W155 2270934-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia Krasa als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela Russegger sowie den Richter Mag. Karl Thomas Büchele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom XXXX , Zahl XXXX betreffend die Erteilung der Änderungsgenehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark XXXX “, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerde hinsichtlich der Nebenbestimmung 58. wie folgt abgeändert:
„58: Die Fundamente werden nach der Abtragung der Anlagen oberflächlich abgeschremmt (bis zu 2m unterhalb der Geländeoberkante). Darunter bleibt das Fundament erhalten, der verbleibende Fundamentblock wird dabei aufgebrochen und für das Wasser durchlässig gemacht. Obenauf wird naturnahes Aushubmaterial, welches durch den Bau der neuen Fundamente anfällt, aufgetragen bzw. falls notwendig entsprechendes Erdmaterial angeführt und die Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt.“
II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX , wurde der XXXX die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zur Errichtung und Inbetriebnahme des Windparks XXXX bestehend aus 44 Windenergieanlagen der Type Enercon E-66, mit einer Nennleistung von je 1800 kW, einen Rotordurchmesser von 70 m und einer Nabenhöhen von 86 m, und einer Gesamtnennleistung von 79,2, in den KG XXXX am See und XXXX am See erteilt.
Mit Schriftsatz vom 17.05.2021 stellte die XXXX (in der Folge: Projektwerberin) als Rechtsnachfolgerin der XXXX (diese als Rechtsnachfolgerin der XXXX ), vertreten durch die XXXX Rechtsanwälte GmbH, einen Änderungsantrag gemäß § 5 iVm. § 3a Abs 1 Z 1 iVm. Z 6 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000.
Mit Edikt vom 04.07.2022 erfolgte gemäß §§ 44a und 44b AVG in Verbindung mit §§ 9, 9a, 16 und 17 UVP-G 2000 die öffentliche Bekanntmachung des beantragten Vorhabens.
Innerhalb der Auflagefrist erhob die Natur- und Umweltschutzorganisation XXXX ( XXXX , in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch XXXX , schriftliche Einwendungen mit folgendem Inhalt (auszugsweise):
„Durch das Vorhaben kommt es (möglicherweise):
• zu Eingriffen bzw. Beeinträchtigungen der Landschaft und Landschaftsbildes infolge Einbringens höhenwirksamer (Windindustrieanlagen [WIA]),
• zu einer Überformung des bestehenden Landschaftscharakters höhenwirksame Elemente,
• zu einer Lebensraumveränderung und zur Veränderung des Landschaftscharakters sowie zu Flächenverbrauch, Trennwirkungen und zu einer Veränderung der Funktionszusammenhänge,
• zur Beeinträchtigung des UNESCO-Welterbe-Gebietes „Kulturlandschaft XXXX “ sowie von Natur- und Landschaftsschutzgebieten,
• zu einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Schutzgüter Mensch, Boden, Tiere (insbesondere der Avi- und Insektenfauna, Fledermausarten etc.), Pflanzen, Biologische Vielfalt, Lebensräume, Wasser, Luft und Klima sowie Sach- und Kulturgüter,
• zu Eingriffen in den Wald, den Boden und (Grund-)Wasserhaushalt sowie in die Wildökologie und Jagd,
• zur Beeinträchtigung der Umgebung durch Lärm und optische Signale,
• zu einer Lichtverschmutzung insbesondere bei Nacht (Warnsignale), zu Lärmbelastung, Eisfall und Schattenwurf,
• Qualitätseinbußen im naturnahen, sanften Fremdenverkehr und zu einer Schmälerung des Erholungswertes der umgebenden Landschaft sowie Wertminderung der umliegenden Region hinsichtlich Grundstücke, Immobilien und Landwirtschaft,
• zur optischen und akustischen Störwirkung sowie möglicher Gesundheitsgefährdung,
• sowie zur Missachtung bestehender gesetzlicher Bestimmungen bzw. Verordnungen und der Judikatur.
Die vorgesehenen Maßnahmen zur Hintanhaltung bzw. Minimierung der Beeinträchtigungen bzw. Gefahren für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere [u.a. Avi- und Insektenfauna, Fledermäuse], Boden, (Grund-)Wasserhaushalt, Landschaft und Landschaftsbild sind unzureichend. Es besteht kein Bedarf für derartige Windparks, solange nicht alle Energieeinsparungspotentiale ausgeschöpft sind. Zuerst müssen alle Energieeinsparungspotentiale ausgeschöpft sein als auch Maßnahmen ergriffen werden, damit der derzeitigen Energieverschwendung Einhalt geboten wird, bevor eine Landschaft wie diese, die für bestimmte Tierarten einen äußerst wichtigen Lebensraum darstellt, durch WIA beeinträchtigt bzw. verschandelt wird. […] Für das gegenständliche Windpark-Vorhaben besteht kein öffentliches Interesse — ganz im Gegenteil: Es liegt geradezu im öffentlichen Interesse, dass diese Region nicht durch riesige technogene Anlagen, wie sie die WIA des geplanten Windparks darstellen, beeinträchtigt bzw. verschandelt wird.“
Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung als untaugliche Einwendung, die keine Verhandlungspflicht auslöst. Sie führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dem die vorgebrachten „Einwendungen" im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständigen ausführlich behandelt wurden. Die fachlichen Aspekte, wie z.B. Eingriff in die bzw. Beeinträchtigung der Landschaft, Überformung des Landschaftscharakters, Lebensraumveränderung, Beeinträchtigung UNESCO-Weltkulturerbe, Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Schutzgüter gemäß UVP-G 2000, Eingriffe in Wald, Boden und Grundwasser sowie Wildökologie und Jagd, Beeinträchtigung durch Lärm und optische Signale, Lichtverschmutzung, optische und akustische Störwirkung wurden in den jeweiligen Sachverständigengutachten geprüft, gutachterliche Aussagen getroffen und – soweit erforderlich –Auflagen – formuliert. Sie hielt fest, dass eine „Vorbelastung“ hinsichtlich der wahrzunehmenden Schutzinteressen schon derzeit durch die 44 Bestandsanlagen besteht. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass sowohl die materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen als auch die im UVP-G 2000 normierten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, sodass das Vorhaben als genehmigungsfähig beurteilt wurde.
Mit angefochtenem Bescheid erteilte die belangte Behörde die Änderungsgenehmigung für das Vorhaben „Windpark XXXX “, welches den Rückbau von 44 und die Errichtung von 23 Windkraftanlagen (in der Folge: WKA) sowie die dazugehörige Infrastruktur und die vorhabensbedingten Rodungen umfasst, nach Maßgabe der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen und Pläne samt Nebenanlagen für die beschriebenen Änderungen, unter Vorschreibung bestimmter Nebenbestimmungen.
