur Alpenkonvention von der Vollziehung, sofern sie aufgrund ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit dazu geeignet seien, zu berücksichtigen seien.
1.2.4.2. Zur erteilten Bewilligung für Rodungen führte der BF1 nochmals aus, dass diese der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs widersprechen würde.
1.2.4.3. In Zusammenhang mit den gerügten Ermittlungsmängeln zu den Auswirkungen auf Fluginsekten kritisierte der BF1 die Ausführungen der PW betreffend ein anderes Windparkvorhaben. Dieses sei, u.a. aufgrund seiner Höhenlage, nicht mit dem Vorhaben vergleichbar.
1.2.4.4. In Zusammenhang mit dem „Klima“ führte die Beschwerdekonkretisierung BF1 ins Treffen, dass – andernfalls man der wirksamen Umweltvorsorge nicht gerecht werde würde – entsprechende Untersuchungen betreffend die Auswirkungen des Vorhabens auf das Lokal-, Meso- und Mikroklima sowie auf die in diesem Zusammenhang betroffene Fauna und Flora nicht durchgeführt worden seien.
1.2.4.5. Den Darlegungen der PW zu den makroklimatischen Vorteilen durch die Nutzung von Windkraft hielt der BF1 – unter Darlegung insbesondere von unterschiedlichen Staaten zuzurechnenden CO2-Emissionen – entgegen, dass der Nutzen des Vorhabens „im globalen Klimaschutz“ und die Verringerung der globalen, anthropogenen CO2-Emissionen, durch „zahlenmäßige Effekte“, durch das Vorhaben geklärt und beantwortet werden müsste, weil es in weiterer Folge auch um die Frage des öffentlichen Interesses am Vorhaben gehe.
1.2.4.6. Beschwerdekonkretisierend führte der BF1 sodann unter der Überschrift „Abfallwirtschaft – Nachsorgephase – Rückbau“ aus, dass die vollständige Entfernung der Fundamente „Stand der Technik“ sei. Zu klären sei auch, was mit den Rotorblättern zu geschehen habe.
1.2.5. Mit Anordnung vom 08.05.2023 (OZ 10) übermittelte das BVwG den Parteien gemäß §§ 10, 31 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 den Schriftsatz des BF1 unter Setzung einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieser Anordnung, innerhalb der die Parteien zu dem Schriftsatz Stellung nehmen, Beweisanträge stellen oder Beweisanbote anbieten könnten.
1.2.6. Mit Schriftsatz vom 15.05.2023 (OZ 12) wies die PW darauf hin, dass die Beschwerdekonkretisierung des BF1 kein neues Vorbringen und keine neue Begründung des bisherigen Beschwerdevorbringens enthalte und legte dazu als Beilage eine fachliche Stellungnahme vor. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass die vom BF1 gestellten Anträge ins Leere gehen bzw. sich als irrelevant darstellen würden.
1.2.7. Mit Beschluss vom 23.05.2023 (OZ 13) zog das BVwG gemäß §§ 17, 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 52 Abs. 1 AVG und § 40 Abs. 6 UVP-G 2000 einen im Bereich der Vollziehung des Landes Steiermark tätigen Amtssachverständiger für das Fachgebiet „Schalltechnik“ bei.
1.2.8. Mit Parteiengehör ebenfalls vom 23.05.2023 (OZ 14) teilte das BVwG den Verfahrensparteien die beabsichtigte Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet „Naturschutz“ sowie eines nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet „Umweltmedizin“ mit und räumte diesen die Möglichkeit ein, sich zur beabsichtigten Bestellung zu äußern und dabei allfällige Einwände gegen die Bestellung der genannten Personen wegen fehlender Fachkunde oder einer Befangenheit (bzw. eines möglichen Interessenkonflikts) vorzutragen. Mangels Einlangen von Stellungnahmen oder sonstigen Parteienäußerungen bestellte das BVwG diese sodann mit Beschluss vom 16.06.2023 (OZ 19) gemäß §§ 3b Abs. 1 und 40 Abs. 5 UVP-G 2000 i.V.m. § 52 Abs. 2 AVG i.V.m. § 17 VwGVG zu nichtamtlichen Sachverständigen.
1.2.9. Am 25.07.2023 erstattete die Sachverständige für das Fachgebiet „Naturschutz“ ihr Gutachten zum Teilbereich „Insekten“ (OZ 23), welches den Verfahrensparteien gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mitgeteilt wurde (OZ 22). In einem ermöglichte das BVwG den Verfahrensparteien gemäß §§ 10 und 17 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 3 AVG und § 40 Abs. 5 3. Satz UVP-G 2000, zu diesem sowie zu der Äußerung der PW vom 15.05.2023 (OZ 12) innerhalb von 19 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, beim BVwG einlangend, Stellung zu nehmen, Anträge zu stellen oder Beweise anzubieten.
1.2.10. Der Sachverständige für das Fachgebiet „Umweltmedizin“ übermittelte sein Gutachten am 10.08.2023 an das BVwG (OZ 25).
1.2.11. Mit Beschluss vom 11.08.2023 (OZ 26) zog das BVwG gemäß §§ 17, 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 52 Abs. 1 AVG und § 40 Abs. 6 UVP-G 2000 einen im Bereich der Vollziehung des Landes Steiermark tätigen Amtssachverständiger für das Fachgebiet „Klima(schutz)“ bei.
1.2.12. Am 23.08.2023 erstattete der Amtssachverständige für das Fachgebiet „Schalltechnik“ sein Gutachten (OZ 29).
1.2.13. Das BVwG übermittelte den Parteien am 28.08.2023 (OZ 30) die Gutachten für das Fachgebiet „Umweltmedizin“ und das Fachgebiet „Schalltechnik“.
1.2.14. Am 30.08.2023 erstattete der Amtssachverständige für das Fachgebiet „Klima(schutz)“ seine fachliche Stellungnahme (OZ 33).
1.2.15. Am 06.09.2023 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (im Folgenden: mV2; OZ 36) durch, welche insbesondere den Erörterungen sowie Beweisaufnahmen zu Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ diente. An dieser nahmen auch der Amtssachverständige für das Fachgebiet „Schalltechnik“ und der Sachverständige für das Fachgebiet „Umweltmedizin“ teil und erhielten die Parteien die Möglichkeit, sich zu den von diesen erstatteten Gutachten zu äußern und Fragen zu stellen. Der Amtssachverständige für das Fachgebiet „Schalltechnik“ schlug in der Verhandlung – nach Erörterung zwischen den Verfahrensparteien unter Teilnahme auch des Sachverständigen für das Fachgebiet „Umweltmedizin“ –aus seiner fachlichen Sicht auch eine Präzisierung der Auflagenpunkte Nr. 84 und 86 des angefochtenen Bescheids vor.
Das erkennende Gericht verkündete darüber hinaus den Beschluss, dass das Ermittlungsverfahren für den Teilbereich der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch i.S.d. § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 gemäß § 39 Abs. 3 AVG i.V.m. § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 wegen Entscheidungsreife für geschlossen erklärt wird.
Der BF1 erstattete in der mündlichen Verhandlung auch eine Stellungnahme zum Gutachten zum Teilbereich „Insekten“ der Sachverständigen für das Fachgebiet „Naturschutz“.
Den Verfahrensparteien wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung überdies die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für das Fachgebiet „Klima(schutz)“ ausgehändigt und diesen gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist für allfällige diesbezügliche Äußerung bis zum 29.09.2023 gesetzt.
All dies wurde in einer Verhandlungsschrift (im Folgenden: VHS2) festgehalten.
1.2.16. Mit Verfügung vom 07.09.2023 (OZ 37) übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die VHS2 und räumte diesen gemäß § 14 Abs. 3 AVG (i.V.m. § 17 VwGVG) die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung Einwendung wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit zu erheben.
1.2.17. Am 22.09.2024 (OZ 41) äußerte sich die PW zur fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für das Fachgebiet „Klima(schutz)“ und verwies dazu insbesondere auf ihre mit Beschwerdebeantwortung zur Beschwerde 1 übermittelte fachliche Stellungnahme. Der Amtssachverständige käme in seiner fachlichen Beurteilung zum selben Ergebnis. Auch hinsichtlich SF6 verwies die PW auf die in der Beschwerdebeantwortung zur Beschwerde 1 getätigten Ausführungen und ergänzte diese noch dahingehend, dass der Einsatz von SF6 in Schaltanlagen rechtlich zulässig sei und auch dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Zudem emittiere die geplante Windenergieanlage kein SF6. Weder im Regelbetrieb noch bei Gebrechen komme es – aufgrund der Eigenschaften des Gases sowie dem Befinden der Schaltanlagen in geeigneten Gehäusen, zu einer Emission von SF6.
1.2.18. Am 03.10.2023 erstattete die Sachverständige für das Fachgebiet „Naturschutz“ noch eine ergänzende fachliche Stellungnahme (OZ 42) zur Äußerung des BF1 im Rahmen der mV2.
1.2.19. Dieses Ergebnis der ergänzenden Beurteilung übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien mit Parteiengehör vom 10.10.2023 (OZ 43) und räumte diesen gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 i.V.m. §§ 45 Abs. 3 AVG und 17 VwGVG eine Frist von zwei Wochen ein, um dazu Stellung zu nehmen.
1.2.20. In einer weiteren mündlichen Verhandlung („mV3“; OZ 45) wurden die Auswirkungen auf die Schutzgüter „Klima“, „Landschaft“ und „Biologische Vielfalt“ und der dazu aufgenommenen Sachverständigenbeweise – in Anwesenheit der jeweils bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen – mit den Verfahrensparteien erörtert.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verkündete das BVwG auch die Beschlüsse, dass das Ermittlungsverfahren für die Teilbereiche der Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima, Biologische Vielfalt, Landschaft, Boden, Wasser und den Bereich Abfallwirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 gemäß § 39 Abs. 3 AVG i.V.m. § 40 Abs. 5 VwGVG für geschlossen erklärt wird.
Dies wurde wiederum in einer Verhandlungsschrift (im Folgenden: VHS3) festgehalten.
1.2.21. Mit Verfügung vom 06.11.2023 (OZ 46) übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die VHS3 und räumte diesen gemäß § 14 Abs. 3 AVG (i.V.m. § 17 VwGVG) die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung Einwendung wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit zu erheben.
1.2.22. Am 17.11.2023 (OZ 49) erstattete der BF1 eine Protokollrüge.
2. Zum von der PW zur Genehmigung beantragten Vorhaben:
Insbesondere aufgrund der dem verfahrenseinleitenden Antrag, der letztmalig in der mV3 abgeändert wurde, angeschlossenen Projektunterlagen war zu dem von der PW geplanten Vorhaben festzustellen:
2.1. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung von neuen Windkraftanlagen in den Bezirken XXXX und XXXX in den Gemeindegebieten von XXXX mit einem Rotordurchmesser von 130 m, einer Nabenhöhe von 115 m sowie einer Nennleistung von je 4,3 MW. Das geplante Vorhaben soll die Errichtung dazugehöriger Infrastruktur, einschließlich von zwei Mittelspannungserdkabelsystemen zu einem zu errichtenden Umspannwerk, Zwischenlagern und Umladungsmaßnahmen u.a. auf einer temporär zu errichtenden Logistikfläche, sowie diverse Maßnahmen zur Vermeidung wie auch Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt, umfassen.
2.2. Planlich kann das Vorhaben (die geplanten Windkraftanlagen und deren Standorte sind als „WKA XXXX “ bzw. „ XXXX “ bis „ XXXX “ ausgewiesen) – wie folgt dargestellt werden:
2.3.1. Geplant ist, dass nach der dauerhaften Außerbetriebnahme des Windparks ein Abbruch der Anlagen und der Rückbau des Geländes erfolgt und dabei folgende Schritte durchgeführt werden: Der Aufbau der Krananlage auf der Kranaufstellfläche, die Demontage der Anlage und der Abtransport der Teile, der Rückbau des Fundaments, der Rückbau aller Stellflächen sowie die Überdeckung aller Flächen mit Oberboden und Rekultivierung der Flächen für eine Rückführung in die land-, alm-, bzw. forstwirtschaftliche Produktion im Einklang mit der Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung (BMLFUW, 2. Auflage 2012). Beim Rückbau soll insbesondere darauf geachtet werden, dass sich die rückgebauten Flächen soweit dem Gelände angleichen, dass sie nicht als störender Fremdkörper empfunden werden.
2.3.2. Konkret als Maßnahmen betreffend die Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und in Anspruch genommene Fläche soll Folgendes durchgeführt werden:
Als Maßnahme „MN_BD_01“:
Nach Abschluss der Baumaßnahme werden Rekultivierungsmaßnahmen aller rückbaubarer Flächen prinzipiell entsprechend dem Stand der Technik durchgeführt und richten sich nach der Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (BMLFUW, 2. Auflage, 2012). Alle Rückbauflächen werden möglichst rasch wieder in einen dem Ist-Zustand möglichst gleichwertigen Zustand versetzt. Dazu zählen unter anderem die Logistikfläche, sowie die Lagerflächen für die Rotorblätter, sofern sie nicht mehr für den Betrieb benötigt werden. Die Maßnahmen zur Rekultivierung und dem damit verbundenen schonenden Umgang mit Bodenmaterial entsprechen den Rekultivierungs-Maßnahmen des Fachbeitrag D.06.03 Biologische Vielfalt - Pflanzen und deren Lebensräume inklusive Waldökologie:
Im Offenlandbereich wird der Oberboden als Grundlage für Rekultivierungsmaßnahmen abgezogen und gelagert. Als Lagerflächen finden vegetationslose Teile der Baustelleneinrichtungsflächen oder sonst geeignete Lokalitäten ohne schützenswerte Vegetation Verwendung. In den hohen Lagen ist mit dem Zwischenboden (unterhalb des humosen Oberbodens liegende, feinanteilreiche, aber nährstoffarme Schicht) ebenfalls besonders sorgsam umzugehen. Insbesondere wird er quantitativ so geborgen, dass er mit entsprechenden Düngergaben als bewurzelungsfähiges Material für die nach der Bautätigkeit stattfinden Rekultivierungsmaßnahmen dienen kann. Zur Rekultivierung kommt standortgerechtes und höhentaugliches Saatgut zur Anwendung (vgl. Maßnahmen FB D.06.03 Biologische Vielfalt - Pflanzen und deren Lebensräume inklusive Waldökologie).
Beim Wiederaufbringen von Ober- und Zwischenboden ist auf eine entsprechende Lockerung des Unterbodens und Herstellung einer günstigen Verzahnung dieser Schichten Rücksicht zu nehmen. Die Aufbringung ist rückschreitend vorzunehmen, sodass der aufgebrachte Oberboden nicht mehr mit schwerem Gerät befahren und eine Verdichtung der Vegetationstragschicht dadurch vermieden wird.
Als Maßnahme „MN_BD_02“:
Der Boden wird mit größtmöglicher Schonung behandelt. In der Bauphase werden die beanspruchten Flächen im Bereich der Zuwegung und der WEA auf das absolut notwendige Ausmaß beschränkt. Es werden die Beanspruchung von Flächen außerhalb der Baustelleinrichtung bzw. des Baufeldes, sowie die Verunreinigungen des Bodens vermieden. Auch alle Zwischenlagerungen von Anlagenteilen und Geräten erfolgen innerhalb der in der Vorhabensbeschreibung angegebenen temporär beanspruchten Flächen.
Auch im Bereich der Kabeltrasse und der Zuwegung werden keine angrenzenden, Flächen (durch Lagerung, Wenden von Fahrzeugen, etc.) beeinträchtigt.
Die Aufbringung des Oberbodens erfolgt derart, dass er nicht oder nur in geringem Umfang nachträglich befahren wird. Eventuelle Bodenverdichtungen im Bereich von Wiederbewaldungsflächen werden durch Bodenlockerung wieder rückgängig gemacht.
Als Maßnahme „MN_BD_03“:
„Es werden Maßnahmen gesetzt, um eine Verunreinigung von Wasser und Boden zu verhindern. Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Austritt und einer Verunreinigung des Erdreichs oder des Schotterkörpers kommen, wird der kontaminierte Bereich umgehend entfernt und einer fachgerechten Entsorgung zugeführt.
Wassergefährdende Stoffe wie z.B. Öle oder Dieseltreibstoff werden in Wannen gelagert, welche mindestens das Fassungsvermögen haben müssen, um die gesamte Menge an gelagerten Stoffen aufzufangen. Weiters werden ausreichende Mengen an Ölbindemitteln im Container gelagert.“
2.4. Konkret als Maßnahme betreffend mögliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ ist u.a. vorgesehen:
Als Maßnahme „MN_TIER_NATSCH_07“:
„Fledermausgondelmonitoring und Schlagopfermonitoring: In den ersten beiden Betriebsjahren wird ein Gondelmonitoring für Fledermäuse im Zeitraum von 15.April bis 01 November an zwei Windkraftanlagen, welche die räumlich unterschiedlichen Gegebenheiten widerspiegeln, durchgeführt. In den ersten beiden Betriebsjahren wird parallel dazu an ebenfalls zwei Windkraftanlagen ein Schlagopfermonitoring sowohl für Fledermäuse als auch Vögel im Zeitraum vom l. Mai bis 01.November nach dem aktuellen Stand der Technik durchgeführt.“
2.5. Das Vorhaben sieht einen anlagenspezifischen Brandschutz gemäß dem Stand der Technik vor, wobei auch standortspezifische Brandschutzmaßnahmen bzw. ein entsprechendes Brandschutzkonzept enthalten sind.
2.6. Nach der dauerhaften Außerbetriebnahme des Windparks und dem Abbruch der Anlagen und dem Rückbau des Geländes (siehe oben I.2.3.1.) entstehen Abfälle aus den Anlagenteilen, dem Rückbau des Fundaments und der Kranstellflächen. Diese sollen nach dem Stand der Technik einer rechtmäßigen Entsorgung zugeführt werden (Abfallwirtschaftskonzept Pkte. 3.3. und 3.6.1.).
2.7. Im Übrigen wird auf die Beschreibung des Vorhabens wie auch der jeweils in der Bau- und der Betriebsphase zu setzenden Maßnahmen in Begründungsabschnitt 5. („Vorhabensbeschreibung“) des Bescheids verwiesen, wobei zu den dort unter Pkt. 5.5 angeführte Maßnahmen betreffend die Fachbereiche „Schall, Schatten, Eisabfall, Umweltmedizin und Raumordnung“ zusätzlich auch die – nachstehend in deren verbaler Beschreibung wiedergegebenen – Maßnahmen „MN_MEN_SCHALL_01“ und „MN_MEN_SCHALL_02“ durchgeführt werden sollen:
„MN_MEN_SCHALL_01: Während dem ersten Jahr der Betriebsphase wird ein Monitoring installiert und betrieben. Drei Monate vor Beginn des Monitorings wird das Monitoringkonzept, welches Messstellen an den IP 20 und 26 (gemäß D.06.01.01.01-01 [Fachbereich Schall] der Einreichunterlagen) enthält und in jeder Jahreszeit einen repräsentativen Zeitraum gemäß VDI 3723 Teil 1 (Mai 1995) und Teil 2 (März 2006) umfasst, der Behörde übermittelt. Die Messergebnisse werden spätestens nach 24 Stunden nach Ende des jeweiligen Messzeitraums im Internet und in der Informationsstelle veröffentlicht. Bei Beschwerden der Nachbarschaft und nach Prüfung und Aufforderung durch die Behörde wird das Messstellennetz verdichtet.
MN_MEN_SCHALL_02: Kommt es in der Betriebsphase an den IP 20 oder 26 (gemäß D.06.01.01.01-01 [Fachbereich Schall] der Einreichunterlagen) zu Überschreitungen eines vorhabenskausalen Pegels von 33 dB(A), im Zeitraum von 22.00 bis 06.00 Uhr bei einer Messdauer von 8 Stunden, wird der Betrieb unverzüglich eingestellt. Nach Beseitigung der dafür verantwortlichen Schallquellen oder Tätigkeiten wird der Betrieb fortgesetzt.“
3. Zum Interesse an der Stromerzeugung durch das Vorhaben:
3.1. Zur Gesamtenergiebilanz und der Standorteignung und -nutzung war aus fachlicher Sicht festzustellen:
An Energieaufwänden ist zu erwarten: Für die Bauphase ist einmalig von einem Energiebedarf innerhalb der Vorhabensgrenze von umgerechnet 2.787 Megawattstunden (im Folgenden: MWh) für den prognostizierten Fahrzeug- und Geräteeinsatz auszugehen. Über die Laufzeit von 20 Jahren betrachtet ergibt das aufsummiert einen Energiebedarf von 4.620 MWh. Der Rückbau verursacht etwa 356 MWh Energiebedarf für Arbeitsmaschinen und Abtransport.
Dem steht unter Berücksichtigung der Verluste ein zu erwartender Nettoenergieertrag von 71.100 MWh jährlich gegenüber. Über eine Betriebsdauer von 20 Jahren werden – als Gesamtsaldo – 1.422.000 MWh Strom aus Windkraft generiert. Die rechnerisch ermittelbaren Volllaststunden von 1.837 h liegen über dem österreichischen Durchschnitt.
Windkraftanlagen mit einer Leistung von 4,3 MW sind für Vorhaben im alpinen Bereich Stand der Technik. Durch die Errichtung solcher Anlagen wird der geplante Standort aus energiewirtschaftlicher Sicht gut genutzt. Die Projektausführung wird demnach als geeignet eingestuft.
3.2. Der Beitrag zu den energiewirtschaftlichen Zielen sowie zur Klimaneutralität stellt sich aus fachlicher Sicht wie folgt dar:
Der jährliche Energieüberschuss entspricht in etwa 0,14 % des jährlichen Endenergiebedarfs der Steiermark, rund 0,7 % des jährlichen Strombedarfs der Steiermark, rund 85 % des jährlichen Energieertrags des Wasserkraftwerkes Graz/Puntigam, dem Stromertrag von rund 18 Biogasanlagen (mit je 500 kWel), dem Stromertrag von rund 70 ha Photovoltaik-Modulfläche (entspricht rund 100 Fußballfeldern) oder dem Stromverbrauch von 18.000 steirischen Familienhaushalten (je 4.000 kWh).
Der Beitrag zur Erfüllung der nationalen Energieziele und jener der Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030 ist als erheblich zu werten.
Der Beitrag des Vorhabens zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Energieversorgung sowie zur Anhebung des Anteiles an erneuerbaren Energiequellen und des Anteils an erneuerbarem Strom sowie zur Energieunabhängigkeit und Versorgungssicherheit in der Steiermark ist ein wesentlicher.
Das Vorhaben liegt aus energiewirtschaftlicher Sicht in sehr hohem öffentlichen Interesse.
3.3. Im Übrigen wird auf die Feststellungen unter Begründungsabschnitt 11.5.2. des Bescheids verwiesen.
4. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt:
Beruhend auf Ermittlungstätigkeiten durch Fachleute sowie Sachverständige – und deren jeweiliger fachlicher Sicht – ist hinsichtlich der Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter und auch untereinander, betreffend durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens betroffene Waldbodenflächen wie auch zum Umgang mit Abfällen von dem nachstehend zusammenfassend festgestellten Sachverhalt auszugehen:
4.1. Schutzgut „Mensch“ („Gesundheit und Wohlbefinden“):
4.1.1. Hinsichtlich des Wirkfaktors Schall war festzustellen:
4.1.2. An den folgenden, aus fachlicher Sicht als relevant erachteten Punkten („Immissionspunkte“ bzw. „Messpunkte“ – „MP“) wurden die Schallimmissionen bei Vorhabensverwirklichung ermittelt:
4.1.3. Bei Gegenüberstellung mit der Ist-Situation und unter Berücksichtigung von Planungsrichtwerten ergibt sich für die prognostizierten Immissionen, dass an allen definierten Immissionspunkten für die Bauphase eine geringe Sensibilität gegeben ist. Die Sensibilität der Bauphase wiederum ist so zu beurteilen, dass an einzelnen Immissionspunkten auch von einer mäßigen, hohen oder – an einzelnen Immissionspunkten (den MP 1, MP 3, MP 9.2, MP 26 und MP 27) und teilweise nur bei bestimmten Windgeschwindigkeiten – sehr hohen Sensibilität auszugehen ist.
4.1.4. Die Messergebnisse der Bestandssituation unter Hinzuzählung der Simulationswerte mit anderen Windkraftanlagen mit den zum Zeitpunkt der Messung vorherrschenden Windgeschwindigkeiten (im Folgenden: WIGE) in 10 m über dem Grund zeigen:
4.1.5. Die Eingriffsintensität der Bauphase ist für den Maßnahmenbereich „Baustellenverkehr über die Zuwegung Nordost und Südwest“ angesichts der an Immissionspunkten ermittelten Schallimmissionen mit einer „geringen“ Erheblichkeit, für den Maßnahmenbereich „Wegebau inklusive Logistikfläche“ mit einer „keinen bis sehr geringen“ Erheblichkeit, für den Maßnahmenbereich „Kabeltrasse“ mit einer „geringen“ Erheblichkeit“ und für den Maßnahmenbereich „Errichtung der Windkraftanlagen“ mit „keiner bzw. einer sehr geringen“ Erheblichkeit zu beurteilen.
4.1.6. Die Eingriffsintensität in der Betriebsphase ist an den betrachteten Immissionspunkten als maximal „gering“ zu beurteilen, wobei sich die Situation am Immissionspunkt 25 („Wohnhaus XXXX “) wie folgt darstellt (wobei mit „PRET II“, „MOK III“, „STR III“ andere Vorhaben bezeichnet sind):
4.1.7. Betreffend die Auswirkungen aus humanmedizinischer Sicht bzw. die Auswirkungen auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden war festzustellen:
Ausgehend davon, dass (i.) der Beurteilungspegel Lr des Vorhabens an keinem Immissionspunkt den Planungsrichtwert für den Basispegel laut der ÖNORM S 5021 für die Widmungskategorie „Wohnen“ (Nacht: 35 dB(A); Tag: 45 dB(A)) überschreitet, (ii.) es an allen Immissionspunkten zu keiner relevanten Erhöhung durch das Vorhaben kommt, (iii.) angesichts der Ausgangssituation hinsichtlich der Immissionen durch Infraschall, (iv.) der Einstufungen zur Erheblichkeit, (v.) Werte der Gesundheitsgefährdung zu keiner Tagesperiode erreicht oder überschritten wird sowie (vi.) die individuelle Wahrnehmbarkeit einzelner Ereignisse niemals auszuschließen ist, jedoch (einschlägige) wirkungsbezogene Werte eingehalten werden, sind aus den Schallemissionen des Vorhabens aus fachlicher Sicht keine Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen von Nachbarn abzuleiten. Die Schallemissionen erreichen auch keine Immissionspegel, durch die es zu gesundheitlich nachteiligen Wirkungen auf Wanderer oder Erholungssuchende im Nachbereich eines Vorhabens wie dem gegenständlichen kommt.
4.1.8. Abgesehen von den zu erwartenden Schallimmissionen sowie deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden wird festgestellt, dass angesichts der Auswirkungen auf das Schutzgut Luft (d.h. die Auswirkungen auf die Umgebungsluftsituation) sowie die Wirkfaktoren Licht bzw. Schatten und Eisabfall das Vorhaben weder Gesundheitsgefährdungen noch Belästigungen in einem aus fachlicher Sicht als erheblich anzusehenden Ausmaß bedingt.
4.1.9. Darüber hinaus wird auf die im Bescheid unter 11.4.9.1, 11.4.9.2 sowie – mit Ausnahme der Ausführungen in Zusammenhang mit dem Wirkfaktor Schallemissionen – 11.4.9.5. getroffenen Feststellungen verwiesen.
4.2. Schutzgut „Biologische Vielfalt“ (einschließlich der Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume):
4.2.1. Zu den Auswirkungen auf Waldflächen (Forstökologie):
4.2.1.1. Für die Errichtung der Windkraftanlagen, die Adaptierung und teilweise Neuerrichtung der Zuwegung sowie der Errichtung von Kranstellflächen sollen Waldflächen gerodet werden.
4.2.1.2. Insgesamt sollen für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens in den Katastralgemeinden XXXX sowie XXXX gelegene Waldflächen im Ausmaß von 27,4 ha permanent und im Ausmaß von 6,9 ha temporär, also mit anschließender Rekultivierung, gerodet werden.
4.2.1.3. Für die von Maßnahmen der Energieableitung betroffenen und untergeordneten Teilflächen der Windkraftanlagen samt Einrichtungen und Errichtungsflächen ergibt sich die Kennziffer 211 gemäß Waldentwicklungsplan, also eine mittlere Schutzwirkung und eine geringe Wohlfahrts- und Erholungswirkung, für die übrigen von der Vorhabensverwirklichung betroffenen Waldflächen die Kennziffer 111, also eine geringe Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung.
4.2.1.4. Im Übrigen wird auf die unter Abschnitt 5.2.14 der Bescheidbegründung getroffenen Feststellungen verwiesen.
4.2.2. Zu den Auswirkungen auf Tiere und deren Lebensräume:
4.2.2.1. Zu den Auswirkungen auf Vögel (sofern nicht der Wildökologie zuzurechnen):
i.) Allgemein:
Als Ist-Zustand wurden 27 Arten als Nahrungsgäste, Rastvögel oder Durchzügler im Gebiet erfasst. 16 Arten der nachgewiesenen Vögel finden sich in Anhang I der Vogelschutz-RL (ca. 22 %), wobei diese meist nur in geringer Häufigkeit auftreten, davon sind acht Arten Brutvögel (Auerhuhn, Birkhuhn, Haselhuhn, Wespenbussard, Schwarzspecht, Dreizehenspecht, Raufußkauz und Sperlingskauz). Insgesamt zeigt sich ein für die östlichen Randalpen typisches Artenspektrum. Davon wiederum weisen einzelne Arten hinsichtlich der Eingriffssensibilität eine hohe Gefährdung, der Steinadler eine sehr hohe Gefährdung, auf.
In der Bauphase wie auch in der Nachsorgephase kann es bei entsprechender Witterung (Nebel) passieren, dass Vögel am Turm kollidieren, nachdem der Rotor aber noch nicht in Bewegung ist, ist der klassische Vogelschlag keine relevante Gefahr.
Durch vermehrte menschliche Aktivität durch die Baustelle sowie erhöhtes Verkehrsaufkommen und Baustellenlärm kann es kleinräumig zur Störung des Lebensraums der lokalen Brutvögel kommen. Insbesondere Arten wie der Mäusebussard, Turmfalke oder gegebenenfalls Kolkrabe können in ihrer Brutplatzwahl im Jahr der Errichtung beeinflusst werden. Die Auswirkungen auf waldlebende Vogelarten sind dabei geringer als Offenland nutzende Vögel.
Was den Flächenverlust betrifft, werden durch das Vorhaben im Zuge von Anlagenbau, Bau- und Lagerflächen, Wegeneubau oder -ertüchtigung Flächen im Ausmaß von 14,3 ha in Anspruch genommen. Der Großteil des Flächenverlustes ist permanent (11,5 ha), ein geringerer Anteil temporär (2,5 ha) und wird nach Möglichkeit wieder rückgebaut. Da Waldflächen gerodet werden müssen, besteht auch bei nur temporär genutzten Flächen ein länger andauernder Flächenverlust für waldgebundene Vogelarten. Offene, lückige Vegetation bevorzugende Vogelarten können wiederum die neu entstandenen Freiflächen als Lebensraum nutzen.
In der Betriebsphase sind Auswirkungen auf Ökosysteme/Biotope als Aktionsraum bestimmter Vogelarten, die das Gebiet auch mittels akustischer Information (Eulen, Schnepfenvögel) nutzen, nicht auszuschließen, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass sich die Lebensraumbedingungen bei der Nutzung von möglichen Nahrungsquellen im Bereich des gegenständlichen sowie der bestehenden Windparks oder aller (kumulative Wirkung) erheblich negativ ändern würden. Somit ist keine erhebliche nachteilige Veränderung des Lebensraums auch für diese Arten zu erwarten, insbesondere auch, da die derzeit bestehende Lärmsituation vergleichbar ist mit jener des gegenständlich eingereichten Vorhabens.
Insgesamt ist das Eingriffsausmaß bzw. die Eingriffserheblichkeit durch das Vorhaben für sämtliche Vogelarten aus fachlicher Sicht als gering zu werten.
ii.) Zum Artenschutz:
Was mögliche Tötungen oder Störungen von Vögeln betrifft, ist festzustellen, dass solche Vorgänge – wobei sich diese Betrachtung auf das über das natürliche Maß hinausgehende Tötungsrisiko bezieht – entweder aufgrund von den vorhabensgegenständlichen Maßnahmen in Form der Außer-Nutzung-Stellung von Altbaumbeständen sowie in Form der Außer-Nutzung-Stellung von Altholzzellen einer nicht gegebenen Kollisionsgefährdung oder einer geringen Nutzungsfrequenz nicht zu erwarten sind. Ebenso nicht zu erwarten sind – entweder in Anbetracht der zuvor genannten Maßnahmen oder weil solche Stätten nicht vorhanden sind – eine Beschädigung und Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln.
4.2.2.2. Zu den Auswirkungen auf die Wildökologie:
(i.) Allgemein
Das Vorhabensgebiet weist im Ist-Bestand ein durchschnittliches Wildartenspektrum mit vier Schalenwildarten und drei Raufußhuhnarten auf, wobei die Arten Auer- und Birkwild Leitarten sind. Der Lebensraum besteht überwiegend aus intensiv bewirtschafteten und naturfernen Fichtenwäldern und zwei Almflächen, welche ohne menschliche Bewirtschaftung rasch ihre Eignung als Birkwildlebensraum verlieren würden. Schutzgebiete sind vom geplanten Windpark nicht betroffen. Störungen durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungen und Erholungssuchende sind vorhanden, aber nicht maßgeblich. Lokale Wildwechsel sind grundsätzlich nutzbar. Die Wildschadensdisposition wird für Reh- und Gamswild als gering beurteilt, beim Rotwild könnte es während der Bauphase zu lokalen Störungen in der Lebensraumnutzung und damit zu erhöhten Schäl- und Verbissschäden kommen.
Aus wildökologischer Sicht kommt dem erweiterten Untersuchungsgebiet eine hohe (d.h. regionale) Bedeutung zu. Von hoher Bedeutung ist insbesondere die Korridor-/Trittsteinfunktion zwischen dem Stuhleck und dem Hochwechsel für die Leitart Birkwild. Dem für die Beurteilung maßgeblichen engeren Untersuchungsgebiet kommt dagegen nur eine mittlere (= örtliche) Bedeutung zu. Eine lokale Auerwildpopulation ist auf einem unterdurchschnittlichen Niveau vorhanden, weil geeignete Lebensräume kaum vorhanden sind, der Bestand stellt keine Quellpopulation dar. Die Anbindung mit anderen lokalen Populationen mit teilweise höheren Bestandsdichten ist derzeit und künftig möglich.
Die Lebensräume der Leitart Birkwild werden durch das geplante Projekt im Bereich der XXXX berührt, der bestehende Birkwildbalzplatz auf der XXXX wird von seiner Bedeutung jedoch als untergeordnet eingeschätzt. Die Ist-Sensibilität wird für beide Leitarten in Summe als mittel eingestuft.
Die Eingriffsintensität durch das Projekt wird sowohl bei Auer- als auch bei Birkwild als hoch eingeschätzt. Ein Erlöschen des lokalen Bestandes ist jedoch nicht zu erwarten. Die Eingriffserheblichkeit als Verknüpfung von Ist-Sensibilität und Eingriffsintensität ist mittel.
Im Fachbericht werden eine Reihe von Maßnahmen für die Bau- und die Betriebsphase vorgeschlagen, deren Maßnahmenwirkung als hoch erachtet werden. Dabei spielen die Lebensraumverbesserungen entlang des Migrationskorridors die wichtigste Rolle. Bei vollständiger Umsetzung aller Maßnahmen kann die verbleibende Resterheblichkeit für beide Leitarten als gering eingestuft werden. Zur Überprüfung der Maßnahmenwirksamkeit soll ein Monitoring für beide Leitarten durchgeführt werden. Auch die artenschutzrechtliche Beurteilung ergibt keine unzulässigen (weil signifikanten) Risikoerhöhungen für die zu prüfenden Arten.
Insgesamt können die Auswirkungen des Vorhabens in all seinen Phasen auf eine geringe Resterheblichkeit gemindert werden. Die Auswirkungen des Vorhabens bezüglich ihres Ausmaßes, ihrer Art, Dauer und Häufigkeit stellen eine nachteilige Veränderung dar, ohne jedoch das Schutzgut in seinem Bestand zu gefährden. Die Auswirkungen sind zwar merklich nachteilig, erreichen auf das Schutzgut beziehungsweise dessen Funktion- bezogen aber weder aus qualitativer noch aus quantitativer Sicht ein unvertretbares Ausmaß.
Im Übrigen wird auf die Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere betreffend die Auswirkungen auf die Wildökologie (und dabei die Leitarten) in der Bau- und Betriebsphase, so – auch bei Beachtung kumulierender Wirkungen – durch menschliche Störungen, Kollisionen, Schall- und Lichtimmissionen oder der Barrierewirkung, in Begründungsabschnitt 11.4.5.2 des Bescheids verwiesen.