Gegen diese Änderungsgenehmigung erhob die Beschwerdeführerin zu folgenden Themen Beschwerde:
1. Verstoß gegen das Bundesverfassungsgesetz über Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittel- Versorgung und die Forschung
2. Verstoß gegen das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
3. Verstoß gegen das UVP-G 2000 und die UVP-RL - Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes
4. Lichtverschmutzung
5. Beeinträchtigung des UNESCO-Welterbe-Gebietes „Kulturlandschaft XXXX “
6. Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma
7. Insektenschlag
8. Klima
9. Fläche und Boden
10. Rodungen - Verstoß gegen das ForstG 1975 und die Judikatur
11. Treibhauswirkung – SF6-Gas
12. Seltene Erden
13. Abfallwirtschaft - Nachsorgephase - Rückbau
14. Wirksame Umweltvorsorge
15. Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Befristungen) des Bescheides
16. Keine Bescheidzustellung, daher übergangene Partei
Es wurden Anträge, Begehren und Verlangen formuliert.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2023 erstattete die Projektwerberin eine Beschwerdebeantwortung im Wesentlichen u.a. zu den Themen: UNESCO-Welterbe-Gebiet „Kulturlandschaft XXXX “, Nachsorge und Rückbau der WKA, Landschaftsverbessernde Maßnahmen und legte eine Expertise zu den Auswirkungen der Windpark-Zonierung „Repowering Windpark XXXX “ auf die Integrität des Welterbes XXXX sowie einen Integrierten Umweltbericht und Erläuterungsbericht zur Festlegung von Windkraft-Eignungszonen 2022 vor.
Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdebeantwortung samt Beilagen übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist eingeräumt. Eine Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung erfolgte nicht.
Am 18.09.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (F) und Beweiswürdigung (BW):
1.1. Zum Vorhaben:
F: Die Projektwerberin plant in den Gemeinden XXXX (Bezirk XXXX ) ein Windpark-Repowering. Die bestehenden 44 WKA des Windparks XXXX werden dabei rückgebaut und durch 14 Anlagen der Type Vestas EnVentus™ V150-6 MW mit einer Nennleistung von 6 MW, einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Nabenhöhe von 169 m sowie durch 9 Anlagen der Type E-138 EP3 E2 mit einer Nennleistung von 4,2 MW, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Nabenhöhe von 131 m ersetzt. Insgesamt besteht der geplante Windpark aus 23 Anlagen und hat eine Engpassleistung von 121,8 MW.
Durch das Repowering des Windparks ergibt sich im Vergleich zum derzeit bestehenden Windpark XXXX eine zusätzliche Engpassleistung von 42,6 MW
Der bestehende Windpark wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2003 (ZI. 5—N-B3305/32-2003) genehmigt und errichtet und besteht aus 44 WKA der Type Enercon E-66, mit einer Nennleistung von je 1800 kW, einem Rotordurchmesser von 70 m und einer Nabenhöhen von 86 m, und verfügt über eine Gesamtnennleistung von 79,2 MW.
Weitere Vorhabensbestandteile sind der Bau der dazugehörigen Infrastruktur für die Neuanlagen: Wege und Kranstellflächen, Energiekabel- und Kommunikationsleitungen (3x 20 kV Erdkabelsystem und 3x 30 kV Erdkabelsystem bis zum Umspannwerk (UW) XXXX ; 2x 30 kV Erdkabelsystem bis zum Umspannwerk XXXX ), Eiswarnschilder, Kompensationsanlagen, SCADA Gebäude, Durchführung von vorhabensbedingten Rodungen, die Umsetzung von Maßnahmen und der Abbau der Altanlagen.
Die geplante Lage des Windparks samt Fundamenten und der Kabeltrasse ist den Detaillagepläne zu den WKA zu entnehmen.
Im Umkreis von 5 km um die neu geplanten Anlagen gibt es weitere Bestands-WKA ( XXXX IV, XXXX II, XXXX Nord), die bereits genehmigt und noch nicht gebaut wurden oder sich im Genehmigungsprozess finden (davon viele Repoweringprojekte):
Die geplanten WKA des Windpark-Repowering XXXX sollen auf dafür vorgesehenen gewidmeten Flächen „Windkraftanlagen (G-WKA) errichtet werden und liegen in der mit VO der Burgenländischen Landesregierung vom 07.02.2023 festgelegten Zone für
Die gegenständlich geplanten WKA dienen der Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen. Gemäß den Ertragsdaten des bestehenden Windparks XXXX , sowie der errechneten Leistungskurve der zu errichtenden Anlagen ist mit einem jährlichen Ertrag von ca. 299.500 MWh/Jahr, zu rechnen. Je Vestas-Anlage V-150 - 6.0MW wird ein Jahresertrag von 14.000 MWh angenommen, für die Anlagentype E-138 – 4,3 MW ein Jahresertrag von durchschnittlich 11.500 MWh. Das ergibt eine Steigerung der Erträge durch das Repowering um mehr als die Hälfte im Vergleich zu den derzeitigen Altanlagen bei gleichzeitiger Reduzierung der Anlagenanzahl um 11 WKA. Die Lebensdauer des neu zu errichtenden Windparks ist auf 25 Jahre ausgelegt.
BW: Diese Angaben ergeben sich aus der Vorhabensbeschreibung B.01.01.00-01 der Einreichunterlagen.
1.2. Zur Beschwerdeführerin:
F: Die Beschwerdeführerin ist eine anerkannte Umweltorganisation.
BW: Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheiden des BMLFUW vom 02.04.2007, GZ. BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007, und des BMNT vom 22.11.2019, GZ. BMNT-UW.1.4.2/0179-I/1/2019 als Umweltorganisation anerkannt und überprüft.
1.3. Zu den einzelnen (fachlichen) Beschwerdethemen:
1.3.1. Allgemeines:
Die im behördlichen Verwaltungsverfahren beigezogenen Sachverständigen sind in deren Gutachten auf die in Auftrag gegebenen Beweisthemen unter Berücksichtigung der UVE, der erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen ausführlich eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt diese Gutachten als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wurden die Umweltauswirkungen ausreichend dargestellt und eine zusammenfassende Bewertung (vom 01.03.2023) formuliert.
Die Gutachten sind methodisch einwandfrei und entsprechen - sowohl formal als auch inhaltlich - den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Auch inhaltlich sind die Gutachten bzw. und Ergänzungen schlüssig und nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen kann nicht erkannt werden. Sie sind daher dieser Entscheidung zu Grunde zu legen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin - sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung - konnten diese Gutachten nicht entkräften und waren nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist den Gutachten – bis auf das Landschaftsbild – nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im verwaltungsbehördlichen Verfahren und die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten sind und der festgestellte Sachverhalt der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erhoben wurde und kein Bedarf besteht, zusätzliche Ermittlungsschritte (zB Einholung weiterer Gutachten) zu setzen.
Bei der nun vorliegenden Beschwerde handelt es sich im Wesentlichen um eine Standardbeschwerde mit vielen Themen, die kaum Bezug auf das konkrete Vorhaben haben und wie sie bereits auch in anderen Windparkverfahren vorgebracht wurden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind zum überwiegenden Teil allgemein gehalten, unbegründet und unsubstantiiert.
1.3.2. Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes
F: Das Landschaftsbild wird durch das Vorhaben gering nachteilig beeinflusst. Die bestehenden WKA überprägen die Landschaft technogen, durch das Repowering Vorhaben wird die Höhe der WKA deutlich erhöht und die Anzahl der WKA reduziert. Die Sichtbarkeit wird auf weiter entfernte Landschaftsteile ausgedehnt.
Für die Bauphase ergeben sich geringe und für die Betriebsphase mittlere verbleibende Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Durch optische Störung sind merklich nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten.
BW: Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass es durch die technogen, hohen WKA zu einer erheblichen (Immissions-)Belastung der Landschaft und deren Landschaftsbild, der Umwelt und der zu schützenden Güter (z.B. Versiegelung des Bodens) komme. Das Landschaftsbild werde erheblich beeinträchtigt. Sie begründet die Erheblichkeit der Auswirkungen in der Beschwerdeverhandlung mit den 200 m bis 244 m hohen WKA und deren überstrichene, größere Fläche gegenüber den abzubauenden WKA.
Die belangte Behörde stützt die Bewilligung des Abänderungsprojektes hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auf das Gutachten des Amtssacherverständigen für Landschaftsschutz (AS 511ff). Aus diesem geht hervor, dass sich in der Bauphase durch die Reduzierung der Anzahl der WKA von 44 auf 23, gleichzeitig durch die Erhöhung von 120 m Blattspitzenhöhe auf ca. 200 m bzw. 244 m geringe und in der Betriebsphase mäßige bis mittlere Auswirkungen auf das Landschaftsbild ergeben. Die Landschaft wird gering nachteilig beeinflusst, da die bestehenden WKA die Landschaft bereits technisch überprägen. Die Anzahl der WKA wird zwar deutlich reduziert, gleichzeitig die Höhe der neuen Anlagen deutlich erhöht, sodass sich die Sichtbarkeit auf weiter entfernte Landschaftsteile ausdehnt. Durch die Erhöhung kommt es trotz Abrückens der WKA von den Ortsrändern zu einem gefühlten Näherrücken, sodass dieses Näherrücken mit Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden muss. Die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen wurden u.a. in Nebenbestimmung 61. festgelegt und beinhalten im Wesentlichen landschaftsbildverbessernde Maßnahmen (zB Schaffung von neuen Grünstrukturen, Pflanzung von Sichtschutzpflanzungen…) und die Vorschreibung eines entsprechenden finanziellen Betrages (Nebenbestimmung 64). Wie sich aus dem Gutachten auch ergibt, führt die Höhe der neuen WKA zu einer Sichtbarkeit in den Landschaftsteilen, die vorher nicht beeinträchtigt waren, insofern ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beanstandet. Jedoch legt sie nicht dar, auf Grund welcher Ermittlungen und Ergebnisse, sie zu einer anderen Bewertung der Auswirkungen – nämlich einer erheblichen Beeinträchtigung - auf das Landschaftsbild als der Amtssachverständige gelangt. Es war eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe rechtliche Würdigung).
1.3.3. Lichtverschmutzung:
F: WKA müssen aus Sicherheitsgründen mit einer Nachtkennzeichnung ausgestattet werden.
BW: Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde, dass durch die Luftfahrt-Befeuerung der WKA eine Lichtverschmutzung sowie zusätzliche Emissionen und Immissionen auf die Landschaft eintreten und sie verunstalten.
Aus dem im behördlichen Verfahren eingeholten luftfahrttechnischen Gutachten geht hervor, dass auf Grund der Höhe der WKA die Vorschreibung der Luftfahrtbefeuerung aus flugbetrieblicher und luftfahrtsicherheitstechnischer Sicht im Sinne des Luftfahrtgesetzes (§85 LFG 1957 i.d.g.F.) erforderlich ist (siehe Auflagen 65-95). WKA sind Hindernisse im Sinne des Luftfahrtgesetzes und müssen als solche gekennzeichnet werden. Aus diesem Grund ist aus lichttechnischer Sicht für die Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen das Gefahrenfeuer „W-rot “mit Infrarot-LED) erforderlich (Nebenbestimmung 71,80). Durch die Vorschreibung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen (Nebenbestimmungen) wird eine Reduktion von potentiellen Gefahren und Beeinträchtigungen der Luftfahrt durch WKA bewirkt.
Eine geeignete und konkrete fachliche Gegenäußerung hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet. Sie erklärt nicht substantiiert, inwieweit es durch die Gefahrenfeuer/Leuchtfeuer zu einer Lichtverschmutzung kommt, die einer Bewilligung des gegenständlichen Repowering-Projektes entgegensteht.
1.3.4. Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma:
F: Die Auswirkungen des Vorhabens auf Vögel und Fledermäuse hinsichtlich Flächenverbrauch, Lärm und Schattenwurf sind unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Wirksamkeit aufgetragener Maßnahmen unerheblich, das Kollisionsrisiko ist für Vögel gering erheblich und für Fledermäuse aufgrund des lokal angepassten Abschaltalgorithmus der Anlagen als gering eingestuft.
BW: Die Beschwerdeführerin behauptet, dass allein in Österreich durch WKA jährlich rund 52.000 Vögel erschlagen würden. Obwohl sämtliche Fledermausarten in Europa und in Österreich strengstens geschützt seien, kämen allein in Österreich jährlich rund 38.000 Fledermäuse infolge Barotraumas oder Kollision durch WKA zu Tode. Vom Vorhaben seien zahlreiche Avifauna und Fledermaus-Arten sowie deren Lebensräume betroffen.
Die belangte Behörde stützt die Bewilligung des Abänderungsprojektes hinsichtlich der Auswirkungen auf die Vogelaktivität und das Zuggeschehen auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie vom 03.02.2023 (AS 414ff). Aus diesem geht hervor, dass ohne Verwirklichung des Vorhabens der Ist-Zustand des bestehenden Windparks mit deutlich mehr Anlagen von geringerer Bauhöhe mit dem gegebenen Kollisionsrisiko für Vögel und Fledermäuse verbleibt und nicht durch den Einsatz einer Abschaltung zu kritischen Flugzeiten auf dem Stand des Wissens und der Technik herabgesetzt werde. In der Bauphase seien durch die Herstellung der Zuwegungen, Kabelverlegung und Abbau der alten Anlagen sowie Neubau der vorgesehenen neuen Anlagen keine lokalen Störungen der Natur durch Lärm, Störwirkung, Licht und Schadstoffimmission zu erwarten, die die Grundbelastung durch landwirtschaftliche Tätigkeiten und Verkehr in einem Ausmaß überschreiten, dass Vorkommen oder Bruterfolg oder Ressourcennutzung (z. B. Nahrungsaufnahme von Vögeln auf Feldern) maßgeblich gestört werden würden. Für Fledermäuse seien während der Bauzeit geringe Flächenverluste durch Zuwegungen (Ertüchtigung bestehender Wege), kleinflächiger Verlust von Nahrungshabitaten und mögliche geringe Störung durch Lärm und Licht zu erwarten. Die Auswirkungen seien geringfügig, es seien keine speziellen Maßnahmen vorgesehen. Durch den Betrieb von 23 größeren WKA anstelle von 44 WKA innerhalb der Umhüllenden der Anlagen des bestehenden Windparks wären keine maßgeblichen Änderungen hinsichtlich Fernwirkungen durch Lärm und Schattenwurf zu erwarten, da sich die Zahl der Anlagen reduziere und ihr Standort innerhalb der Umhüllenden des Windparks bleibe. Der Ersatz von 44 kleineren Anlagen durch 23 größere sei für bodennah fliegende Vögel eine Herabsetzung des Kollisionsrisikos, für durchziehende Arten sei insgesamt keine erhebliche Erhöhung des Kollisionsrisikos zu erwarten, weil die Zahl der Anlagen deutlich reduziert werde und der Zugkorridor zwischen den beiden großen Windparkgruppen auf der XXXX Platte verbreitet werde.
Projektbestandteil ist die Verpflichtungserklärung der Projektwerberin zur Umsetzung eines „Maßnahmenschutzkonzeptes“ für Fledermäuse und ein Maßnahmenpaket für geschützte Vogelarten (Nebenbestimmung 112 und 113, und S 37 -39 des Gutachtens).