(ii.) Zum Artenschutz:
Das Tötungsrisiko wird für die Leitarten Auerwild und Birkwild in der Bauphase als „gering“ eingeschätzt, weil die Arten sehr mobil sind und somit der Baustelle ausweichen werden. In der Betriebsphase gibt es eine, jedoch nicht signifikante, Erhöhung des Tötungsrisikos durch die Windkraftanlage selbst. In Summe wird die Erhöhung des Tötungsrisikos für beide Leitarten aber als nicht signifikant und damit als gering eingeschätzt.
Störungen beider Leitarten finden insbesondere in der Bauphase statt, bevor eine Einschätzung der von der Baustelle ausgehenden Beunruhigung stattfinden kann. Durch Gewöhnungseffekte nimmt der Störungsdruck ab und das gemiedene Gebiet wird „zurückerobert“. Die Schaffung zusätzlicher Habitate kann die Störung weiter abmildern. Die Störung wäre im vorliegenden Fall dann signifikant, wenn die Funktion des Migrationskorridors beim Birkwild nicht mehr gegeben wäre. Dies sollte insbesondere durch die lebensraumverbessernden Maßnahmen ausgeschlossen werden. In Summe wird die Störung nicht als eine signifikante Erhöhung und damit als gering eingestuft.
Eine Beschädigung oder gar Vernichtung von z.B. Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Balzplatz) kann zwar durch den Bau des Windparks nicht ausgeschlossen werden. Beim Auerwild, welches im Untersuchungsgebiet untypischer Weise in Ermangelung geeigneter Lebensräume entlang der Forststraßen balzt, ist eine Beeinträchtigung trotz Regelung der Bauzeiten nicht gänzlich auszuschließen. Bei der Leitart Auerwild ist die lokale Population im Zusammenhang mit den umgebenden Auerwildgebieten zu sehen. Ohne diese umliegenden Gebiete wäre das Auerwild im engeren Untersuchungsgebiet voraussichtlich nicht mehr vorhanden, der Einfluss auf die gesamte lokale Population wird daher als nicht signifikant eingestuft.
Beim Birkwild ist die XXXX als Balzplatz direkt vom Bau betroffen. Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass dieser Balzplatz von untergeordneter Bedeutung ist und damit für die Überlebenswahrscheinlichkeit der lokalen Population nicht bedeutend ist. Eine Beeinträchtigung findet daher nicht in einem Ausmaß statt, dass hierdurch diese lokale Population signifikant beeinflusst wird.
4.2.2.3. Zu den Auswirkungen auf Insekten:
Insgesamt wurden 13 Biotoptypen als bedeutende Insektenlebensräume identifiziert – davon sind 7 Biotoptypen als sensibel eingestuft. 4 Biotoptypen sind als „mittel“ sensibel und 3 Biotoptypen als „hoch“ sensibel eingestuft.
Für das Schutzgut Insekten und ihre Lebensräume ist die wesentliche Auswirkung der Flächenverlust in der Bau- und Betriebsphase durch den geplanten Windpark. Im Zuge des Bauvorhabens werden Habitatanteile beansprucht, die bedeutende Insekten-Lebensräume betreffen. Im angrenzenden Umland sind vergleichbare Habitate aber größtenteils ausreichend vorhanden.
Für die bedeutenden Insektenlebensräume Frische basenarme Magerweide der Bergstufe, Ruderalflur frischer Standorte mit geschlossener Vegetation, Rasiges Großseggenried und Feuchte bis nasse Fettweide ergibt sich eine „geringe“ Eingriffserheblichkeit.
Für den bedeutenden Insektenlebensraum Nasser bodensaurer Fichtenwald, der westlich an das Naturschutzgebiet XXXX angrenzt, können laut dem derzeitig geplanten Verlauf der Kabeltrasse negative Effekte auf die Bodenhydrologie (Entwässerung) des Biotoptyps sowie des Naturschutzgebietes selbst ausgeschlossen werden. Es wird daher von einem geringen Eingriffsausmaß ausgegangen, welches zu einer „geringen“ Eingriffserheblichkeit führt.
Von dem bedeutenden Insektenlebensraum Naturnaher Tümpel liegen zwei von fünf Tümpeln im Bereich der geplanten Logistikfläche. Durch entsprechende funktionserhaltende Maßnahmen (LM_TIER_NATSCH_04) wird dieser Lebensraum bereits im Vorfeld gesichert, es ergibt sich daher eine „geringe“ Eingriffserheblichkeit.
Das Untersuchungsgebiet wurde im Zuge der Lebensraumkartierung auf potenziell bedeutende Insekten-Lebensräume hin untersucht. Dabei wurde das Planungsgebiet flächig begangen und die vorgefundenen Lebensräume den Biotoptypen aus der „Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen Österreichs“ zugeordnet. Die vorgefundenen Biotope und deren Qualität wurden nach ihrer Bedeutung für Insekten entweder als „bedeutender Insektenlebensraum“ oder als „keine besondere Bedeutung für Insekten“ eingestuft.
Insgesamt wurden 13 Biotoptypen als bedeutende Insektenlebensräume identifiziert – davon sind 7 Biotoptypen als sensibel eingestuft. 4 Biotoptypen sind als „mittel“ sensibel und 3 Biotoptypen als „hoch“ sensibel beurteilt.
Für die bedeutenden Insektenlebensräume Frische basenarme Magerweide der Bergstufe, Ruderalflur frischer Standorte mit geschlossener Vegetation und Rasiges Großseggenried ergibt sich eine „geringe“ Eingriffserheblichkeit. Für den bedeutenden Insektenlebensraum Feuchte bis nasse Fettweide ergibt sich eine „mittlere“ Eingriffserheblichkeit. Von dem bedeutenden Insektenlebensraum Naturnaher Tümpel liegen zwei von fünf Tümpeln im Bereich der geplanten Logistikfläche. Die anderen liegen direkt neben den geplanten Zuwegungen. Durch die funktionserhaltenden Maßnahmen LM_TIER_NATSCH_04 werden bereits im Vorfeld entsprechende Ersatzlebensräume geschaffen und es kommt somit nur zu einer geringen Eingriffserheblichkeit. Durch die funktionserhaltenden Maßnahmen kommt es auch artenschutzrechtlich zu keiner Eingriffserheblichkeit.
Für das Schutzgut Insekten und seine Lebensräume stellt das Vorhaben somit einen unerheblichen Eingriff dar.
Es liegt kein ausreichendes bzw. eindeutiges Indiz vor, wonach Insektenkollisionen an Windenergieanlagen generell und im speziellen Fall der geplanten Anlagen im Bereich XXXX einen wesentlichen Einfluss auf die Insektenbestände haben sollen.
4.2.2.4. Zu den Auswirkungen auf Fledermäuse:
(i.) Allgemein:
Betreffend den Ist-Zustand wurden im Untersuchungsgebiet des Vorhabens 17 Fledermausarten nachgewiesen.
Bei Verwirklichung des Vorhabens und bei Setzung der – im Vorhaben selbst enthaltenen wie auch der im Bescheid vorgeschriebenen (siehe oben unter I.1.1.8.2.) – Maßnahmen stellt sich die Eingriffserheblichkeit aus fachlicher Sicht auf Artniveau im Untersuchungsraum wie folgt dar:
Zu den Auswirkungen auf einzelne Fledermausarten in der Bauphase war festzustellen:
Zu den Auswirkungen auf einzelne Fledermausarten in der Betriebsphase war festzustellen:
Die Restbelastung ist in Bezug auf die zuvor dargestellten Fledermausarten – unter Berücksichtigung von im Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen – sowohl in der Bauphase wie auch in der Betriebsphase entweder nicht gegeben oder nur gering.
(ii.) Zum Artenschutz:
Während der Bauphase sind Myotis-Arten vor allem durch potenzielle Quartierverluste betroffen. Durch die Maßnahme LM_TIER_NATSCH_02 LM_TIER_NATSCH_03 werden 6,0 ha Altholzbestände - außer Nutzung genommen und die Quartiersituation somit deutlich verbessert. Für alle Arten der Gattung Myotis ist somit während der Bauphase nur eine geringe Eingriffsintensität erwartbar. Durch Störung und Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ergibt sich – gemeint fachlich und bezogen auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände – keine Eingriffserheblichkeit. Der Verlust einzelner Reproduktionseinheiten an den Anlagen ist nicht gänzlich auszuschließen, jedoch aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegangen werden, dass 5 % des lokalen Bestandes nicht überschritten werden und keine über das natürliche Sterberisiko hinausgehende Kollisionswahrscheinlichkeit besteht. Während der Betriebsphase wird die Eingriffsintensität mit gering beurteilt.
Hinsichtlich der Myotis-Arten ist das Kollisionsrisiko in der Betriebsphase aus fachlicher Sicht vernachlässigbar. Aufgrund dieses Umstands und dem fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmus (Maßnahme: LM_TIER_NATSCH_01) wie auch der Auflage oben unter I.1.1.8.2. (betreffend den Fachbereich „Naturschutz“) sind während der Betriebsphase keine signifikanten Beeinträchtigungen der Myotis-Arten zu erwarten.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Auswirkungen auf Tiere und deren Lebensräume auf die in den Abschnitten 11.4.5. des Bescheids getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen.
4.2.3. Zu den Auswirkungen auf Pflanzen und deren Lebensräumen:
4.2.3.1. Das Vernichten von Einzelindividuen von in temporär beanspruchten Biotopflächen vorkommenden geschützten Arten kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Aufgrund der großflächigen Verfügbarkeit der betroffenen Biotoptypen im Untersuchungsgebiet und der Verwendung des Oberbodens inkl. Vegetationssoden mit entsprechendem Samenpool für die Rekultivierung kann jedoch eine Beeinträchtigung der betroffenen Arten auf Bestands- oder Populationsniveau ausgeschlossen werden. Die Eingriffserheblichkeit hinsichtlich des Artenschutzes wird als gering beurteilt.
Für die Bauphase werden die Auswirkungen durch die temporären Veränderungen der Standortverhältnisse aufgrund der Art der Eingriffe, der Dauer von 1,5 Jahren sowie der Rekultivierungsmaßnahmen nach Abschluss der Bauarbeiten für das Schutzgut Pflanzen und deren Lebensräume insgesamt mit gering nachteilig beurteilt.
Die Projektauswirkungen für die Betriebsphase werden aus Sicht des Naturschutzes unter Berücksichtigung der angeführten Maßnahmen mit gering beurteilt und somit verbleiben bei Umsetzung aller Maßnahmen zum Schutzgut Pflanzen und deren Lebensräume doch nur gering nachteilige Auswirkungen.
4.2.3.2. Im Übrigen wird hinsichtlich der Auswirkungen auf Pflanzen und deren Lebensräume auf die in den Abschnitten 11.4.6. des Bescheids getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen.
4.3. Schutzgüter „Boden“ und „Fläche“:
4.3.1. Hinsichtlich des Schutzguts „Boden“ (einschließlich „Fläche“) war – hinsichtlich des Ist-Zustands – davon auszugehen, dass der zu untersuchende Raum die Fläche im Umkreis von 50 m rings um die Windenergieanlage (im Folgenden: WEA) bzw. die in diesem Bereich beanspruchten Böden umfasst; weiters die Bereiche ca.50 m links und rechts der Zuwegung und Kabeltrasse. Ein erweiterter Untersuchungsraum nach naturräumlichen Gegebenheiten erstreckt sich auf das gesamte Gebiet zwischen dem XXXX mit den Orten XXXX im Norden und dem Tal der XXXX bzw. des XXXX mit dem Ort XXXX im Süden.
Die Böden des Offenlandes liegen sowohl in Ober- und Mittelhangbereichen, teilweise auch in Kammbereich. Sie sind auf dem geologischen Ausgangsmaterial des Kristallins entstanden. Die entstandenen Böden des Almbereichs sind kalkfrei und werden entsprechend der Österreichischen Bodensystematik nach Nestroy et al. (2011) überwiegend als podsolige Ausprägungen des Rankers angesprochen. Die Böden sind schwach entwickelt, flachgründig und weisen einen humosen bis stark humosen A-Horizont mit einer Mächtigkeit von bis zu 20 cm auf. Es erfolgt keine Beweidung, die dominierende Vegetation sind Bürstlingsrasen, welche bei stellenweise feuchteren Standortbedingungen mit Kleinseggenriedern verzahnt sind. Diese Böden weisen einen einfachen Profilaufbau auf und sind deshalb im Hinblick auf die Wiederherstellung nach Beendigung der Bauarbeiten als relativ günstig zu bewerten.
Im Nahbereich der WEA GRU 01 und 02 liegen in Mulden kleinflächige anmoorige Bereiche vor, die sich durch einen hohen Humusgehalt und eine entsprechend ausgeprägte Vegetation mit Torfmoosen und Seggen auszeichnen (vgl. Fachbericht D.06.03-00 Biologische Vielfalt - Pflanzen und deren Lebensräume inklusive Waldökologie).
Waldböden sind im engeren Untersuchungsraum großflächig vorhanden. Es handelt sich bei den Waldbodentypen um Ranker und podsolierte Braunerden. Die Humusform ist in der Regel Rohhumus oder rohhumusartiger Moder.
Der überwiegende Teil der Energieableitung verläuft entlang bestehender Straßen und Forstwege. Ausgehend vom Windparkgelände erfolgt die Energieableitung entlang bestehender Straßen bis hin zum XXXX .
Die vorliegenden Daten weisen darauf hin, dass keine relevanten Schwermetallvorbelastungen (Eintrag von Umweltschadstoffen) in den Böden der Region vorhanden sind, was angesichts der ländlichen Lage des Untersuchungsraumes auch zu erwarten war.
Insgesamt wird die Sensibilität der Böden sowohl im engeren Untersuchungsgebiet (Windparkgelände) als auch im Bereich der Zuwegung, der Verkabelung und des Umladeplatzes als gering eingestuft.
4.3.2. In der Bauphase sind aus fachlicher Sicht durch baubedingte Immissionen – so ausgelöst durch Schadstoffemissionen – und hinsichtlich der Eingriffsintensität nur als gering zu wertende Einwirkungen zu erwarten.
Auch die Eingriffsintensität durch Veränderungen des Bodenwasserhaushalts, insbesondere in Anbetracht der Errichtung der Energieableitung bzw. kumulierend zu betrachtender anderer Windparkvorhaben, ist als gering zu beurteilen.
Durch die Errichtung des Vorhabens kommt es zu kleinflächigen Verdichtungen der temporär beanspruchten Böden. In der Bauphase sind hinsichtlich Verdichtung die meisten Auswirkungen zu erwarten. In der Bauphase werden unbestockte Flächen sowie Waldböden hauptsächlich durch die Bauarbeiten und Benützung von schwerfahrzeugtauglichen Zufahrtswegen für die Errichtung von WEA beansprucht. Zusammenfassend wird die Eingriffsintensität durch Veränderungen der Bodenverdichtung als gering beurteilt.
Die Auswirkungen auf die in Anspruch genommene Fläche – insbesondere durch die Verlegung von Kabeln, die Schaffung verkehrstechnischer Einrichtungen sowie die Errichtung der Windkraftanlagen – ist hinsichtlich der Eingriffserheblichkeit wie auch der Eingriffsintensität aus fachlicher Sicht mit „gering“ zu bewerten.
4.3.3. Im Betrieb des Vorhabens wirken sich vor allem dauerhafte Rodungsflächen, Fundamente und Kranstellflächen, die Schaffung von Böschungen entlang der Zuwegung innerhalb des Windparkgeländes, die Schaffung von Böschungen entlang Zuwegung ab der Landesstraße bis zum Windparkgelände, neu zu verlegende Energieableitung im Vorhaben bis zum Umspannwerk in XXXX sowie neu zu errichtende Wege innerhalb des geplanten Windparkgeländes auf das Schutzgut Boden aus. Für alle 9 WEA wird eine permanente Fläche von circa 6 ha für Fundamente, Kranstellflächen sowie Böschungen (Aufschüttungen und Einschnitte) in Anspruch genommen.
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden im Nahbereich der Windkraftanlagen durch Immissionen sind während der Betriebsphase nicht zu erwarten und auch keine relevanten Veränderungen des chemischen / biologischen Bodenhaushalts. Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch Änderungen des Bodenwasserhaushalts sind in der Betriebsphase nicht zu erwarten. Auch kommt es zu keinen weiteren Verdichtungen der Böden.
Alle zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, Immissionen, Veränderung des Bodenwasserhaushalts sowie dauerhafter Flächenverbrauch sind aus fachlicher Sicht als gering eingriffsintensiv zu werten.
Die Auswirkungen durch permanent versiegelte Flächen mit einem Ausmaß von rund 13 ha werden aufgrund des vergleichsweise geringen Bodenverlusts in Gegenüberstellung mit der flächigen Verfügbarkeit von natürlichen, unversiegelten Böden im Untersuchungsraum als gering beurteilt.
4.3.4. Ausgehend von den zur Nachsorge vorgesehenen, dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (so folgend der Rekultivierungsrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus 2012) – insbesondere der Rückbaumaßnahmen hinsichtlich der Windkraftanlagen und anschließend der Montageflächen und angesichts der Aufbringung von Oberboden und Rekultivierungsmaßnahmen entsprechend der gängigen Richtlinien – ist von keinen bis leicht positiven Auswirkungen auf das Schutzgut Boden (einschließlich des Schutzguts „Fläche“) auszugehen.
4.4. Schutzgut „Wasser“:
4.4.1. Aus fachlicher Sicht werden in der Bau- und Betriebsphase keine fremden Rechte beeinträchtigt. Eine mehr als vernachlässigbar geringe quantitative Beeinflussung des Grundwassers wie auch qualitative Einwirkung auf dasselbe ist bei Verwirklichung des Vorhabens nicht zu erwarten.
4.4.2. In der Bau- und Betriebsphase des Vorhabens kommt es aus fachlicher Sicht zu keinen Auswirkungen auf das Schutzgut Oberflächenwasser. Die Verwirklichung des Vorhabens steht in dieser Hinsicht auch nicht im Widerspruch zur Erreichung des guten ökologischen Zustands oder des guten ökologischen Potentials.
4.4.3. Im Übrigen wird auf den unter Pkt. 11.4.2 des Bescheids festgestellten Sachverhalt verwiesen.
4.5. Schutzgut „Luft“:
4.5.1. Insbesondere die Bauphase des Vorhabens ist hinsichtlich der Auswirkungen auf das Schutzgut von Relevanz. Die hierfür zu betrachtenden Luftschadstoffe (Stickoxide und Feinstaub) werden bei Vorhabensverwirklichung nach dem Stand der Technik begrenzt und lassen lediglich geringfügige Zusatzbelastungen in dieser Phase erkennen, wobei die Veränderungen – aus fachlicher Sicht – durchwegs unter den Irrelevanzschwellen liegen und die zu beachtenden Grenzwerte klar eingehalten werden.
4.5.2. Im Übrigen wird betreffend die Begrenzung der Emissionen an Luftschadstoffen wie auch den Ist-Bestand der betroffenen Umgebungsluft und die Auswirkungen auf diese Situation bei Verwirklichung des Vorhabens auf den unter Abschnitt 11.4.3.1.2. der Begründung des Bescheids festgestellten Sachverhalt verwiesen.
4.6. Schutzgut „Klima“:
4.6.1. Die Auswirkungen auf das Mikroklima stellen sich in der Bauphase so dar, dass es zu einer geringfügigen Erhöhung der Lufttemperatur im aktuellen Baustellenbereich kommen kann, wobei die Auswirkungen aus fachlicher Sicht aber als vernachlässigbar einzustufen sind. In der Betriebsphase sind sehr lokale Beeinflussungen des Mikroklimas, wie z.B. Auswirkungen auf lokale Strahlungsflüsse bzw. das lokale Windfeld möglich, wobei diese jedoch im unmittelbaren Betriebsbereich und damit in einem flächenmäßig sehr engen Rahmen bleiben und zudem die natürliche jährliche Schwankungsbreite nicht überschreiten. Aufgrund der Oberflächenveränderungen, der zu errichtenden Bauwerke und Fahrflächen und des Betriebs der Anlagen in deren Nahbereich werden kleinklimatische Veränderungen im mikroskaligen Bereich eintreten, diese sind aber über diese Größenordnung hinaus und außerhalb des unmittelbaren Betriebsgeländes auszuschließen bzw. bleiben unterhalb der messtechnischen Nachweisgrenze.
4.6.2. Im Übrigen wird zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Mikroklima auf den unter 11.4.4.1. des Bescheids festgestellten Sachverhalt verwiesen.
4.6.3. Auszugehen war davon, dass sich der einmalig anfallende Energiebedarf für die Errichtung des Vorhabens auf rund 2.787 MWh und der Energiebedarf der Betriebsphase auf jährlich rund 116 MWh beläuft.
Die Gesamtemissionen in der Bauphase belaufen sich auf 17.100 t CO2-Äquivalente („CO2eq“). Dieser Wert beinhaltet neben den Emissionen durch die Bautätigkeiten auch den Verlust der Senken durch Landnutzungsänderungen. Der Verlust dieser Senken durch permanente (22,2 ha) sowie temporäre (5,4 ha) Rodungen beläuft sich auf insgesamt ca. 20.430 t CO2. Daher liegt die Bauphase über der Relevanzschwelle von 5 TJ (ca. 1.400 MWh) für wesentliche Vorhabensbestandteile und wurde entsprechend mit einer merklichen Eingriffserheblichkeit bewertet. Emissionen an Treibhausgasen in der Betriebsphase sind in der Höhe von 15 t CO2eq jährlich zu erwarten.
Die energetische Amortisation des Vorhabens erfolgt innerhalb eines Jahres. Die Errichtung des Vorhabens entspricht den Zielen der Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030. Daher kommt es durch das Vorhaben zu einer positiven Ausgleichswirkung für das Schutzgut Klima.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Emissionen an Treibhausgasen auf die in Begründungsabschnitt 11.4.4.2 des Bescheids getroffenen Feststellungen verwiesen.
4.6.4. Festzustellen war auch noch, dass nur im Fall eines aus fachlicher Sicht als groß zu bezeichnenden Störfalls, wie z.B. im Brandfall, mit Freisetzungen von – beim Betrieb der Schaltanlagen zu Isolationszwecken eingesetzten – SF6 zu rechnen ist.
Bei einem Störfall würde ausgetretenes SF6 nur in einem Schaltfeld auftreten und aufgrund seiner Dichte zu Boden sinken. Es bliebe im Gehäuse der Schaltanlagen und könnte von dort – von einer geeigneten Person (spezialisiertes Unternehmen) – abgesaugt werden.
4.7. Schutzgut „Landschaft“:
4.7.1. Zu den Auswirkungen auf die Landschaft (selbst) waren – aus fachlicher Sicht – folgende Feststellungen zu treffen:
Der Standortraum liegt großräumig betrachtet im nordöstlichen Teil des XXXX im Bereich des kristallinen Mittelgebirges der XXXX Der betroffene Höhenzug verläuft annähernd in Nord-Südrichtung, liegt zwischen dem Hauptzug der XXXX und dem süd- bzw. südöstlich anschließenden XXXX und fällt in die engen Täler des XXXX und der XXXX hin ab. Der Gebirgszug zeigt mit Ausnahme der Rand- und Flankenbereiche weitgehend abgerundete Bergformen und eine sanft wellenförmige Kammlinie ohne stark ausgeprägte Gipfel, erstreckt sich vom XXXX , über XXXX und XXXX bis zum XXXX und XXXX , teilt sich im Westen in zwei, das XXXX einschließende Höhenzüge und fügt sich in seiner Charakteristik als landschaftsräumliche Einheit nahtlos in die südlich/südöstlich anschließende typisch bewaldete Mittelgebirgslandschaft des Randgebirges ein.
Die Standorte der geplanten WEA liegen in einer Höhenlage von rd. 1330 – 1460 m und erstrecken sich vom XXXX im Süden über die XXXX und den XXXX bis zur XXXX im Norden.
Die Wirkzone I / Nahzone stellt (mit Ausnahme von Maßnahmen entlang der Zufahrtsstraßen/ Energieableitung und Umladeplatz) jenen Bereich dar, der vom Bau der Windkraftanlagen selbst mit den damit verbundenen Zuwegungen, Ableitungen und Einrichtungen direkt und unmittelbar betroffen ist.
Die Charakteristik des gegenständlichen Landschaftsteilraumes wird weitgehend durch das Zusammenspiel der gerundeten, bewegten Topografie des Höhenrückens mit seiner fast durchgängigen Bewaldung geprägt, lediglich im Norden ist durch den offenen Almbereich des XXXX , der mit seiner kulturräumlichen Ausnahmestellung im bewaldeten Umfeld und den weiträumigen Panoramablicken besondere landschaftliche Attraktivität aufweist und einen Überblick über das gesamte Projektgebiet ermöglicht und die weiter südöstlich gelegene XXXX höhere landschaftliche Vielfalt gegeben.
Die traditionell im Gebiet betriebene forstwirtschaftliche Nutzung der auch höhenlagebedingt fichtendominierten Mittelgebirgsbewaldung zeichnet sich in der Nahzone durch einen Wechsel an Waldgebieten, grasreichen Schlagfluren und Aufforstungsflächen in unterschiedlichen Stadien des Wiederbewuchses, die scharfe Rodungskanten mildern, im Landschaftsbild ab.
Insgesamt weist die Nahzone aufgrund der größeren Vielfalt an Landschaftselementen im Norden höhere Sensibilität auf als im Süden, stellt sich aber insgesamt als traditionell durch Forstwirtschaft geprägte Kulturlandschaft dar, die völlig frei von intensiven, technisch wirkenden Eingriffen und Bebauung ist und sich nahtlos und harmonisch in die ruhige Großlandschaft des Randgebirges fügt.
Der Vorhabensraum weist, abgesehen von den erwähnten Bereichen im Norden, keine besonders hervorstechenden Höhepunkte auf, stellt sich aber dem nicht einschlägig vorgebildeten Durchschnittsbetrachter als ruhige waldbestimmte und damit von naturnahen und natürlichen Elementen geprägte Berglandschaft dar, welche insgesamt als visuell naturnah empfunden wird.
Die Störungsfreiheit des Landschaftsraums geht mit der im Norden gegebenen höheren landschaftlichen Attraktivität mit hoher Sensibilität und hohem Erholungswert, im südlicheren Großteil der Nahzone aufgrund der weitgehenden Einförmigkeit des Landschaftsraums mit mäßiger landschaftlicher Sensibilität und mäßigem Erholungswert einher.
Die geplanten Anlagen weisen Gesamthöhen von rund 180 m auf und überragen damit die maßstabsbildenden Waldbereiche um ein Vielfaches.
Die Errichtung der völlig maßstabssprengenden technischen Großstrukturen führt im Elementrepertoire der waldgeprägten Kulturlandschaft des Höhenrückens zu einer Fremdkörperwirkung, die im Zusammenwirken von Anlagendimension und technischem Erscheinungsbild eine visuelle Dominanz entwickelt, die die natürlichen Strukturelemente in der menschlichen Wahrnehmung in den Hintergrund drängt, auch in diesem Teilraum neue technische, das Raumgefüge verändernde Strukturlinien schafft, eine technische Überfremdung der Mittelgebirgslandschaft bewirkt und damit den Charakter und die Eigenart dieses Teilraums nachhaltig negativ verändert.
Wegebau und Manipulationsflächen (insbesondere Kranstellflächen) sind teils mit extrem intensiven Geländeveränderungen verbunden), die sich als in ihrer Intensität durch Maßnahmen kaum minderbare, visuell auffällige künstliche Einschnitte und Aufschüttungen in der natürlichen Geomorphologie abzeichnen und den durch die Anlagen verursachten Verlust an visueller Naturnähe im Standortraum verstärken.
Die als Blickfänger wirkenden, bewegten Rotoren und der bei Schönwetter im Umfeld entstehende Schattenwurf sorgen für eine starke visuelle Unruhe, die im deutlichen Gegensatz zum typischen Bild der ruhigen Mittelgebirgslandschaft steht.
Zur visuellen Unruhe tritt in der ganzheitlichen Landschaftswahrnehmung auch der auditive Unruhefaktor, der in Abhängigkeit zur Windstärke das von Naturgeräuschen bestimmte auditive Landschaftserleben überlagert und sich in seiner speziellen Charakteristik klar von diesen unterscheidet.
Höhe und Ausdehnung des Windparks führen, abhängig vom Standort des Betrachters, zu ästhetischen Sichtblockaden.
Insgesamt ist in landschaftsästhetischer Hinsicht von einer hohen Eingriffswirkung auszugehen.
Auf Basis der Sensibilität des Landschaftsraumes lassen sich hinsichtlich des Landschaftsbildes aus fachlicher Sicht merkbar nachteilige Auswirkungen ableiten.
Die Wirkzone II reicht im Osten bis über die Einmündung des XXXX in die XXXX , umfasst den Ortsraum von XXXX und erstreckt sich über den Hauptkamm der XXXX und die östlich anschließenden Teile des Randgebirges, sowie die südlich/südöstlich anschließenden Bergzüge des XXXX , die grenzbildend im Bereich von XXXX und XXXX die Waldgrenze überschreiten.
Ein hoher Flächenanteil der Wirkzone liegt im Bereich von Landschaftsschutzgebieten (Nr. 22 und Nr. 39, sowie Nr. 12 auf niederösterreichischer Seite), welche grundsätzlich eine hohe Qualität/Sensibilität des Landschaftscharakters und -bilds bzw. der Erholungseignung der betroffenen Räume dokumentieren.
Während die Nahzone das direkte Eingriffsgebiet darstellt, sind die Wirkzonen II und III aus landschaftlicher Sicht durch das geplante Vorhaben in erster Linie durch die weit ausstrahlende visuelle Fernwirkung der Windkraftanlagen betroffen.
Die Wirkzone II ist in weiten Bereichen durch bewaldete Mittelgebirgslandschaften geprägt, sodass sich Blickbeziehungen zum Vorhaben im Zusammenspiel mit der Topografie im Wesentlichen auf offene Teilräume westlich des Vorhabensgebiets konzentrieren.
Die intensivsten visuellen Auswirkungen betreffen aufgrund der direkten Nahelage zum Vorhabensgebiet den aufgrund hochrangiger Wegverbindungen gut frequentierten Bereich des XXXX , wo auch auditive Wirkungen zu erwarten sind. Großflächige Sichtverbindungen sind naturgemäß aus dem noch eingriffsfreien Kammbereichen und den Hangflanken von XXXX zum XXXX , weiters aus dem Siedlungsgebiet und den anschließenden Offenlandflächen von XXXX gegeben, wobei bei letzteren auch Neubelastungen entstehen, während alle vorab genannten Bereiche auch von Kumulationswirkungen mit der Windparkkette am Hauptkamm der XXXX und/oder dem Windpark XXXX betroffen sind. Darüber hinaus ist insbesondere das dem Vorhaben nahegelegene XXXX betroffen.
Der gegenständliche Vorhabensraum liegt zwar in geringerer Höhenlage als die umgebenden Hauptgebirgszüge, im Bereich eines Nebenkammes, wirkt aber insbesondere für die tiefer gelegenen Blickpunkte ( XXXX etc.) horizont- und silhouettenbildend.
Generell heben sich die geplanten Anlagen durch ihre maßstabssprengende Höhe und in ihrer betonten Vertikalität markant vom horizontalen Schichtungsgefüge der Landschaft ab, bewirken eine auffällige technische Überprägung einer durchwegs bewaldeten Mittelgebirgslandschaft und überformen damit im gegenständlichen Großraum ein weiteres landschaftsräumlich prägendes Element. Durch Dimension und Lage im Kuppenbereich eines Höhenzugs wirken die unübersehbaren Dominanzlinien als Blickfänger und werden, verstärkt durch den Unruhefaktor der Rotorbewegung, zu einem beherrschenden Fernziel der Aufmerksamkeit des Durchschnittsbetrachters. Die erforderliche Sicherheitsbefeuerung wird auch als Veränderung der Nachtlandschaft wirksam, wobei die in den Einreichunterlagen angestrebte bedarfsgesteuerte Befeuerungstechnologie wirkungsmindernd wäre.
Für die nördlichsten und südlichsten Teilbereiche der Wirkzone II sind sichtverschattungsbedingt keine Auswirkungen ableitbar.
Aufgrund der verstärkten visuellen Belastung der Siedlungsbereiche als auch der visuellen Kumulationseffekte im Bereich der eingriffsfrei verbleibenden hochsensiblen Kammlagen bzw. nahegelegenen Erholungsbereiche ( XXXX ) sind hohe Wirkungsintensitäten und merkbar nachteilige Auswirkungen ableitbar.
Die für Wirkzone II beschriebenen Auswirkungen betreffen mit entfernungsbezogen abnehmender Intensität auch die Wirkzone III (Fernzone), welche in hohem Ausmaß sensible bzw. hochsensible Teilräume aufweist. Da aber die Sichtbarkeiten innerhalb der Fernzone ein ungewöhnlich geringes Ausmaß aufweisen, sind für die Fernzone höchstens geringe Auswirkungen ableitbar.
4.7.2. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erholungswirkung der Landschaft waren – aus fachlicher Sicht – folgende Feststellungen zu treffen:
Das Gebiet zwischen dem XXXX und dem XXXX sowie entlang der Landesgrenze zu Niederösterreich stellt ein beliebtes Ausflugsziel dar. Damit sind hochrangige landschaftsgebundene Erholungs- und Freizeitinfrastrukturen vor allem im Norden des Untersuchungsgebiets vorhanden, welcher im Zusammenspiel mit höherer landschaftlicher Attraktivität und ungestörtem Erholungswert im Gesamtraum hohen Stellenwert als ganzjährig genutzter landschaftsgebundener Freizeit- und Erholungsraum aufweist. Der direkte Standortraum dagegen ist frei von offiziellen Erholungsinfrastrukturen.
Das südlich bestehende Forstwegenetz wird, auch mangels besonderer landschaftlicher Höhepunkte, nur untergeordnet für Freizeitaktivitäten genutzt. Bezogen auf Erholungsinfrastrukturen ist damit in diesem Bereich lediglich eine geringe Sensibilität gegeben, der Erholungswert ist in Zusammenschau mit den landschaftsbildlichen Gegebenheiten mäßig sensibel.
Aufgrund der Nahelage und der direkten Überschaubarkeit des Vorhabensgebiets sind die durch das Vorhaben entstehenden landschaftlichen Attraktivitätsverluste aus dem sensibleren Erholungsraum im Norden besonders deutlich erlebbar. Maßstabs- und Eigenartsverluste, Fremdkörperwirkungen, Blickfeldbelastungen sowie der Verlust von Naturnähe beeinträchtigen den Erholungs- und Erlebniswert der Landschaft in der gesamt erlebbaren Summe, von einer teilweisen Belastung durch die Geräuschentwicklung der Anlagen ist auszugehen, sodass für diesen Bereich merkbar nachteilige Auswirkungen ableitbar sind.
Im Standortraum selbst kommen neben den landschaftlichen Attraktivitätsverlusten auch visuelle Unruheeffekte durch Rotordrehung und Schattenwurf sowie windstärkenabhängige Verlärmung, welche die natürlichen Geräusche überdeckt in vollem Ausmaß zu tragen. Unter Einbeziehung der nur untergeordneten Nutzung als Erholungsraum, dem Fehlen offizieller Infrastruktureinrichtungen und der mäßigen Sensibilität des Erholungswerts in diesem Bereich als auch der Maßnahmen zum Erhalt der Wegverbindungen sind gering nachteilige Auswirkungen ableitbar.
Zusammenfassend sind für den Bereich Freizeit/Erholung aus fachlicher Sicht gering nachteilige, im nördlichsten Teilbereich merkbar nachteilige Auswirkungen ableitbar.
4.7.3. Zusammenfassend lassen sich aus fachlicher Sicht für den Themenbereich Landschaft unter Einbeziehung der im Großteil des Standortraums mäßigen landschaftlichen Attraktivität und der vergleichsweise stark eingeschränkten visuellen Fernwirksamkeit des Vorhabens aufgrund der technischen Überprägung der Charakteristik der Mittelgebirgslandschaft, Eigenartsverlusten sowie Maßstabs- und Strukturbrüchen merkbar nachteilige Auswirkungen ableiten.
Die Auswirkungen des Vorhabens erreichen ein relevantes Ausmaß. Es kommt zu langfristigen, aus qualitativer und quantitativer Sicht bedeutenden, deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigungen des zu schützenden Gutes bzw. dessen Funktionen. Insgesamt erreichen diese Auswirkungen auf das einzelne Schutzgut beziehungsweise dessen Funktionen jedoch weder aus qualitativer noch aus quantitativer Sicht ein unvertretbares Ausmaß.
4.7.4. Darüber hinaus wird zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ auf die im Bescheid unter 11.4.7.1 bis 11.4.7.5 getroffenen Feststellungen verwiesen.
4.8. Schutzgut „Sach- und Kulturgüter“:
4.8.1. Kulturell und historisch relevante Infrastrukturen sind in den Bereichen Umladeplatz, entlang der Zufahrtsstraße und im Standortraum nicht vorhanden, weshalb auch Auswirkungen auszuschließen sind.
Kulturgüter entlang der Energieableitung werden während der Bauphase weder räumlich berührt noch von relevanten Immissionen betroffen, in der Betriebsphase entstehen keine themenrelevanten Wirkungen.
Im Untersuchungsraum sind keine archäologischen Fundstätten bekannt, für den Fall unerwarteter Funde während der Bauphase sind Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen festgelegt.