Die Vogelaktivität und der Vogelzug im Auswirkungsbereich des Vorhabens sowie die Fledermausaktivität und das Zuggeschehen wurden vom Sachverständigen behandelt und bewertet. Unbestritten ist, dass ein Kollisionsrisiko durch eine Vergrößerung der Gesamthöhe der WKA auf ca. 240 m nicht ausgeschlossen ist, dem aber eine deutliche Reduktion der Anlagen von 44 auf 23 gegenübersteht, sodass keine maßgebliche Erhöhung des Risikos im Standortgebiet zu erwarten ist.
Wie schon die belangte Behörde trifft der erkennende Senat seine Feststellungen auf Grund des nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachtens des Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie vom 03.02.2023. Diesem trat die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Das Gutachten behandelt die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf Vögel und Fledermäuse während der Bauphase und Betriebsphase ausführlich und erläutert die Situation in Falle der Nullvariante. Dabei werden fachliche Standards berücksichtigt.
Von der Beschwerdeführerin werden keine Aspekte aufgezeigt, die im UVP-Gutachten nicht berücksichtigt worden sind. Es gelingt ihr durch allgemein gehaltenen Bedenken nicht dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die Beschwerdeführerin versucht nicht einmal die Befundung oder die Schlussfolgerung dieses Gutachten zu entkräften, sondern beschränkt sich auf Allgemeinsätze, ohne auf die Verfahrensergebnisse einzugehen. Die Bedenken sind unter diesem Aspekt als unbegründet abzuweisen.
1.3.5. Insektenschlag:
F: Auf Grundlage des gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstandes verursacht das gegenständliche Repowering Vorhaben keine wesentlichen Auswirkungen auf Fluginsekten.
BW: Die Feststellung ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerde - gleichlautend wie in anderen Windparkverfahren (zB W109 2254822-1/, Windpark Steinriegel III, W104 2261227-1, Windpark Freiländeralm 2, W118 2252460, Windpark Spannberg IV, W104 2234617, Windpark Paasdorf), dass die Auswirkungen auf die Insektenfauna (Insektenschlag) im Verfahren nicht behandelt worden seien. Sie nimmt Bezug auf die Studie „Interference of Flying Insects and Wind Parks“. Die Autoren könnten selbst die Auswirkungen von WKA auf die Insektenpopulation nicht beurteilen. Im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge sei es nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 notwendig, entsprechende Studien und Gutachten vor Genehmigungen von Windparks einzufordern.
Die UVE auch das Fachgutachten Naturschutz und Ornithologie erwähnen (negative) Auswirkungen auf die Insektenwelt nicht. Mit dem Thema Insektenschlag hat sich aber das BVwG in den jeweilig erwähnten Windparkverfahren, in denen die Beschwerdeführerin auch Partei war, ausführlich auseinandergesetzt mit folgenden fachlichen Ergebnissen:
„….verzehren alleine Vögel in den Wäldern Deutschlands pro Jahr mehr als 450.000 Tonnen Insekten. Demgegenüber sind 1.200 Tonnen Verluste an Windkraftanlagen vergleichsweise gering und überschreiten nicht das natürliche Mortalitätsrisiko“ (W104 2234617, Windpark Spannberg IV, öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.);
„Stellt man weiters in Rechnung, dass in Österreich nur wenige Prozente der Landesfläche für die Windkraftgewinnung genutzt werden und in diesen Zonen wiederum nur ein Teil der Fläche von Rotoren überstrichen wird, so bewegen sich die jährlichen Verluste an Fluginsekten durch die Windkraftnutzung in einer Größenordnung zwischen der Promille- und der Parts per million-Schwelle.“(W104 2261227-1, Windpark Freiländeralm 2, öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.);
„Mögliche Verluste an Fluginsekten stehen in keinem Verhältnis zum Aufkommen von Fluginsekten in der Luft und zu anderen Ursachen des Insektenschwundes“(W104 2234617, Windpark Paasdorf, öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.)
Die Projektwerberin zitiert in der mündlichen Verhandlung aus einem Gutachten: „In Übereinstimmung mit dieser Abschätzung erachten Rabitsch et al. (2020) die quantitative Bedeutung von Windrädern für Insektenpopulationen in Österreich als vernachlässigbar. Auch Zuna-Krakty (2022) zählt die Verluste durch die Windkraftnutzung (im Unterschied zu Kollisionen an Fahrzeugen) nicht zu den bedeutenden Einflussfaktoren auf Insektenpopulationen in Österreich.“
Da diese Aussagen allgemeine - nicht projektspezifische - Inhalte aufweisen, können sie auch auf das gegenständliche Verfahren übertragen werden. Die Literaturhinweise auf Rabitsch et al. (2020) und Zuna-Krakty (2022) widersprechen der von der Beschwerdeführerin genannten Studie nicht, zumal deren Autoren nicht beurteilen konnten, wie sich die durch WKA verursachten Verluste auf die Insektenpopulation auswirken. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet im gegenständlichen Verfahren erhebliche Auswirkungen auf Insekten vorliegen sollen. In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin lediglich replizierend an, dass der Windpark Freiländeralm 2 in einer Gebirgsregion sei und es sich beim gegenständlichen Projekt um eine Flachregion handle, deren Mikro- und Mesoklima nicht untersucht worden wären. Damit ist sie der Aussage, dass WKA für die Insektenpopulation nicht bedeutend und vernachlässigbar sind, nicht schlüssig entgegengetreten (wie auch in den erwähnten Verfahren). Es war daher nicht erforderlich, das Verfahren zu diesem Fachbereich zu ergänzen.
1.3.6. Klima:
F: Mikroklimatische Effekte bedingt durch den Betrieb von WKA sind denkbar, aber nicht erheblich.
BW: Die Beschwerdeführerin bringt – wie schon im Beschwerdeverfahren W109 2254822-1, Windpark Steinriegel III - vor, dass wissenschaftliche Studien aufzeigen würden, dass WKA Auswirkungen auf das Klima haben. Durch die Turbinenwirkung der Rotoren aus höheren Luftschichten komme tagsüber kältere Luft abwärts und wärmere (oft auch feuchte) Bodenluft nach oben zurück in die Atmosphäre. Der gegensätzliche Effekt sei nachts gegeben. Zudem verweist sie auf zwei Artikel, die allgemein den Austrocknungseffekt durch Windräder thematisieren.
Wie schon im Verfahren Windpark Steinriegel III mit dem Ergebnis, dass es auf Grund der vorzunehmenden Oberflächenveränderungen, der zu errichtenden Bauwerke und Fahrflächen und des Betriebs der Anlagen in deren Nahbereich zu kleinklimatischen Veränderungen im mikro-skaligen Bereich kommt und größere Veränderungen sowie kleinklimatische Veränderungen außerhalb des Betriebsgeländes ausgeschlossen sind bzw. unterhalb der Messgenauigkeit liegen (öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.),erklärt auch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Effekte marginal sind: „Mikroklimatische Effekte bedingt durch den Betrieb von WKA sind nicht von der Hand zu weisen, wobei die ggst. Effekte in Bezug auf eine erhöhte Evaporation im Bodenbereich marginal sind und zudem im gegenständlichen Zusammenhang trocken getönte Vegetationstypologien im Bereich der XXXX Platte Entwicklungsziel sind. In diesem Sinn sind jedenfalls keine erheblichen vorhabensbedingten Wirkungen zu prognostizieren (VHS, S 19)“. Das Beschwerdevorbringen war oberflächlich und allgemein gehalten und das Verfahren daher nicht zu ergänzen.
Die Beschwerdeführerin bringt immer wieder dieselben Themen vor, die sich nicht bloß auf ein konkretes bzw. jeweiliges Projekt beziehen, sondern in anderen Windparkverfahren, an denen die Beschwerdeführerin teilgenommen hat und bereits von Sachverständigen erörtert wurden. Die Auseinandersetzung mit immer demselben Vorbringen erfordert im Sinne der Verfahrensökonomie keine weiteren Ermittlungsschritte, zumal der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung Gelegenheit geboten wurde, neue Beweise vorzulegen und ihre Ausführungen fachlich zu präzisieren. Das ist aber nicht geschehen.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass durch die Einwendung keine stichhaltigen oder durch seriöse wissenschaftliche Publikationen belegten Argumente vorgebracht werden, die eine Abänderung einer fachlichen Beurteilung notwendig machen würden.
Das Beschwerdevorbringen hat keine Auswirkung auf die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens.
1.3.7. Fläche und zum Boden:
F: Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Fläche (und Landwirtschaft) durch Zerschneidung, Schattenwurf und Flächeninanspruchnahme sind vernachlässigbar nachteilig.
BW: Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde, dass durch die langen Rotorblätter eine erhebliche Fläche beansprucht wird und der Boden auf Grund der Fundamente, Zufahrtswege und Verkabelungen erheblich beeinträchtigt bzw geschädigt wird. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen tritt sie dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für den Fachbereich Agrarwesen und Bodenschutz vom 20.01.2023 (AS 506-509) nicht auf gleiche fachlicher Ebene entgegen. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Rückführung der Flächen in die landwirtschaftliche Produktion im Einklang mit der Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung (BMLFUW 2012) zu erfolgen hat. In der Beschwerdeverhandlung begründet die Beschwerdeführerin die Erheblichkeit der Beeinträchtigung damit, dass das Verbleiben der Fundamente den Boden schädigt, mit dem behördlichen Gutachten hat sie jedoch sich nicht auseinandergesetzt.
1.3.8. Rodungen - Verstoß gegen das ForstG 1975 und die Judikatur
F: Durch die geplanten Repowering WKA werden 3085 m² Waldfläche dauerhaft und 1198 m² temporär in Anspruch genommen. Die Waldflächen weisen eine hohe Schutz- und Wohlfahrtwirkung auf (WEP-KZ 331) auf, weil es sich um wertvolle Windschutzgürtel handelt. Ein Ausgleich in Form von Ersatzaufforstungen im Verhältnis 3:1 zur dauernden Rodungsfläche (ca. 9255m²) im Nahbereich der Rodungsfläche ist als Kompensationsmaßnahme erforderlich und vorgesehen (Auflagen 40-43).
BW: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Teilgutachten „Forst- und Jagdökologie“ vom 01.08.2022 (DI XXXX ). Die Beschwerdeführerin ist dem forstfachlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Verfahren wurde kein Vorbringen erstattet, das das Gericht dazu veranlasst, am Ergebnis des diesbezüglichen behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu zweifeln.
Die Behörde kann eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht (§ 17 Abs. 2 ForstG). Zur Interessensabwägung siehe Abschnitt: Rechtliche Würdigung.
1.3.9. Treibhauswirkung – Schwefelhexafluorid SF6 –Gas, seltene Erde
F: Das Schaltanlagenmodul der WKA enthält Schwefelhexalfluorid (SF6).
BW: Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die WKA mit SF6 Schaltanlagen betrieben werden und aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, wie die Entsorgung nach Stilllegung der WKA erfolgen werde. SF6 Gas habe die stärkste Treibhausgaswirkung.
Die Projektwerberin führt in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar aus, dass bei Stilllegung der WKA das Schutzgas der Schaltanlagen gemäß dem Stand der Technik kontrolliert, abgesaugt und ordnungsgemäß entsorgt wird. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (ÖVE Richtlinie R 1000-3) und entsprechende Auflagen (Nebenbestimmung 156 bis 159) eingehalten werden.
In den Einreichunterlagen Beitrag C.13.02.04.-00 „Allgemeine Information über die Umweltverträglichkeit von Vestas- Windenergieanlagen“ wird überdies festgehalten, dass das SF6-Gas bei einem Austausch der Schaltanlagen während des Betriebs sowie bei der Stilllegung der Windenergieanlage vom technischen Servicepersonal aufzufangen ist. Im Falle eines Brandes, der ein sehr seltenes Schadensereignis darstellt, trete das Schutzgas aus, und könne nach dem Brand abgesaugt werden, weil dieses Gas schwerer als Luft sei und sich am Boden sammle. Auf Grund der äußerst seltenen Wahrscheinlichkeit des Austritts, der Mitverbrennung und der relativ geringen Menge sei keine relevante Beeinträchtigung der Atmosphäre durch den Austritt dieser Gase zu erwarten. In 20 Betriebsjahren sei bei allen WKA in Österreich ein Fall eines Brandes einer Schaltanlage in einer WEA erinnerlich. Ob das SF6-Gas mitverbrannt oder ausgetreten sei, sei nicht bekannt (vgl. VHS S.21). Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht mehr geäußert.
Die Beschwerdeführerin befürchtet auch, dass die WKA seltene Erden enthalten.
Ob in den eingesetzten Generatoren – wie sie der Vorhabensbeschreibung zu entnehmen sind - seltene Erden vorkommen oder vorkommen dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt und daher irrelevant, sodass nicht weiter darauf einzugehen war (siehe auch ausführlich BVwG 28.09.2023, W104 2261227, Windpark Freiländeralm 2, öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.)
1.3.10. Abfallwirtschaft-Nachsorgephase-Rückbau:
F: Die Anlagenteile Turm (Stahl) und Rotorblätter (GFK) werden auf dafür vorgesehenen LKWs bzw. mit Sondertransporten abtransportiert und einer Entsorgung entsprechend dem Stand der Technik zugeführt oder es erfolgt ein Recycling und Weiterverkauf der Materialien.
Die Fundamente werden nach der Abtragung der Anlagen oberflächlich abgeschremmt (bis zu 1m unterhalb der Geländeoberkante). Darunter bleibt das Fundament erhalten, der verbleibende Fundamentblock wird dabei aufgebrochen und für das Wasser durchlässig gemacht. Obenauf wird naturnahes Aushubmaterial, welches durch den Bau der neuen Fundamente anfällt, aufgetragen bzw. falls notwendig entsprechendes Erdmaterial angeführt und die Fläche steht wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung.
BW: Die Feststellungen ergeben sich aus der Vorhabensbeschreibung Punkt 3 (C.13.02.04-01) in der UVE und den entsprechenden Auflagen 57 und 58.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass sie bei den Genehmigungs- bzw. Beschwerdeverfahren jedes Mal die vollkommene Entfernung sämtlicher Bestandteile des jeweiligen stillgelegten Windparks verlangt, um die erhebliche Bodenbeeinträchtigung bzw. zunehmende Bodenversiegelung (insbesondere bei Repowering-Projekten) zu vermeiden. Zudem sieht sie die Entsorgung der aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) bestehenden Rotorblätter als problematisch.