Mangels des Vorhandenseins von Kulturgütern in den Untersuchungsbereichen Umladeplatz, Zufahrt und Standortraum und mangels relevanter Auswirkungen auf Kulturgüter entlang der Energieableitung sind insgesamt für den Themenbereich Sach- und Kulturgüter keine Auswirkungen zu erwarten.
4.8.2. Darüber hinaus wird auf die unter Begründungsabschnitt 11.4.8 („Sach- und Kulturgüter“) des Bescheids getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen.
4.9. Zur gesamthaften Betrachtung der Auswirkungen auf die Schutzgüter i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000:
4.9.1. Untereinander sowie insgesamt zusammengefasst war von folgenden Auswirkungen bei Verwirklichung des Vorhabens auf Schutzgüter auszugehen:
4.9.1.1. Boden (und Untergrund) und Fläche:
Relevante nachteilige Auswirkungen durch Verlagerungseffekte oder Wechselwirkungen auf mittelbar betroffene Schutzgüter sind bei gegenständlichem Vorhaben in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen und deren Lebensräume, im Wesentlichen begründet durch die Flächeninanspruchnahme, geänderte Bodennutzung und Beseitigung von Vegetationsstrukturen, denkbar und werden in den entsprechenden schutzgutorientierten Bewertungen in den Fachbereichen Naturschutz und Waldökologie berücksichtigt. Darüber hinaus sind, unter Umständen durch entsprechend wirkende Maßnahmen, keine weiteren relevanten nachteiligen Auswirkungen auf mittelbar betroffene Schutzgüter wie Grundwasser, klimatische Bedingungen, Tiere und deren Lebensräume oder Sach- und Kulturgüter zu erwarten.
Mittelbare relevante nachteilige Auswirkungen auf den Boden im Untersuchungsraum durch Verlagerungseffekte oder Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern wären bei gegenständlichem Vorhaben in Zusammenhang mit dem Schutzgut Pflanzen (insbesondere die Beseitigung von Vegetationsstrukturen) denkbar und wurden im Rahmen der gutachterlichen Bewertung berücksichtigt. Sonstige relevante mittelbare Auswirkungen (beispielsweise durch Beschattung, Wirkungen über den Luftpfad oder über das (Grund)Wasser sind bei gegenständlichem Vorhaben aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten.
Durch das Vorhaben ist in einer gesamthaften Betrachtung mit vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und Untergrund zu rechnen.
4.9.1.2. Wasser:
(i.) Zum Grundwasser:
Mittelbare relevante nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser durch Verlagerungseffekte oder Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern (beispielsweise mit dem Schutzgut Pflanzen durch die Beseitigung von Vegetationsstrukturen oder das Schutzgut Boden durch Versiegelungen) sind durch die Verwirklichung des Vorhabens ebenfalls nicht zu erwarten.
Durch das Vorhaben ist bei einer gesamthaften Betrachtung mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu rechnen.
(ii.) Zum Oberflächenwasser:
Relevante nachteilige Auswirkungen durch Verlagerungseffekte oder Wechselwirkungen auf mittelbar betroffene Schutzgüter wie das Grundwasser oder den Boden sind aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten.
Möglichen Auswirkungen durch Störfälle wird bereits emissionsseitig mit Maßnahmen begegnet. Mittelbare relevante nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Oberflächenwasser durch Verlagerungseffekte oder Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern (wie beispielsweise Grundwasser) sind bei gegenständlichem Vorhaben aus fachlicher Sicht nicht denkbar.
Durch das Vorhaben ist in einer gesamthaften Betrachtung mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf Oberflächengewässer zu rechnen.
4.9.1.3. Klima:
Relevante nachteilige Auswirkungen durch Verlagerungseffekte oder Wechselwirkungen auf mittelbar betroffene Schutzgüter wie Luft oder Pflanzen und deren Lebensräume sind auf Grund der nur kleinsträumigen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten.
Mittelbare nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Klima durch Verlagerungseffekte oder Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern wie Pflanzen (Beseitigungen von Vegetationsstrukturen) führen aus fachlicher Sicht ebenso zu keinen relevanten nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut.
Es ist durch gegenständliches Vorhaben in einer gesamthaften Betrachtung mit vernachlässigbar bis gering nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima (Mikro- bis Mesoklima) zu rechnen.
Den Vorgaben an ein Klima- und Energiekonzept wird entsprochen, der Einfluss auf das Makroklima wird in Summe positiv bewertet.
4.9.1.4. Luft:
Relevante nachteilige Auswirkungen durch Verlagerungseffekte oder Wechselwirkungen auf mittelbar betroffene Schutzgüter (wie das Schutzgut Klima, Mensch im Sinne der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Wohlbefindens als auch die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume) sind aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten.
Mittelbare relevante nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft durch Verlagerungseffekte oder Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern (bspw. die Beseitigung von Vegetationsstrukturen (Pflanzen)) sind bei gegenständlichem Vorhaben aus fachlicher Sicht nicht denkbar.
In der Betriebsphase sind keine relevanten Emissionen und Immissionen zu erwarten. Ebenso ist auch bei Störfällen mit keinen immissionsseitigen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft zu rechnen.
Aus fachlicher Sicht des Sachverständigen für Immissionstechnik ist durch gegenständliches Vorhaben in einer gesamthaften Betrachtung mit vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft zu rechnen.
4.9.1.5. Biologische Vielfalt:
(i.) Zu Tieren und deren Lebensräumen:
Mittelbare relevante nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und deren Lebensräume durch Verlagerungseffekte oder Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern sind bei gegenständlichem Vorhaben aus fachlicher Sicht mit dem Schutzgut Pflanzen und deren Lebensräume zu erwarten. Eingriffe in die Vegetation bzw. deren Entfernung sollten durch die Maßnahmen bzw. Auflagen ausgeglichen werden.
Durch das Vorhaben ist in einer gesamthaften Betrachtung mit vernachlässigbaren bis gering nachteiligen bis zu merklich nachteiligen Auswirkungen auf Tiere und deren Lebensräume zu rechnen.
(ii.) Zu Pflanzen und deren Lebensräumen:
Denkbare, auch relevant nachteilige Auswirkungen durch die Beseitigung von Vegetationsstrukturen auf den Boden wurden, soweit relevant, in den betroffenen schutzgutorientierten Bewertungen berücksichtigt.
Die Beseitigung von Vegetationsstrukturen (Pflanzen) wird aus fachlicher Sicht zu keinen relevanten Auswirkungen auf Regulationsfunktionen der Luft führen und sich auch nicht relevant auf klimatische Bedingungen im Untersuchungsraum auswirken und nur kleinräumig bzw. im mikroskaligen Bereich bestehen. Die Rodungen wurden in der fachlichen Beurteilung des eingereichten Klima- und Energiekonzepts berücksichtigt. Denkbare Auswirkungen der Beseitigung von Vegetationsstrukturen (Pflanzen) wurden im Rahmen der schutzgutorientierten Bewertung des Schutzgutes Landschaft berücksichtigt.
Ebenso wurden denkbare Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Tiere, soweit aus der jeweiligen fachlichen Sicht von Relevanz in den fachlichen Bewertungen berücksichtigt.
Mittelbare relevante nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und deren Lebensräume durch Verlagerungseffekte oder Wechselwirkungen sind mit dem Schutzgut Boden (Flächenverbrauch, Versiegelung, Verdichtungen) denkbar und werden in der schutzgutorientierten Bewertung berücksichtigt.
Sonstige Auswirkungen durch Verlagerungseffekte wie beispielsweise mit dem Schutzgut Luft, Klima oder Grundwasser entfalten keine relevanten nachteiligen Auswirkungen bei gegenständlichem Vorhaben.
Durch das Vorhaben ist in einer gesamthaften Betrachtung mit vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und deren Lebensräume zu rechnen.
4.9.1.6. Zum Schutzgut Landschaft:
In Zusammenschau mit der Verteilung von Erholungsinfrastrukturen und landschaftsbezogenem Erholungswert sind für den Themenbereich Erholung lageabhängig geringe, in Teilbereichen merkbar nachteilige Auswirkungen ableitbar.
Zusammenfassend lassen sich aus fachlicher Sicht für den Themenbereich Landschaft unter Einbeziehung der im Großteil des Standortraums mäßigen landschaftlichen Attraktivität und der vergleichsweise stark eingeschränkten visuellen Fernwirksamkeit des Vorhabens aufgrund der technischen Überprägung der Charakteristik der Mittelgebirgslandschaft, Eigenartsverlusten sowie Maßstabs- und Strukturbrüchen merkbar nachteilige Auswirkungen ableiten.
Die Auswirkungen des Vorhabens erreichen ein relevantes Ausmaß. Es kommt zu langfristigen, aus qualitativer und quantitativer Sicht bedeutenden, deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigungen des zu schützenden Gutes bzw. dessen Funktionen. Insgesamt erreichen diese Auswirkungen auf das einzelne Schutzgut beziehungsweise dessen Funktionen jedoch weder aus qualitativer noch aus quantitativer Sicht ein unvertretbares Ausmaß.
Mittelbare relevante nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch Verlagerungseffekte oder Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern sind bei gegenständlichem Vorhaben denkbar – Beseitigungen von Vegetationsstrukturen und Geländeveränderungen werden im Rahmen der schutzgutorientierten Bewertung berücksichtigt. Es besteht keine Wechselwirkung mit dem Schutzgut Sach- und Kulturgüter.
Aus fachlicher Sicht der Sachverständigen für Landschaftsgestaltung ist durch gegenständliches Vorhaben in einer gesamthaften Betrachtung mit merklich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu rechnen.
4.9.1.7. Schutzgut Sach- und Kulturgüter:
Relevante nachteilige Auswirkungen durch Verlagerungseffekte oder Wechselwirkungen auf mittelbar betroffene Schutzgüter sind aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten.
Aus fachlicher Sicht der Bereiche Verkehrstechnik, Luftfahrttechnik und Landschaft ist durch gegenständliches Vorhaben in einer gesamthaften Betrachtung mit keinen Auswirkungen zu rechnen.
4.9.1.8. Schutzgut Mensch („Gesundheit und Wohlbefinden“):
Mittelbare relevante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit bzw. das menschliche Wohlbefinden durch Verlagerungseffekte oder Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern (wie dem Schutzgut Luft) sind bei gegenständlichem Vorhaben aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten.
4.9.2. Zu den Auswirkungen im Gesamtkontext:
Als Ergebnis der schutzgutspezifischen bzw. schutzgutorientierten Beurteilung – aus der Erheblichkeit des Eingriffs und der Wirksamkeit der Maßnahmen – ergibt sich, wobei auch auf die Bezüge zu den jeweiligen, die Grundlagen liefernden Bereichen der Fachleute und Sachverständigen („Fachbereiche“) hingewiesen wird, folgende Bewertungsmatrix:
Dabei bedeutet:
Positive Auswirkung („A“)
o Durch das Vorhaben kommt es, gegebenenfalls auch durch entsprechend wirkende Maßnahmen, zu positiven Veränderungen des zu schützenden Gutes bzw. dessen Funktionen.
Keine Auswirkung („B“)
o Durch das Vorhaben bzw. dessen Auswirkungen (Ursachen) kommt es, unter Umständen durch entsprechend wirkende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zu keiner nachweisbaren Beeinträchtigung des zu schützenden Gutes bzw. dessen Funktionen.
Vernachlässigbare bis geringe nachteilige Auswirkung („C“)
o Durch das Vorhaben bzw. dessen Auswirkungen (Ursachen) kommt es, unter Umständen durch entsprechend wirkende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zu einer geringen Beeinträchtigung des zu schützenden Gutes bzw. dessen Funktionen. Insgesamt bleiben diese sowohl qualitativ als auch quantitativ von vernachlässigbarer bzw. jedenfalls tolerierbarer geringer Bedeutung.
Merkliche nachteilige Auswirkung („D“)
o Die Auswirkungen des Vorhabens (Ursachen) erreichen, unter Umständen durch entsprechend wirkende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, ein relevantes Ausmaß. Es kommt zu langfristigen, aus qualitativer und quantitativer Sicht bedeutenden, deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigungen des zu schützenden Gutes bzw. dessen Funktionen. Insgesamt erreichen diese Auswirkungen auf das einzelne Schutzgut beziehungsweise dessen Funktionen jedoch weder aus qualitativer noch aus quantitativer Sicht ein unvertretbares Ausmaß.
Unvertretbare nachteilige Auswirkung („E“)
o Die Auswirkungen des Vorhabens (Ursachen) führen zu einer unbeherrschbaren und jedenfalls nicht zu vertretenden Beeinträchtigung bzw. Bestands- oder Gesundheitsgefährdung des zu schützenden Gutes bzw. dessen Funktionen. Diese sind auch durch Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Auswirkungen nicht entscheidend zu reduzieren.
4.10. Zum Umgang mit Abfall:
4.10.1. Zu den anfallenden Abfällen ist festzustellen, dass bei Einhaltung der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Maßnahmen aus fachlicher Sicht den abfallwirtschaftlichen Zielen und Grundsätzen – wie in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AWG 2002 dargelegt – entsprochen wird und die anfallende Abfälle nach dem Stand der Technik verwertet bzw. gegebenenfalls ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter durch Abfälle sind aus fachlicher Sicht unter Zugrundelegung der vorgeschlagenen Maßnahmen und der im Gutachten als erforderlich angesehenen Maßnahmen für die Betriebs- und Bauphase und auch insgesamt als geringfügig und daher mit vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkung einzustufen.
Was die in der Nachsorgephase (bzw. durch einen allfälligen Rückbau) des Vorhabens anfallenden Abfälle betrifft ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass – bei Einhaltung der im Demontagezeitpunkt gültigen rechtlichen Vorgaben – den Grundsätzen der Abfallhierarchie gem. § 1 Abs. 2 AWG 2002 entsprochen wird.
4.10.2. Im Übrigen wird auf den unter Begründungsabschnitt 11.3.1 („Abfalltechnik“) des Bescheids festgestellten Sachverhalt verwiesen.
4.11. Sonstige Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens:
4.11.1. Hinsichtlich des Brandschutzes war festzustellen, dass auf Grund der baulichen Trennung zwischen Transformatorengehäuse und Windkraftanlage sowie der im Erdreich verlegten Verkabelung (Sandbett) davon ausgegangen werden kann, dass eine Brandübertragung auf die Windkraftanlage bzw. die Verrauchung des Stahlturmes ausgeschlossen ist. Durch permanente Öffnungen in der Gondel und der Thermik im Turm selbst findet eine Entrauchung der Anlage statt. Da keine Löscharbeiten bei einer brennenden Windkraftanlage durch die Feuerwehr vorgesehen sind, beschränkt sich der Einsatz der Feuerwehr auf die Umgebungssicherung, um eine Brandentstehung durch Funkenflug zu vermeiden. Wartungstechniker sind während der Wartungsarbeit mit Handfeuerlöscher ausgestattet, welche als ausreichend angesehen werden. Da in der Windkraftanlage keine Aufenthaltsräume vorhanden sind, sondern diese nur zu Wartungsarbeiten durch geschultes Personal betreten werden, sind die geplanten Einrichtungen (Notablass, Abseilgerät, Steigleiter) sowie organisatorischen Maßnahmen (Schulungen von Verhalten im Brandfall sowie Abseilschulungen) als ausreichend anzusehen.
4.11.2. Aus brandschutzfachlicher Sicht bestehen für das Vorhaben keine Bedenken unter der Voraussetzung, dass die vorgeschriebenen Auflagen, darunter insbesondere die Auflage Nr. 14, eingehalten und deren Einhaltung und Ausführung nachgewiesen werden.
II. Beweiswürdigung:
1. Zu den Feststellungen zum relevanten Verfahrensgeschehen:
1.1. Die Feststellungen unter Abschnitt I.1. beruhen auf dem Inhalt der Akten aus dem verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren (siehe insbesondere die unter I.1. jeweils mit den Ordnungsnummern aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren zitierten Geschäftsstücke), wobei die Parteivorbringen vielfach zusammengefasst mit Bezug auf die Relevanz für das gegenständliche Verfahren wiedergegeben wurden. Sie konnten, jedenfalls dahingehend, als unstrittig angesehen werden.
1.2. Soweit die Feststellungen auf Inhalten von Niederschriften über Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung beruhen, wurden gleichzeitig auch jeweils erstattete Einwendungen ob der Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschriften (vgl. die OZen 26, 52 72 f, 75, 119 bis 122) berücksichtigt bzw. veranlassten diese den erkennenden Senat nicht dazu, anderslautende Feststellungen zu treffen.
2. Zu den Feststellungen zu dem von der PW zur Genehmigung eingereichten Vorhaben:
2.1. Der in Abschnitt I.2. festgestellte Sachverhalt zu dem der gegenständlichen Entscheidung unterliegenden Vorhaben ergibt sich – als Zusammenfassung auf das Wesentlichste – aus den das Vorhaben bzw. die dieses ausmachenden Maßnahmen (Anlagen, Eingriffen und sonstigen Maßnahmen i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000) verbal beschreibenden oder planlich darstellenden, als solches von den Parteien im Verfahren unbestritten gebliebenen, dem verfahrenseinleitenden Antrag bzw. dessen nachfolgenden Änderungen angeschlossenen Projektunterlagen – und zwar wie nach der mV2 vorliegend (siehe dazu ON 1, 2, 5, 13, 17, 18 sowie Beilage ./2 zur VHS1).
2.2. Die näheren Feststellungen zum Inhalt des streitgegenständlichen Vorhabens ergeben sich – insbesondere auch die Zuweisung einzelner Maßnahmen zur Bau- oder Betriebsphase (Errichtungs- oder Betriebsphase) – aus Spruchabschnitt 5. des Bescheids. Dabei hatte sich der erkennende Senat im Besonderen den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgeänderten Katalog an beschriebenen (und damit vorhabensgegenständlichen) Vermeidungs-, Verminderungs- und Kontrollmaßnahmen vor Augen zu führen (siehe dazu auch im Vorabsatz). Die in gegenständlicher Entscheidung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen konnten bedenkenlos mit den verwiesenen Feststellungen im Bescheid kombiniert werden.
3. Zu den Feststellungen zum öffentlichen Interesse an der Stromerzeugung bzw. am Beitrag zur Klimaneutralität durch das Vorhaben:
3.1. Die Feststellungen unter I.3. folgen aus den für den erkennenden Senat schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der von der belangten Behörde eingeholten sachverständigen Stellungnahme aus dem Fachbereich Energiewirtschaft (ON 59, insbesondere Abschnitt 4 – „Energiewirtschaftliche Beurteilung“).
3.2. Die genannten Ausführungen des Sachverständigen blieben auch in den Beschwerden auf Tatsachenebene unbestritten.
3.3. Im Übrigen konnte – weil die Sachverhaltsfeststellungen auch als kombinierbar anzusehen waren – auch zu diesem Tatsachenkomplex auf bereits im Bescheid getroffene Feststellungen verwiesen werden.
4. Zu den Feststellungen der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt:
4.1. Die unter I.4.1. betreffend die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, also die menschliche Gesundheit und die Bevölkerung, getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
4.1.1. Der zum Wirkfaktor Schall unter I.4.1.2. bis I.4.1.6. festgestellte Sachverhalt beruht zunächst auf dem als Teil der UVE von der PW vorgelegten Fachbeitrag „Schall“ (Einlagedokument D.06.01.01.01-01). Die Ausführungen befand der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige für Schalltechnik für ausreichend und fachlich richtig (ON 28, S. 3). In seinem Gutachten dazu kam der Sachverständige zum Schluss, dass es in einzelnen Bauphasen teilweise zu geringen Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse komme, während es durch den Betrieb der Windkraftanlagen zu keinen relevanten Schallimmissionen komme (ON 62, S. 126). Er setzte sich auch mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinander und kam zum Schluss, dass die von der PW vorgelegte UVE fachlich richtig, nachvollziehbar und sehr detailliert sei (ON 68, S. 1 und 3). In der mV1 führte der Sachverständige zu Ausführungen bzw. Fragen der beschwerdeführenden Parteien dahingehend aus, dass im Fachbereich immer die ungünstigste Situation für die Nachbarn angenommen werde, so auch im Teilgutachten. Er erläuterte nochmals die Beurteilungsmethodik sowie den Stand der Technik (siehe VHS1, S. 12 f).
4.1.2. Auch die Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien vermochten das BVwG nicht dazu veranlassen, im Ergebnis anderslautende Feststellungen zu treffen:
4.1.2.1. In seiner für das erkennende Gericht verfassten Stellungnahme setzte sich der auch vom BVwG beigezogene Sachverständige für Schalltechnik im Auftrag des Gerichts mit den Beschwerdevorbringen bzw. dazu gestellten Fragen auseinander. Er legte zunächst die aus seiner Sicht wesentlichen der Beantwortung zugrunde zu legenden Unterlagen dar und ging dabei insbesondere auf den UVE-Leitfaden des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, Ausgabe Dezember 2019, (im Folgenden: UVE-Leitfaden 2019) ein (OZ 29, S. 2 ff).
Danach setzte er sich mit den Ausführungen von BF2 und BF3 auseinander: Zusammengefasst auf das Wesentliche führte er – in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer Weise – aus, warum eine längere Messzeit oder höhere Dichte an Messdaten zu keinem plausibleren Messergebnis führen würde. Ausschlaggebend sei vielmehr die Qualität der Messung und die dazugehörige subjektive Beschreibung der Situation während der Messung. Es würde für die Berechnung jene Situation angenommen werden, in welcher die Windenergieanlagen die größte Emission aufweisen und die ungünstigen Ausbreitungsbedingungen für die Nachbarschaft herrsche – eine „Mitwindsituation“. Es sei Stand der Technik das Rechenmodell an Messergebnissen zu kalibrieren. Das Rechenmodell selbst sei in der Lage, frequenzabhängig und zeitabhängig die auftretenden Schallquellen zu berechnen. Der Sachverständige legte – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen – auch dar, dass den örtlichen Verhältnissen etwa das Windrauschen nicht zugerechnet werde. Er setzte sich sodann auch mit der Irrelevanz der Lage der Schallquelle auseinander und nahm dabei Bezug auf die Behandlung im verwendeten Modell. Hinsichtlich systemtypischer Fehler – diese sollen niemals zu Lasten einer betroffenen Nachbarschaft gehen – sei eine Monitoringmaßnahme vorgeschlagen worden (zum Ganzen OZ 29, S. 12). Zu den im Fachbeitrag der PW zur Humanmedizin selbst vorgeschlagenen Werten („fixer Grenzwert gemäß WHO“) im Bereich von 45 bis 35 dB (je nach Tageszeiten) sei zu sagen, dass bei den BF2 und BF3 ein Schallimmissionspegel von eben maximal 16,9 dB zu erwarten sei (OZ 29, S. 13).
4.1.2.2. Der Sachverständige schlussfolgerte sodann, dass seine Ausführungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch vor dem Hintergrund der Beschwerden vollinhaltlich aufrecht zu erhalten seien – sowohl die UVE wie auch sein schalltechnisches Gutachten seien gemäß dem UVE-Leitfaden 2019 und unter Anwendung des Standes der Technik erstellt worden. Der Sachverständige legte auch näher dar, warum die Auswirkungsbeurteilung auch hinsichtlich des Zeitpunkts und der Häufigkeit der Messungen dem Stand der Technik und der Wissenschaft entsprechen würden: Er verwies dazu auf die herangezogenen und als Regeln der Technik zur Anwendung gelangende Normen. Er erklärte die verwendete Methodik der Bildung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels über den gesamten Beurteilungszeitraum (Tag/Abend/Nacht), wodurch insbesondere besonders leise oder besonders laute Zeiträume ausgeglichen würden. Er zeigte auch auf, dass für besonders ruhige Zeiträume der „Basispegel“ und ansonsten auch ein „Minimalpegel“ heranzuziehen wäre, wobei Letzterer einer humanmedizinischen Würdigung zur Verfügung stünde. Auch würden die ungünstigsten Ausbreitungsbedingungen zugrunde gelegt – eben die bereits erwähnte Mitwindsituation. Insbesondere führte der Sachverständige sodann aber nochmals aus, dass durch eine längere Messung oder eine höheres Messnetz kein Mehrwert an Erkenntnis zu erwarten sei, weil Diskrepanzen durch das Rechenmodell ausgeglichen werden könnten. Durch diese Methode würden auch alle gegebenen Ausbreitungsverhältnisse wie Dämpfungen, Reflexionen, Reflexionen höherer Ordnung, besondere Lagen etc. miterfasst und könnten im Rechenmodell realitätsnah abgebildet werden. Die Rechenmethoden würden es auch ermöglichen, zeitliche Schwankungen z.B. in der Verkehrsdichte oder des Schwerverkehrsanteil zu korrigieren (vgl. dazu OZ 29, S. 14 f).
All diese Ausführungen waren für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar.
4.1.2.3. In der mV2 ging der Sachverständige für Schalltechnik auf eine von einem von den BF2 und BF3 beigezogenen Privatsachverständigen verfasste schriftliche Äußerung (Beilagenkonvolut ./4 zur VHS2) ein und legte dabei für das BVwG plausibel dar, dass man sich immer mit Prognoseunsicherheiten auseinanderzusetzen habe – in Summe ergebe sich ein Fehler von plus 0 dB und minus 3 dB, was im ungünstigsten Fall bedeute, dass die Prognose eine Unsicherheit von 0 dB aufweise. Er wies in ebensolcher Weise auch darauf hin, dass im UVE-Fachbeitrag Lärm auf den tieffrequenten Schall eingegangen worden sei. Weiters legte er in nachvollziehbarer Weise dar, wie mit Schallreflexionen umzugehen sei. Er führte dabei auch dazu aus, inwieweit die ÖNORM S5021 für die Beurteilung von einzelnen Lärmstörungsfällen anwendbar sei. Der Sachverständige legte auch mit entsprechend näherer Begründung dar, dass aus seiner Sicht der Untersuchungsraum fachlich richtig und ausreichend festgelegt worden sei.
Hinsichtlich des Monitorings schloss sich der Sachverständige für Schalltechnik dem Privatsachverständigen von BF2 und BF3 an und schlug – auch nach Befassung des Sachverständigen für Humanmedizin – eine Modifikation der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen Nr. 84 und 86 vor. Diese sollten nunmehr lauten:
„84. Während dem ersten Jahr der Betriebsphase ist ein Monitoring zu installieren und zu betreiben. Drei Monate vor Beginn des Monitorings ist das Monitoringkonzept, welches Messstellen an den IP 20 und 26 (gemäß D.06.01.01.01-01 [Fachbereich Schall] der Einreichunterlagen) zu enthalten hat und in jeder Jahreszeit einen repräsentativen Zeitraum gemäß VDI 3723 Teil 1 (Mai 1995) und Teil 2 (März 2006) zu umfassen hat, der Behörde zu übermitteln. Die Messergebnisse sind spätestens nach 24 Stunden nach Ende des jeweiligen Messzeitraums im Internet und in der Informationsstelle zu veröffentlichen. Bei Beschwerden der Nachbarschaft und nach Prüfung und Aufforderung durch die Behörde ist das Messstellennetz zu verdichten.
86. Kommt es zu Überschreitungen der vorhabenskausal prognostizierten Immissionspegel, gemessen über einen Zeitraum von 72h (gemittelter LAeq über 72h), ist der Betrieb (in Bau- oder Betriebsphase) unverzüglich einzustellen. Nach Beseitigung der dafür verantwortlichen Schallquellen oder Tätigkeiten kann der Betrieb fortgesetzt werden.“
Der Sachverständige für Schalltechnik hielt sodann – auch basierend auf der Beilage ./5 – fest, dass die nunmehr vorliegenden Auflagen (gemeint also: die modifizierten Vorschläge) schalltechnischer Sicht geeignet seien, die auftretenden Schallimmissionen messtechnisch erfassen zu können und einen Vergleich mit den Prognosewerten zu ermöglichen. Zu einer Äußerung des von den BF2 und BF3 beigezogenen Privatsachverständigen hielt der Sachverständige für Schalltechnik fest, dass im Beschwerdefall – etwa, wenn ein „brummendes Geräusch“ gehört würde – im Sinne des Vorschlags für eine Auflage Nr. 84 die Behörde dann die zusätzlichen entsprechenden messtechnischen Erhebungen in Auftrag geben werde. Der Begriff „Verdichten“ bedeute für ihn, dass ein anderes Beurteilungs- oder Messverfahren angewandt werde.
4.1.2.4. Der erkennende Senat sah sich vor dem in den Vorabsätzen Gesagten nicht veranlasst, einen anderslautenden Sachverhalt als jenen oben unter I.4.1.1 bis I.4.1.6. hinsichtlich der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Schallemissionen und Schallimmissionen festzustellen. Vielmehr wurden – abgesehen von der Gestaltung der Maßnahme zum Monitoring („Auflage Nr. 84“) – die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen für Schalltechnik einschließlich jener in der mV2 nicht erschüttert bzw. setzte sich der Gerichtssachverständige mit diesen Ausführungen in nachvollziehbarer Weise auseinander und begründete dabei, warum er sich den privatsachverständigen Ausführungen nicht anschließe (bzw., warum er seine bisherigen Ermittlungsergebnisse aufrecht halte).
Auch das – nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte – Vorbringen des BF1 und dazu vorgelegte Unterlagen (Beilage ./6 zur VHS2), aus denen sich Lärmprobleme und Schallprobleme ergeben sollen, veranlasste – ebenso wie die nicht näher begründete Darlegung, dass der BF1 „der Ansicht sei“, dass Messungen im Rahmen des Monitorings über das ganze erste Betriebsjahr zu erfolgen hätten – schon vor dem Hintergrund der bis zu diesem Vorbringen getätigten Ausführungen insbesondere des Gerichtssachverständigen für Schalltechnik zur Erhebung bzw. Prognose der zu erwartenden Schallimmissionen nicht zu anderen Sachverhaltsfeststellungen.
4.1.3. Die PW änderte in der Folge den verfahrenseinleitenden Antrag ab und nahm die oben beschriebenen Maßnahmen in die Vorhabensbeschreibung auf (unter Pkt. 9 der Revisionsfassung B.01-03, S. 72 bzw. Beilage ./7 zur VHS2).
4.1.4.1. Die Feststellungen betreffend den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden unter I.4.1.7. folgen dem für das BVwG erstellten Gutachten des Sachverständigen für Humanmedizin (Umweltmedizin) (OZ 25).
In diesem Gutachten setzte sich der Sachverständige für Humanmedizin u.a. mit der Frage des BVwG auseinander, inwieweit unter Rücksichtnahme auf Ausführungen in den Beschwerden der von der belangten Behörde ermittelte, auch auf Ermittlungstätigkeiten eines Sachverständigen für Humanmedizin beruhenden, Sachverhalt aufrecht zu erhalten ist. Der Sachverständige für Humanmedizin ging dabei – als Befund – in nachvollziehbarer Weise von den – wie auch oben erwogen unverändert gebliebenem – Sachverhalt zu den zu erwartenden Schallimmissionen aus (OZ 25, S. 3). Er setzte sich dabei auch mit den bis dahin vorliegenden humanmedizinischen Beurteilungsergebnissen auseinander und befand, dass diesen – mit Ausnahme eines zur Beurteilung herangezogenen Kriteriums – nicht entgegenzutreten sei (OZ 25, S. 25). Er legte sodann, wobei er insbesondere auch fachliche Grundlagen zu wirkungsbezogenen Schallpegeln sowie zu Schallimmissionen aus Windkraftanlagen ausführte, plausibel dar, von welcher Beurteilungsbasis er für die humanmedizinische Beurteilung ausgehe und welche Fragen sich zu diesem Fachgebiet stellen würden. Nicht zu beanstanden war für den erkennenden Senat dabei, dass der Sachverständige schlussfolgerte, dass – aufgrund der Nichtüberschreitung von Werten der Gesundheitsgefährdung, der Veränderung der Ist-Situation (unter Bezugnahme auf die Werte der ÖNORM S5021 für die Widmungskategorie Wohnen) wie auch des Verhältnisses der spezifischen Immissionen zu wirkungsbezogenen Beurteilungswerten – keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen aus den Schallimmissionen des Vorhabens abzuleiten seien (vgl. OZ 3, S. 32).
4.1.4.2. Die Erörterung zu diesen fachlichen Ermittlungsergebnissen in der mV2 ergab für das BVwG keinen Bedarf, im Ergebnis anderslautende Feststellungen zu treffen:
4.1.4.3. Auf – nicht auf gleicher fachlicher Ebene geäußerte – Fragen bzw. Äußerungen des BF1 antwortete bzw. erklärte der Sachverständigen für Humanmedizin in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer Weise, dass ein Ortsaugenschein nicht erforderlich gewesen sei, die Ergebnisse der schalltechnischen Beurteilung sowohl für die Ist-Situation als auch für die Prognosesituation ausführlich erfasst und beschrieben und für die Beurteilung geeignet vorgelegen seien. Der Sachverständige legte auch plausibel dar, wie Ortsaugenscheine allgemein zu sehen seien. Zur kumulativen Betrachtung verwies der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise auf die schalltechnischen Angaben und insbesondere die Kurzkommentare zu einzelnen tabellarischen Gegenüberstellungen; danach käme es zu keinen Veränderungen durch das Vorhaben. Gefragt nach auszuschließenden gesundheitsgefährdenden Schlafstörungen antwortete der Sachverständige für Humanmedizin, dass – wobei er auf die BF2 und BF3 Bezug nahm – in die Darstellung der Ist-Situation auch bestehende Anlagen eingeflossen seien, sodass hier weder aus den bestehenden Anlagen noch aus dem Vorhaben noch aus einer Summe aus beiden nachteilige gesundheitliche Wirkungen ableitbar seien (vgl. VHS2, S. 16 f).
4.1.4.4. Vom BVwG wurde in der mV2 auch – nach Abstimmung mit den Sachverständigen für Schalltechnik und Humanmedizin und anstelle der zunächst (siehe oben unter II.4.1.2.3.) erörterten als Auflage Nr. 86 des Bescheids vorzusehenden Maßnahme – ein Vorschlag für eine Maßnahme mit folgendem Wortlaut eingebracht und zur Erörterung gestellt:
„86. Kommt es in der Betriebsphase an den IP 20 oder 26 (gemäß D.06.01.01.01-01 [Fachbereich Schall] der Einreichunterlagen) zu Überschreitungen eines vorhabenskausalen Pegels von 33 dB, im Zeitraum von 22.00 bis 06.00 Uhr bei einer Messdauer von 8 Stunden, ist der Betrieb unverzüglich einzustellen. Nach Beseitigung der dafür verantwortlichen Schallquellen oder Tätigkeiten kann der Betrieb fortgesetzt werden.“
Die Maßnahme begründete der Sachverständige für Humanmedizin damit, dass das Schutzziel der strengen Auslegung der Schlafqualitätskriterien für den Innenraum ohne Berücksichtigung eines Schallminderungsmaßes zwischen dem Außen- und Innenbereich verfolge. Damit würden die gegenüber dem Vorhaben exponiertesten Anrainer geschützt, woraus sich ableite, dass das in größerer Entfernung liegende, mit deutlich niedrigeren prognostizierten projektspezifischen Immissionen behaftete Anwesen von BF2 und BF3 mitgeschützt werde.
Der Sachverständige für Schalltechnik führte dazu ins Treffen, dass die vom Sachverständigen für Humanmedizin festgelegte Beurteilungsbasis für die Nachtstunden 30 dB im Raum am Ohr des Schläfers betrage. Für die Schallausbreitung in Bezug auf ein geöffnetes Fenster könne man im ungünstigsten Fall ein Einfügungsdämmmaß von 7 dB zu Grunde legen, sodass sich vor dem geöffneten Fenster des Schlafraumes der Nachbarschaft eine Beurteilungsbasis während der Nachtstunden von 37 dB ergebe. Bei einem messtechnisch ermittelten Basispegel von etwa 34,5 dB bei den Immissionspunkten ergebe sich den Gesetzmäßigkeiten der Schallpegeladdition folgend, ein Wert von 33 dB für die betriebskausalen Schallimmissionen im Freien an den Immissionspunkten (zu alldem vgl. VHS2, S. 17 f).
4.1.4.5. Die PW änderte in der Folge den verfahrenseinleitenden Antrag ab und nahm dabei die zuvor behandelte Maßnahme in die Vorhabensbeschreibung auf (VHS2, S. 18).
4.1.5. Hinsichtlich der verwiesenen Feststellungen ist zu sagen, dass der diesbezügliche Sachverhalt nicht als bestritten anzusehen war. Gleichzeitig vermochte sich das BVwG den beweiswürdigen Erwägungen der belangten Behörde im Bescheid vollinhaltlich anzuschließen.
4.2. Den zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ festgestellten Sachverhalt liegen folgende Erwägungen zugrunde:
4.2.1. Der unter I.4.2.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf dem, selbst wiederum auf entsprechenden mit der UVE vorgelegten Unterlagen aufbauenden, von der belangten Behörde eingeholten Gutachten aus dem Fachbereich „Waldökologie und Forstwesen“, insbesondere dessen Abschnitten 1.3.1.1 sowie 2.1.1.5 (vgl. in ON 86). Die Ausführungen des Gutachtens waren aus Sicht des erkennenden Senats durchgängig schlüssig und nachvollziehbar. Sie blieben als solches im gesamten Verfahren auch unbestritten.
Die verwiesenen Feststellungen in I.4.2.1.4. beruhen auf einer als richtig anzusehenden Beweiswürdigung durch die belangte Behörde; sie waren überdies als unstrittig anzusehen.
4.2.2. Der unter I.4.2.2.1. zusammenfassend festgestellte Sachverhalt betreffend die Auswirkungen auf Vögel entstammt einerseits Abschnitt 4 des als Teil der UVE eingereichten Fachberichts „Biologische Vielfalt Tiere und deren Lebensräume – Naturschutz“ (Einreichunterlage D.06.02.01-02). Dabei beruhen die Feststellungen betreffend Tötung („Vernichtung“) sowie Störung auf den Ausführungen in Abschnitt 4.10 des Fachberichts. Dabei wurde bei den einzelnen betrachteten Arten entweder die Kollisionsgefährdung überhaupt verneint oder - aufgrund einer geringen Nutzungsfrequenz – von einer nur geringen Gefährdung für Kollisionen ausgegangen. Teilweise wurde die Störung auch aufgrund von den im Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen LM_TIER_NATSCH_02 (d.h. die Außernutzungsstellung von Altbaumbeständen) sowie LM_TIER_NATSCH_03 (d.h. die „Außer-Nutzung-Stellung Altholzzelle“) verneint. Dies wurde sodann mit „keiner Eingriffserheblichkeit“ bewertet (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Methode betreffend die „Eingriffserheblichkeit“ unter Abschnitt 3 des Fachberichts).
Mit dem Fachbericht hat sich – auch unter Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen einschließlich eines vom BF1 vorgelegten Privatgutachtens – die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige, die die Einreichunterlagen zuvor auch als ausreichend und fachlich beurteilbar befand (ON 9, S. 2 und 6), in deren mit 25.03.2022 datierten Gutachten (ON 56) auseinandergesetzt. Diese hat zu diesem Zweck auch einen weiteren beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung beschäftigten Sachverständigen – betreffend Fragen der Ornithologie – konsultiert bzw. dessen fachlichen Ausführungen verwertet. Unter Berücksichtigung des ihr von der belangten Behörde erteilten Auftrag wie auch dem an sie gestellten Fragen im Prüfbuch (ON 21, und ON 39) ergab sich aus den Ausführungen der Sachverständigen a für das BVwG – schon durch die weitgehende Übernahme der Ausführungen der PW im vorgelegten Fachbeitrag aber auch die geforderten Ergänzungen –, dass die Sachverständige die Ausführung im Fachbericht für (fachlich) plausibel und ausreichend (vollständig) befand (vgl. dazu insbesondere auf den S. 111 ff des Gutachtens betreffend vor allem das „Schutzgut Vögel“). Diese Sichtweise zeigen auch die Darlegungen der Sachverständigen in Abschnitt 2.6 des Gutachtens („Zusammenfassung“). Insgesamt kam sie zum Schluss, dass „dem Vorhaben ... aus naturschutzfachlicher Sicht“ zugestimmt werden könne.
All die genannten Ausführungen waren für den Senat bei entsprechender Zusammenschau als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten und als geeignete Grundlage zu sehen, um darauf aufbauend Sachverhaltsfeststellungen treffen zu können.
Auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren veranlasste hinsichtlich der Auswirkungen auf Vögel nicht zu anderslautenden Feststellungen (vgl. VHS1, S. 17 f).
Überhaupt blieben die fachlichen Tatsachenausführungen zu den Auswirkungen auf Vögel in den Beschwerden wie überhaupt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien als solches unbestritten. Sie entsprechen im Ergebnis auch jenen Feststellungen, die die belangte Behörde unter Begründungsabschnitt 11.4.5.1.1 des Bescheids zum „Schutzgut Vögel“ traf. Zu diesem Sachverhaltskomplex konnte auch auf entsprechende bereits im Bescheid getroffene – und auf einer richtigen verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung beruhenden – Feststellungen verwiesen werden.
4.2.3. Der zu den Auswirkungen auf die Wildökologie unter I.4.2.2.2. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ausführungen des als Teil der UVE eingereichten Fachberichts „Biologische Vielfalt „Pflanzen und deren Lebensräume inkl. Waldökologie““ (Einreichunterlage D.06.03-01).
Mit diesem hat sich auch der diesbezüglich im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogene Sachverständige vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen in seinem Gutachten auseinandergesetzt. Er kam dabei schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass bei einer vollständigen Umsetzung aller von ihm – ergänzten – vorgeschlagenen Maßnahmen die nachteiligen Projektwirkungen auf die Leitarten Auer- und Birkwild sowohl für die Bau- als auch für die Betriebsphase insgesamt auf eine geringe Resterheblichkeit gemindert werden. Sohin würden die Auswirkungen des Vorhabens bezüglich ihres Ausmaßes, ihrer Art, Dauer und Häufigkeit eine nachteilige Veränderung darstellen, ohne jedoch das Schutzgut in seinem Bestand zu gefährden. Die Auswirkungen seien zwar merklich nachteilig, würden auf das Schutzgut beziehungsweise dessen Funktion aber weder aus qualitativer noch aus quantitativer Sicht ein unvertretbares Ausmaß erreichen. Aus seiner fachlichen, wildökologischen Sicht sei die Umweltverträglichkeit des Vorhabens gegeben (ON 48, S. 84).
In der mV1 wurde das Gutachten des Sachverständigen erörtert, von den Verfahrensparteien jedoch nicht bestritten. Es erfolgte ausschließlich die Konkretisierung der Auflage (vgl. VHS1, S. 19).
Hinsichtlich der verwiesenen Feststellungen ist zu sagen, dass der diesbezügliche Sachverhalt nicht als bestritten anzusehen war. Das BVwG vermochte sich den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im Bescheid vollinhaltlich anzuschließen.
4.2.4.1. Die Feststellungen unter I.4.2.2.3. betreffend den Ist-Zustand und die Auswirkungen auf das Schutzgut Insekten beruht auf den Ausführungen des als Teil der UVE vorgelegten Fachberichts „Biologische Vielfalt „Tiere und deren Lebensräume – Naturschutz““ (Einreichunterlage D.06.02.01-02).
In Abschnitt 1.5. ihres Gutachtens „Schutzgut Insekten und ihre Lebensräume“ befand die Sachverständige für Naturschutz die erwähnten Ausführungen im Fachbericht erkennbar – und zwar in nachvollziehbarer Weise – für plausibel. So hielt sie insbesondere fest, dass sich für die bedeutenden Insektenlebensräume „Frische basenarme Magerweide der Bergstufe“, „Ruderalflur frischer Standorte mit geschlossener Vegetation“, „Rasiges Großseggenried“ und „Feuchte bis nasse Fettweide“ aus dem Fachbericht eine „geringe“ Eingriffserheblichkeit ergebe, was – obgleich keine Angaben zu den möglichen Insektenarten gemacht worden seien – nachvollziehbar scheine. Ebenso setzte sich die Sachverständige mit der Beurteilung der PW hinsichtlich des Insektenlebensraums „Nasser bodensaurer Fichtenwald“ auseinander und beanstandete diese nicht. Die von der PW (bzw. deren Fachleuten) ermittelten Auswirkungen auf den Lebensraum „Naturnaher Tümpel“ und die im erwähnten Fachbericht ausgewiesene geringe Eingriffserheblichkeit befand die Sachverständige – auch unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Umweltanwaltschaft –, in Anbetracht der von der PW geänderten Maßnahme „LM_TIER_NATSCH_04“ als nachvollziehbar. Insgesamt beurteilte sie das Vorhaben – unter Bedachtnahme auf Vorhabensmodifikationen und bei vorzuschreibenden Nebenbestimmungen (Auflagen) – dahingehend, dass diesem aus naturschutzfachlicher Sicht zugestimmt werden könne (vgl. ON 56, S. 138).
In der mV1 legte die Sachverständige auf Nachfrage des BF1 betreffend eine Kartierung des Untersuchungsraums dar, dass eine solche nicht vorgenommen worden sei, weil im Vorhabensgebiet kein schützenswerter relevanter Lebensraum für Insekten vorliege (VHS1, S. 18).
Auch das Vorbringen des BF1 in dessen Beschwerde sowie Beschwerdekonkretisierung – welches auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte – veranlasste nicht dazu, einen im Ergebnis anderslautenden Sachverhalt festzustellen:
4.2.4.2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzte sich eine weitere, vom BVwG herangezogene Sachverständige mit dem – Ermittlungsdefizite hinsichtlich der Auswirkungen auf Fluginsekten ins Treffen führenden – Vorbringen des BF1 auseinander (oben I.1.2.9). Die herangezogene Sachverständige kam – in für den erkennenden Senat unzweifelhaft vollständiger, nachvollziehbarer und plausibler Weise – zum Schluss, dass, ausgehend von einer keine gravierenden Mängel nahelegenden UVE, die Auswirkungen des Vorhabens auf Insekten in dem zuvor erwähnten Fachgutachten aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren ausreichend dargestellt seien. So legte die Sachverständige nicht nur die Prämissen wie auch die von ihr herangezogenen Fachgrundlagen (d.h. des in der Fachwelt vorhandenen Wissens) dar bzw. offen und begründete ihre Schlussfolgerungen insbesondere mit der Lebensraumausstattung bzw. der vergleichsweise geringen Relevanz des Projektgebietes vor allem betreffend geschützte Insektenarten, weiters der Art der Eingriffe und auch der aktuellen wissenschaftlichen Sachlage betreffend Insektenkollisionen – (vgl. zum Ganzen das Gutachten „Gutachten Fachgebiet Naturschutz, Teil: Insekten“, OZ 23, S. 15 [„Fazit“]).
Die vom BVwG herangezogene Sachverständige beschäftigte sich ebenfalls in nachvollziehbarer Art und Weise mit einer Äußerung des BF1 zu den Ausführungen im erwähnten Gutachten. So erachtete sie die im Vorhaben als Vermeidungsmaßnahme vorgesehenen Abschaltalgorithmus als „hoch wirksam“. Sie setzte sich, in für das BVwG jedenfalls plausibler Art und Weise, mit dem Umstand des Fehlens wissenschaftlicher Studien bzw. erprobter Untersuchungsmethoden betreffend Insektenkollision durch Windkraftanlagen auseinander. Sie trat auch der vom BF1 aufgestellten Behauptung eines „Stands der Technik“ des Vorliegens solcher Methoden in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise entgegen. Unter Hinweis auf das fachliche Schrifttum – insbesondere den UVE-Leitfaden 2019 – wie auch die Waldausstattung legte die Sachverständige ferner nachvollziehbar dar, warum eine Untersuchung aller Insekten nicht angezeigt war.
In Anbetracht der zuvor dargestellten Ausführungen der vom BVwG herangezogenen Sachverständigen war aber oben unter I.4.2.2.3. (auch) festzustellen, dass kein ausreichendes bzw. eindeutiges Indiz vorlag, wonach Insektenkollisionen an WEA generell und im speziellen Fall der geplanten Anlagen im vom Vorhaben betroffenen Bereich einen wesentlichen Einfluss auf die Insektenbestände haben sollen.
4.2.4.3. Ebenso ging das BVwG nach Erörterung der Ermittlungsergebnisse der vom BVwG herangezogenen naturkundlichen Sachverständigen in der mV2 nicht davon aus, dass die dargestellten Schlussfolgerungen – betreffend im Ergebnis die (aus fachlicher Sicht gegebene) Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der, bereits davor durch die im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogene Sachverständige für Naturkunde nicht beanstandeten, Ergebnisse der UVE zum Ist-Bestand sowie den Auswirkungen auf Insekten durch die Verwirklichung des Vorhabens –nicht aufrecht zu erhalten waren:
Der erkennende Senat übersah nicht, dass der BF1 dabei einen Privatsachverständigen für Naturkunde hinzuzog. Dieser wies auf die (Un-)Vollständigkeit der Auswirkungserhebung – und dabei insbesondere auf die Aufnahme bestimmter Arten in artenschutzrechtlichen Vorschriften, die fehlende Heranziehbarkeit von Zufallsfunden als Ersatz, sondern nur als Ergänzungen für Erhebungen, die Gesamtheit der Projektwirkungen sowie die Erhebung lediglich an vier Stellen (VHS2, S. 13) – hin. Diesen Ausführungen hielt die vom BVwG herangezogene Sachverständige in nachvollziehbarer und verständlicher Weise insbesondere entgegen, dass die meisten geschützten Arten aufgrund der Lebensraumbindung und der aktuellen Areale nicht zu erwarten seien. Sie verwies dabei auf Informationen aus einer Datenbank. Diese habe sie als Indizien neben anderen Indizien herangezogen. Die vom BVwG herangezogene Sachverständige legte auch nachvollziehbar dar, dass die von der PW vorgenommene Biotopkartierung (gewisse) Rückschlüsse auf ein potenzielles Vorkommen wertgebender Insektenarten zu lasse; auch seien im Falle des Projektgebietes, wo stark veränderte Nadelwälder vorliegen, wertgebende Insektenarten kaum zu erwarten. Angesichts der geringen Relevanz des Gebiets für wertgebende Insektenarten seien auch die Maßnahmen für ausreichend zu erachten. Die Sachverständige des BVwG wies auch noch auf Schlagopfer – Einzelindividuen von Insekten – aus Windparks hin, die seltene Ausnahmeerscheinungen wären. Sie legte ebenfalls dar, dass – es handle sich um keine nach der FFH-Richtlinie geschützten Insektenarten – die Auswirkungen auf Populationsebene zu betrachten seien (vgl. zum Ganzen VHS2, S. 15).
4.2.5. Die unter I.4.2.2.4. zu den Auswirkungen auf Fledermäuse durch Verwirklichung des Vorhabens in Bau- und Betriebsphase – konkret die Eingriffserheblichkeit – getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ausführungen in Abschnitt 6 von der PW als Teil der UVE vorgelegten „Fachbericht Biologische Vielfalt Tiere und deren Lebensräume – Naturschutz“ (Einreichunterlage D.06.02.01-02).
4.2.5.1. All diese Ausführungen hielt die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige – wobei sie dabei aus Sicht des erkennenden Senats selbst in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise argumentierte – auch nach der Erörterung in der mV1 aus fachlicher Sicht für nicht zu beanstanden bzw. könne diesen aus naturschutzfachlicher Sicht zugestimmt werden; dies aber bei Vorsehung bestimmter Maßnahmen, wie nun oben unter I.2.4., und bestimmter, dem Bescheid zu entnehmender Auflagen (vgl. die Ausführungen im „Gutachten Fachgebiet Naturschutz“, Abschnitt 1.3 „Schutzgut Fledermäuse“, insbesondere S. 121 und 138; sowie oben I.1.1.8.2. [zu im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen]).
4.2.5.2. Mit Anbringen vom 17.06.2022 hat der BF1 ein Privatgutachten eines „Ökologiebüro XXXX “ vorgelegt (vgl. ON 122). Darin wird auf S. 48 – in einem Abschnitt „B.3.) Sonstige Tiere“ „exemplarisch“ anhand der „Gruppen der Fledermäuse“ auf die „geltenden strengen, individuellen Artenschutzbestimmungen“ hingewiesen. Es käme zu einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, u.a. in „Form von Barotraumata“. Weitere – auch nähere – Ausführungen i.Z.m. mit einem Barotrauma für Fledermäuse finden sich darin nicht.
4.2.5.3. Die belangte Behörde beauftragte in der Folge einen Sachverständigen für Naturkunde, sich mit den privatgutachterlichen Ausführungen auseinanderzusetzen Dieser führte in einer Stellungnahme vom 05.09.2022 aus, dass bezüglich Fledermäusen bei der Erstellung des Gutachtens auf international gängige Standards zurückgegriffen und der PW auch strengere Maßnahmen/Auflagen vorgeschrieben worden seien als von ihr vorgeschlagen wurden. Auch werde von der Nichtbetroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgegangen (vgl. zu alldem ON 125, S. 2). Angesichts dieser Ausführungen ist – wie gesagt vor dem Hintergrund der auch aus Sicht des BVwG sehr allgemein gehaltenen Entgegnung des Privatsachverständigen – der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass die erwähnten privatgutachterlichen Ausführungen als entkräftet anzusehen seien.
Auch die privatgutachterliche Äußerung stand somit den getroffenen Feststellungen nicht entgegen.
4.2.5.4. Soweit der BF1 in der Beschwerde auf das „Fledermaus-Barotrauma“ verweist – und dazu allgemeine Ausführungen tätigt – war zu erwägen, dass er allein damit keine Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit oder mangelnde Nachvollziehbarkeit aufzeigt. So setzte sich der vorgelegte Fachbeitrag eben auch mit den Auswirkungen durch Lärm – welcher für die Bauphase als relevant gesehen wurde – auseinander (vgl. Fachbericht Biologische Vielfalt Tiere und deren Lebensräume – Naturschutz, S. 79 f). Diese Beurteilung wurde von der im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen nicht beanstandet (vgl. „Gutachten Fachgebiet Naturschutz“, Abschnitt 1.3 „Schutzgut Fledermäuse“, insbesondere S. 117).
4.2.6. Die Feststellungen unter I.4.2.3. hinsichtlich der Auswirkungen auf Pflanzen beruhen auf den Ausführungen des als Teil der UVE eingereichten Fachberichts „Biologische Vielfalt „Pflanzen und deren Lebensräume inkl. Waldökologie““ (Einreichunterlage D.06.03-01). Die diesbezüglichen Beurteilungen und Bewertung wurde von der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen in ihrem Gutachten als grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar angesehen. Sie schlug nachvollziehbar die Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen sowie die Präzisierung der Maßnahme „MN_PFL_09“, entsprechend der Präzisierung der Maßnahme im Fachbereich Tierschutz („LM_TIER_NATSCH_04“) vor.
Im Rahmen der Erörterung in der mV1 wurde überdies die Konkretisierung der von der Sachverständigen vorgeschlagenen Auflage Nr. 4 diskutiert, welche in weiterer Folge neben den weiteren vorgeschlagenen Maßnahmen im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben wurde (vgl. VHS1, S. 18; Bescheid Pkt. 4.2.9). Den sachverständigen Ermittlungsergebnissen betreffend die Auswirkungen auf Pflanzen wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen der mV1 nicht entgegengetreten.
Hinsichtlich der verwiesenen Feststellungen ist zu festzuhalten, dass der diesbezüglich festgestellte Sachverhalt nicht bestritten wurde. Das BVwG konnte sich den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im Bescheid daher vollinhaltlich anzuschließen.
4.3.1. Der unter I.4.3.1. festgestellte Sachverhalt zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Boden“ (bzw. auch das Schutzgut „Fläche“) ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen des von der PW als Teil der UVE vorgelegten Fachbeitrags „Boden und in Anspruch genommene Fläche“ (ON 1, Dokumentenreferenz D.06.04-00). In den Abschnitten 3 und 4 wurden darin in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise sowohl der Ist-Zustand wie auch der Planzustand bei Verwirklichung des Vorhabens, und zwar – unter Bezugnahme auf im Vorhaben enthaltenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Kontrollmaßnahmen – sowohl für die Bau-, Betriebs- und die Nachsorgephase beschrieben.
Der Fachbeitrag wurde von den von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen auch aus fachlicher Sicht für ausreichend befunden (ON 19, siehe insbesondere auf S. 2).
Soweit der BF1 ohne nähere Begründung vorbrachte, dass die nicht vollständige Entfernung der Fundamente nicht dem „Stand der Technik“ entspreche, vermochte er – zumal ihm auch diesbezüglich keine Stellung auf gleicher fachlicher Ebene zuzusinnen war – damit die Ausführungen im Fachbeitrag nicht zu wiederlegen. Der Fachbeitrag legt in klarer Weise dar, dass der Rückbau und die Rekultivierung bei Belassung eines Teils der Fundamente im Boden dem Stand der Technik entsprechen. Wie zuvor dargestellt bestätigten die im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen, dass die UVE von entsprechender fachlicher Qualität sei.
Auch in der mV3 vor dem BVwG vermochte der BF1 nichts Gegenteiliges aufzuzeigen (siehe den Vorhalt des BVwG und das Vorbringen des BF1 in VHS3, S. 25).
4.4. Der zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Wasser“ unter I.4.4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ausführungen im als Teil der UVE eingereichten Fachbericht „Wasser und Hydrogeologie“ (ON 1, Einreichunterlage D.06.05-01; auch ON 18).
Der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständige für Gewässerökologie führte in seinem Gutachten zunächst – unter ausführlicher Darlegung der von der PW vorgenommenen Untersuchungsmethoden – aus, dass sich die Unterlagen der UVE für ihn als vollständig und plausibel erweisen würden. Aufgrund dessen kam er in seinem Gutachten in nachvollziehbarer Weise zu den Ergebnissen, dass aus fachlicher Sicht keine Gründe vorhanden seien, die ein Versagen der Bewilligung der Erweiterung der gegenständlichen Bachquerungen bewirken würden und es sei mit keiner Verschlechterung des Zielzustands der betroffenen Wasserkörper zu rechnen. Ebenso komme es aus fachlicher Sicht zu keinen über das Vorhabensgebiet hinausgehenden Auswirkungen auf das Gewässer. Bei projektgemäßer Ausführung bestünden aus fachlicher Sicht keine Einwände gegen eine wasserrechtliche Bewilligung für das geplante Projekt (ON 50, S. 8).
Den sachverständigen Ermittlungsergebnissen wurde seitens der Verfahrensparteien in der mV1 auch nicht entgegengetreten (vgl. VHS1, S. 16). Diese waren als solches vom BVwG auch als unbestritten anzusehen. Soweit auf Feststellungen im Bescheid verwiesen wird waren auch diese als unbestritten zu sehen. Überdies war die dazugehörige verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung für richtig zu befinden.
4.5. Die Feststellungen zum Schutzgut Luft beruhen auf den Ausführungen des als Teil der UVE eingereichten Fachberichts „Luft und Klima“ (Einreichunterlage D.06.08-00). Der im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogene Sachverständige führte in seinem Gutachten zunächst aus, dass der Fachbeitrag hinsichtlich des Themenbereichs Luftschadstoffe aus fachlicher Sicht sorgfältig und vollständig erstellt worden sei und die Dokumentation der Herangehensweise und der einzelnen Überlegungen und Schritte ausführlich und daher auch nachvollziehbar dargestellt worden sei. Insgesamt stellten sich für den Sachverständigen die im Fachbeitrag errechneten Ergebnisse und die getroffenen Überlegungen und Schlussfolgerungen als fachlich nachvollziehbar und plausibel akzeptierbar dar und könnten daher von ihm für die Beurteilung herangezogen werden. Nach Darlegung der Untersuchungsmethodik kam der Sachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis, dass – insbesondere durch die Konkretisierung bzw. vorgeschlagene, weitergehende, dem Stand der Technik der Emissionsreduktion entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung der für die Emissionsabschätzung verwendeten Eingangsparameter sowie zum vorsorgenden Schutz der benachbarten Wohnbereiche vor gesundheitsgefährdenden oder belästigenden Immissionen und Staubdepositionen – die rechnerisch vorhabensbedingten Immissionszusatzbelastungen an den betrachteten Immissionspunkten in einer sehr kleinen Größenordnung und unter den Irrelevanzschwellen blieben. Auch die Gesamtimmissionen blieben für alle betrachteten Luftschadstoffe deutlich unter den jeweiligen gesetzlichen Grenzwerten.
Die sachverständigen Ermittlungsergebnisse zum Schutzgut Luft wurden im Rahmen der mV1 auch nicht bestritten (vgl. VHS1, S. 13 f).
Hinsichtlich der verwiesenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der diesbezüglich festgestellte Sachverhalt nicht bestritten wurde. Das BVwG konnte sich der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Bescheid vollinhaltlich anzuschließen.
4.6.1.1. Die Tatsachenfeststellungen unter I.4.6.1. zu den Auswirkungen auf das Mikroklima beruhen auf den Ausführungen in dem als Teil der UVE von der PW vorgelegten „Fachbeitrag Luft und Klima“ (Einreichunterlage D.06.08-00), Abschnitte 4.2 und 4.4. Zu diesen befand der sowohl im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Sachverständige in Abschnitt 3.3. seines Gutachtens für die Fachbereiche „Luftreinhaltung und Lokalklima“ (ON 52) in für das BVwG schlüssiger Weise, dass – wenngleich die Argumentation eher sparsam wäre – zu folgen gewesen sei. Auch in der mV1 antwortete der Sachverständige auf – im Übrigen den Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen entsprechende – Fragen des BF1 damit, dass es durch die Windenergieanlagen zu keinen Auswirkungen auf das Lokal-, Meso- und Mikroklima und auch zu keiner Veränderung der Turbulenz und somit zu keinen Änderungen der Temperaturen in Bodennähe komme (siehe VHS1, S. 22).
4.6.1.2. In einer die bisherigen Schlussfolgerungen im Ergebnis bestätigenden Äußerung (OZ 33) setzte sich der Sachverständige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit den – nicht auf gleicher fachlicher Ebene – erfolgten Beschwerdeausführungen ob der fachlichen Korrektheit der Ermittlungen zu den Auswirkungen auf das Mikroklima (als Teil der Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima“) auseinander. Er ging dabei auf die vom BF1 genannten Medienberichte („Blogbeiträge“) ein und führte auch zur Art (Größe) und Lage (hier in alpiner Lage) des Vorhabens aus. Insbesondere wies er darauf hin, dass der Einfluss der freien Atmosphäre bei alpinen Standorten im Gegensatz zu den Standorten in tiefen Lagen völlig dominiere und aus thermodynamischen Gründen unter den für diese Höhenlage normalen Bedingungen mit zumindest leichtem Wind weder in der Nachthälfte mit der Ausbildung von nennenswerten Bodeninversionen zu rechnen sei noch komme es untertags zur Ausbildung flacher Temperaturgradienten. Er legte auch dar, dass die Temperaturverhältnisse im Projektgebiet von der Erdoberfläche sehr gering beeinflusst seien und grundsätzlich viel näher an denen der freien Atmosphäre als in den rand- und außeralpinen Tälern und Becken liege, was besonders für Situationen mit Wind und den Windkraftanlagen in Betrieb gelte. Dann sei die Turbulenz zweitrangig, weil die Luft durch Advektion aus der freien Atmosphäre an die Erdoberfläche geführt werde. Aufgrund der beim Vorhaben wenigen und weit voneinander entfernt stehenden WKA und der exponierten Position sei von keiner messtechnisch nachweisbaren Veränderung der Turbulenz auszugehen. Der Sachverständige verwies auch auf die natürliche Schwankungsbreite der Lufttemperatur und hielt fest, dass dies eine Quantifizierung der vermuteten Auswirkungen unmöglich mache. Ein – nur messtechnisch zu erbringender – Nachweis, dass es zu keinen Veränderungen komme, würde umfangreiche Messungen über viele Jahre im Vorfeld der Vorhabensverwirklichung voraussetzen und nicht einmal dann wäre eine belastbare Aussage möglich; dies wäre auch fachlich, schon die Relation Aufwand – Erkenntnis betreffend, nicht zu unterstützen.
4.6.1.3. Für den erkennenden Senat waren diese – umfangreichen – Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar.
4.6.1.4. Auch die Erörterung der erwähnten ergänzenden Ermittlungsergebnisse in der mV3 veranlasste nicht dazu, anderslautende Feststellungen zu treffen oder weitere Ermittlungsschritte zu setzen: So tätigte der beigezogene Sachverständige zu den Äußerungen des BF1 (bzw. eines von diesem herangezogenen Privatsachverständigen – wobei es dahinstehen kann, ob dessen Fragen oder Äußerungen als auf gleicher fachlicher Ebene wie jene des vom BVwG herangezogenen Sachverständigen angesiedelt zu betrachten sind) hinsichtlich vorliegender Studien zu bodennahen Klimaveränderungen nachvollziehbare Aussagen, wonach das Vorhaben aufgrund seiner Lage mit den in diesen Studien behandelten Windparkvorhaben klimatisch nicht vergleichbar sei. Er ging dabei näher auf die Situation bei größeren und in sehr flachen und tiefgelegenen Regionen gelegenen Windparks ein und warum eine solche Situation beim – in Kuppenlage im alpinen- oder randalpinen Raum gelegenen – Vorhaben nicht denkbar sei. Er hielt auch in schlüssiger Weise fest, warum allfällige veränderte Gewittertätigkeiten in keinem Zusammenhang mit allfälligen Vertikalturbulenzen stünden und warum auch allfällige – mikroskalige – Auswirkungen auf das Mikroklima in der Tallage des Orts XXXX ausgeschlossen seien (vgl. zum Ganzen VHS3, S. 7).
4.6.2. Die Feststellungen unter I.4.6.3. hinsichtlich der Emissionen an Kohlendioxid folgen aus den Ausführungen in dem als Teil der UVE von der PW vorgelegten Fachbeitrag „Klima- und Energiekonzept“ (Einreichunterlage D.02-00). Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige führte in ihrem Gutachten aus, dass das Klima- und Energiekonzept der PW in den wesentlichen Vorhabensteilen vollständig sowie differenziert hinsichtlich Bau- und Betriebsphase dargestellt und die Treibhausgasemissionen entsprechend berechnet worden seien. Nach Darlegung der Klima- und Energiebilanz sowie ihrer Beurteilungsgrundlagen kam die Sachverständige zum Schluss, dass es durch die Realisierung des Vorhabens zu einer positiven Ausgleichswirkung für das Schutzgut Klima und Energie komme (ON 55, S. 10). Die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen wurden von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten.
4.6.3. Der zu I.4.6.4. festgestellte Sachverhalt folgt aus der – im Ergebnis auch unbestritten gebliebenen – vom BVwG eingeholten Äußerung des beigezogenen Sachverständigen für das Fachgebiet Klima (OZ 33), der zu dieser erstatteten Äußerung der PW sowie aus der Erörterung in der mV3, in welcher der erwähnte Sachverständige die Ausführungen der PW – die wiederum von den übrigen Parteien als unbestritten geblieben angesehen werden können – für plausibel, insbesondere dabei hinweisend auf die chemische Stabilität von SF6, befand (vgl. VHS3, S. 8 f). Nur der Vollständigkeit halber sieht sich der erkennende Senat gehalten zum Ausdruck zu bringen, dass die aus Sicht des BF1 unbeantwortet gebliebene Frage an die PW – betreffend die Dauer der Anfahrt der „Spezialfirma“ zur Entsorgung von SF6 – für die getroffene Feststellung nicht von Relevanz war.
4.7. Der unter I.4.7. zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“, konkret das Landschaftsbild und die Erholungswirkungen der Landschaft festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren von einer beigezogenen Sachverständigen erstellten „Fachgutachten zur UVP „Windpark XXXX “ Fachbereich Landschaft Sach- und Kulturgüter“ (ON 48).aufbauend, jedoch auch mit Abweichungen bzw. Ergänzungen auf dem als Teil der UVE von der PW vorgelegten Fachbericht „Landschaft “ (Einreichunterlage D.06.07). Die Ausführungen in dem Gutachten waren für den erkennenden Senat als solches schlüssig und nachvollziehbar. Als solches blieben sie auch von sämtlichen Parteien unbestritten, insbesondere entsprechen sie auch den im Bescheid unter Begründungsabschnitt 11.4.7. zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft getroffenen Tatsachenfeststellungen (wobei auch auf diese – umfassenderen Tatsachenfeststellungen – verwiesen werden konnte bzw. zu verweisen war).
4.8. Der zu den Auswirkungen auf „Sach- und Kulturgüter“ festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ausführungen im als Teil der UVE eingereichten Fachbericht „Sach- und Kulturgüter“ (Einreichunterlage D.06.06-00) und dem darauf aufbauenden Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen (ON 48). Darin führte die Sachverständige aus, dass der Fachbericht „Sach- und Kulturgüter“ übersichtlich verfasst worden sei, sich die Einstufung von Bestandssensibilitäten und Wirkungsintensitäten auf Basis der angeführten Bewertungskriterien als fachlich nachvollziehbar darstellen würden und die Beurteilung der Auswirkungsbewertung als plausibel und schlüssig zu bezeichnen sei. Aus fachlicher Sicht seien hinsichtlich des Schutzgutes Sach- und Kulturgüter keine Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten. Dies weder in der Bau- noch in der Betriebsphase. Die gutachterlichen Ausführungen betreffend das Schutzgut Sach- und Kulturgüter wurden von den Verfahrensparteien in der mV1 auch nicht bestritten.
Hinsichtlich der verwiesenen Feststellungen ist anzumerken, dass der diesbezügliche Sachverhalt als unstrittig anzusehen war. Das BVwG vermochte sich den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde diesbezüglich vollinhaltlich anzuschließen.
4.9. Die Feststellungen zur gesamthaften Betrachtung der Auswirkungen auf die Schutzgüter – unter I.4.9. – beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in der Zusammenfassenden Bewertung (ON 112), wobei die darin enthaltenen Aussagen wiederum auf ebensolche Ausführungen in den einzelnen Teilgutachten zurückgehen. Die festgestellten Tatsachen können als unbestritten geblieben gesehen werden. Dies trifft auch auf die verwiesenen Feststellungen zu, wobei diesbezüglich auch von der Richtigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde auszugehen war.
Die Sachverhaltsfeststellungen zu den Auswirkungen bei gegenüberstellender Gesamtbetrachtung und einschließlich möglicher wechselseitiger Auswirkungen waren auch angesichts der jeweiligen Ergebnisse der ergänzenden Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schutzgüter „Mensch“, „Biologische Vielfalt“ (dort: auf Insekten) sowie „Klima“ zu treffen.
4.10. Zu den getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Umgangs mit Abfällen bei Errichtung, Betrieb und in der Nachsorgephase des Vorhabens war Folgendes zu erwägen:
4.10.1. Die Feststellungen betreffend den Umgang bzw. den Auswirkungen daraus mit anfallenden Abfällen, insbesondere in der Nachsorgephase, beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der von der belangten Behörde beigezogenen abfalltechnischen Sachverständigen (ON 85, siehe insbesondere S. 3 und 4).
4.10.2. Die Ausführungen des BF1 in der Beschwerde bzw. im beschwerdekonkretisierenden Schriftsatz gaben keinen Anlass, anderslautende oder weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. So behauptete der BF1 – dem kein abfalltechnisches Fachwissen zugeschrieben werden kann (bzw. bediente er sich zur Abstützung seiner Ausführungen auch keines Privatsachverständigen) – lediglich, dass keine (gemeint wohl: spezifischen) Maßnahmen für den Umgang mit den Rotorblättern vorgesehen seien (gemeint wohl: im Vorhaben oder als Nebenbestimmung bzw. in einer genehmigenden Entscheidung). Auch der Hinweis auf das Material der Rotorblätter („glasfaserverstärkter Kunststoff“), der zitierte Medienbericht, in welchem in allgemeiner Art und Weise Herausforderungen beim Umgang mit Abfällen aus Windkraftanlagen angesprochen werden, wie auch die in der mV1 getätigten Ausführungen (d.h. nicht bloß Fragegestellungen) veranlassten angesichts der auch sachverständigen Beurteilung zu keiner, etwa wegen einer Unschlüssigkeit, einer fehlenden Plausiblität oder Unvollständigkeit, gegenteiligen Auffassung. Auch auf Vorhalt in einer mündlichen Verhandlung vermochte der weder auf die Ausführungen im vorgelegten Abfallwirtschaftskonzept noch auf die jenes beurteilenden Ausführungen im erwähnten Gutachten näher eingehende BF1 – auch soweit ein Vorbringen dazu noch als im Rahmen des Neuerungsverbots als zulässig zu sehen gewesen wäre – keinen Bedarf an zusätzlichen Ermittlungstätigkeiten, also deren (fachliche) Unvollständigkeit, aufzuzeigen (vgl. dazu VHS3, S. 26).
4.11. Zu den sonstigen Feststellungen war zu erwägen:
4.11.1. Die Feststellungen betreffend den Brandschutz (I.4.11.1.) beruhen auf den als nachvollziehbar und schlüssig anzusehenden Ausführungen im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Sachverständigen für Brandschutztechnik (ON 84, insbesondere S. 28 und 30). Aufbauend auf diesem Gutachten traf auch bereits die belangte Behörde unter Pkt. 11.3.2 („Bautechnik und Brandschutz“) Feststellungen.
Der beigezogene Sachverständige setzte sich in diesem Gutachten aber auch mit Einwendungen auseinander und führte aus, dass die Gefahr eines Brandes nicht zu 100 % ausgeschlossen werden könne, aber durch eine 24 stündige Fremdüberwachung könne bereits bei Feststellung von abweichenden Parametern (z.B. Temperaturerhöhungen der Rauchentwicklung) die Anlage von der Fernüberwachungsstelle abgeschaltet werden. Zusätzlich sei die örtliche Feuerwehr durch mit der Feuerwehr abgestimmten Alarmplänen über die Gegebenheiten informiert. Dadurch könne die Feuerwehr rechtzeitig zielgerichtete Brandschutzmaßnahmen setzen. Er verwies dazu auch auf die – nunmehr als Auflagenpkt. 14. – im Bescheid vorgeschriebene Auflage. Insgesamt schlussfolgerte der Sachverständige, dass, wenn die wesentlichen bautechnischen Anforderungen eingehalten würden, aus bau- und brandschutztechnischer Sicht für das Vorhaben keine Bedenken bestünden. Dies setze (aber) voraus, dass die vorgeschlagenen Auflagen eingehalten würden (wobei eben diese Auflagen auch tatsächlich im Bescheid vorgeschrieben wurden; vgl. ON 84, S. 30).