Wie die Beschwerdeführerin selbst angibt, wurde inhaltgleiches Vorbringen in anderen Beschwerdeverfahren erstattet, welches jedes Mal geprüft, erörtert und die vollständige Entfernung der Fundamente von den Sachverständigen nicht für erforderlich erachtet wurde (siehe ua W118 2224390, Windpark Stanglalm, W109 2254822 Windpark Steinriegel III, W104 2261227 Windpark Freiländeralm 2, W104 2234617, Windpark Paasdorf).
Im Teilgutachten „Wasser-und Abfallwirtschaft“ (DI XXXX , AS 337ff) erhob der Sachverständige keine Bedenken gegen das vorliegende Projekt unter Beachtung und Einhaltung der von ihm aufgetragenen Auflagen (Nebenbestimmung 142. Bis 155) und konkret für den Abbau der Anlagen samt Entsorgung in Nebenbestimmung 156. bis 159. Daraus ergibt sich - entgegen der Ausführung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung -, dass keine Auflagen für die Stilllegungs- und Nachsorgephase fehlen. Demnach sind die abzubauenden Teile einer Verwertung über ein befugtes Unternehmen zuzuführen oder über ein befugtes Unternehmen zu entsorgen. Das bedeutet, dass alle zu demontierenden Komponenten entsprechend rechtlicher Vorgaben ordnungsgemäß und dem Stand der Technik entsorgt werden müssen. Diese Vorgangsweise entspricht der im AWG 2002 beschriebenen Abfallhierarchie.
In der Beschwerdeverhandlung wurde die Anpassung der Auflage 58 erörtert und dem Abschremmen der Fundamente bis in eine Tiefe von 2m zugestimmt. Auflage 58 war daher abzuändern.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin:
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 haben anerkannte Umweltorganisationen im UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung und sind berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben haben. Sie sind auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheiden des BMLFUW vom 02.04.2007, GZ. BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007, und des BMNT vom 22.11.2019, GZ. BMNT-UW.1.4.2/0179-I/1/2019 als Umweltorganisation anerkannt und in der Folge überprüft.
Sie hat im UVP-Verfahren schriftliche Einwendungen erhoben und daher gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 im UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
2.2. Zum Verfahren:
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF BGBl. I Nr. 26/2023, auszugsweise:
„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben 1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit; 2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt; 3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3; 4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959; 5. Gemeinden gemäß Abs. 3; 6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4; 7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und 8. der Standortanwalt gemäß Abs. 12.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 46, BGBl. I Nr. 26/2023)
(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, 1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat, 2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und 3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.
(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie, wenn sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatte, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.
(12) Der Standortanwalt hat in Genehmigungsverfahren Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und zur Einhaltung dieser Vorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Rechtsmittelverfahren
§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 5.
(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.
(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.
(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.“
Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin, - „das jedem beliebigen Projekt zugrunde gelegt werden könnte“ - im Sinne der Rechtsprechung als untaugliche Einwendung. Sie hat sich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und einer fachlichen Überprüfung unterzogen und soweit erforderlich Auflagen vorgeschrieben.
2.2.1. Zu den Verfahrensrügen:
2.2.1.1. Zur mangelnden Zustellung des Bescheides:
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass ihr der erstinstanzliche Bescheid von der belangten Behörde nicht zugestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese davon ausging, dass es sich bei den Einwendungen der Beschwerdeführerin um keine tauglichen Einwendungen gehandelt hat (im Bescheid als „allgemeines Protestschreiben“ bezeichnet, Bescheid, S. 105) und die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht entstanden ist. Sie hat der Beschwerdeführerin daher den Genehmigungsbescheid nicht zugestellt (VHS, S. 23). Die belangte Behörde erließ am XXXX den angefochtenen Genehmigungsbescheid, der durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden sowie auf der Internetseite der Behörde am 06.03.2023 bis inkl. 02.05.2023 kundgemacht wurde.
Mit Ablauf von zwei Wochen ab Kundmachung gilt der Genehmigungsbescheid gegenüber allen Parteien (§ 44 f AVG) und auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligten und deshalb keine Parteistellung erlangt haben (§ 17 Abs. 7 UVP-G 2000) bzw. denen der Genehmigungsbescheid mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht zugestellt wurde (ErläutRV 1456 BlgNR XXV. GP 5f). Wie ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin der Genehmigungsbescheid von der belangten Behörde mangels Parteistellung nicht zugestellt.
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist begann daher am 20.03.2023 zu laufen und endete mit Ablauf des 17.04.2023. Die Beschwerdeführerin gab ihre gegenständliche Beschwerde eingeschrieben bei einer Poststelle am 17.04.2023 auf. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
2.2.1.2. Zur unterbliebenen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde:
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist sie darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden kann (VwGH 22.03.2018, Ra 2018/22/0057). Die Beschwerdeführerin hat eine Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hatte im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zum Beschwerdegegenstand zu äußern. Sie hat von dieser Möglichkeit u.a. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Gebrauch gemacht.
2.2.1.3. Zur Protokollrüge:
Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Verhandlungsschrift nicht den Verlauf der Verhandlung in ihrer richtigen Abfolge wiedergibt. Der Beschluss des Senates, die Verhandlung nicht zu unterbrechen, sei unmittelbar nach Stellung ihres Antrages erfolgt und nicht nach dem Vorbringen der anwesenden Parteien. Daher dürfe dieses Vorbringen nicht im abschließenden Erkenntnis berücksichtigt werden.
Nach Erinnerung des erkennenden Senates gibt das Protokoll den richtigen Verlauf der Verhandlung wieder. Das Protokoll wurde von der Beschwerdeführerin am Ende der Verhandlung nach Durchsicht unterschrieben. Zudem ist es für das Ergebnis des Verfahrens irrelevant, wann die Beschlussfassung, das Verfahren nicht auszusetzen, erfolgte. Die vorsitzende Richterin hatte die Parteien jedenfalls zu den einzelnen Beschwerdepunkten, wie u.a. zum Thema „Beeinträchtigung des Weltkulturerbes“ zu hören und Stellungnahmen entgegenzunehmen (wie der vorbereitete Schriftsatz der Projektwerberin VH-P, Beilage ./3 belegt). Eine Auseinandersetzung mit diesem Thema war jedenfalls erforderlich.
2.2.1.4. Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Berichtes der Advisory Mission der UNESCO:
Wie später zu Punkt 2.3.5. ausgeführt, hat sich schon auf Grund des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde ergeben, dass eine Beeinträchtigung des Weltkulturerbes nicht vorliegt und ein Verlust des Status als Welterbe nie im Raum gestanden ist, weshalb die Verhandlung nicht bis zum Vorliegen des Berichtes der Advisory Mission der UNESCO, die im Oktober 2023 getagt hat, zu unterbrechen war.
Zudem ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof die ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 AVG erfolgte Aussetzung eines Verfahrens als eine – letztlich auch mit Revision – bekämpfbare Entscheidung betrachtet, was die Möglichkeit einer im Rechtsweg durchsetzbaren Verletzung in einem subjektiven Recht voraussetzt. Der Verwaltungsgerichtshof geht jedoch auch davon aus, dass § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). Ein hier auf gerichteter Antrag einer Partei ist nach der Rechtsprechung des VwGH zurückzuweisen.