Mit seinen pauschal gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde zum Brandschutz vermochte der BF1 – wobei dieser auch nicht als auf gleicher fachlicher Ebene stehend anzusehen war – den gutachterlichen Ermittlungsergebnissen nichts entgegenzuhalten. Jedenfalls zeigte er keine Unschlüssigkeit, mangelnde Nachvollziehbarkeit oder eine Unvollständigkeit auf.
Auch mit den Äußerungen in der mündlichen Verhandlung – die außerdem erstmalig nach der Frist zur Konkretisierung der Beschwerde erstattet wurden – vermochte der BF1 nicht darzulegen, dass der nunmehr festgestellte Sachverhalt nicht hätte festgestellt werden können (bzw. dass ein anderer oder zusätzlicher Sachverhalt hätte festgestellt werden müssen). So verwies er nur darauf, dass sich aus den Brandschutzkonzepten nicht ergebe, wie lange die Feuerwehr in der Anfahrt benötige und, dass der Wald zu brennen beginnen könne (vgl. VHS2, S. 18).
III. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
1. Relevante Rechtslage:
1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (im Folgenden: Alpenkonvention), kundgemacht mit BGBl. Nr. 477/1995, lauten auszugsweise:
„Artikel 2
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien stellen unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen aller Alpenstaaten, ihrer alpinen Regionen sowie der Europäischer Wirtschaftsgemeinschaft unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen sicher. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit für den Alpenraum wird verstärkt sowie räumlich und fachlich erweitert.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles werden die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen insbesondere auf folgenden Gebieten ergreifen:
a) […]
b) Raumplanung – mit dem Ziel der Sicherung einer sparsamen und rationellen Nutzung und einer gesunden, harmonischen Entwicklung des Gesamtraumes unter besonderer Beachtung der Naturgefahren, der Vermeidung von Über- und Unternutzungen sowie der Erhaltung oder Wiederherstellung von natürlichen Lebensräumen durch umfassende Klärung und Abwägung der Nutzungsansprüche, vorausschauende integrale Planung und Abstimmung der daraus resultierenden Maßnahmen,
c) – e) […]
f) Naturschutz und Landschaftspflege – mit dem Ziel, Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, daß die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme, die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Leistungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit dauerhaft gesichert werden,
g) – l) […]
(3) […]“
1.2. Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen der Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ (P7) (im Folgenden: Naturschutzprotokoll), BGBl. III Nr. 236/2002, lauten auszugsweise:
„Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, in Erfüllung der Alpenkonvention und unter Mitberücksichtigung der Interessen der ansässigen Bevölkerung, internationale Regelungen zu treffen, um Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme, die Erhaltung der Landschaftselemente und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer natürlichen Lebensräume, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Leistungsfähigkeit der Naturgüter und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur- und Kulturlandschaft in ihrer Gesamtheit dauerhaft gesichert werden, sowie die hierfür erforderliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu fördern.
Artikel 9
Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Die Vertragsparteien schaffen die Voraussetzungen dafür, dass für private und öffentliche Maßnahmen und Vorhaben, die Natur und Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, die direkten und indirekten Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild überprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist bei der Zulassung beziehungsweise Verwirklichung zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben.
(2) Nach Maßgabe des nationalen Rechts sind unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen und nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen nur zuzulassen, wenn unter Abwägung aller Interessen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht überwiegen; auch für solche Beeinträchtigungen sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorzunehmen.“
1.3. Die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.02.2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (im Folgenden: F-Gase-Verordnung), kundgemacht durch ABl. L 2024/673 vom 20.02.2024, lautet auszugsweise:
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. – 32. […]
33. „elektrische Schaltanlagen“ bezeichnet Schaltgeräte und die Kombination solcher Geräte mit zugehörigen Steuer-, Mess-, Schutz- und Regeleinrichtungen sowie Baugruppen aus derartigen Geräten und Einrichtungen mit den dazugehörigen Verbindungen, Zubehörteilen, Gehäusen und tragenden Elementen, die zur Verwendung in Verbindung mit der Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Umwandlung von elektrischer Energie bestimmt sind;
34. – 46. […]
[…]
Artikel 4
Vermeidung von Emissionen
(1) Die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre ist verboten, sofern diese Freisetzung für die vorgesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist.
Ist eine absichtliche Freisetzung für die vorgesehene Verwendung technisch notwendig, so ergreifen die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, oder von Anlagen, in denen fluorierte Treibhausgase verwendet werden, alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um deren Freisetzung in die Atmosphäre so weit wie möglich zu verhindern, einschließlich durch das Auffangen der freigesetzten Gase.
(2) […]
(3) Die Betreiber und Hersteller von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, oder die Betreiber von Anlagen, in denen fluorierte Treibhausgase verwendet werden, sowie die Unternehmen, in deren Besitz sich solche Einrichtungen während deren Beförderung oder Lagerung befinden, treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um jede unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase zu verhindern. Sie müssen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um Leckagen der Gase auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
…
(4) […]
(5) Wird eine Leckage von fluorierten Treibhausgasen festgestellt, so müssen die Betreiber und Hersteller von Einrichtungen und die Betreiber von Anlagen, in denen fluorierte Treibhausgase verwendet werden, und die Unternehmen, die während der Beförderung oder Lagerung im Besitz dieser Einrichtungen sind, sicherstellen, dass die Einrichtung oder Anlage, in der fluorierte Treibhausgase verwendet werden, unverzüglich repariert wird.
(6) – (7) […]
[…]
Artikel 8
Rückgewinnung und Zerstörung
(1) Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass diese Stoffe rückgewonnen und nach der Außerbetriebnahme der Einrichtungen recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.
Die Rückgewinnung dieser Stoffe erfolgt durch natürliche Personen, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Betreiber der folgenden ortsfesten Einrichtungen:
a) – c) […]
d) elektrische Schaltanlagen.“
1.4. Das BVG Nachhaltigkeit, BGBl. I Nr. 111/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2019, lautet in den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Vorschriften auszugsweise:
„§ 1. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen, um auch zukünftigen Generationen bestmögliche Lebensqualität zu gewährleisten.
§ 2. […]
§ 3. (1) Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.
(2) Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.“
1.5. Das Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 (im Folgenden: Stmk. ElWOG 2005), LGBl. 70/2005 i.d.F. LGBl. Nr. 73/2023, lautet mit den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Vorschriften auszugsweise:
„§ 1
Geltungsbereich, Ziele
(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie in der Steiermark.
(2) […]
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. – 5. […]
6. den hohen Anteil erneuerbarer Energieträger in der Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen;
7. die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen
8. […]
9. das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen.
[…]
§ 10
Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
1. eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Parteien nicht zu erwarten ist und
2. Belästigungen von Anrainerinnen/Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) sowie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 2 – sofern diese von der Elektrizitätsbehörde wahrzunehmen sind – auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und
3. die zum Einsatz kommende Energie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und dem Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 dieses Gesetzes effizient eingesetzt wird.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Parteien im Sinne des Abs. 1 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung für Photovoltaikanlagen setzt überdies voraus, dass das Vorhaben den Festlegungen der überörtlichen Raumordnung entspricht.
§ 11
Erteilung der Genehmigung
(1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen, Belästigungen sowie Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden und das Vorhaben den überörtlichen Festlegungen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen entspricht. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.
(3) […]
(4) Stand der Technik (Abs. 1) ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(5) - (7) […]
[…]
§ 16
Auflassung, Vorkehrungen
(1) Beabsichtigt die Betreiberin/der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung oder die Unterbrechung des Betriebes ihrer/seiner Anlage oder eines Teiles ihrer/seiner Anlage, so hat sie/er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 zu treffen.
(2) Die Betreiberin/der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und ihre/seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen.
(3) Reichen die von der Anlageninhaberin/vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, so hat ihr/ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. Im Falle der Auflassung einer Windkraftanlage oder einer Freiflächenphotovoltaikanlage hat sie jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen. Ist die Betreiberin/der Betreiber nicht feststellbar, ist sie/er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht im Stande oder kann sie/er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag jenen Eigentümern, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, zu erteilen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin/des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.
(5) Die Betreiberin/der Betreiber der Erzeugungsanlage hat der Behörde anzuzeigen, dass sie/er die gemäß Abs. 2 angezeigten oder die von der Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.“
1.5. Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz; im Folgenden: EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 i.d.F. BGBl. I Nr. 27/2024, lautet mit den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Vorschriften auszugsweise:
„Ziele
§ 4. (1) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der Europäischen Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32% durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,
1. die Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen gemäß den Grundsätzen des Unionsrechts zu fördern;
2. die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen anteils- und mengenmäßig entsprechend den in Abs. 2 und 4 angegebenen Zielwerten zu erhöhen;
3. die energieeffiziente, ressourcenschonende, marktkonforme und wettbewerbsfähige Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen sicherzustellen und die Mittel zur Förderung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen effizient einzusetzen;
4. die Marktintegration und die Systemverantwortung von erneuerbaren Energien zu steigern;
5. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten;
6. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas zu gewährleisten;
7. den Anteil von national produziertem erneuerbarem Gas am österreichischen Gasabsatz bis 2030 auf 5 TWh zu erhöhen;
8. den Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern mit lokalen Behörden, kleinen und mittleren Unternehmen zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu ermöglichen und die gemeinsame Nutzung der in der Gemeinschaft produzierten Energie zu fördern;
9. die Errichtung und Modernisierung der erforderlichen Infrastruktur durch integrierte Planung zu unterstützen;
10. die Anwendung von erneuerbarem Wasserstoff als Schlüsselelement zur Sektorkopplung und -integration zu forcieren.
(2) Die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen sind in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100% national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird.
(3) Zur Erreichung des Ziels gemäß Abs. 2 sind ausreichende und jederzeit abrufbare Ausgleichs- und Regelenergiekapazitäten sowie, unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Möglichkeiten, netzbetriebsnotwendige Flexibilität anzustreben.
(4) Zur Erreichung des in Abs. 2 angegebenen Zielwertes für das Jahr 2030 ist ausgehend von der Produktion im Jahr 2020 die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 mengenwirksam um 27 TWh zu steigern. Davon sollen 11 TWh auf Photovoltaik, 10 TWh auf Wind, 5 TWh auf Wasserkraft und 1 TWh auf Biomasse entfallen. Der Beitrag der Photovoltaik soll insbesondere durch das Ziel, eine Million Dächer mit Photovoltaik auszustatten, erreicht werden.
(5) Die für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel sollen im dreijährigen Mittel eine Milliarde Euro nicht übersteigen.
(6) Maßnahmen dieses Bundesgesetzes dienen der Einhaltung des durch die Referenzwerte gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 beschriebenen indikativen Zielpfads der Union.“
1.6. Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 (im Folgenden: StNSchG 2017), LGBl. Nr. 71/2017 i.d.F. LGBL. Nr. 70/2022, lautet mit den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Vorschriften auszugsweise:
„§ 5
Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche
(1) Im Bereich von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern einschließlich deren Umkreis bis zu einem 10 m breiten landeinwärts gemessenen Geländestreifen bedürfen einer Bewilligung:
1. die Errichtung von Bauten und Anlagen;
2. die Vornahme von Geländeveränderungen.
(2) Im Bereich von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.) bedürfen einer Bewilligung:
1. die Errichtung von Wasserkraftanlagen einschließlich aller Nebenanlagen und die Änderung des Betriebes, soweit diese auf die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fließgewässers Einfluss haben können;
2. Bauten und Anlagen, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;
3. Verrohrungen, die über das Ausmaß eines Brückenbauwerkes hinausgehen;
4. Zu- und Aufschüttungen, Materialablagerungen oder Gewinnungsstätten für Sand und Schotter im Bereich der Sohle oder in einem 10 m breiten von der Uferlinie landeinwärts gemessenen Geländestreifen, ausgenommen geringfügige, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Bodenentnahmen für den Eigenbedarf;
5. die nicht forstrechtlichen Bestimmungen unterliegende Entnahme von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, ausgenommen die nicht bestandsgefährdende periodische oder auf Grund eines gesetzlichen oder behördlichen Auftrages vorzunehmende Ausholzung des Bewuchses und das Schwenden.
(3) – (5) …
…
§ 6
Ankündigungen
(1) Ankündigungen, die nach straßenpolizeilichen Bestimmungen nicht bewilligungspflichtig sind, bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung.
(2) – (8) …
…
§ 7
Naturschutzgebiete
(1) Moore von mindestens regionaler Bedeutung sind als naturschutzfachlich hochpriorisierte Biotoptypen mit der für den Schutzzweck unbedingt notwendigen Randzone durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten zu erklären.
(2) Andere Gebiete, die
1. weitgehend ursprünglich sind,
2. eine besondere Vielfalt von Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilzen aufweisen,
3. seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften aufweisen oder
4. eine sonstige besondere naturwissenschaftliche Bedeutung besitzen,
können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Soweit die Inanspruchnahme der Umgebung solcher Gebiete nachhaltige Auswirkungen auf den Schutzzweck hat, kann sie als unbedingt notwendige Randzone in das Naturschutzgebiet einbezogen werden.
(3) Erhaltungswürdige Gebiete im Sinn des Abs. 2 können sein:
1. alpine Landschaften, Berg-, See- oder Flusslandschaften;
2. Urwaldreste, Halbtrocken- und Trockenrasen;
3. Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilzen (Tier-Pflanzen-Pilzschutzgebiete).
(4) In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes sowie die Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten als Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 verboten sind, wobei Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzzwecks und der Schutzziele keine verbotenen Handlungen darstellen. Ferner ist in der Verordnung festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen nicht dem Schutzzweck widersprechende Bewilligungen von Ausnahmen zulässig sind.
§ 8
Landschaftsschutzgebiete
(1) Gebiete, die
1. besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten aufweisen oder
2. im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind, können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
(2) In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 ergebenden Erholungswertes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Beschränkungen festzulegen.
(3) In Landschaftsschutzgebieten bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereiches von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern einer Bewilligung:
1. Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten u. dgl.) oder die Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten;
2. die Errichtung von nicht im Bauland liegenden Bauten und Anlagen, ausgenommen Ansitzeinrichtungen, Fütterungen sowie Bauten und Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind;
3. Erdbewegungen, die nicht im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauten und Anlagen stehen, sofern sie Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 zur Folge haben;
4. die dauerhafte Beseitigung von Flurgehölzen oder Hecken abseits von Hausgärten.
…
§ 17
Schutz der nicht unter die VS-Richtlinie fallenden Tiere
(1) Die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten sind durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wild lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. In der Verordnung können für gezüchtete Exemplare geschützter Tierarten Vorschriften über die Meldung des Bestandes der gezüchteten Tierarten aufgenommen werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
(2) Für geschützte Tierarten gelten folgende Verbote:
1. alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung,
2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
3. jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur,
4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und
5. der Besitz, Transport, Handel oder Tausch und das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Körperteilen; vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig entnommene Exemplare sind hievon ausgenommen.
(3) Für Tierarten, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 5.
(4) Die Landesregierung hat, sofern dies auf Grund der Überwachung des Erhaltungszustandes der Tierarten des Anhangs V lit. a der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Arten durch Verordnung vorzuschreiben sowie die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu beurteilen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:
1. Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,
2. das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen,
3. die Regelung der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,
4. die Einführung eines Systems von Bewilligungen für die Entnahme oder von Quoten,
5. die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare und
6. das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 und 4 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
1. zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere, wild wachsenden Pflanzen und Pilze und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
2. zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen, Gewässern und Eigentum;
3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht;
5. unter strenger Kontrolle zur selektiven und beschränkten Entnahme oder Haltung einer begrenzten spezifizierten Anzahl von geschützten Exemplaren bestimmter wild lebender Tiere;
6. zu Zwecken der Errichtung oder Aufstellung von Bauten und Anlagen, die keine natürlichen Lebensräume der Tierarten des Anhangs IV lit. a der FFH-Richtlinie betreffen.
(6) Die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Abs. 5 ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
(7) In einer Verordnung gemäß Abs. 5 über Ausnahmen sind festzulegen:
1. die wild lebenden Tiere, für welche die Ausnahmen gelten,
2. die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
3. die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,
4. die vorzunehmenden Kontrollen und
5. die Art der Berichte über die entnommenen Exemplare.
(8) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Tieren zulässig ist, ist für Säugetiere des Anhangs IV lit. a und des Anhangs V lit. a der FFH-Richtlinie die Verwendung der in Anhang VI lit. a der FFH-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fanges oder Tötens mittels der in Anhang VI lit. b genannten Transportmittel verboten, soweit durch die Anwendung das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Arten hervorgerufen werden könnte oder diese erheblich gestört werden könnten.
(9) Die Wiederansiedlung von nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn sich dies weder auf die natürlichen Lebensräume noch auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt und die Pilze nachteilig auswirkt. Ein Aussetzen von Tier-Hybriden und von invasiven gebietsfremden Tierarten, die auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt gemacht wurden, ist verboten.
(10) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen
1. Windkraftanlagen,
2. Skiliften oder Skipisten,
3. Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und
4. Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m²
Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.
§ 18
Schutz der Vögel
(1) Alle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS-Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
(2) Für geschützte Vogelarten gelten folgende Verbote:
1. das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur, einschließlich deren Besitz auch in leerem Zustand,
3. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt,
4. das Halten von wild lebenden Vögeln aller Art, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen und
5. der Besitz oder Verkauf von lebenden und toten wild lebenden Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
(3) Ein Verbot des Abs. 2 Z. 5 gilt nicht für die in Anhang III Teil A der VS-Richtlinie angeführten Vogelarten, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.
(4) Die Landesregierung kann Ausnahmen von einem Verbot des Abs. 2 Z. 5 für die in Anhang III Teil B der VS-Richtlinie angeführten, nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten bewilligen, sofern die wild lebenden Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Mit Ausnahme des Besitzes darf die Bewilligung erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Landesregierung hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.
(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
1. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit;
2. im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt;
3. zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern;
4. zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und der Pilze;
5. zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
6. unter streng überwachten Bedingungen, zum selektiven Fang, zur selektiven Haltung oder jeden anderen vernünftigen Nutzung bestimmter wild lebender Vögel in geringen Mengen.
(6) Ausnahmen, die gemäß Abs. 5 bewilligt oder verordnet werden, haben festzulegen:
1. die wild lebenden Vögel, für welche die Ausnahmen gelten,
2. die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
3. die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,
4. die vorzunehmenden Kontrollen und
5. die Art der Berichte über die entnommenen Exemplare.
(7) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang IV lit. a der VS-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV lit. b genannten Beförderungsmittel heraus verboten.
(8) Ein Aussetzen von Vogel-Hybriden und gebietsfremden Vogelarten ist verboten.
(9) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen
1. Windkraftanlagen,
2. Skiliften oder Skipisten,
3. Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und
4. Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m²
Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.
§ 19
Schutz der Pflanzen und Pilze
(1) Die in Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzenarten sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen. Sonstige wild wachsende Pflanzen und Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen, teil- oder zeitweise geschützt werden.
(2) Der vollkommene Schutz von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile. Für die vollkommen geschützten Pflanzenarten und Pilze gelten folgende Verbote:
1. das absichtliche Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
2. der Besitz, Transport, Handel oder Tausch und das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Teilen.
(3) Der teilweise Schutz erstreckt sich bei wild wachsenden Pflanzen auf die am Boden aufliegenden Blattrosetten sowie auf die unterirdischen Teile und bei Pilzen auf die unterirdischen Teile. Für die teilweise geschützten Pflanzenarten und Pilze gelten folgende Verbote:
1. für die geschützten Teile die Verbote des Abs. 2 und
2. von den nicht geschützten Teilen der wild wachsenden Pflanzen die Entnahme von mehr als einem Handstrauß.
(4) Für Pflanzenarten, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 2.
(5) Die Landesregierung hat, sofern dies auf Grund der Überwachung des Erhaltungszustandes der Pflanzenarten des Anhangs V lit. b der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Arten durch Verordnung vorzuschreiben sowie die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu beurteilen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:
1. Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,
2. das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen,
3. die Regelung der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,
4. die Einführung eines Systems von Bewilligungen für die Entnahme oder von Quoten,
5. die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare und
6. die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
(6) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2, 3 und 5 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:
1. zum Schutz der übrigen wild wachsenden Pflanzen und Pilze, wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
2. zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum;
3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung;
5. unter strenger Kontrolle zur selektiven und beschränkten Entnahme oder Haltung einer begrenzten spezifizierten Anzahl von geschützten Exemplaren bestimmter wild wachsender Pflanzen;
6. zu Zwecken der Errichtung oder Aufstellung von Bauten und Anlagen, die keine natürlichen Lebensräume der in Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzenarten betreffen.
(7) Die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Abs. 6 ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
(8) In einer Verordnung über Ausnahmen gemäß Abs. 6 sind festzulegen:
1. die wild wachsenden Pflanzen und Pilze, für welche die Ausnahmen gelten,
2. die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,
3. die vorzunehmenden Kontrollen und
4. die Art der Berichte für die entnommenen Exemplare.
(9) Ein Auspflanzen von invasiven gebietsfremden Pflanzenarten, die auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt gemacht wurden, ist verboten.
(10) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird mit Ausnahme der in Anhang IV lit. b angeführten Pflanzenarten durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 nicht beschränkt.
(11) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen
1. Windkraftanlagen,
2. Skiliften oder Skipisten,
3. Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und
4. Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m²
Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.
[…]
§ 42
EU-Recht
Mit den §§ 4, 9, 15, 17 bis 19, 22 und 28 werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70;
2. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie – VS-Richtlinie), ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193.“
1.7. Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 (im Folgenden: Stmk. JagdG) lautet mit den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Vorschriften auszugsweise:
„§ 58
Sachliche Verbote; Wildfolge
(1) […]
(2a) Zum Schutz von Vogelarten, die in Anhang II Teil A als jagdbar angeführt oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von Österreich als jagdbar genannt sind, ist es, abgesehen von der nach diesem Gesetz rechtmäßig ausgeübten Jagd, jedermann verboten:
1. das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern,
3. das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand,
4. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten erheblich auswirkt, sowie
5. der Verkauf von lebenden oder toten Exemplaren, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile sowie von aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen; davon ausgenommen sind Rebhühner, Fasane, Ringeltauben und Stockenten, wenn die Tiere rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
(2b) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2a Z 5 für weitere Vogelarten des Abs. 2a gemäß Anhang III Teil B der Vogelrichtlinie zulassen, wenn deren Populationsgröße, Verbreitung oder Vermehrungsfähigkeit in der Europäischen Union voraussichtlich nicht gefährdet würde. Vor Beschlussfassung der Verordnung hat die Landesregierung die Europäische Kommission zu konsultieren. Die Landesregierung überprüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung noch vorliegen.
(2c) Die Landesregierung kann, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2a bewilligen oder verordnen:
1. – 6. […]
(2d) Ausnahmeregelungen, die gemäß Abs. 2c bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:
1. – 4. […]
Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
(3) – (6) […]
[…]
§ 81a
EU-Recht
Durch dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1;
2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7.“
1.8. Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz (im Folgenden: StROG), LGBL. Nr. 49/2010 i.d.F. Nr. 139/2015, lautet mit den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Vorschriften auszugsweise:
„§ 11
Entwicklungsprogramme
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (§ 10) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen.
(2) Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und den allenfalls erforderlichen planlichen Darstellungen.
(3) Zur Begründung eines Entwicklungsprogramms ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, der sich auch auf den allenfalls erforderlichen Differenzplan zu beziehen hat.
(4) Entwicklungsprogramme können erstellt werden für:
1. das gesamte Landesgebiet als Landesentwicklungsprogramm;
2. Sachbereiche als Sachprogramme (z. B. Naturgefahren, erneuerbare Energie);
3. Teile des Landesgebietes als regionale und bei Bedarf als teilregionale Entwicklungsprogramme, die einen oder mehrere Sachbereiche umfassen.
(5) Grundlagen eines Entwicklungsprogramms sind:
1. eine Bestandsaufnahme;
2. eine Stärken- / Schwächendarstellung;
3. die Darlegung der Entwicklungsmöglichkeiten.
(6) Bei der Erstellung der Entwicklungsprogramme sind rechtswirksame Planungen des Bundes zu berücksichtigen. Auf sonstige Planungen des Bundes sowie auf Planungen der benachbarten Länder, der Gemeinden, sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie anderer Planungsträger und der Unternehmen besonderer Bedeutung ist tunlichst Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind die strategischen Lärmkarten und die Aktionspläne, die auf Grund von Vorschriften betreffend Umgebungslärm erlassen wurden, zu berücksichtigen.
(7) Rechtswirksame Planungen des Bundes sind in den Entwicklungsprogrammen ersichtlich zu machen.
(8) – (9) […]
(10) Die Landesregierung kann ein Entwicklungsprogramm zum Sachbereich erneuerbare Energie mit Festlegungen hinsichtlich Vorrang- und Ausschlusszonen sowie der Kriterien für Eignungsbereiche unter Bedachtnahme auf die für die Lebensmittelproduktion wertvollsten Böden erlassen.
(11) […]“
1.9. Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.06.2013, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wird (im Folgenden: SAPRO Wind), LGBl. Nr. 72/2013 i.d.F. LGBl. Nr. 91/2019, lautet mit den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Vorschriften auszugsweise:
„§ 2
Ziele
(1) Ziel dieses Entwicklungsprogramms ist die Festlegung von überörtlichen Vorgaben zum raumverträglichen Ausbau der Windenergie in der Steiermark. Dadurch soll ein erhöhter Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in der Steiermark ermöglicht werden.
(2) Die Festlegung von Gebieten für Windkraftanlagen hat insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Natur- und Landschaftsschutzes, der Raumordnung und der Erhaltung unversehrter naturnaher Gebiete und Landschaften im Sinne der Alpenkonvention zu erfolgen
§ 3
Maßnahmen
(1) Zur Umsetzung der Zielsetzungen nach § 2 werden in Bezug auf die Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen Ausschlusszonen, Vorrangzonen und Eignungszonen festgelegt und in den planlichen Darstellungen (Anlagen) abgegrenzt.
1. In Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen gemäß § 1 Abs. 3 unzulässig.
2. In Vorrangzonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen gemäß § 1 Abs. 3 nur zulässig für Projekte, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
– bei der Neuerrichtung von Windkraftanlagen muss eine elektrische Gesamtleistung von mindestens 20 MW erreicht werden;
– bei der Erweiterung von bestehenden Windkraftanlagen muss eine zusätzliche elektrische Gesamtleistung von mindestens 10 MW erreicht werden;
– bei sonstigen Erweiterungen von Windkraftanlagen muss die bereits bestehende elektrische Gesamtleistung der Windkraftanlagen mindestens 20 MW betragen.
Im Zuge einer allfälligen Umweltverträglichkeitsprüfung soll durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass dauerbewirtschaftete Schutzhütten und Weitwanderwege in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
3. In Eignungszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen gemäß § 1 Abs. 3, unabhängig von den
Anforderungen hinsichtlich einer elektrischen Gesamtleistung gemäß Ziffer 2, zulässig.
(2) In den Vorrangzonen und Eignungszonen, sowie in einer Pufferzone von 1.000 m Breite um die Grenzen der Vorrangzonen und Eignungszonen, ist die Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen im Freiland, die mit der Windenergienutzung unvereinbar sind, nicht zulässig.
(3) In Gebieten des Geltungsbereiches, die nicht als Ausschlusszonen, Vorrangzonen oder Eignungszonen festgelegt sind, ist für die Errichtung von Windkraftanlagen gemäß § 1 Abs. 3 vom Antragsteller eine mittlere Leistungsdichte von 180 W/m² in 100 m Höhe über Grund für eine baurechtliche Genehmigung nachzuweisen. Der Abstand von der Grenze der auszuweisenden Sondernutzungen im Freiland für Windkraftanlagen zu gewidmetem Bauland hat mindestens 1.000 m, zu landwirtschaftlichen und sonstigen Wohngebäuden im Freiland sowie zu dauerbewirtschafteten Schutzhütten mindestens 700 m zu betragen.
§ 3a
Maßnahmen
(1) In Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen unzulässig.
(2) In Vorrangzonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt zulässig für nachstehende Projekte, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. bei der Neuerrichtung von Windkraftanlagen muss eine elektrische Gesamtleistung von mindestens 15 MW erreicht werden;
2. bei der Erweiterung von bestehenden Windkraftanlagen muss eine zusätzliche elektrische Gesamtleistung von mindestens 7,5 MW erreicht werden;
3. bei sonstigen Erweiterungen von bestehenden Windkraftanlagen muss bereits vor der Erweiterung ein Verfahren nach UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 80/2018, durchgeführt worden sein.
Im Zuge einer allfälligen Umweltverträglichkeitsprüfung soll durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass dauerbewirtschaftete Schutzhütten und Weitwanderwege in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
(3) In Eignungszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt, unabhängig von den Anforderungen hinsichtlich einer elektrischen Gesamtleistung gemäß Abs. 2 zulässig.
(4) In den Vorrangzonen, in den Eignungszonen sowie in einer Pufferzone von 1.000 m Breite um die Grenzen der Vorrangzonen ist die Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen im Freiland, die mit der Windenergienutzung unvereinbar sind, unzulässig. Ausgenommen davon ist die Neuausweisung von Bauland, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogrammes (1. August 2013) bereits ein Baulandpotenzial im geltenden örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesen war.
(5) In Gebieten des Geltungsbereiches, die nicht als Ausschlusszonen, Vorrangzonen oder Eignungszonen festgelegt sind, ist für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt vom Antragsteller eine mittlere Leistungsdichte von 180 W/m² in 100 m Höhe über Grund für eine baurechtliche Genehmigung nachzuweisen. Der Abstand von der Grenze der auszuweisenden Sondernutzungen im Freiland für Windkraftanlagen zu gewidmetem Bauland hat mindestens 1.000 m, zu landwirtschaftlichen und sonstigen Wohngebäuden im Freiland sowie zu dauerbewirtschafteten Schutzhütten mindestens 700 m zu betragen.
§ 4
Umsetzung in die örtliche Raumplanung
(1) Die planlichen Darstellungen der Zonen nach § 3 sind von den Gemeinden im örtlichen Entwicklungskonzept und im Flächenwidmungsplan zu konkretisieren und ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachungen haben im Anlassfall, spätestens jedoch im Zuge der Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes zu erfolgen.
(2) Die Vorrangzonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen. In den Eignungszonen sind für Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan Sondernutzungen im Freiland von den Gemeinden als Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung auszuweisen und nach den örtlichen Erfordernissen zu konkretisieren.“ 1.10. Das Steiermärkische Baugesetz (im Folgenden: Stmk. BauG), LGBL. 59/1995 i.d.F. LGBl. Nr. 73/2023, lautet mit den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Vorschriften auszugsweise:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
1. – 12. […]
13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
– durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
– auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
– nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;
14. – 65. […]
§ 5
Bauplatzeignung
(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn
1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,
2. – 6. …
(2) …
§ 19
Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);
2. – 8. […]“
1.11. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 26/2023, lauten:
„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
(2) ...
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) ...
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
(4) – (8) [...]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.
(2) [...]
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.
(4) – (6) ...
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) – (10) [...]
[...]
Änderungen
§ 3a. (1) – (6) [...]
(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.
[...]
Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
(2) – (7) [...]
[...]
Umweltverträglichkeitserklärung
§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an Flächen und Boden während des Baus und des Betriebes;
b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebes (zB der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse), insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen;
c) die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben;
d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
e) ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 des Emissionszertifikategesetzes) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;
f) eine Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);
g) ein Bodenschutzkonzept: Flächenbedarf während Bau- und Betriebsphase in Form von Flächenbilanzen (Gegenüberstellung der Flächennutzung mit und ohne Vorhaben, Angabe der überbauten, der nicht überbauten und der vorübergehend beanspruchten Flächen), Angabe der Versiegelung, Charakterisierung der Böden anhand einer Bodenfunktionsbewertung, Maßnahmen zur Reduktion der Inanspruchnahme von Flächen bzw. Boden sowie Maßnahmen zur Geringhaltung der Versiegelung, jeweils aufgeschlüsselt nach Bodenfunktion und jeweiligem Funktionserfüllungsgrad, Maßnahmen zur Wiederherstellung, zum Ausgleich oder zur Verbesserung von Bodenfunktionen, Begründung des gewählten Vorhabendesigns aus Sicht des Bodenschutzes;
2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.
3. eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören;
4. eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge
a) des Baus und des Betriebes des Vorhabens (ua. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme),
b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,
d) des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben,
e) des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels
sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
5. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben;
6. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5;
7. Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben;
8. einen Hinweis auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.
(2) – (3) [...]
[...]
Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
§ 12a. Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 12 Abs. 6 und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.
...
Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß § 4 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.
(3) [...]
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
(6) – (10) [...]
[...]
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) 1. Parteistellung haben Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. – 5. [...]
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4;
7. – 8. [...]
(3) [...]
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) – (12) [...]
[...]
Rechtsmittelverfahren
§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(2) – (4) […]
(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.
(6) – (7) [...]“
1.2.2. Das ForstG 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2023, lautet in seinen für den gegenständlichen Fall relevanten Vorschriften auszugsweise:
„Nachhaltigkeit
§ 1. (1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung in einer sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt.
(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist
1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,
2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und
3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.
(3) Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherfähigkeit, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.
Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang oder in der Verordnung gemäß Abs. 1a angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(1a) – (7) ...
...
Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6) [...]“
2. Zur Zulässigkeit der Beschwerden, der jeweiligen Beschwerdelegitimation und der Behandlung der Beschwerden:
2.1. Allgemeines:
2.1.1. Die Beschwerde 1 wurde, erkennbar rechtzeitig, von einer gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation erhoben. Diese war sohin gemäß § 19 Abs. 10 leg. cit. berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben und die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren – als subjektives Recht – geltend zu machen. Dabei fallen unter den Begriff einer „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne des § 19 Abs. 4 bzw. 10 UVP-G 2000 nicht ganze Rechtsbereiche, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt – im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur – besteht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 15.05.2023, Ra 2023/06/0029, Rn. 13, m.w.N.).
In ebenso erkennbar rechtzeitiger Art und Weise wurde die Beschwerde 2 von zwei Nachbarn i.S.d. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 erhoben. Diese waren gemäß § 132 Abs. 1 Z 1 B-VG berechtigt, die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend zu machen (vgl. dazu etwa VwGH 06.10.2023, Ra 2022/11/0129, Rn. 22, m.w.N.).
2.1.2. Soweit in den Beschwerden die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass solche Verstöße nur soweit geltend gemacht werden können, als auch die den Beschwerdeführern zukommenden materiellen Rechte, im zuvor dargestellten Umfang, überhaupt verletzt sein können (dazu etwa VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0287, Rn. 10, m.w.N., hinsichtlich der Frage ausreichender Planunterlagen).
2.1.3. Die Beschwerden waren daher auch nach den in ihnen ausgeführten Gründen und Begehren – insbesondere auch im Lichte der in den nachstehenden Absätzen dargelegten verwaltungsgerichtlichen Kognitionsbefugnis –als grundsätzlich zulässig anzusehen und daher in Behandlung zu nehmen.
2.1.4. Gleichzeitig darf jedoch auch nicht übersehen werden, dass das Verwaltungsgericht in Ansehung der §§ 27 und 28 VwGVG, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hat, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. zum Ganzen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0093, Rn. 8, m.w.N.).
Das BVwG hat – weil es von einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGVG keinen Gebrauch machte – fallbezogen also die betreffend den gemäß § 5 UVP-G 2000 gestellten Antrag in Anwendung des § 17 UVP-G 2000 mittels des Bescheids erteilte Genehmigung durch Abweisung der Beschwerde zu bestätigen, abzuändern oder zu versagen (vgl. dazu etwa VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0081, Rn. 21, m.w.N.).
Mit einer „(Sach-)Entscheidung“ des Verwaltungsgerichts wird der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt und es tritt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle des Bescheids, was sowohl der Spruchgestaltung als auch der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. dazu etwa VwGH 09.05.2022, Fr 2022/03/0004, Rn. 9, unter Hinweis insbesondere auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs).
2.1.5. Im Lichte des Vorabsatzes wurden daher zu den nach den Beschwerden (bzw. Beschwerdekonkretisierungen, siehe unten III.2.2.9.) als strittig anzusehenden Rechtsfragen, soweit erforderlich, oben unter I. die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen – allenfalls ergänzend auch durch Verweis auf bereits im Bescheid festgestellten Sachverhalt – getroffen (vgl. zum Erfordernis den Sachverhalt [nur] in seinen wesentlichen Punkten in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst darzulegen VwGH 24.01.2017, Ra 2016/01/0338, Rn. 9, m.w.N.).
2.2. Hinsichtlich der Behandlung der Beschwerde des BF1 ist noch Folgendes vorauszuschicken:
2.2.1. In seinem Beschwerdeschriftsatz fügte der BF1 zunächst Auszüge aus im verwaltungsbehördlichen erstatteten Ausführungen – hinweisend darauf, dass sie als „Einwendungen“ und Begründung vorgebracht worden seien – ein. In der Folge wurden im Beschwerdeschriftsatz Auszüge aus der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingefügt. Danach wird im Schriftsatz ausgeführt, dass der BF1 seine „schriftlichen Einwendungen“ als auch seine „Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung“ auch in der Beschwerde „vollinhaltlich aufrecht“ erhalte und diese – im Anschluss folgen weitere Ausführungen – „aufrechterhalte“. Unter der Überschrift „Anträge, Anregungen und Begehren“ führte der BF1 sodann aus, dass er „aufgrund der oben genannten Gründe“ – im Folgenden textlich ausgeführte – „Anträge, Anregungen und Begehren“ stelle.
2.2.2. Nach dem – gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu Anwendung gelangenden – 39 Abs. 2a AVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.
2.2.3. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde jene Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen einer beschwerdeführenden Partei, aus dem sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. VwGH 28.11.2023, Ra 2023/08/0100, Rn. 13, m.w.N.). Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an (dazu etwa VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288, m.w.N.).
2.2.4. Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. etwa VwGH 25.05.2023, Ra 2022/01/0155, Rn. 10, m.w.N.; zuletzt neuerlich VwGH 20.06.2024, Ra 2022/04/0152, m.w.N., betreffend auch in einer Beschwerde – konkretisierte – Verweise auf im verwaltungsbehördlichen Verfahren in Einwendungen und Stellungnahmen vorgebrachte Einwendungen).
2.2.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit alle notwendigen Beweise aufzunehmen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (zum Ganzen etwa VwGH 18.06.2020, Ra 2020/07/0015, Rn. 33, m.w.N.). Es hat – wie auch die Verwaltungsbehörde – auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage, soweit von Relevanz, einzugehen (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120, Pkt. 2.2.2.c), m.w.N.). Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten, d.h. etwa wenn einem Sachverständigengutachten oder auf Grundlage eines solchen getroffenen Tatsachenfeststellungen ohne nähere Begründung entgegengetreten wird, kann außer Betracht bleiben (vgl. dazu etwa die rezente Entscheidung VwGH 23.10.2023, Ra 2022/07/0078, Rn. 18, m.w.N., wobei diese Entscheidung die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. die, falls nicht bereits ausreichende [erklärend zur Entkräftigung des Beschwerdevorbringens] Ermittlungsergebnisse aus dem bisherigen Verfahren vorliegen, Erforderlichkeit der Aufnahme ergänzenden Sachverständigenbeweises betraf).
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits auch ausgesprochen, dass eine Partei, wenn diese nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern ist, die dem Verwaltungsgericht nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen (vgl. dazu etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, Rn. 7, m.w.N.).
2.2.6. Zu beachten ist dabei auch, dass, was der Verwaltungsgerichtshof aus § 10 VwGVG ableitet, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kein Neuerungsverbot besteht, also neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote (Beweisanträge) erstatten werden als auch neue rechtliche Argumente vorgetragen werden können (vgl. i.d.Z. etwa VwGH 29.01.2019, Ra 2018/08/0238, Rn. 14; VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0125). Bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erstattete Vorbringen (Anträge) werden grundsätzlich in Behandlung zu nehmen sein, sofern nicht etwa Tatsachen oder Beweise wegen des erklärten Schlusses des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 3 AVG unzulässig sind (vgl. etwa – übertragbar auf die geltende Rechtslage – VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441, m.w.N., zur Ergänzung einer Berufung vor der berufungsbehördlichen Entscheidung).
Abweichend von der dargestellten Rechtslage ermöglicht § 40 Abs. 5 UVP-G 2000, dass Fristen, insbesondere zur Ergänzung der Beschwerde („Beschwerdekonkretisierung“), gesetzt werden können. Danach erstattete Vorbringen sind grundsätzlich unzulässig (siehe dazu auch unten III.2.2.9.).
2.2.7. Im Lichte des in den Vorabsätzen Dargestellten waren jene Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz in Behandlung zu nehmen, d.h. – allenfalls nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten – begründend darauf einzugehen, die das Aufzeigen eines Verfahrensfehlers oder einer materiellen Rechtswidrigkeit zumindest erkennen ließen. Das BVwG sah sich nicht zu einem Eingehen auf im verwaltungsbehördlichen Verfahren an die belangte Behörde oder an von dieser bei- oder herangezogene Sachverständige gestellte Fragen (oder in erkennbar unmittelbarem Zusammenhang mit solchen Fragen [z.B. erklärende Erläuterungen zu diesen] erstattete Ausführungen) gehalten.
2.2.8. Ansonsten waren die „aufrechterhaltenen“ und in der Beschwerde – offenbar gemeint als Gründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG – wiedergegebenen Ausführungen entweder in Zusammenschau mit den, den jeweils selben Tatsachen- und Rechtskomplex betreffenden, erstmals im Beschwerdeschriftsatz oder sodann noch im Schriftsatz zur Beschwerdekonkretisierung (z.B. betreffend die Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ im Verständnis des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 und die in Zusammenhang mit solchen Tatsachen relevanten Genehmigungsvoraussetzungen in mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder dem UVP-G 2000 selbst) getätigten Ausführungen in Behandlung zu nehmen (siehe Prozessgegenstand auch unten unter III.3.).
Auf das übrige Vorbringen unter „Begründung/Einwendungen“ wurde soweit eingegangen, soweit irgendein rechtserheblicher Zusammenhang mit der Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens erkennbar war.
Gleichzeitig – und schon im Lichte des § 39 Abs. 2a AVG (i.V.m. § 17 VwGVG) – sah sich das BVwG, von einzelnen Ausnahmen, auf die in den nachstehenden Erwägungen in Zusammenhang mit der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung von Genehmigungsvoraussetzungen noch eingegangen wird, abgesehen, nicht veranlasst, den BF1 zu Präzisierungen seiner Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz oder dem Schriftsatz mit beschwerdekonkretisierenden Ausführungen aufzufordern.
2.2.9. Betreffend die Zulässigkeit von zu bestimmten Zeitpunkten erstattetem Vorbringen (bzw. auch Beweisanboten bzw. Beweisanträgen) ist – weil es im Verlauf des Beschwerdeverfahrens auch zu solchen Parteihandlungen kam – noch Folgendes auszuführen:
2.2.9.1. Mit der auch im gegenständlichen Verfahren bereits anwendbaren Bestimmung des § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 wurde dem BVwG die Möglichkeit eingeräumt, mit verfahrensleitender Anordnung (also verfahrensleitendem Beschluss i.S.d. § 31 Abs. 1 und 2 VwGVG) Fristen für die Konkretisierung einer Beschwerde oder für sonstige Stellungnahmen zu setzen. Vorbringen, die nach einer solcherart gesetzten Frist erstattet werden, sind als unzulässig anzusehen.
2.2.9.2. Ausweislich der Materialien wollte der Gesetzgeber mit diesem Instrument den Verfahrensablauf planbar machen. Neuen Ergänzungen einer Beschwerde oder umfangreichen Eingaben kurz vor einer angesetzten mündlichen Verhandlung (oder während dieser Verhandlung) – und einer damit verbundenen Verlängerung von Beschwerdeverfahren – sollte entgegengewirkt werden (siehe dazu ErläutRV 1901 BlgNR, 27. GP, S. 14).
2.2.9.3. Im Lichte obiger Ausführungen zum Umgang mit Vorbringen in Beschwerden, Beschwerdeergänzungen oder sonstigen Stellungnahmen (Äußerungen) wird die Konsequenz für „unzulässiges“ Vorbringen, jedenfalls so Tatsachenbehauptungen oder Beweise betreffend, sein, dass das BVwG nicht (mehr) gehalten ist, auf solches Vorbringen in der sonst gebotenen Art und Weise begründend einzugehen; bzw. sich (auch etwa) veranlasst sehen könnte, zu diesem Vorbringen Ermittlungsschritte zu setzen.
2.2.9.4. Fallbezogen wurden Fristen für die Konkretisierung der Beschwerden wie auch sonstiger Stellungnahmen gesetzt (siehe oben I.1.2.3. und I.1.2.19.). In Behandlung genommen wurde sodann nur jenes Vorbringen bzw. nur jene Beweise, die auch als rechtzeitig erstattet anzusehen waren.
3. In der Sache:
3.1. Vorweg anzumerken ist, dass, wenn ein Vorhaben gemäß §§ 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen ist, gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. §§ 39 und 40 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde oder dem BVwG in einem konzentrierten Verfahren mitanzuwenden sind.
Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 sind bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 leg. cit. vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
Die von der PW begehrte Genehmigung für das Vorhaben gemäß § 17 setzt – sofern die in den Materiengesetzen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind – voraus, dass die Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird, und Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden; nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist der Genehmigungsantrag abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können (vgl. zu alledem VwGH 28.11.2013, 2011/03/0219, Pkt. 5., zu § 24f UVP-G 2000, übertragbar auf dessen § 17).
Zu berücksichtigen ist, dass die in § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich gelten, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Sie werden zum einen als Mindeststandards angesehen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat. Zum anderen können sie auch verschärfend wirken, nämlich, wenn eine im Sinn des Umweltschutzes strengere Anordnung des § 17 Abs. 2 leg. cit. eine schwächere Regelung des (im jeweiligen Fall anzuwendenden) Materiengesetzes verdrängt. Der genannten Vorschrift kommt der Charakter eines Auffangregimes zu, das über alle Vorhabensgruppen des UVP-G 2000 hinweg einen Mindeststandard einzieht (vgl. zu alldem VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018, Rn. 27 f, m.w.N.).
3.2. Vor diesem Hintergrund war angesichts der Vorbringen und Anträgen in den Beschwerden sowie, soweit relevant, im sonstigen Verfahren und dem oben unter I. in Zusammenhang mit diesen Vorbringen und Anträgen festgestellten Sachverhalt – wobei diesbezüglich teilweise auf die bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen verwiesen werden konnte – hinsichtlich einer möglichen Bestätigung, Abänderung oder Versagung der mit dem Bescheid erteilten Genehmigung zu erwägen:
3.1. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften:
3.3.1. Zum Steiermärkischen Raumordnungs- und Baurecht:
3.3.1.1. Der BF1 monierte in seiner Beschwerde, dass das Vorhaben zwar in einer „Vorrangzone“ nach dem Sachprogramm Windenergie 2019 verwirklicht werden soll. Diese Vorrangzone grenze jedoch „direkt“ an mehrere „Ausschlusszonen“ (oben I.1.1.9.3.).
3.3.1.2. Dazu ist zu sagen, dass nicht erkennbar war, warum der vom BF1 genannte Umstand der Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben entgegensteht. Im Übrigen schließt sich das BVwG hinsichtlich der Einhaltung der raumordnungsrechtlichen bzw. baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen den Erwägungen der belangten Behörde unter Pkt. 13.7.6 der Begründung des Bescheids an (vgl. i.d.Z. etwa VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0081, Rn. 19, m.w.N.).
3.3.1.3. Zur Einhaltung des auch bei der Erteilung einer Genehmigung i.S.d. Stmk. BauG beachtlichen Brandschutzes – dies wurde in sehr grundsätzlicher Art und Weise in der Beschwerde gerügt (oben I.1.1.9.15.) – ist auf die Ausführungen unten unter III.3.3.2.11. zu verweisen.
3.3.2. Zum Steiermärkischen Elektrizitätsrecht:
3.3.2.1. Sämtliche Beschwerden machen – so kann das Rechtsschutzziel jedenfalls verstanden werden – geltend, dass die Tatsachen zur Beurteilung, ob es durch die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen (bzw. dazugehöriger Maßnahmen des Vorhabens) zu einer Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder einer Belästigung komme, nicht ausreichend ermittelt worden seien. Jedenfalls aber würden die diesbezüglichen Genehmigungsvoraussetzungen des Stmk. ElWOG 2005 nicht eingehalten (vgl. zum Ganzen oben I.1.1.10.1.).
3.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 Stmk. ElWOG 2005 setzt die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Parteien nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Anrainerinnen/Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.
3.3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass die Ermittlung der Auswirkungen solcher Anlagen auf die rechtmäßig vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hat im Allgemeinen unter Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu erfolgen hat. Sache des technischen Sachverständigen ist es dabei, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, die Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Bei der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw. einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn ist grundsätzlich ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen (vgl. zu alldem die zu vergleichbaren Vorschriften der niederösterreichischen Rechtslage ergangene Entscheidung VwGH 03.01.2024, Ra 2021/04/0122, Rn. 15 f, m.w.N.).
3.3.2.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss ferner ein benachbarter Grundstückseigentümer keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Die Wahrscheinlichkeit des konkreten Schadenseintrittes ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist vielmehr dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der vom Gesetz in den geschützten Personenkreis Miteinbezogenen ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen VwGH 27.01.2020, Ro 2018/04/0018, Rn. 30, zu den vergleichbaren Vorschiften des niederösterreichischen Rechts betreffend die Genehmigung von Elektrizitätserzeugungsanlagen; dieses verweisend auf die – wiederum vor dem Hintergrund vergleichbarer, die Vorhabenszulassung betreffender Vorschriften des niederösterreichischen Baurechts ergangene – Entscheidung VwGH 19.01.2010, 2009/05/0020. In Rn. 31 der genannten Entscheidung wies der Verwaltungsgerichtshof auch– wobei er zunächst den Charakter von Leben und körperlicher Unversehrtheit als absolute Rechtsgüter unterstrich und einer „relativierenden Auslegung [dabei offensichtlich das Abstellen auf die Wahrscheinlichkeit des konkreten Schadenseintritts vor Augen habend] sonst gegebene verfassungsrechtliche Bedenken entgegenhielt – auf den Umstand hin, dass der Gefährdungsschutz im Gegensatz zum Belästigungsschutz keine Toleranzgrenze kennt).
Nicht übersehen werden soll jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof – auch vor dem Hintergrund des, zumindest als Auffangbestimmung, verankerten Gefährdungsschutzes in § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a UVP-G 2000 – bereits erwogen hat, dass die Abweisung eines Genehmigungsantrags dann gerechtfertigt ist, wenn mit einem entsprechend „hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit“ die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen. Dazu muss der Sachverhalt ermittelt werden; eine Verwaltungsbehörde (bzw. hier ein Verwaltungsgericht) ist nicht verpflichtet, das Fehlen eines Gesundheitsrisikos zu „beweisen“ (vgl. VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115, Pkt. 4.3.1., dabei beispielhaft auf die zum WRG 1959 ergangene Entscheidung vom 29.03.2007, Zl. 2006/07/0108, verweisend).
Jedenfalls aber ist bestimmtes, dem Schutz vor Immissionen dienendes Verhalten eines Nachbarn gesetzlich nicht normiert. Es darf daher insoweit dessen Dispositionsfreiheit nicht generell eingeschränkt werden. Daraus folgt, dass die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage davon abhängt, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich nicht nur vorübergehend auf dem betreffenden Grundstück – gleichgültig wo – aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann und bejahendenfalls, ob zu erwarten ist, dass Belästigungen hinsichtlich einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Dispositionsfreiheit des Nachbarn ist insoweit eingeschränkt, als dieser Rechtsvorschriften entgegenstehen oder auch (außer einer rechtlichen) eine bloß faktische Unmöglichkeit des Aufenthalts besteht (vgl. zum Ganzen VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, Rn. 32, m.w.N.).
3.3.2.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Gesundheits- und Belästigungsschutznormen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts hat die Beurteilung der Lärmeinwirkung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Entscheidungszeitpunkt geltenden Vorschriften insbesondere auf dem Gebiet des Baurechts dem regelmäßigen Aufenthalt der Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes dienen kann. Die Wahl der Messpunkte fällt dabei in den fachlichen Verantwortungsbereich eines Sachverständigen (vgl. zu alldem etwa VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, Rn. 17, m.w.N.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum erwähnten Rechtsrahmen auch den Grundsatz entwickelt, dass der Durchführung von Messungen grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen ist. „Grundsätzlich“ bedeutet für den Gerichtshof dabei, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen (etwa VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0030, m.w.N.). Doch ist es nicht von vornherein erforderlich, an jedem möglichen Immissionspunkt eine entsprechende Messung durchzuführen. Es ist ausreichend, dass nach dem maßgeblichen Stand der Technik für die Lärmbeurteilung und den Immissionsschutz die relevanten repräsentativen Immissionspunkte identifiziert werden, dort gemessen und dann auf der Grundlage dieser Messungen mittels geeigneter Berechnungen die Lärmbeurteilung durchgeführt wird (vgl. VwGH 07.09.2022, Ra 2022/07/0088, Rn. 17, m.w.N.).
In Fällen, in denen die akustische Umgebungssituation während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume starken Schwankungen unterliegt, sind Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage – hier i.Z.m. den Gesundheits- und Belästigungsvorschriften des Stmk. ElWOG 2005 vor allem den Windkraftanlagen – ausgehenden Immissionen unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastenden sind. Es kommt dabei darauf an, ob es sich um ein Lärmgeschehen handelt, das zum regelmäßigen Bestandteil der Umgebungsgeräuschsituation zählt (vgl. zu alldem etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, Rn. 34, m.w.N.).
3.3.2.6. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzte das BVwG – unter Beachtung der unzureichende Sachverhaltsermittlungen monierenden Ausführungen in den Beschwerden 1 und 2 – hinsichtlich des durch immissionstechnischen wie humanmedizinischen Sachverstand zu ermittelten Sachverhalts zusätzliche Ermittlungsschritte. In deren Folge modifizierte die PW den verfahrenseinleitenden Antrag durch Hereinnahme zusätzlicher Vorkehrungen (Maßnahmen) im Fall des Überschreitens bestimmter Messwerte (siehe dazu oben I.2.7.).
Der unter Inanspruchnahme immissionstechnischen Fachwissens – gemeint des im Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Schalltechnik, der sich wiederum maßgeblich auf von ihm als fachlich nicht zu beanstandende von durch die PW beauftragte Fachleute erstellte Unterlagen stützte – oben zusammenfassend wiedergegebene Sachverhalt wurde im Sinne bzw. erkennbar unter Beachtung der zuvor dargestellten Leitlinien in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ermittelt. Dies zeigt sich vor allem in der Wahl der betrachteten Immissionspunkte, der vorgenommenen Messungen des Ist-Bestands wie aber auch der – sodann auch für den Planfall – herangezogenen Ausbreitungssituation (Mitwindsituation). Auch ergab sich nicht, dass, so wurde auch etwa auf den UVE-Leitfaden 2019 als Grundlage des Stands des Wissens verwiesen, bei den Erhebungen der Beurteilungsgrundlagen entgegen dem Stand der Technik vorgegangen worden wäre.
3.3.2.7. Ausgehend von diesen Grundlagen ermittelte der herangezogene humanmedizinische Sachverständige – in wie oben dargelegt ebenso schlüssiger und vollständiger Weise – den maßgebenden Sachverhalt zu den zu erwartenden Auswirkungen auf den Organismus und das Wohlbefinden (möglicherweise) betroffener Menschen (oben I.4.1.1.).
3.3.2.8. Ausgehend von diesen Grundlagen betreffend die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut „Mensch“ i.S.d. § 10 Abs. 1 Z 1 Stmk. ElWOG 2005 (i.V.m. §§ 3 Abs. 3 und 17 Abs. 1 UVP-G 2000) – und unabhängig von einem Wahrscheinlichkeitskalkül (d.h. Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit) – geht der erkennende Senat angesichts des festgestellten Sachverhalts von einem Ausschluss der Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch die Errichtung oder den Betrieb der Windkraftanlagen bzw. dazugehöriger Maßnahmen des Vorhabens i.S.d. genannten Landesgesetzes aus.
Ferner ist bei Verwirklichung des Vorhabens in Anbetracht des festgestellten Tatsachensubstrats keine – auch als unzumutbar anzusehende – Belästigung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. zu erwarten.
3.3.2.9. Wenn vom BF2 in der mV3 ein – gemeint offenbar weiteres – „humanmedizinisches Gutachten“ gewünscht wurde (vgl. VHS2, S. 15: „möchte“), ist ihm zu erwidern, dass aufgrund der ausreichenden (eben auch durch Sachverständigenbeweis) vorliegenden Ermittlungsergebnisse ein solches Gutachten nicht erforderlich war. Vielmehr wäre es in einem solchen Fall an ihm als beschwerdeführende Partei gelegen, selbst ein Privatgutachten zu beschaffen, im Verfahren (rechtzeitig) vorzulegen und damit dem Befund und den Schlussfolgerungen des vom BVwG herangezogenen Sachverständigen entgegenzutreten (vgl. i.d.Z. etwa VwGH 17.08.2020, Ra 2019/12/0084, Rn. 28; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/07/0093, Rn. 36).
3.3.2.10. Insofern der BF1 eine Wertminderung von Grundstücken infolge der Errichtung und des Betriebs der vorhabensgegenständlichen Anlagen geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher Umstand gemäß § 10 Abs. 2 Stmk. ElWOG 2005 einer Genehmigungserteilung nicht entgegensteht. Eine „Gefährdung“ des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte wird mit einer solchen Behauptung nicht geltend gemacht. Deswegen brauchte auch nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden, ob bzw. inwieweit Vorschriften zum Schutz dinglicher Rechte überhaupt als „Umweltschutzvorschriften“ i.S.d. § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 gesehen werden können.
3.3.2.11. An dieser Stelle ist auch auf das Beschwerdevorbringen des BF1 i.Z.m. mangelhaften Sachverhaltsermittlungen oder eine darauf aufbauende unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Brandschutzes einzugehen (oben I.1.1.9.15.). Ausgehend davon, dass der BF1 berechtigt war, dies als Umweltschutzvorschrift überhaupt vorzubringen, war zu erwägen, dass nach den getroffenen Feststellungen ausreichende – vorbeugende – Vorkehrungen für den Fall der Vorhabensverwirklichung zum Brandschutz getroffen wurden (oben I.2.5.).
Auch sah sich das BVwG nach dem Beschwerdevorbringen des BF1 sowie weiteren Erörterungsergebnissen nicht dazu veranlasst, weitere Sachverhaltsermittlungen zum Brandschutz durchzuführen.
3.3.2.12. Hinsichtlich der fallbezogen relevanten Genehmigungsvoraussetzungen – insbesondere jene nach dem Steiermärkischen Baurecht (§ 49 Stmk. BauG) oder dem Steiermärkischen Elektrizitätsgesetz (hinsichtlich des Gefährdungs- und Belästigungsschutzes) – war davon auszugehen, dass diese im Hinblick auf den Brandschutz erfüllt werden.
3.3.2.13. Damit vermag das BVwG aber auch die Auffassung des BF1, die Auflage Nr. 14 in Spruchabschnitt 4.2.2 („Bautechnik und Brandschutz“) – siehe oben unter I.1.1.8.2. – wäre unzureichend (wobei er sich dabei auf § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 bezieht), nicht zu teilen.
3.3.3. Zum Steiermärkischen Naturschutzrecht:
3.3.3.1. Soweit die Beschwerde 1 vermeint, der Bescheid stehe – insbesondere betreffend Vorkehrungen zum Schutz des Landschaftsbilds – einer mitanzuwendenden Genehmigungsvorschrift des Steiermärkischen Naturschutzrechts entgegen (oben I.1.1.9.3.), ist sie nicht im Recht:
3.3.3.2. Gemäß § 27 Abs. 1 StNSchG 2017 sind Bewilligungen gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2 oder 8 Abs. 3 leg. cit. zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des § 3 Abs. 1 leg. cit. erwarten lässt. Nach § 27 Abs. 2 1. Satz leg. cit. ist eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können.
3.3.3.3. Die Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 1 und 2 StNSchG 2017 betrifft Maßnahmen im Bereich von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und deren Uferbereichen, jene nach § 8 Abs. 3 StNSchG 2017 – näher bestimmte – Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb des zuvor genannten Bereichs um Gewässer.
3.3.3.4. Das Vorhaben beinhaltet als Maßnahme die Verlegung eines Kabels zur Energieableitung im Pflug- und Fräsverfahren in einer Mindesttiefe von 0,8 m innerhalb des Landschaftsschutzgebiets Nr. 22 „Stuhleck-Pretul“ (oben I.2.1. und I.2.7.).
3.3.3.5. Sonstige dem Vorhaben zuzurechnende Anlagen, Eingriffe oder Maßnahmen sollen in keinem der zuvor genannten geschützten Flächen verwirklicht werden.
3.3.3.6. Wenn die belangte Behörde unter Pkt. 13.8.1. unter Bezugnahme auf Gesetzesmaterialien und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.1999, zu Zl. 99/10/0204, ihres Bescheids erwog, dass die unter III.3.3.3.4. genannte Maßnahme keinen der Tatbestände von § 8 Abs. 3 StNSchG 2017, insbesondere nicht den in Z 2 genannten („Errichtung von nicht im Bauland liegenden Bauten und Anlagen, ausgenommen Ansitzeinrichtungen, Fütterungen sowie Bauten und Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind“) erfüllt, so ist ihr nicht entgegenzutreten bzw. schließt sich das BVwG dieser Rechtsauffassung an.
Das BVwG schließt sich auch den Ausführungen der belangten Behörde im erwähnten Begründungsabschnitt des Bescheids an, soweit darin eine durch eine Verwirklichung des Vorhabens in einem durch naturschutzrechtliche Vorschriften geschützten Teils des Gebiets der Steiermark und ein damit verbundener Bewilligungsvorbehalt verneint wird.
3.3.3.7. Damit war aber fallbezogen auch ein möglicher Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StNSchG 2017 zu verneinen.
3.3.3.8. Soweit die Beschwerde 1 entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung die Erfüllung von im StNSchG 2017 enthaltenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ersieht, war Folgendes zu erwägen:
3.3.3.9. Die Beschwerde 1 blieb – wenngleich mit Ausnahme von Auswirkungen auf Fluginsekten – ohne nähere Substantiierung, warum durch ein Vorhaben wie das gegenständliche jährlich tausende Vögel erschlagen würden und Fledermäuse durch „Barotrauma“ oder „Kollision“ zu Tode kommen würden. Ebenso ohne Substrat blieb auch die in der Beschwerde1 aufgestellte Behauptung, dass jeweils Lebensräume der Vögel oder Fledermäuse durch das Vorhaben bedroht würden (I.1.1.1.9.4.).
3.3.3.10. Gemäß § 18 Abs. 1 und 2 StNSchG 2017 sind alle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der Vogelschutz-RL als jagdbar angeführten Vogelarten geschützt und es sind insbesondere (i.) das absichtliche Töten oder Fangen, (ii.) die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur sowie (iii.) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt, verboten.
Von einem solchen Verbot kann gemäß § 18 Abs. 5 StNSchG 2017 durch eine Entscheidung im Einzelnen oder durch Verordnung eine Ausnahme aus bestimmten Gründen bewilligt werden.
3.3.3.11. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine solche Bewilligung vorliegen, konnte fallbezogen jedoch unterbleiben, weil die oben genannten, „verbotenen“ Tatbestände nicht erfüllt werden:
3.3.3.12. Zum Vorbringen des BF 1, das Vorhaben – wie von der belangten Behörde genehmigt – widerspreche der Vogelschutz-RL, war zunächst festzuhalten, dass das StNSchG 2017 wie auch – so jagdbare Vögel betreffend – das Stmk. JagdG erkennbar jene Rechtsvorschriften enthalten, um dieser Richtlinie nachzukommen. Welche Verstöße der BF1 genau gegen die Vogelschutz-RL ersieht, legt er nicht näher dar.
In Erinnerung zu rufen war auch, dass Art. 1 der Vogelschutz-RL normiert einen umfassenden Schutz für sämtliche wildlebende Vogelarten normiert, welche im Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind. Neben den Bestimmungen über den Lebensraumschutz in den Art. 3 und 4 dieser Richtlinie werden in deren Art. 5 die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Art. 1 der Vogelschutz-RL fallenden Vogelarten aufgelistet. Unter anderem enthält Art. 5 der Vogelschutz-RL die Verbote des absichtlichen Tötens, Fangens und Störens aller durch die diese Richtlinie geschützten Vogelarten. Die Richtlinie sieht freilich auch Ausnahmen von den Verboten des Art. 5 der Vogelschutz-RL vor. Abgesehen von den (hier nicht relevanten) Ausnahmen betreffend die Jagdausübung (Art. 7 leg. cit.) und die Ausnahmen zum Handelsverbot (Art. 6 leg. cit.) können die Mitgliedstaaten aus den in Art. 9 der Vogelschutz-RL genannten taxativen Gründen von den in Art. 5 leg. cit. genannten Verboten abweichen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Anders als die FFH-RL sieht die Vogelschutzrichtlinie keinen Ausnahmetatbestand zugunsten überwiegender öffentlicher Interessen vor, in der Ausnahmenbestimmung des Art. 9 der Vogelschutz-RL wird auch nicht auf das Kriterium des Verweilens in einem günstigen Erhaltungszustand abgestellt (vgl. zum Ganzen VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rn. 37) .
3.3.3.13. Zu dem vom BF1 genannten Urteil des EuGH vom 04.03.2021 in der Rechtssache Föreningen Skydda Skogen, C-473/19, war zu befinden, dass darin mit Bezug zur Vogelschutz-RL in Antwort auf die dort vom vorlegenden Gericht gestellte Frage 1 erwogen wurde, dass es dieser Richtlinie widerspricht, lediglich Arten zu betrachten, die in Anhang I dieser Richtlinie enthalten sind. Die übrigen Fragen betrafen – nur – die Auslegung von Vorschriften der FFH-RL und war das angeführte Urteil hinsichtlich des Schutzes wildlebender Vögel gegenständlich sohin nicht weiter zu beachten.
Als wesentlich zu berücksichtigen war jedoch, worauf bereits die belangte Behörde auf S. 173 des Bescheids hinwies, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs eine mögliche Tötung individuenbezogen zu beurteilen ist und nicht darauf abzustellen ist, ob eine bestimmte Anzahl von Exemplaren betroffen ist und ob sich die von der Tötung betroffene Anzahl auf den Erhaltungszustand der Population auswirkt (vgl. dazu VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 499).
Von einer „Absichtlichkeit“ i.S.d. § 18 Abs. 2 StNSchG 2017 kann wiederum nur dann gesprochen werden kann, wenn der Handelnde die Tötung, Zerstörung oder Störung gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (ebenso VwGH 15.10.2020, Rn. 500 mit Hinweis u.a. auf die Rechtsprechung des EuGH). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung geeignet ist, um zu beurteilen, wann von einem in Kauf nehmen gesprochen werden kann (vgl. im zuletzt erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, Rn. 502 ff).
Das in der Vogelschutz-RL enthaltene Verbot der Störung bezieht sich für den Verwaltungsgerichtshof hingegen nur auf die Art (die Population) und nicht auf das (einzelne) Individuum (vgl. im erwähnten Erkenntnis vom 15.10.2020, Rn. 506, wobei der Gerichtshof auf die Unterschiede der Fassung des Tatbestands gegenüber der FFH-RL hinweist; i.d.S. auch Katalan, FFH- und Vogelschutzrichtlinie als die großen Verhinderer der Energiewende?, ÖZW 2021, S. 125 [S. 128]).
3.3.3.14. Zur Frage des zur Beurteilung maßgebenden Sachverhalts, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt oder nicht erfüllt wird, hat der EuGH – jedenfalls betreffend ein Vorhaben, für das eine UVP erforderlich ist – bereits ausgeführt, dass sich die Erfüllung oder Nichterfüllung aus den Ergebnisse einer „vollständigen“ UVP feststellen lassen müssen. Eine solche vollständige UVP umfasst die Prüfung der mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 und Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern in vollem Umfang (vgl. EuGH 06.07.2023, Rechtssache Hellfire Massy Residents Association, C-166/22, Rn. 38 f unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung).
Fallbezogen wurden im Verfahren die Auswirkungen auf geschützte Vogelarten – und nicht nur die in Anhang I der Vogelschutz-RL enthaltenen –ausreichend geprüft und dies auch festgestellt (zusammengefasst, oben unter I.4.2.2.1.).
Mit seinem pauschal gehaltenen Vorbringen betreffend den maßgebenden Sachverhalt vermochte der BF1 keine diesbezüglichen Ermittlungsmängel aufzuzeigen.
3.3.3.15. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kann sowohl eine absichtliche Tötung, ein absichtliches Fangen, eine absichtliche Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern und Eiern wie auch eine absichtliche Störung verneint werden.
3.3.3.16. Wenn die Beschwerde 1 hinsichtlich der Auswirkungen auf Fledermäuse, konkret durch ein Barotrauma, rügte dass das Vorhaben nur hätte bewilligt werden können, wenn eine Ausnahme bewilligt worden wäre („Widerspruch zu den Bestimmungen der europäischen FFH-RL“), ist sie nicht im Recht:
3.3.3.17. So wurden aus Sicht des erkennenden Senats ausreichende Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt getroffen. Auch nachstehend behandeltes Verfahrensgeschehen änderte daran nichts:
Zum Verweis des BF1 in der mV3 – i.Z.m mit einem Vorhalt bzw. der Erörterung, ob der maßgebende Sachverhalt betreffend Auswirkungen auf Fledermäuse als ausreichend erörtert anzusehen war (dazu VHS3, S. 10 f) – auf ein von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegtes Privatgutachten ist ihm Folgendes zu entgegen: Der Hinweis auf das Privatgutachten (also ein auf ein Beweismittel bezogenes Vorbringen) wurde erstmalig in der mV3 – und nicht spätestens in den beschwerdekonkretisierenden Ausführungen – getätigt. Soweit der BF1 die Auffassung vertritt, dass ihm die erwähnte ergänzende Stellungnahme vom 05.09.2022 nicht zum Parteiengehör übermittelt wurde, mag dies zutreffen. Dennoch war die – aus Sicht der belangten Behörde gegebene – Entkräftung unter Pkt. 14.6.2 des Bescheids klar ausgewiesen (vgl. VHS3, S. 11 und die entsprechenden Hinweise der belangten Behörde).
Schon vor diesem Hintergrund wäre der BF1 i.S.d. gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 gesetzten Frist gehalten gewesen, spätestens in seinen beschwerdekonkretisierenden Ausführungen auf die erwähnten privatgutachterlichen Ausführungen hinzuweisen bzw. auch die sich damit auseinandersetzenden Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen zu bestreiten (zu den Konsequenzen von – rechtzeitig – erstattetem Vorbringen bzw. in ebensolcher Weise gestellten Anträgen siehe bereits oben unter III.2.2.9.).
Auch das Vorbringen, dass der BF1 „in jedem Windparkverfahren“, in welchem er sich „einbringe“, die „Thematik „Barotrauma““ vortrage, vermochte das BVwG nicht dazu zu veranlassen, weitere Ermittlungstätigkeiten – insbesondere etwa der Auftrag an einen Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit der Thematik „Barotrauma“ als solches bzw. den Ausführungen des Ökologiebüro XXXX im Speziellen – zu setzen.
3.3.3.18. Ausgehend von den erwähnten Sachverhaltsfeststellungen war nicht von der Erfüllung eines der in § 17 Abs. 2 StNSchG 2017 genannten Tatbestände auszugehen:
3.3.3.19. So bezieht sich das erwähnte Verbot der Tötung auf Einzelexemplare. Jede absichtliche Tötungs- oder Verletzungshandlung erfüllt in Bezug auf Einzelexemplare den Tatbestand, wobei auch das Inkaufnehmen als absichtliche Handlung gilt (EuGH 04.03.2021, Rechtssache Föreningen Skydda Skogen, C-473/19, Rn. 51; EuGH 18.05.2006, Rechtssache Kommission/Spanien, C-221/04, Rn. 71; VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066; auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 500 ff).
Allerdings ist der Bezug auf das Individuum dadurch relativiert, dass der Tatbestand nur dann als erfüllt angesehen wird, wenn für einzelne Individuen eine signifikante Erhöhung des Risikos zu befürchten ist, die über jenes Risiko hinausgeht, dem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hält das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung für geeignet, um zu beurteilen, wann von einem „in Kauf nehmen“ gesprochen werden kann und hat nicht beanstandet, dass das BVwG für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt hat, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken – etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren (vgl. Rn. 502 der erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.10.2020).
Die Europäische Kommission empfiehlt überhaupt, die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Töten oder Stören einzelner Exemplare wildlebender Vögel und geschützter Arten kein Hindernis für die Entwicklung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien darstellt, indem sie vorschreiben, dass solche Projekte gegebenenfalls Gegenmaßnahmen umfassen, die das Töten oder Stören so weit wie möglich verhindern, deren Wirksamkeit überwachen und bei Bedarf weitere Maßnahmen auf der Grundlage der im Rahmen der Überwachung gewonnenen Informationen ergreifen, um sicherzustellen, dass es nicht zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die Population der betreffenden Art kommt. Ist dies gegeben, sollte die unbeabsichtigte Tötung oder Störung einzelner Exemplare nicht als absichtlich betrachtet werden und daher weder unter Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie noch unter Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie fallen (vgl. die Empfehlung der Kommission vom 18.05.2022 zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und zur Förderung von Strombezugsverträgen, C[2022] 3219 endg.).
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht, das die Judikatur des Signifikanzkriteriums entwickelt hat, auf das sich auch die österreichische Rechtsprechung bezieht, spezifizierte in seinem Beschluss vom 08.03.2018 (vgl. Urteil BVerwG 9 B 25.17, Rn. 11) jene Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen. Dies seien insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (artspezifische, raumspezifische und vorhabenspezifische Parameter, vgl. dazu im Schrifttum etwa Wulfert/Lau/Köstermeyer, Vögel und Windenergienutzung – Vorgaben zur Signifikanzbewertung und Ausnahme, NuR 2022, S. 441 f).
3.3.3.20. Nach den getroffenen Feststellungen mangelt es sohin aber an einer absichtlichen Tötung i.S.d. § 17 Abs. 2 Z 1 StNSchG 2017.