2.2.1.5. Zu den Vorlageanträgen:
Gemäß Art. 267 AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge (lit. a) und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (lit. b). Das Bundesverwaltungsgericht kann als Gericht eines Mitgliedstaates, wenn es die Entscheidung über eine derartige Frage für erforderlich hält, diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Vorlage verschiedener aus ihrer Sicht offener Fragen zum Unionsrecht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf das Einholen einer Vorabentscheidung zukommt. Zudem wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches, vorlagepflichtiges Gericht handelt (VfSlg 19.896/2014). Aus der Sicht des BVwG bestehen auch keine Bedenken zu unionsrechtlichen Fragen.
2.3. Zu den einzelnen Beschwerdethemen:
2.3.1. Verstoß gegen das Bundesverfassungsgesetz über Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittel-Versorgung und die Forschung
Die Beschwerdeführerin behauptet einen Verstoß gegen §§ 1, 2 und 3 des "Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung,“ weil mit Errichtung und Betrieb von WKA zukünftigen Generationen keine bestmögliche Lebensqualität gewährleistet werde, im Gegenteil komme es zum Verlust natürlicher bzw. naturnaher Landschaften, zum Verlust von Teilen der Biodiversität, zu Lärm, Lichtverschmutzung etc. Mit dem Betrieb von WKA würden zahlreiche Tierarten in ihrem Bestand und Fortkommen höchst gefährdet werden (Vogelschlag, Barotrauma für Fledermäuse, Insektenschlag etc..). Der Betrieb von WKA wirke einem umfassenden Umweltschutz entgegen und beeinträchtige die natürliche Umwelt (als Lebensgrundlage des Menschen).
Bei den im BVG Nachhaltigkeit, BGBl. I Nr. 111/2013, normierten Bestimmungen handelt es sich um Staatszielbestimmungen (AB 2383 BlgNR XXIV. GP 1-2). Staatszielbestimmungen normieren keine subjektiven Rechte und treffen keinerlei Aussage darüber, wie und mit welchen Mitteln die gesetzten Ziele zu erreichen sind (Zahrl, Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung am Beispiel von Staatszielbestimmungen, ZfV 2021/29, 172-173).
Die Interessen der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes und des umfassenden Umweltschutzes im UVP-G 2000 werden durch die umfassende Darlegungspflicht in Form der Beibringung einer Umweltverträglichkeitserklärung, die integrative Prüfung der Behörde in Form eines Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. einer zusammenfassenden Bewertung und die zusätzlichen Genehmigungskriterien inkl. Abwägungsklauseln des § 17 UVP-G 2000 umfassend berücksichtigt.
2.3.2. Verstoß gegen das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz-
Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
Die belangte Behörde erteilte unter Anwendung der materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen - darunter das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (in der Folge: NG 1990) - die beantragte Bewilligung. Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht erkennbar, inwieweit ein Verstoß gegen das NG 1990 vorliegt.
2.3.3. Verstoß gegen das UVP-G 2000 und die UVP-RL - Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes
Burgenländisches Naturschutz-und Landschaftspflegegesetz-NG 1990, LGBl. Nr.27/1991 idF Nr.70/2020 (auszugsweise):
„§ 1
Zielsetzungen
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen und erklärt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen der Richtlinien gemäß Abs. 3 sowie die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen für verbindlich.
Es werden insbesondere geschützt: a) die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Natur und Landschaft, b) das ungestörte Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur (Ablauf natürlicher Prozesse und Entwicklungen) und c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (Artenschutz) und deren natürliche Lebensräume sowie Lebensgrundlagen (Biotopschutz). […]
§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutz der freien Natur und Landschaft
(1) Die Vorhaben gemäß Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde 1. als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, kenntlich gemacht sind oder 2. als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen ausgewiesen sind und sich im Bereich des Neusiedlersees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes gemäß Anlage 2 befinden,
einer Bewilligung.
(2) Folgende Vorhaben, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung: 1. die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von a) Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen; b) Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art; c) Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten; d) Anlagen zur Ablagerung von Abfällen einschließlich der Endgestaltung, sofern nicht lit. c zur Anwendung kommt; e) Teichen und künstlichen Wasseransammlungen sowie Grabungen und Anschüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art; 2. der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines Gewässerbettes, sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches, einschließlich von Altarmen; 3. die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (KV); 4. die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssports oder ähnlicher Sportarten; 5. die Anlage von Flug-, Modellflug-, Golf- und Minigolfplätzen; 6. das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen.
(3) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 und der Anzeigepflicht gemäß § 5a sind ausgenommen: […]
§ 6
Voraussetzung für Bewilligungen
(1) Bewilligungen im Sinne des § 5 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht a) das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt wird, b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird oder dies zu erwarten ist, c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird oder d) in erheblichem Umfang in ein Gebiet eingegriffen wird, für das durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgelegt sind.
(2) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet wird oder b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder c) sonst eine wesentliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander und zu ihrer Umwelt in der Biosphäre oder in Teilen davon zu erwarten ist. Eine solche wesentliche Störung ist bei Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c und d dann zu erwarten, wenn die Verfüllung solcher Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten mit anderen Materialien als Aushubmaterial (§ 3 Z 5 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016), Baurestmassen (§ 3 Z 6 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, ausgenommen Asbestabfälle gemäß § 10 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016) oder Bodenaushubmaterial (§ 3 Z 9 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016) erfolgt.
(3) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben a) eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit nach den Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 und 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, nachgewiesen werden kann (Zersiedelung) oder Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b errichtet werden sollen, für die keine sachlich oder funktionell begründete Notwendigkeit im Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung der Fläche gegeben ist, b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird, c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird, d) natürliche Oberflächenformen wie Flußterrassen, Flußablagerungen, naturnahe Fluß- oder Bachläufe, Hügel, Hohlwege und dgl. oder landschaftstypische oder historisch gewachsene bauliche Strukturen und Anlagen wesentlich gestört werden, e) freie Gewässer durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliche Maßnahmen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird oder f) dem außergewöhnlichen und universellen Wert eines in die Welterbeliste nach dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt aufgenommenen Gebietes widersprochen wird.
(3a) Ein Eingriff in erheblichem Umfang in ein Gebiet, für das durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgelegt sind, ist jedenfalls gegeben, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben den in der Verordnung definierten Entwicklungszielen entgegensteht.
(4) Die Bewilligung von Einbauten in Gewässer und an diese angrenzende Uferbereiche ist zu untersagen, wenn nicht durch eine entsprechende Flächenwidmung der Gemeinde gewährleistet ist, dass die Maßnahme mit den örtlichen Zielen der Raumplanung vereinbar ist.
Ausgenommen sind wasserbau- und verkehrstechnisch notwendige Einbauten sowie Einbauten zur Gewinnung von Energie aus Wasserkraft.
(5) Eine Bewilligung im Sinne des § 5 kann entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, des Umweltschutzes, der Volkswirtschaft und des Fremdenverkehrs, der Bodenreform und der Landwirtschaft, des Schulwesens, der überörtlichen Raumplanung, des Verkehrswesens, der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln oder Energie, der Gesundheit, der Wissenschaft und Forschung, des Denkmalschutzes, der wasserwirtschaftlichen Gesamtplanung und des Bergbaues.
(6) In jenen Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Abs. 5 erteilt wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Auflagen zu bewirken, daß die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens möglichst gering gehalten werden.