3.3.3.21. Ebenso kommt es hinsichtlich der Fledermäuse nach den getroffenen Feststellungen zu keiner Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur i.S.d. § 17 Abs. 2 Z 3.
3.3.3.22. Ferner ist fallbezogen von keiner Störung auszugehen:
So bezieht sich das Störungsverbot nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Z 2 StNschG 2017 und auch nach dem Wortlaut der zugrundeliegenden Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie nicht auf einzelne Individuen, sondern auf Arten. Es ist auf Handlungen gerichtet, die in besonderer Weise geeignet sind, den Erhaltungszustand der geschützten Arten zu beeinträchtigen, insbesondere an Orten, die für diese Arten von besonderer Bedeutung sind oder wo sie bei der Fortpflanzung, Aufzucht, Überwinterung und Wanderung beeinträchtigt werden (Schlussanträge der Generalanwältin in den verbundenen Rechtssachen C-473/19 und C-474/19 vom 10.09.2020). Eine „Störung“ im Sinne von Art. 12 der FFH-Richtlinie liegt nach dem Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus 2021 (vgl. C[2021] 7301 endg., Rnrn. 2 bis 37) vor, wenn durch die betreffende Handlung die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art beeinträchtigt werden könnten, zu einer Verkleinerung des Siedlungsgebiets oder zu einer Umsiedlung oder Vertreibung der Art führt (vgl. die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu Ro 2019/04/0021, Rn. 506).
Allerdings hat der EuGH im – auch vom BF1 – erwähnten Urteil in der Rechtssache Skydda Skogen entschieden, dass die Schutzregelung auch des Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie nicht davon abhängt, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Risiko verbunden, ist, dass sie sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Tierart auswirkt (vgl. dazu Rn. 57 des Urteils; ausführlich dazu auch Katalan, a.a.O., S. 125).
Diese Erwägung des EuGH war aus Sicht des erkennenden Senats jedoch im Licht von Rn. 56 dieses Urteils zu sehen, wonach die Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL (Störung von Arten), soweit mit ihr der Schwerpunkt auf die gesteigerte Bedeutung dieses Verbots während der Zeiten gelegt werden soll, in denen die Exemplare insbesondere im Hinblick auf ihre Fortpflanzungsfähigkeit oder ihren Fortpflanzungserfolg besonders verletzlich sind, so dass eine Missachtung des Verbots in besonderer Weise geeignet ist, sich auf den Erhaltungszustand der betroffenen Art negativ auszuwirken, „es schon ihrem Wortlaut nach nicht ausschließt, dass Maßnahmen, die kein solches Risiko bergen, im Einzelfall davon erfasst sein können“.
Aus Sicht des BVwG stellt der EuGH darauf ab, dass im Einzelfall auch die Störung eines einzelnen Exemplars eine Störung der Art darstellen kann, auch wenn sie sich nicht direkt auf den Erhaltungszustand der Art auswirkt. Auch der Art. 12 des angeführten Leitfadens der Kommission verdeutlicht in seinen Rn. 2 bis 40, dass beispielsweise eine wiederholte Störung von Walen durch Walbeobachtungsboote zu erheblichen Auswirkungen auf einzelne Exemplare und damit zu negativen Konsequenzen für die gesamte lokale Population führen kann. Dagegen sind gelegentliche Störungen, bei denen negative Auswirkungen auf einzelne Tiere oder die lokale Population unwahrscheinlich sind, wie z.B. das Vertreiben eines Wolfes von einem Schafsgehege, um Schäden zu vermeiden, nicht als Störung im Sinne des Art. 12 anzusehen. Es können also Fälle auftreten, in denen bereits die Störung eines Individuums zu einer (indirekten) Störung der gesamten lokalen Population führen.
Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für ein derartiges Risiko ergeben. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist vielmehr eine Störung mit Auswirkungen auf Fledermausarten nicht zu erwarten. Auch § 17 Abs. 2 Z 2 StNschG 2017 wird somit bei Verwirklichung des Vorhabens nicht erfüllt.
Auch die Berücksichtigung der Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-777/19 sowie C-357/20, insbesondere die in der Beschwerde 1 (auszugsweise) wiedergegebenen Urteilstenore, vermochte angesichts des im Verfahren ermittelten und festgestellten Sachverhalts zu keinem anderslautenden Ergebnis zu führen.
3.3.3.23. Auch die Auswirkungen auf Fledermäuse erforderten sohin nicht zu prüfen, ob – als Voraussetzung der Genehmigung des Vorhabens – eine Ausnahme i.S.d. § 17 Abs. 5 StNSchG 2017 bewilligt werden könnte.
3.3.4. Zum Steiermärkischen Jagdrecht:
3.3.4.1. Der BF1 behauptete auch einen Verstoß gegen die Artenschutzvorschriften des Jagdrechts der Steiermark, und zwar betreffend Raufußhuhnarten, und dabei konkret das Auerwild und das Birkwild. Er weist dabei auch auf das bereits erwähnte Urteil des EuGH vom 04.03.2021 in der Rechtssache Föreningen Skydda Skogen, hin.
3.3.4.2. Zum Schutz von Vogelarten, die in Anhang II Teil A der Vogelschutz-RL als jagdbar angeführt oder in Anhang II Teil B dieser Richtlinie von Österreich als jagdbar genannt sind, ist gemäß § 58 Abs. 2a Stmk. JagdG, abgesehen von der nach diesem Gesetz rechtmäßig ausgeübten Jagd, jedermann das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode, weiters die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern sowie das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten erheblich auswirkt, verboten.
Sollte ein verbotener Tatbestand erfüllt werden, so würde dies die Prüfung voraussetzen, ob – und dies wäre dann eine mitanzuwendende Genehmigungsvoraussetzung i.S.d. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 – gemäß § 58 Abs. 2c Stmk. Jagdgesetz eine Ausnahme bewilligt werden kann.
3.3.4.3. Nach den oben unter I.4.2.2.2. getroffenen Feststellungen – denen im Übrigen auch die zuvor erwähnten Anforderungen der UVP-RL und der Vogelschutz-RL entsprechende Ermittlungstätigkeiten zugrunde lagen – zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Wildökologie und bei Beachtung der zuvor wiedergegebenen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Verbotstatbeständen nach der Vogelschutz-RL ist davon auszugehen, dass entgegen der Ansicht des BF1 diese Tatbestände – auch bei Beachtung der Ausführungen der von dieser beschwerdeführenden Partei hervorgehobenen Begründungsabschnitte 11.4.5.2.2 und 11.4.5.2.3. des Bescheids – bei Verwirklichung des Vorhabens nicht erfüllt werden (zur Relevanz des zuvor erwähnten Urteils des EuGH siehe bereits oben unter III. 3.3.3.13.).
3.3.4.4. Eine Prüfung, ob betreffend das Vorhaben eine Ausnahme i.S.d. § 58 Abs. 2c Stmk. JagdG bewilligt werden kann, war damit nicht erforderlich.
3.3.5. Zum Niederösterreichischen Naturschutzrecht:
3.3.5.1. Der BF1 sah auch einen Verstoß gegen das NÖ NSchG, insbesondere die Vorschrift von dessen § 7 Abs. 2 Z 1 (oben I.1.1.9.3.)
3.3.5.2. Die Mitanwendung der im Vorabsatz genannten Vorschrift würde es erfordern, dass das Vorhaben eine Bewilligung nach dem NÖ NSchG, konkret durch Erfüllung von einem der in § 7 Abs. 1 leg. cit. genannten Tatbestände, erfordern würde.
Das Vorhaben enthält aber keine Anlage, keinen Eingriff und keine sonstige Maßnahme, die im Gebiet des Landes Niederösterreich verwirklicht werden soll.
3.3.5.3. Die Versagungsbestimmung des § 7 Abs. 2 Z 1 NÖ NSchG war sohin nicht (mit-)anzuwenden.
3.3.6. Zur Alpenkonvention:
3.3.6.1. Der BF1 rügte, dass das Vorhaben diversen Vorgaben der Alpenkonvention (also der Rahmenkonvention) selbst sowie des dazu ergangenen Naturschutzprotokolls widerspricht (oben I.1.9.9. und I.1.2.4.1.).
3.3.6.2. Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die unter Erfüllungsvorbehalt i.S.d. Art. 50 Abs. 2 B-VG genehmigte Alpenkonvention nicht unmittelbar anwendbar ist, wobei der Verfassungsgerichtshof bereits das Naturschutzprotokoll als – grundsätzlich – für unmittelbar anwendbar erachtete (vgl. zum Ganzen – betreffend ein Windparkvorhaben im Gebiet des Bundeslands Kärnten – VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rn. 73, m.w.N., worin u.a. auf das Erkenntnis vom 24.02.2006, zu Zl. 2005/04/0044, hingewiesen wurde, wobei aus Sicht des Gerichtshofs die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit darin offenblieb).
3.3.6.3. In der bereits erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2006 wurde ausgesprochen, dass es i.Z.m. Art. 9 des Naturschutzprotokolls darauf ankommt, ob die Umweltauswirkungen überprüft werden (wurden), eine Interessenabwägung durchgeführt wird (wurde) sowie Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen vorgeschrieben werden (wurden) (wobei auch Rn. 74 der zuvor erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2023 entnommen werden kann, dass es auf die Beurteilung der Auswirkungen auf den „Naturhaushalt und das Landschaftsbild“ nach Art. 9 Abs. 1 des genannten Protokolls sowie eine Abwägung von – nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen – Abwägung aller Interessen gemäß Art. 9 Abs. 2 leg. cit. ankommt).
3.3.6.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zeigte der BF1 i.d.Z. nichts Näheres auf, sondern hielt nur fest, dass sie kein öffentliches Interesse an der Vorhabensverwirklichung sehe.
3.3.6.5. Der – auch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung genannten und das Bundesland Steiermark betreffenden – Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2008, 2006/10/0179, betreffend die damals in Geltung stehenden Vorschriften des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 ist wiederum zu entnehmen, dass die Zielsetzung von Art. 9 des Naturschutzprotokolls nicht unmittelbar anwendbar, sondern in den genannten Vorschriften „ausgeführt“ sind (vgl. VHS3, S. 23).
3.3.6.6. Auf das Vorhaben waren die Genehmigungsvoraussetzungen des StNSchG 2017 mitanzuwenden. Dabei ist nicht zu erkennen, dass nicht auch diese Vorschriften – wie bereits der im Vorabsatz erwähnte Rechtsrahmen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – Art. 9 des Protokolls (weiterhin) durchführt. So verlangten auch die der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2008 zugrunde liegenden Vorschriften eine Prüfung des Einflusses eines Vorhabens auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Landschaftscharakter, ökologisches Gleichgewicht und Erholungswert nur insoweit, als das Vorhaben (bzw. Teile desselben) in einem naturschutzrechtlich besonders geschätzten Gebiet lag (vgl. die in der erwähnten Entscheidung erfolgte Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofs – es handelte sich um ein Wasserkraftvorhaben – mit dem außerhalb eines Landschaftsschutzgebiets oder der geschützten Bereiche um Gewässer und Ufer gelegenen Krafthauses, wobei die Aussagen hinsichtlich der [ausreichenden] Ausführung des Naturschutzprotokolls in der Entscheidung danach erfolgten).
Aus Sicht des erkennenden Senats waren die Vorgaben des Art. 9 (Abs. 1 und 2) des Naturschutzprotokolls auf das Vorhaben (bzw. die zu diesem gehörigen Anlagen, Eingriffe und sonstige Maßnahmen) entgegen des Rechtsstandpunkts des BF1 nicht unmittelbar – etwa auch nicht hinsichtlich der Durchführung der Interessenabwägung – anzuwenden.
3.3.6.7. Doch selbst wenn der Ansicht des BF1 folgen und Art. 9 des Naturschutzprotokolls gegenständlich für unmittelbar (mit-)anzuwenden halten sollte, wäre daraus im Ergebnis für diese Partei und deren Beschwerdebegehren nichts gewonnen: So wurden die Auswirkungen auf die Umwelt ausführlich überprüft. Dabei wurde hinsichtlich der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter – und damit insbesondere auch die Schutzgüter „Landschaft“ und „Biologische Vielfalt“ – beurteilt, welche Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zumindest Verminderung gesetzt werden können. Ebenso wurden in diese Prüfung mögliche Kompensationsmaßnahmen erwogen (zu den geprüften Maßnahmen siehe etwa Pkt. 5 „Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung“ des UVE-Fachberichts „Landschaft“ (Einreichunterlage D.06.07) sowie Gutachten Landschaft Pkt. 3.2.4. „Zu den Maßnahmen“; Pkte. 7.7. und 9.6. „Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung“ des UVE-Fachberichts „Biologische Vielfalt Tiere und deren Lebensräume – Naturschutz“ (Einreichunterlage D.06.02.01-02) sowie Gutachten Naturschutz Pkt. 2.5. „Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung“; Pkt. 4.7.4. „Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung“ des UVE-Fachberichts „Biologische Vielfalt Tiere und deren Lebensräume – Wildökologie“ (Einreichunterlage D.06.02.02-01) sowie Gutachten Wildökologie und Jagd Pkt. 2.3. „Vermeidungs-, Ausgleichs- u. Ersatzmaßnahmen“).
3.3.6.8. Gleichzeitig wäre, wie nachfolgend ausgeführt wird, davon auszugehen, dass die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege andere Interessen nicht überwiegen.
3.3.6.9. Dazu ist zunächst auf folgende Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs betreffend Interessenabwägungen i.Z.m. dem Vollzug natur- und landschaftsschutzbezogener Vorschriften bei energiewirtschaftlichen Vorhaben in der Entscheidung vom 28.03.2023, Ro 2022/04/0003, Rnrn. 37 ff, hinzuweisen:
„37 3.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer nach dem Naturschutzrecht vorgesehenen Interessenabwägung (dort zu § 29 Abs. 2 Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005) Folgendes festgehalten: Eine auf Grund einer derartigen Interessenabwägung ergangene Entscheidung entspricht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung nur dann, wenn sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll. Zur Frage des „Überwiegens“ der langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung über die Interessen des Naturschutzes ist eine Wertentscheidung zu treffen, zumal die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen (vgl. zu allem etwa VwGH 9.6.2020, Ra 2019/10/0075, Rn. 18 f, mwN).
38 Dem Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes durch das Vorhaben ist das Gewicht der durch das Vorhaben verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist daran zu messen, ob das „Abwägungsmaterial“ in entsprechender Weise in der Begründung dargelegt wurde und ob die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit den Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und (gegebenenfalls) Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgt ist (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, Rn. 62, mwN).
39 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein öffentliches Interesse (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua., Rn. 647, mwN). Je nachdem, inwieweit eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung der genannten Ziele beizutragen, kann dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für die genannten öffentlichen Interessen hat (wobei insbesondere die projektgemäß produzierte Strommenge maßgeblich ist) und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind (vgl. etwa VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046, Rn. 31, mwN; vgl. zu einem energiewirtschaftlich begründeten öffentlichen Interesse weiters VwGH 24.2.2011, 2009/10/0113). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen die Bedeutung der Standortvoraussetzungen (und somit der Eignung eines Standortes für die Gewinnung von Energie aus Windkraft) anerkannt (vgl. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0020).“
3.3.6.10. Diese Leitlinien im gegenständlichen Fall im Auge behaltend war davon auszugehen, dass die Verwirklichung des Vorhabens mit erheblich nachteiligen, wenngleich aus fachlicher Sicht nicht unvertretbar zu erachtenden Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“, auch bei Umsetzung zahlreicher vorgesehener Maßnahmen, verbunden wäre (oben I.4.7.). Das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ wiederum wäre in einem Teilbereich, nämlich der Wildökologie, von ähnlich gewichteten Auswirkungen betroffen; im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Schutzgut jedoch nur als vernachlässigbar, jedenfalls aber nicht erheblich (nachteilig) zu sehen.
3.3.6.11. Diesen Auswirkungen steht aber ein – fallbezogen überwiegendes – öffentliches Interesse an der Vorhabensverwirklichung gegenüber:
3.3.6.12. Die zum Überwiegen des Interesses an der Vorhabensverwirklichung erforderliche Bedeutung (Gewicht) des Vorhabens folgt zunächst aus allgemeinen rechtlichen Vorgaben. So bringt § 4 EAG als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der Europäischen Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, zum Ausdruck, dass die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen anteils- und mengenmäßig bis zum Jahr 2030 mengenwirksam um 27 TWh zu steigern ist. Davon sollen 10 TWh auf Wind – also etwa durch ein Vorhaben wie das gegenständliche – entfallen.
Ebenso wirkt sich die Lage des Vorhabens in einer Vorrangzone des SAPRO Wind gewichtend für die Vorhabensumsetzung aus. Solche Zonen sind als sehr gut für die Nutzung von Windenergie geeignet anzusehen.
Auch § 1 Abs. 3 Z 6 Stmk. ElWOG 2005 – und diesem Rechtsrahmen unterfällt das Vorhaben in Teilen – bringt als Ziel die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger in der Elektrizitätswirtschaft zum Ausdruck.
Schließlich wird auch – weil es sich bei gegenständlichem Vorhaben eben um ein „Vorhaben der Energiewende i.S.d. § 2 Abs. 7 UVP-G 2000 handelt - § 17 Abs. 5 leg. cit. herangezogen bzw. gewichtend in die Interessenabwägung eingebracht (berücksichtigt) werden können (vgl. i.d.Z. auch Handig/Üblagger, Das überragende, überwiegende, hohe öffentliche Interesse am Erneuerbaren-Ausbau, ecolex 2024, S. 203).
3.3.6.13. Im Speziellen war – aufbauend auf sachverständigen Ermittlungstätigkeiten – festzustellen, dass jährlich ein Nettoenergieertrag von 71.100 MWh aus dem Betrieb des Vorhabens zu erwarten ist. Über eine Betriebsdauer von 20 Jahren würden 1.422.000 MWh Strom aus Windkraft generiert. Der zu erwartende jährliche Energieüberschuss entspreche sodann in etwa 0,14 % des jährlichen Endenergiebedarfs der Steiermark und rund 0,7 % des jährlichen Strombedarfs des Bundeslandes Steiermark. Aus fachlicher Sicht wird der Beitrag zur Erfüllung der festgelegten nationalen Energieziele und jener der Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030 als erheblich gewertet; überhaupt liegt – bei einer solchen Betrachtung – das Vorhaben aus energiewirtschaftlicher Sicht in sehr hohen öffentlichen Interesse. Jedenfalls aber wird der Beitrag des Vorhabens zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Energieversorgung, zur Anhebung des Anteiles an erneuerbaren Energiequellen, des Anteils an erneuerbarem Strom sowie der Energieunabhängigkeit und Versorgungssicherheit in der Steiermark als wesentlich gesehen (siehe zum Ganzen den oben unter I.3.2. festgestellten Sachverhalt).
3.3.6.14. Bei Gegenüberstellung der Auswirkungen auf die Schutzgüter „Landschaft“ und „Biologische Vielfalt“ – an deren Vermeidung ein öffentliches Interesse besteht – mit den dargelegten öffentlichen Interessen der Hebung des Anteils erneuerbarer Energieträger wie auch an der Erreichung der Klimaneutralität kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass ersteres Interesse fallbezogen nicht überwiegt. So ist das Vorhaben, wie es konzipiert ist, aus Sicht des BVwG in hohem Maß geeignet, den energiewirtschaftlichen und klimaschützenden Zielsetzungen zu dienen.
3.3.6.15. Art. 9 des Naturschutzprotokolls zur Alpenkonvention steht sohin – so man wie oben ausgeführt dessen unmittelbare Anwendbarkeit überhaupt bejaht – der Genehmigung des Vorhabens nicht entgegen.
3.3.7. Zum Forstrecht:
3.3.7.1. Der BF1 machte betreffend die Genehmigungen, Rodungen vornehmen zu dürfen, insbesondere geltend, dass alternative Flächen dafür zur Verfügung gestanden wären. Ebenso monierte er, dass kein öffentliches Interesse das Vorhaben rechtfertigen würde (oben I.1.1.9.10. und I.1.2.4.2.).
3.3.7.2. Der Bescheid geht in Abschnitt 13.7.1. davon aus, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung, begründet durch die partiell hohe Schutzfunktion, gegeben sei. Durch zahlreiche nationale und internationale Zielsetzungen würde das hohe öffentliche Interesse an der Gewinnung von Strom durch die Nutzung erneuerbarer Energieträger zum Ausdruck kommen (dabei verweist die belangte Behörde auf die Entscheidungen VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113 und 18.12.20000, 2000/10/0028). Zu verweisen sei auf § 4 EAG, der unter anderem eine Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß den Grundsätzen des Unionsrechts festlege und bis 2030 den österreichischen Gesamtstromverbrauch bilanziell zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt sehen möchte. Auch aus den energiewirtschaftlichen Ermittlungsergebnissen würde sich ein besonderes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens ergeben. Ebenso unterstreiche die Ausweisung als Vorrangzone dieses Interesse.
3.3.7.3. Gemäß § 17 Abs. 2 ForstG 1975 kann eine Bewilligung zur Rodung grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
3.3.7.4. Fallbezogen ist, aufgrund der zumindest mittleren Schutzfunktion auf bestimmten Flächen, nach den oben unter I.4.2.1. getroffenen Feststellungen von einem solchen besonderen öffentlichen Interesse an der Erhaltung der von vorhabensbedingten Rodungen betroffenen Waldflächen auszugehen (dazu auch VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0043, Rn. 16, m.w.N.)
3.3.7.5. Gemäß § 17 Abs. 3 ForstG 1975 kann eine Bewilligung zur Rodung dann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Kann also eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. nicht erfolgen, ist eine Interessenabwägung durchzuführen (vgl. VwGH 18.02.2015, Ro 2014/10/0040; 24.07.2013, 2011/10/0196). Die Voraussetzung einer Interessenabwägung ist auch eine im UVP-Verfahren mitanzuwendende Genehmigungsvoraussetzung (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 350, m.w.N.).
3.3.7.6. Betreffend die vom BF1 aufgeworfene Frage, inwieweit die Verwirklichung des Vorhabens auf (alternativen) Nicht-Waldflächen zu prüfen gewesen wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten, dass das Rodungsbewilligungsverfahren ein flächengebundenes Genehmigungsverfahren ist, bei dem Varianten außer Betracht zu bleiben haben und eine nicht nur unwesentliche Änderung der Lage des Vorhabens einer Änderung des Rodungsantrages bedarf (vgl. VwGH 15.03.2021, Ro 2021/05/0002, Rn. 21, m.w.N.). Die vom BF1 genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.02.2012, 2010/10/0130, betraf eine beabsichtigte Rodung zur Agrarstrukturverbesserung, also einen vollkommen anders gelagerten Sachverhalt als in gegenständlichem Fall.
3.3.7.7. Gemäß § 17 Abs. 4 ForstG 1975 ist ein öffentliches Interesse, gegen das das Walderhaltungsinteresse abgewogen werden kann, die – und diesem Zweck dient das Vorhaben im Wesentlichen – Energiewirtschaft. Soll die Rodung einem solchen Zweck dienen, so kommt es darauf an, ob das Vorhaben einem konkreten energiewirtschaftlichen Bedarf entspricht, der andernfalls nicht oder nur mit erheblich nachteiligen Auswirkungen gedeckt werden könnte. Dabei besteht ein – grundsätzliches – öffentliches Interesse auch dann, wenn durch das Vorhaben der Anteil von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes erhöht und solcherart zur Deckung des Bedarfes nach dieser Form der Energiegewinnung beigetragen wird (vgl. zu alldem die auch von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen VwGH 18.12.2000, 2000/10/0028, sowie VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113).
3.3.7.8. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof i.Z.m. der Rodung für die Erteilung einer Rodungsbewilligung für den Zweck der Errichtung einer Energiewegeanlage bereits ausgesprochen, dass sich der Trassenverlauf dieser Anlage aus der (dort: mineralrohstoffrechtlichen) Errichtungsbewilligung ergebe, deshalb keine Abweichungsmöglichkeit bestehe und Ausweichrouten außer Betracht zu bleiben hätten (VwGH 27.11.2012, 2009/10/0114). Auch gegenständlich wurde eine – auf einen konkreten Standort bezogene – elektrizitätsrechtliche Errichtungsbewilligung (mit-)erteilt.
3.3.7.9. Auch sonst vermochte der BF1 mit seinen pauschalen Ausführungen, wonach an der Verwirklichung des Vorhabens kein öffentliches Interesse bestehe, keinen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 ForstG 1975 aufzuzeigen. Insbesondere hat die belangte Behörde angesichts der zuvor genannten Rechtsprechung in dem zuvor erwähnten Begründungsabschnitt ihres Bescheids in zutreffender Weise und ausgehend von dem auch oben unter I.3. getroffenen (energiewirtschaftlichen) Sachverhaltsfeststellungen erwogen, dass das Vorhaben in einem besonderen öffentlichen Interesse steht. Sie hat auch auf die sich aus der Widmung als Vorrangzone sowie dem § 4 EAG ergebenden Zielsetzungen hingewiesen.
3.3.7.10. Das BVwG schließt sich den genannten verwaltungsbehördlichen Erwägungen hinsichtlich des Bestehens und der Gewichtung eines öffentlichen energiewirtschaftlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens an, wobei ergänzend auch noch auf die dem § 1 Abs. 3 Z 6 des Stmk. ElWOG 2005 zu entnehmende Zielsetzung als das öffentliche Interesse an der Vorhabensverwirklichung stärkend anzuführen ist. Die zugunsten der Bewilligung der Rodung zur Verwirklichung des Vorhabens und zulasten der Walderhaltung ausgegangene Interessenabwägung kann weder als in Widerspruch zu § 17 Abs. 3 ForstG 1975 stehend erkannt werden noch wurde vom BF1 Näheres dahingehend dargelegt.
3.3.7.11. Die mitanzuwenden Genehmigungsvoraussetzungen des ForstG 1975 sind sohin als erfüllt anzusehen.
3.3.7.12. Auch die gerügte Unbestimmtheit der Auflagen „unter Punkt 4.12.12“ – oben I.1.1.8.2. (betreffend das Fachgebiet „Waldökologie, Forstwesen, Boden“) – war dem erkennenden Senat nicht ersichtlich.
3.3.7.13. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof kürzlich in den Rnrn. 89 ff seiner Entscheidung vom 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, seine bisherige wesentliche Rechtsprechung zu Anforderungen an Nebenbestimmungen in Form von Auflagen i.S.d. § 59 Abs. 1 AVG – und dies mit Blick auf Genehmigungsentscheidungen in UVP-Verfahren – wie folgt zusammengefasst hat:
„89 Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage vorgeschrieben werden, müssen bestimmt und geeignet sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2014/04/0015, 0020, mwN).
90 Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage iSd § 59 Abs. 1 AVG ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann (vgl. zu allem etwa VwGH 21.5.2019 Ra 2018/03/0074, Rn. 13, mwN). Es ist nicht Aufgabe der Behörde im UVP-Verfahren, bei der Aufnahme von Auflagen in den Genehmigungsbescheid einem sachkundigen Projektwerber alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rn. 129).
91 Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar. Aus der rechtlichen Eigenschaft der Frage ausreichender Bestimmtheit einer Auflage nicht bloß als Rechtsfrage, sondern auch als Sachverhaltsfrage resultiert zweierlei: Zum einen folgt daraus die verfahrensrechtliche Obliegenheit der eine Auflage wegen ihrer Unbestimmtheit - soweit diese nach dem Inhalt der Auflage nicht ohnehin offensichtlich ist - bekämpfenden Partei, vergleichbar der Bekämpfung eines Gutachtens, ein auf die konkrete Auflage bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei. Zum anderen bringt es die Eigenschaft der Frage der Bestimmtheit einer Auflage auch als Tatsachenfrage mit sich, dass eine im Verwaltungsverfahren trotz vorhandener Gelegenheit unterbliebene Bekämpfung einer Auflage aus dem Grunde fehlender Bestimmtheit - soweit diese nicht offensichtlich und daher rechtlich ohne Sachfragenlösung zu bejahen ist - wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. zu allem VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244 u.a., Pkt. 17, mwN).“
3.3.7.14. In der mV3 hielt das BVwG dem BF1 vor, dass die Kompensationsflächen in einem „Radius von 500 m um den Windpark XXXX im Bereich des Höhenrückens vom XXXX im Nahebereich zu den Rodungsflächen in Bereichen mit möglichst erhöhter Schutzfunktion“ umzusetzen seien. Dazu äußerte sich der BF1 nur dahingehend, dass dies „zu wenig“ sei und man „gerne“ die Parzelle mit der exakten Verortung „wissen möchte“. Für den erkennenden Senat war dabei jedoch nicht erkennbar, dass die mit einer konkreten Flächenangabe (eben dem 500-Meter-Radius) versehene Auflage vorgeschriebene Nebenbestimmung unter Beachtung obiger Leitlinien der Rechtsprechung als nicht ausreichend bestimmt zu sehen ist.
3.3.7.15. Im Übrigen war zu den unter Spruchabschnitt 4.2.12 („Waldökologie, Forstwesen, Boden“) genannten Auflagen zu sagen, dass die genannten Auflagen auf Vorschläge des beigezogenen Sachverständigen für Forstwirtschaft zurückgehen (siehe ON 86, S. 35 ff). Die – dem Auflagenvorschlag zugrundeliegenden – sachverständigen Ermittlungsergebnisse blieben vom BF1 als solches unbestritten.
3.3.7.16. Das BVwG sah sich daher nicht veranlasst – allenfalls nach Befassung eines geeigneten Sachverständigen – die Auflagen inhaltlich abzuändern.
3.2. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000:
3.2.1. Zur Einhaltung (Erreichung) einer „wirksamen Umweltvorsorge“:
3.2.1.1. Zum in der Beschwerde und in den diese konkretisierenden (ergänzenden) Ausführungen mehrfach getätigten Hinweis auf die im Einleitungssatz von § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 erwähnte „wirksame Umweltvorsorge“ ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein eigenständiges Genehmigungskriterium handelt, sondern damit das Motiv für die Festlegung der unter § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen zum Ausdruck gebracht wird (vgl. i.d.Z. Altenburger in Altenburger, a.a.O., § 17 UVP-G, Rn. 13 und 17, mit Hinweis u.a. auf AB 1179 BlrNR 18. GP, S. 4; i.d.S. auch Schmelz/Schwarzer, Kommentar UVP-G [2011], § 17, Rn. 88).
3.2.1.2. Wenn nun der BF1 vorbrachte, es wäre „im Hinblick auf die wirksame Umweltvorsorge“ zu prüfen gewesen, ob das gegenständliche Vorhaben „Seltene Erden“ enthalte und wo diese Erden gewonnen würden, so zeigte er damit keine Rechtswidrigkeit des Bescheids auf. So geht es bei den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nur um Auswirkungen – als Emissionen oder Immissionen – oder der Produktion oder dem Umgang von bzw. mit Abfällen aus dem bzw. im Betrieb des Vorhabens in den Phasen Errichtung, Betrieb und allenfalls auch Nachsorge (vgl. etwa VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229, betreffend etwa der Verwertung der aus dem Betrieb eines Vorhabens gewonnener Energie). Allfällige „weltweite“ Auswirkungen in Zusammenhang mit Seltenen Erden – würden diese auch in Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen (etwa als Baumaterial für einen Anlagenteil) – sind dabei nicht beurteilungsrelevant.
3.2.1.3. Nur der Vollständigkeit halber ist zu sagen, dass auch § 6 UVP-G 2000 keine Beschreibung der „weltweiten“ Auswirkungen, wie sie der BF1 vor Augen hat, erfordert (vgl. zur „Systemgrenze“ zu bei einer UVP zu identifizierenden und bewertenden Auswirkungen eines Vorhabens auch ErläutRV 1901 BlgNR, 27. GP, S. 10).
3.2.1.4. Auch das Vorbringen, es hätte eine Aussage dazu getroffen werden müssen, ob die Windkraftanlagen Seltene Erden enthalten würden, geht, so der BF1 damit eine Rechtswidrigkeit des Bescheids aufzuzeigen versucht, ins Leere. Die PW hat dem verfahrenseinleitenden Antrag umfassende Beschreibungen zur Anlage wie auch ein No-Impact-Statement betreffend chemische Schadstoffe angehängt (vgl. Einreichunterlage D.04-00). Diese Unterlagen wurden – was der BF1 auch nicht bestreitet – von den Sachverständigen geprüft und als ausreichend für deren Beurteilungen befunden.
Allein damit, dass weltweit „wahrscheinlich“ schon „jede fünfte“ Windkraftanlage Neodym enthalte und zu möglichen Auswirkungen dieses chemischen Elements auf Schutzgüter wie die menschliche Gesundheit oder Gewässer enthalte zeigte der BF1 – der diesbezüglich auch keinerlei sachverständige Kenntnis ins Treffen führte oder eine solche erkennbar gewesen wäre – weder Defizite in den der Ermittlung des der Beurteilung der Einhaltung zur Anwendung gelangenden Genehmigungsvoraussetzungen noch ergänzenden Bedarf an Sachverhaltsermittlung auf. Auch eine Erörterung durch das BVwG, etwa durch einen Vorhalt, war nicht als erforderlich zu sehen.
3.2.2. Zur Emissionsbegrenzung von Schadstoffen nach dem Stand der Technik (§ 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000):
3.2.2.1. Soweit der BF1 – siehe dazu oben unter I.1.1.9.8. – vermeint, dass das Vorhaben nicht die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Z 1 erfüllt, ist Folgendes auszuführen:
3.2.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass, selbst wenn die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Stmk. ElWOG 2005 – wonach „Emissionen“ nach dem „Stand der Technik“ zu begrenzen sind – nicht auch die Begrenzung von SF6 verlangen würde, jedenfalls § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 eine solche Begrenzung ausdrücklich verlangen würde.
3.2.2.3. Doch ist nach dem festgestellten Sachverhalt, abgesehen allenfalls von einem größeren Störfall, wie etwa einem Brand, mit keiner Freisetzung zu rechnen (oben I.4.6.4.).
3.2.2.4. Bei nicht voraussehbaren Störfällen wird davon ausgegangen, dass diese bei der Prüfung der Erfüllung der Vorgaben von § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a UVP-G 2000 unbeachtlich sind (vgl. Schmelz/Schwarzer, a.a.O., § 17, Rn. 146, unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 18.11.2004, 2004/07/0025). Überträgt man diesen Grundsatz auch auf § 17 Abs. 2 Z 1 leg. cit. werden Freisetzungen im Zuge eines nicht voraussehbaren Störfalls nicht als „Emission“ zu sehen sein (auch Altenburger in Altenburger[Hrsg.], Kommentar Umweltrecht, Bd. I, UVP-G, § 17, Rn. 20, geht davon aus, dass es auf eine zumindest „potenzielle“ Schädigung ankommt, damit das Emissionsbegrenzungsgebot gilt).
3.2.2.5. Selbst wenn man dies anders sehen würde, besteht – gesetzesunmittelbar – für den Betreiber der Schaltanlage gemäß Art. 8 Abs. 1 F-Gase-Verordnung die Verpflichtung vor, im Fall der Außerbetriebnahme (wozu insbesondere die Stilllegung gehört), sicherzustellen, dass das SF6 rückgewonnen und recycelt, aufgearbeitet oder zerstört wird.
3.2.2.6. Im Hinblick auf obige Erwägungen zu Störfällen kann auch gesagt werden, dass Schadstoffemissionen in einem Brandfall nicht von § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a UVP-G 2000 erfasst wären.
3.2.3. Zur Vermeidung von die menschliche Gesundheit oder dingliche Rechte gefährdenden oder Nachbarn unzumutbar belästigenden Immissionen (§ 17 Abs. 1 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000):
3.2.3.1. Bereits oben wurde vor dem Hintergrund von Vorbringen in den Beschwerden (I.1.1.10.1.) und Bestimmungen zum Immissionsschutz im Stmk. ElWOG 2005 erwogen, dass, ausgehend von – auch nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen das Vorhaben bei seiner Verwirklichung weder zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit noch zu, als unzumutbar anzusehenden, Belästigungen führen wird.
Soweit Maßnahmen des Vorhabens nicht in den Anwendungsbereich dieser immissionsschutzbezogenen Vorgaben fallen, ist angesichts des festgestellten Sachverhalts ebenfalls davon auszugehen, dass es durch das Vorhaben, insbesondere bei dessen Errichtung oder dessen Betrieb, zu keinen den § 17 Abs. 1 Z 2 lit. a und c des UVP-G 2000 entgegenstehenden Wirkungen kommen wird.
3.2.3.2. Auch durch die zuvor behandelten und nicht bereits durch das Stmk. ElWOG 2005 erfassten Maßnahmen des Vorhabens ausgelöste Minderungen im Verkehrswert stehen, was der BF1 übersehen dürfte, der Genehmigung des Vorhabens vor dem § 17 Abs. 1 Z 2 lit. a UVP-G 2000 nicht entgegen. Damit kann es auch dahinstehen, ob bzw. inwieweit der BF1 überhaupt dazu berechtigt ist, einen Eingriff in (fremdes) Eigentum geltend zu machen. Eine tatsächliche Eigentumsgefährdung – die einer Substanzvernichtung gleichzuhalten wäre – behauptete er ohnedies nicht.
3.2.4. Zur Vermeidung von erhebliche Belastungen verursachenden nachhaltigen Einwirkungen:
Allgemeines
3.2.4.1. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 sind jene Immission zu vermeiden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen.
3.2.4.2. Festzuhalten ist zunächst, dass die in § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b verankerte Genehmigungsvoraussetzung Einwirkungen durch Immissionen betrifft, worunter jedenfalls alle physischen Einwirkungen auf die in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter zählen (VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rn. 125; VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018, Rn. 30 und 33).
3.2.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der zuvor erwähnten Entscheidung vom 22.11.2018 auch bereits – wobei er sich dem Schrifttum anschloss – ausgesprochen, dass unter § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 konkret zu erwartende, weder vermeidbare noch kompensierbare, systemzerstörende oder nachhaltig beeinträchtigende Umweltauswirkungen zu subsumieren sind. Eine „bleibende Schädigung“ liegt daher dann vor, wenn solche Umweltauswirkungen weder vermieden noch kompensiert werden können und wenn sich die Schädigung als nachhaltig, d.h. sehr lange und einschneidend auf die Umwelt wirkend darstellt (vgl. zum Ganzen Rn. 140 des erwähnten Erkenntnisses).
3.2.4.4. Im Folgenden wird auf die die Einhaltung des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 betreffenden Beschwerdeausführungen des BF1 eingegangen, und zwar zunächst zu den die Auswirkungen des Vorhabens in der Bau- und Betriebsphase betreffend und sodann jene in der Nachsorgephase.
Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“
3.2.4.5. Der BF1 monierte zusammengefasst, dass das Vorhaben ausgehend von den – auch oben – festgestellten Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ nicht die durch § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b normierte Genehmigungsvoraussetzung erfüllen würde. Er nennt dabei insbesondere die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, aber auch die Lichtverschmutzung, bewirkt durch die im Vorhaben vorgesehene Luftfahrt-Befeuerung (zu alldem oben I.1.1.9.3.).
3.2.4.6. Fraglich ist, ob Gegenstand des Schutzguts „Landschaft“ i.S.d. § 1 Abs. 1 lit. c UVP-G 2000 neben den Auswirkungen auf das „Landschaftsbild“ (also der Landschaftsästhetik) auch – wie dies offenbar der BF1 vor Augen hat – Auswirkungen auf den Erholungswert der Landschaft ist (vgl. UVE-Leitfaden 2019, S. 97, wobei bei den grundsätzlich zu betrachtenden Aspekten neben dem Landschaftsbild auch die Landschaftsökologie bzw. allgemeine Charakteristik der Landschaft genannt wird; zur Relevanz dieses Leitfadens siehe auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 389).
3.2.4.7. Fallbezogen wurde basierend auf sachverständigen Ermittlungsergebnissen der maßgebende Sachverhalt sowohl hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild wie auch auf den Erholungswert vollständig ermittelt und festgestellt (oben I.4.7.). Von solchen Ermittlungstätigkeiten geht der BF1 auch selbst aus (vgl. Beschwerde 1, S. 15 f).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren angesichts der Vorbringen in den Beschwerden wie auch den beschwerdekonkretisierenden Ausführungen keine ergänzenden Ermittlungstätigkeiten erforderlich. Die Ermittlungen bzw. Feststellungen betrafen dabei insbesondere auch die Aspekte der Befeuerung der Windkraftanlagen aus Gründen der Luftfahrtsicherheit wie auch der Nachsorge (vgl. dazu insbesondere mV2, S. 18 und 19 sowie 24 zu den entsprechenden Vorhalten des BVwG gegenüber dem BF1).
Der – als einzige beschwerdeführende Partei – zur Geltendmachung von Ermittlungs- und Feststellungsmängeln berechtigte BF1 hat den ermittelten Sachverhalt selbst weder der Weite noch Tiefe nach bestritten. Die Frage, inwieweit aufgrund des Sachverhalts eine Genehmigungsvoraussetzung – wie gegenständlich insbesondere die in Abs. 2 Z 2 lit. b sowie Abs. 5 des § 17 UVP-G 2000 normierten – erfüllt oder nicht erfüllt, war als Rechtsfrage zu beantworten.
3.2.4.8. Der beantragten Heranziehung einer oder eines Sachverständigen bedurfte es – weil aus Sicht des erkennenden Senats auch sonst von brauchbaren Ermittlungsergebnissen zum maßgebenden Sachverhalt auszugehen war – daher nicht mehr. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, sofern dieser überhaupt zuträfe, wenn die im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätige Sachverständige gegenüber dem BF1 in einem „persönlichen Gespräch“ gemeint haben sollte, dass von „durchaus erheblicher Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbilds“ gesprochen werden könne. Gerade mit einer derartigen Ausführung stellte sie ihre eigenen Ermittlungsergebnisse gerade nicht in Abrede. Auch sonst war dem BVwG nicht ersichtlich, zu welchen Wahrnehmungen die Sachverständige bei einer Vernehmung als Zeugin hätte aussagen sollen.
3.2.4.9. Auf diesbezüglichen Vorhalt in der mV2 verwies der BF1 dazu nur auf seine bisherigen Ausführungen (VHS2, S. 18, „Einwendungen, Beschwerden, Stellungnahmen und sonstigen Eingaben“). Er führte lediglich umfassend zur Frage des Abwartens der Lösung einer – was im Übrigen zwischenzeitig mit bereits erwähnten Erkenntnis vom 21.12.2023 erfolgte – Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof aus.
Das BVwG sah sich sohin nicht veranlasst, dem Beweisantrag auf Vernehmung der im verwaltungsbehördlichen Verfahren für das Fachgebiet „Naturschutz“ beigezogenen Sachverständigen nachzukommen (vgl. dazu etwa VwGH 29.07.2015, 2012/07/0105, betreffend einen ohnehin unstrittigen Sachverhalt).
3.2.4.10. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind durch ein Vorhaben bedingte Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds allerdings keine Immissionen in rechtlicher Sicht (vgl. die bereits oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2023, Rn. 35).
3.2.4.11. Unabhängig davon, ob diese überhaupt ihrer Intensität und Nachhaltigkeit nach unter § 17 Abs. 1 lit. b UVP-G 2000 zu subsumieren wären, stehen die vom BF1 geltend gemachten Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds als solches der Erfüllung dieser Vorschrift nicht entgegen.
3.2.4.12. Auch soweit man durch Immissionen den Erholungswert der Landschaft als beeinträchtigt ansieht, bleibt diese Beeinträchtigung nach den getroffenen Feststellungen – mit Ausnahme des nördlichsten Teilbereichs, wo mit merkbar nachteiligen Auswirkungen zu rechnen ist – insgesamt gering. Für das BVwG war – insbesondere auch bei Beachtung der vom BF1 in der Beschwerde hervorgehobenen Ausführungen aus der den getroffenen Feststellungen zugrunde liegenden sachverständigen Beurteilung – nicht im Ansatz erkennbar, dass die Auswirkungen auf den Erholungswert der Landschaft als systemzerstörerisch oder nachhaltig beeinträchtigend i.S.d. oben wiedergegebenen Rechtsprechung zu betrachten wären.
3.2.4.13. Betreffend die Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ wird sohin die Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 bei Genehmigung des Vorhabens eingehalten.
3.2.4.14. An dieser Stelle ist auch anzuführen, dass, entgegen der Ansicht des BF1, keine weiteren Nebenbestimmungen hinsichtlich der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft hinaus als erforderlich zu sehen waren.
3.2.4.15. Soweit der BF1 den Auflagenpunkt Nr. 47 des Bescheids als für zu unbestimmt hält, so trifft dies nicht zu. Zwar mag dem BF1auch eine fachliche Qualifikation hinsichtlich der Beurteilung von Auswirkungen auf die Landschaftsgestaltung zukommen. Dennoch vermochte er hinsichtlich der aufgekommenen Frage, wie konkret die Zerkleinerung von Bauteilen erfolge, im Sinne der oben widergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Unbestimmtheit der erwähnten Nebenbestimmung nicht darzulegen.
Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima“
3.2.4.16. Hinzuweisen war zunächst darauf, dass das Schutzgut „Klima“ umfassend zu verstehen ist und neben den – zu identifizierenden, beschreibenden und bewertenden unmittelbaren und mittelbaren – Auswirkungen des Vorhabens auf das lokale Klima (das „Mikroklima“) auch alle Aspekte betreffend den Klimawandel (also der globalen Dimension) beinhaltet (vgl. VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0031, Rn. 71 f, unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH wie auch das Schrifttum).
3.2.4.17. Fallgegenständlich war festzustellen (oben unter I.4.6.1. f), dass es in der Betriebsphase des Vorhabens zu sehr lokalen Beeinflussungen des Mikroklimas kommen kann, wie z.B. Auswirkungen auf lokale Strahlungsflüsse bzw. das lokale Windfeld. Diese würden dann aber im Betriebsbereich bleiben und zudem die natürliche jährliche Schwankungsbreite nicht überschreiten. Auch dies steht – wie hingegen vom BF1 behauptet – dem § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 nicht entgegen.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zu einer möglichen Freisetzung des (Treibhaus-)Gases SF6 (dazu oben I.4.6.4.) – beschränkt allenfalls auf einen großen Störfall – kann davon ausgegangen werden, dass die Errichtung und der Betrieb des Vorhabens – entgegen der Rechtsauffassung des BF1 – mit keiner dem § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 entsprechenden Einwirkung verbunden wäre.
Auch sonst kommt es durch das Vorhaben zu keinen Freisetzungen von Treibhausgasen in einem Umfang, welcher der Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 entgegensteht:
Zur Identifizierung und Bewertung der Auswirkungen auch auf das „globale Klima“ (Makroklima, Weltklima) vertritt Altenburger die Ansicht, dass aufgrund von § 6 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 der Beitrag des Vorhabens an Treibhausgasen in Relation zum lokalen, regionalen und globalen Ausstoß solcher Gase zu stellen sein wäre (vgl. Altenburger in Altenburger, a.a.O., UVP-G, § 6, Rn. 37). Er weist i.d.Z. auf eine mögliche Genehmigungsrelevanz i.Z.m. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 hin. Ennöckl/Sander zeigen – ebenso nur betreffend die Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000, auf, dass dem UVP-G 2000 kein Maßstab zu entnehmen wäre, anhand dessen beurteilt werden könnte, welche zusätzlichen Treibhausgasemissionen als vertretbar und welche als umweltunverträglich einzustufen wären (vgl. Ennöckl/Sander, Die Berücksichtigung von Aspekten des Klimaschutzes im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, ÖZW 2023, S. 38). Auch Baumgartner/Niederhuber weisen – ebenfalls zu § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 – auf die fehlende Quantifizierung durch den Gesetzgeber hin (vgl. Baumgartner/Niederhuber, Klimaschutz und UVP, in Ennöckl [Hrsg.], Klimaschutzrecht [2023], S. 281).
Angesichts des oben unter I.4.6.3. festgestellten Sachverhalts zu den dem Vorhaben (bzw. dessen Verwirklichung in allen seinen Phasen) zuzurechnenden Emissionen an Treibhausgasen – die überdies auch fast ausschließlich auf die Phase der Errichtung des Vorhabens beschränkt bleiben – geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass diese einen Grund i.S.d. § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 darstellen, dem Vorhaben die Genehmigung versagen zu müssen.
Dabei kann es – entgegen der Ansicht des BF1 – dahinstehen, ob und inwieweit das Vorhaben selbst zur Reduktion von lokalen, regionalen oder globalen Treibhausgasemissionen beiträgt.
3.2.4.18. Entgegen der Meinung des BF1 ist damit eine der Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 entgegenstehende Auswirkung nicht gegeben. Damit waren auch keine weiteren Maßnahmen – wie etwa in Form von Nebenbestimmungen – zu prüfen.
Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“
3.2.4.19. Der BF1 rügte auch, dass es durch die Verwirklichung des Vorhabens, u.a. durch den Lebensraumverlust, Störung der Feinderkennung oder Kollisionen, zu Auswirkungen auf zahlreiche Avifauna- und Fledermausarten sowie Raufußhühner, komme (oben I.1.1.9.8.). Die Auswirkungen auf Insekten seien aus Sicht des BF1 nicht ausreichend geprüft worden (oben I.1.1.9.6. sowie I.1.2.4.3.).
3.2.4.20. Die belangte Behörde ging hinsichtlich der Auswirkungen auf dieses Schutzgut davon aus, dass die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 hinsichtlich jener Pflanzen und Tiere, die den artenschutzrechtlichen Vorschriften des Steiermärkischen Naturschutzrechts unterliegen würde (hingewiesen wurde auf die §§ 17 ff StNSchG 2017), durch letztere Vorgaben verdrängt wäre (Bescheid, S. 160).
3.2.4.21. Das BVwG vermochte dieser Rechtsansicht – sofern diese von einer vollständigen Verdrängung ausging – allerdings nicht beitreten. Es mag zutreffen, dass mit der Nichterfüllung der in den artenschutzrechtlichen Vorschriften – hier also in § 17 f des StNSchG 2017 sowie § 59 des Stmk. JagdG – vorgesehenen Verbotstatbeständen, z.B. betreffend eine absichtliche Tötung eines geschützten Individuums oder eine als absichtlich zu qualifizierende Störung, wohl in vielen Fällen auch keine erheblichen Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ einhergehen wird; insbesondere wird keine „bleibende Schädigung“ des Tier- und Pflanzenbestands vorliegen. Die Ansicht, dass – zumindest hinsichtlich der den erwähnten Verbotstatbeständen unterliegenden Arten an Pflanzen und Tieren – § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 überhaupt nicht mehr zur Anwendung käme, vermag das BVwG – wenn man sich eben die Auffangfunktion der in § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 normierten Genehmigungsvoraussetzungen in Erinnerung ruft – jedoch nicht zu teilen. Daneben darf – was die belangte Behörde aber ohnedies richtig erkannte – eben nicht übersehen werden, dass die Auswirkungen auch betreffend nicht durch die genannten Verbote geschützte oder gefährdete Arten und deren Lebensräume zu beurteilen sein könnten (vgl. dazu insbesondere UVE-Leitfaden 2019, S. 63 und 66 f).
3.2.4.22. Hinsichtlich der betroffenen Tier- und Pflanzenarten sind – wobei dies für die Wildökologie anders zu sehen ist – nur gering nachteilige Auswirkungen zu erwarten, dies betrifft insbesondere auch – diese Arten nannte die Beschwerde 1 ausdrücklich – die Auswirkungen auf möglicherweise vom Vorhaben betroffenen Fledermausarten (siehe den oben unter I.4.2.2.4. diesbezüglich feststellten Sachverhalt) oder auch Insekten und deren Lebensräume (siehe oben unter I.4.2.2.3.).
3.2.4.23. Andere Auswirkungen sind auf die Wildökologie und deren – betreffend das Vorhaben und dessen Standort – Leitarten Auer- und Birkwild zu prognostizieren. So sind beide Arten im Ist-Bestand als sensibel zu erachten. Sie wären bei Vorhabensverwirklichung von einer hohen Eingriffsintensität betroffen. Gleichzeitig ist nicht von einem Erlöschen des Bestands auszugehen. Werden sämtliche vorgesehene Maßnahmen gesetzt – wovon ausgegangen werden muss –, so kommt es angesichts der verbleibenden Eingriffserheblichkeit zu einer geringen Resterheblichkeit bei merklich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut und dessen Funktion. Doch werden diese Auswirkungen– aus fachlicher Sicht – als nicht unvertretbar gesehen.
3.2.4.24. Betrachtet man vor diesem Hintergrund die Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ insgesamt – also über sämtliche Auswirkungen auf die betroffenen Pflanzen und die betroffenen Tiere und deren jeweiligen Lebensräume – wird das Ausmaß der nachhaltigen Beeinträchtigung oder gar der Systemzerstörung (gerade noch), wie dies auch der Verwaltungsgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung vom 22.11.2018 vor Augen hatte, nicht erreicht.
Zu den Auswirkungen in der Nachsorgephase bzw. in einem Brandfall
3.2.4.25. Der BF1 brachte auch vor, dass das Vorhaben in der Nachsorgephase – insbesondere durch das Belassen von Fundamentteilen im Boden – die Umwelt erheblich beeinträchtigen würde (oben I.1.1.9.11. und I.1.2.4.6.).
3.2.4.26. Es trifft zu, dass die Auswirkungen des Vorhabens auch in der Nachsorgephase zu beurteilen sind (vgl. dazu auch Erwägungsgrund Nr. 22 der UVP-Richtlinie).
3.2.4.27. Allerdings zeigte der BF1 mit seinem Vorbringen im Ergebnis keinen Grund für eine Versagung der Genehmigung im Lichte des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 auf: Nach den getroffenen Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter „Boden“ wie auch „Fläche“ (oben unter I.4.3.), „Wasser“ (oben unter I.4.4.), „Landschaft“ (oben unter I.4.7.) und „Biologische Vielfalt“ (oben unter I.4.2.) entspricht das Vorgehen dem Stand der Technik. Auch die dadurch entstehenden, oben auch jeweils festgestellten Auswirkungen sind nicht als erhebliche Belastungen verursachende nachhaltige Einwirkung zu sehen.
3.2.4.28. Aufgrund der Äußerungen des BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sah sich das BVwG nicht zu weiteren Ermittlungstätigkeiten betreffend die Auswirkungen auf die im Vorabsatz genannten Schutzgüter in der Nachsorgephase gehalten (vgl. dazu insbesondere mV2, S. 24 ff).
3.2.4.29. Was die Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima“ betrifft – konkret durch eine mögliche Freisetzung des Gases SF6 – war zu erwägen, dass solche Freisetzungen nicht zu erwarten sind.
3.2.4.30. In der Folge waren, entgegen der Ansicht des BF1, aber auch keine (weiteren) Auflagenvorschreibungen – insbesondere i.S.d. § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 –erforderlich.
3.2.4.31. Was einen möglichen Brandfall betrifft, war nach den getroffenen Feststellungen (I.4.11.1.) – und auch den obigen rechtlichen Erwägungen der vom BF1 behauptete Widerspruch zu einer der in § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 enthaltenen Genehmigungsvoraussetzungen für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.
3.2.5. Zum Umgang mit anfallenden Abfällen:
3.2.5.1. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 setzt die Erteilung für die Genehmigung des Vorhabens voraus, dass Abfälle nach dem Stand der Technik zu vermeiden, zu verwerten oder ordnungsgemäß zu entsorgen sind.
3.2.5.2. Der BF1 brachte i.d.Z. vor, dass der vorgesehene Umgang mit Abfällen betreffend die Rotorblätter nach Stilllegung des Windparks nicht konkret geregelt sei. Er verwies dabei auf einen Medienbericht, in welchem von einem Mitarbeiter des deutschen Frauenhofer-Instituts auf die Frage des Umgangs mit aus bestimmten Kunststoffen bestehenden Abfällen aus Windkraftanlagen und die Wirtschaftlichkeit bestimmter Behandlungsvorgänge eingegangen wurde.
3.2.5.3. Grundsätzlich steht es dem BF1 zu, die Einhaltung von § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 – wobei deren Qualifikation als Umweltschutzvorschrift i.S.d. § 19 Abs. 10 leg. cit. für das BVwG außer Zweifel steht – geltend zu machen.
3.2.5.4. Im Schrifttum ist strittig, inwieweit § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 überhaupt als – bei Nichterfüllung – zur Versagung führende Genehmigungsvoraussetzung gesehen werden kann (vgl. i.d.S. Schmelz/Schwarzer, a.a.O., § 17, Rn. 158; a.A. N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G [2013], Rn. 64; vgl. auch bei Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Großkommentar Gewerbeordnung, 4. Auflage [2020], Rn. 60, zu § 77 Abs. 4 GewO 1994, wonach ein nicht dem Stand der Technik entsprechendes Abfallmanagement einen Grund für eine Genehmigungsverweigerung bilden kann).
3.2.5.5. Doch selbst wenn man bei einem Widerspruch gegen die Vorgabe des § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 eine Pflicht zur Versagung der begehrten Genehmigung sehen sollte, trifft dies auf das Vorhaben nicht zu: So war vor dem Hintergrund der oben unter I.4.10. getroffenen – auf fachlicher bzw. sachverständiger Grundlage beruhenden – Feststellungen von einem dem § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 entsprechenden Umgang mit Abfällen auszugehen.
3.2.5.6. Wie bereits oben ausgeführt vermochte der BF1 auch nicht aufzuzeigen, dass über die Ermittlungsergebnisse des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinaus weitere Ermittlungstätigkeiten zum Sachverhalt erforderlich gewesen wären (vgl. dazu auch die Äußerung des BF1 in der mV2, VHS2, S. 26).
3.2.5.7. Es war sohin auch erforderlich zu prüfen, ob weitere Maßnahmen, etwa in Form von Nebenbestimmungen, erforderlich wären bzw. die im Vorhaben oder im Bescheid selbst – der BF1 nennt hier die Auflage Nr. 5 unter Spruchabschnitt 4.2.1 des Bescheids – enthaltenen Maßnahmen unzureichend sind.
3.2.6. Zur Vermeidung schwerwiegender Umweltbelastungen bzw. unerträglicher Auswirkungen auf die Umwelt:
3.2.6.1. Soweit der – zur Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung grundsätzlich berechtigte – BF1 einen Widerspruch zu § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 sieht, war Folgendes zu erwägen:
3.2.6.2. Nach dem ersten Satz der genannten Vorschrift ist ein Genehmigungsantrag dann abzuweisen, wenn eine Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Nach dem dritten und vierten Satz des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 sind relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, wobei Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse gelten, zu bewerten.
3.2.6.3. Nach der Rechtsprechung erfordert die Gesamtbewertung eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, d. h. in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinne dieses weiten Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften und Abs. 2 des § 17 UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von diesen Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Insbesondere sind dabei Interessen am Umweltschutz gemäß UVP-G 2000, jene der mitanzuwendenden Materiengesetze (z.B. wie gegenständlich des WRG 1959 oder des ForstG 1975) und solche des Unionsrechts in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl. zu alldem VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rn. 73, m.w.N., sowie VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 164). Dabei sind die zu erwartenden Umweltauswirkungen nach den in den jeweiligen Teilgutachten fachlich-naturwissenschaftlich festgestellten Belastungen und Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter – unter Berücksichtigung aller Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte etc. – zu einem Gesamtbild zusammenzuführen (vgl. VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rn. 200).
3.2.6.4. Das erkennende Gericht ging angesichts des Wortlauts des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 davon aus, dass eine Abweisung des Genehmigungsantrags letztlich nur dann auszusprechen ist, wenn die unter Berücksichtigung insbesondere aller vorgesehenen Maßnahmen zur Auswirkungsvermeidung oder -minderung (i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 2 leg. cit.) verbliebenen Auswirkungen nach der dargestellten Abwägung der Interessen als nicht auf ein erträgliches Maß reduziert angesehen werden kann. Aus Sicht des BVwG kommt es dabei aber nicht darauf an, in welcher (rechtstechnischen) Form – also entweder als Bestandteil des Vorhabens selbst (wie insbesondere in der Vorhabensbeschreibung dargelegt) oder als vorgeschriebene Nebenbestimmungen – die (erforderlichen) Maßnahmen vorgesehen sind, solange nur davon ausgegangen wird, dass die Maßnahmen bei Vorhabensverwirklichung umgesetzt werden (vgl. i.d.Z. auch etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081, Rn. 82, m.w.N., wonach von der Einhaltung von Nebenbestimmungen auszugehen ist).
3.2.6.5. Fallbezogen wurden oben unter I.4.9. (bzw. im Einzelnen auch in den Abschnitten I.4.1. bis I.4.8.) – wobei der Sachverhalt durch Fachleute und Sachverständige unter Berücksichtigung von möglichen wechselseitigen Auswirkungen und kumulativen Effekten und aufbauend auf einem nicht zu beanstanden Bewertungsansatz ermittelt wurde – Feststellungen hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 getroffen. Diese ließen aus Sicht des erkennenden Senats eine Bewertung im Gesamtkontext i.S.d. oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu.
3.2.6.6. Dabei zeigte sich, dass bei Verwirklichung des Vorhabens hinsichtlich sämtlicher in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannter Schutzgüter mit Ausnahme der „Biologischen Vielfalt“ sowie der „Landschaft“ entweder keine (jedenfalls keine nachzuweisenden) Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzguts (Kategorie „B“) oder nur eine höchstens gering nachteilige Auswirkung (Kategorie „C“) zu erwarten ist.
Hingegen kommt es beim Schutzgut „Landschaft“ zu merklich nachteiligen Auswirkungen (Kategorie „D“) – d.h. es kommt zu bedeutenden Beeinträchtigungen des Schutzguts, die aber kein unvertretbares Ausmaß erreichen.
Beim Schutzgut „Biologischen Vielfalt“ ist ein solches Ausmaß hinsichtlich der Auswirkungen auf den Teilbereich der Wildökologie – also das jagdbare Wild und dabei insbesondere bei den Leitarten Auer- und Birkwild – zu erwarten, wobei die übrigen Teilbereiche des Schutzguts „Biologische Vielfalt“ nur in einem höchstens gering nachteiligen Ausmaß (also der Kategorie „C“) betroffen sind.
3.2.6.7. All diese Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter sind bei Gesamtschau für das erkennende Gericht – und dies noch ohne, dass man allenfalls für das Vorhaben sprechende Interessen in Abwägung bringen würde – bei Berücksichtigung, dass das Vorhaben selbst zahlreiche Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt enthält oder solche Maßnahmen in Form von Nebenbestimmungen vorgeschrieben wurden, noch als erträglich i.S.d. § 17 Abs. 5 erster Satz UVP-G 2000 zu werten.
3.2.6.8. Auch die diesbezüglichen Ausführungen des BF1 – der auf bestimmte Ausführungen (z.B. Sätze oder Wortfolgen) der sachverständigen Ermittlungsergebnisse vor allem betreffend die Wildökologie oder die Landschaft hinweist – vermögen zu keinem anderslautenden Wertungsergebnis führen.
3.2.6.9. Doch selbst wenn man dies anders sehen würde – sohin also von einem unerträglichen Ausmaß der verbleibenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ausginge –, spräche dies aus folgenden Gründen fallbezogen nicht gegen die Genehmigung des Vorhabens:
3.2.6.10. Einerseits wäre die Überschreitung des Maßes der Unerträglichkeit nur als knapp zu sehen (zumal eben nur die Auswirkungen auf die Landschaft als Kategorie „D“ beurteilt wurde und auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ nur in Teilbereichen [konkret die Wildökologie], während die Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter mit „C“ bewertet wurden). Wie oben dargestellt, geht es um die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Verwirklichung des Vorhabens auf die Umwelt – und die diese bei systematischer Auslegung i.Z.m. § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ausmachenden Schutzgüter – insgesamt und eben gerade nicht um die Auswirkungen bloß auf ein einzelnes Schutzgut, wie etwa die „Landschaft“ oder das „Wasser“.
Andererseits handelt es sich beim Vorhaben unzweifelhaft um ein „Vorhaben der Energiewende“ gemäß § 2 Abs. 7 UVP-G 2000. Für ein solches stellt § 17 Abs. 5 leg. cit. die – auch unwiderlegliche –Vermutung auf, dass es als im „hohen“ öffentlichen Interesse stehend gilt. Damit nahm bereits der Gesetzgeber eine (inhaltliche) Gewichtung vor.
3.2.6.11. Mit seinen pauschal gehaltenen Ausführungen, wonach der erzeugte Strom ins (gemeint wohl: allgemeine) Stromnetz Österreich und Deutschlands eingespeist und „irgendwo“ in Europa verbraucht werde und nicht unbedingt in das Stromnetz einer der vom Vorhaben betroffenen Region, relativiert der BF1 dieses – eben als hoch gewichtete – öffentliche Interesse ebenso wenig wie mit der Darlegung, dass der Satz des fossilen Energiebedarfs Österreichs durch Windstrom zusätzlich rund 30.000 Windkraftanlagen – die aus Sicht des BF1 außerdem zum Großteil im Gebirge errichtet werden müssten – benötigen würden.
Zu den Ausführungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf den Tourismus ist i.d.Z. festzuhalten, dass es auf eine solche – allenfalls ein für das Vorhaben sprechendes öffentliches Interesse relativierende – Wirkung nicht ankommt (siehe dazu auch unten unter III.3.3.2.1. ff, wonach der Tourismus [als solches] weder nach den fallbezogen mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften noch nach dem UVP-G 2000 selbst ein zu schützendes Gut ist).
3.3. Zu sonstigen die Sachentscheidung betreffenden Vorbringen in den Beschwerden:
3.3.1. Soweit der BF1 die Auffassung vertrat, dass der Bescheid gegen die Art. 1 bis 3 des BVG Nachhaltigkeit verstößt, ist er damit nicht im Recht:
3.3.1.1. So handelt es sich bei den in den genannten Vorschriften aufgezählten Bekenntnissen – also dem Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen, dem Tierschutz wie auch dem umfassenden Umweltschutz – um Staatszielbestimmungen.
3.3.1.2. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dem BVG Nachhaltigkeit zum Ausdruck gebracht, dass ein öffentliches Interesse an der Wahrung der dort genannten Belange besteht. Es ist verfassungsrechtlich geboten, den umfassenden Umweltschutz sowohl bei der Interpretation der näher in Betracht kommenden abwägungsrelevanten Interessen, die nach den anzuwenden Rechtsvorschriften wahrzunehmen sind, als auch bei der nachfolgenden Gewichtung dieser Interessen miteinzubeziehen, wenn die als maßgeblich festgestellten Interessen einen Bezug zum Umweltschutz aufweisen. Durch die genannte Staatszielbestimmung werden die zu berücksichtigenden Interessen jedoch nicht über den Kreis jener nach den (gemeint: im gegenständlichen Zusammenhang) wahrzunehmenden Interessen hinaus und auch nicht der Bezugsrahmen von Emissionen oder Auswirkungen erweitert, die nach diesen Rechtsvorschriften zu untersuchen sind (vgl. zum Ganzen VfGH 29.06.2017, E 875 E 886/2017, Pkte. II.3.5. und 3.8., wobei die dortige Bezugnahme auf das LFG hier auf die Beurteilung der Einhaltung der [gegebenenfalls: mit-]anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen zu übertragen war).
3.3.1.3. Das BVG Nachhaltigkeit kann insbesondere als Maßstab für die Beurteilung der Prüfung der Einhaltung oder Nichteinhaltung anderer Normen dienen (vgl. etwa VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025, Rn. 33, m.w.N., zur Heranziehung des BVG Nachhaltigkeit zur Beantwortung der Frage, ob die Übertretung bestimmter gesetzlicher Verpflichtungen auch als Übertretung von Vorschriften zum Umweltschutz i.S.d. § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 zu sehen sind).
3.3.1.4. Soweit gegenständlich aufgrund von sonstigen Beschwerdeausführungen oder beschwerdekonkretisierenden Ausführungen des BF1 die Rechtmäßigkeit von durch die belangte Behörde vorzunehmenden Interessenabwägungen zu beurteilen war bzw. das BVwG selbst solche Abwägungen vorzunehmen hatte, wurde dem BVG Nachhaltigkeit im dargestellten Sinn Rechnung getragen (siehe oben III.3.3.6.9. ff, III.3.3.7.10. sowie III.3.2.6.).
3.3.2.1. Auch mit dem Vorbringen des BF1, dass das Vorhaben zu einem Rückgang des Tourismus führen werde, ist für dessen Beschwerdebegehren nichts zu gewinnen (oben I.1.1.9.13.):
3.3.2.2. Der Tourismus als solches zählt nicht zur Umwelt i.S.d. Definition in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und ist, in anderen Worten, kein Schutzgut der Umwelt. Es ist, jedenfalls im gegenständlichen Verfahren, nicht Aufgabe der UVP, die Auswirkungen auf den Tourismus zu prüfen (vgl. dazu auch Schmelz, Tourismus als Schutzgut im Genehmigungsverfahren?, ecolex 2017, S. 617).
3.3.2.3. Auch die fallbezogen anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen aus (mitanzuwendenden) Verwaltungsvorschriften oder dem UVP-G 2000 selbst verlangten zunächst keine Sachverhaltsfeststellungen zu den Auswirkungen auf den Tourismus. Auch stellten all diese Vorschriften keine spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen zum Schutz des Tourismus auf.
3.3.2.4. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass der Tourismus als Gegenstand einer Abwägung – etwa nach den auch gegenständlich mitanzuwendenden forstrechtlichen Vorschriften wie auch § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 – unterschiedlicher Interessen beachtlich sein kann, und zwar als für die Vorhabensverwirklichung sprechendes Interesse. Vor dem Hintergrund des pauschalen Vorbringens des BF1 zu den Auswirkungen auf den Tourismus war allerdings weder zu erkennen, dass ergänzender Sachverhalt festzustellen gewesen wäre, noch solche Auswirkungen aus rechtlicher Sicht in die Abwägungsentscheidungen–mit entsprechender Begründung – hätten einfließen müssen.
3.4. Zur sonstigen (materiellen) Vorbringen in der Beschwerde des BF1:
Zu den – offenbar gemeint als Gründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG – vom BF1 „vollinhaltlich aufrechterhaltenen“ und von ihm im verwaltungsbehördlichen sowie der mV1 erhobenen Einwendungen oder erstatteten Stellungnahmen war, soweit diese nicht als bereits in den Abschnitten zuvor behandelt wurden, zu sagen, dass mit diesen keine Nichteinhaltung einer Umweltschutzvorschrift aufgezeigt wird. Aufgrund der nicht näher substantiierten Ausführungen brauchte nicht weiter auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen eingegangen werden (siehe i.d.Z. zur Pflicht, auf Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, auch oben unter III.2.2.).
3.5. Zu sonstigen das Verfahren betreffenden Vorbringen und Anträgen:
3.5.1. Wenn sich der BF1 pauschal gegen die Bei- oder Heranziehung von Sachverständigen wendet, die bereits an der Sachverhaltsermittlung für die belangte Behörde tätig waren, ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Beiziehung von Amtssachverständigen der Verwaltungsbehörden durch ein Verwaltungsgericht für sich allein insbesondere nicht gegen Art. 6 EMRK verstößt, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Amtssachverständige bereits in einem früheren Verfahrensstadium von den Verwaltungsbehörden beigezogen worden war. Da die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen erst recht auf die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen zu übertragen sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung auch bereits im Fall der neuerlichen Beiziehung desselben nichtamtlichen Sachverständigen angeschlossen (vgl. zum Ganzen VwGH 19.04.2024, Ra 2024/09/0013, Rn. 9, mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs).
3.5.2. Der am 22.11.2023 beim BVwG eingelangte Schriftsatz des BF1 mit Einwendungen zur aufgenommenen Niederschrift wurde – soweit diese für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz war – berücksichtigt.
3.5.3. Soweit der BF1 eine Vorlage von Rechtsfragen zur Vorabentscheidung an den EuGH anregte (bzw. sogar beantragte) war zu erwägen, dass das BVwG zu einer solchen Vorlage nicht, jedenfalls nicht im gegenständlichen Fall, verpflichtet war (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ro 2014/04/0065, Pkt. 2.7.).
Eine ebenso angeregte (bzw. beantragte) Vorlage von Rechtsfragen von einem Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zur „Vorabentscheidung“ ist der österreichischen Rechtsordnung fremd.
3.6. Ergebnis und zum Absehen von der mündlichen Verkündung der Entscheidung:
3.6.1. Die Beschwerden erwiesen sich – auch in Anbetracht der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrags – als unbegründet und waren sohin gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG unter Maßgabe einer Spruchmodifikation abzuweisen (zur Zulässigkeit von Maßgabebestätigungen zur Anpassung eines im Ergebnis zutreffenden Spruchs der verwaltungsbehördlichen Entscheidung vgl. VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0179, Rn. 9, m.w.N.). Gleichzeitig war dem Vorhaben durch das gegenständliche Erkenntnis unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Genehmigung zu erteilen (zum Genehmigungsausspruch siehe auch unten unter III.3.7.).
3.6.2. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt hingegen gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit., wenn eine Verhandlung nicht fortgesetzt worden ist oder das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
3.6.3. Eine Verkündung nach der durchgeführten Verhandlungstagsatzung war nicht möglich, weil aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen noch eine nähere Auseinandersetzung damit seitens des Gerichts erforderlich war. Diesbezüglich konnte in gegenständlichem Fall auch eine mündliche Verkündung der Entscheidung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen.
3.7. Zur Anpassung des Spruchs des Bescheids:
3.7.1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren änderte die PW den verfahrenseinleitenden Antrag durch Aufnahme zusätzlicher Kontrollmaßnahmen in das Vorhaben ab (siehe oben).
3.7.2. Der – abgeänderte – Spruch entspricht mit seiner Bezugnahme auf u.a. eine verbale Beschreibung in einem gesonderten Dokument (hier die „Vorhabensbeschreibung“) dabei nach wie vor der Bestimmtheitsanforderung des § 59 Abs. 1 AVG (vgl. dazu etwa VwGH 29.05.2019, Ra 2017/06/0122, Rn. 20, m.w.N.; VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0465, Rn. 34, m.w.N.).
Zu Spruchpunkt B)
4. Zur Revisionszulässigkeit:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die in Spruchpunkt A) getroffene Entscheidung, von keiner Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. So konnten die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen entweder auf Grundlage einer für sich genommen klaren und damit nicht auslegungsbedürftigen Rechtslage beantwortet werden oder es lag bereits – oben auch jeweils zitierte – Rechtsprechung des EuGH oder des Verwaltungsgerichtshofs vor. Die jeweils beachtliche Rechtsprechung war auch weder als uneinheitlich zu sehen noch wurde von dieser abgewichen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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