§ 10
Ausgleich ökologischer Nachteile
(1) Wird in den Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 6 Abs. 5 erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme a) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet oder b) die landschaftliche Eigenart, der Landschaftscharakter, die Schönheit oder der Erholungswert eines Landschaftsteiles wesentlich und nachhaltig beeinträchtigt,
so kann der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber im Falle des lit. a die Bereitstellung eines geeigneten Ersatzlebensraumes, im Falle des lit. b die Leistung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung eines Landschaftsteiles vorgeschrieben werden, soferne keine Vereinbarung mit dem Bewilligungswerber getroffen werden kann.
(2) Ist im Falle des Abs. 1 lit. a die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich oder zumutbar, so ist der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber ein Geldbetrag vorzuschreiben, der den Kosten der Beschaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht, soferne keine Vereinbarung mit dem Bewilligungswerber getroffen werden kann.
(3) Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde vorzuschreiben oder in einer Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber festzulegen und in beiden Fällen von dieser Behörde einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist im Falle des Abs. 1 lit. a für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes, im Falle des Abs. 1 lit. b für Projekte der betroffenen Gemeinde zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur oder im Zusammenhang mit naturnahen Erholungsformen, der Bildung oder der Umwelterziehung zu verwenden. § 48 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.“
Gemäß § 6 Abs. 1 lit a NG 1990 sind Vorhaben zu bewilligen, wenn das Landschaftsbild nicht nachteilig beeinflusst wird. Wann eine nachteilige Beeinträchtigung des Haushaltes der Natur und des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes vorliegt, wird in § 6 Abs. 2 und 3 NG angeführt, nicht aber wann eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes vorliegt.
Unbestritten wird das Landschaftsbild im Sinne des Fachgutachten - wie oben ausgeführt –nachteilig beeinträchtigt, wenn auch nur gering, da die bestehenden WKA die Landschaft bereits technogen überprägen. Durch die Höhe der neuen WKA wird die Sichtbarkeit auf weiter entfernte Landschaftsteile ausgedehnt und ist mit merklich nachteiligen Auswirkungen durch optische Störung zu rechnen. Die Eingriffserheblichkeit wurde vom Sachverständigen für die Bauphase als gering und für die Betriebsphase mit mittleren Auswirkungen bewertet. Damit liegt die Genehmigungsvoraussetzung „nicht nachteilige Beeinflussung“ nicht vor.
Gemäß § 6 Abs. 5 NG 1990 ist eine Bewilligung dennoch zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Es ist demnach eine Interessenabwägung durchzuführen und durch Auflagen zu bewirken, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden.
Als öffentliche Interessen im Sinne § 6 Abs. 5 leg cit gelten insbesondere die Versorgung der Bevölkerung u.a. mit Energie.
Gem. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 darf bei Vorhaben der Energiewende eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
Das hohe öffentliche Interesse ergibt sich aus der Energiekrise, der Bekämpfung des Klimawandels und der Notwendigkeit, Vorhaben der Energiewende –wie gegenständlich – voranzutreiben. Die Mitgliedstaaten sind gefordert, das Ziel der Klimaneutralität und auch der Unabhängigkeit von fossilen Energien zu erreichen (vgl. Erläuterungen zur UVP-G Novelle 2023).
Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sind, gemäß § 53c Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Bgld RPG 2019) nur in von der Landesregierung verordneten Eignungszonen zulässig. Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen in Vorrangzonen stellen ein vorrangiges öffentliches Interesse dar (Abs. 6 leg.cit).
Mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7.2.2023, LGBl. Nr. 9/2023, wurde eine Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland vorgenommen. Die in Anlage 1 dargestellten Zonen stellen eine Eignungszone im Sinne § 53c Abs. 1 Bgld. RPL-G 2019 dar. Darunter befindet sich die Zone XXXX . Anlage 1 enthält auch Kriterien für die Errichtung einer WKA in der jeweiligen Eignungszone.
Dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Errichtung von Windparks besteht hat das BVwG in ähnlich gelagerten Fällen immer wieder bestätigt (vgl. u.a. W118 2252460-1, Windpark Spannberg IV, W104 2234617, Windpark Paasdorf, W104 2261227, Windpark Freiländeralm2, W118 2197944, Windpark Stubalm, alle öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.). Dabei wurden ua das Strategiepapier der EU und Österreichs zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie zur Forcierung des Ausbaus von erneuerbaren Energiequellen ins Treffen geführt. § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (EAG), sieht vor, die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. In § 4 EAG werden als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der EU, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, Ziele definiert, die unter anderem die anteils- und mengenmäßige Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend den in Abs. 2 angegebenen Zielwerten bewirken sollen.
Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass kein Zweifel daran besteht, dass am Klimaschutz und daher auch an Maßnahmen, die zu diesem Schutz beitragen, ein besonders wichtiges öffentliches Interesse besteht. Je nachdem (ob) eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung dieser Ziele beizutragen, kann dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für den Klimaschutz hat und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind. Welchem der gegenbeteiligten öffentlichen Interessen der Vorzug gebührt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (zu Windkraftanlagen VwGH 13.12.2010, 2009/10/0020; zu Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie allgemein VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 und VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046).
Vor diesem Hintergrund und der schon bisher bestehenden technogenen Überprägung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung des Vorhabens das Interesse an der Bewahrung des Landschaftsbildes klar überwiegt. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass nicht alle Menschen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in gleicher Weise als negativ empfinden. Windparks können auch wieder rückgebaut und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes damit rückgängig gemacht werden. Demgegenüber gilt es, zur Einschränkung des Klimawandels jetzt tätig zu werden und können seine Folgen - wenn einmal eingetreten - wohl nur schwer wieder rückgängig gemacht werden (so schon BVwG 04.10.2021, W118 2197944, öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.)
Die naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 6 Abs. 5 NG 1990 konnte daher erteilt werden.
Um der nachteiligen Auswirkung auf das Landschaftsbild auf Grund der Höhe der WKA und der Ausdehnung der Sichtbarkeit auf weiter entfernte Landschaftsteile entgegenzuwirken, wurden Auflagen, zB die Durchführung von landschaftsverbessernden Maßnahmen (neue Grünstrukturen, Sichtschutzbepflanzungen…) vorgeschrieben (iS des § 10 NG 1990).
Auch gem. § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 sind geeignete Nebenbestimmungen zu erlassen oder Projektmodifikationen anzuordnen (die das Wesen des Vorhabens nicht verändern dürfen).
Zum Beschwerdevorbringen, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als Immission iSd § 17 Abs 2 Z 2 UVP-G 2000 anzusehen sei:
Der VwGH hält im Erkenntnis vom 21.12.2023, Ro 2020/04/0018, insbesondere Rz 27 bis 35, fest, dass § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 auf Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes keine Anwendung findet (ebenso VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0150 u.a.).
2.3.4. Lichtverschmutzung
Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957, idF BGBl. I Nr. 151/2021
„Luftfahrthindernisse
§ 85. (1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind Luftfahrthindernisse 1. Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und 2. Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.
Ein in der Z 1 genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (§ 87) bezeichneten Flächen durchragt.
(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Objekte, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche 1. 100 m übersteigt oder 2. 30 m übersteigt und sich das Objekt auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.[…]
Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung
§ 94. (1) Ortsfeste und mobile Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnten, dürfen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert, erweitert und betrieben werden. Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(2) Zur Erteilung der in Abs. 1 genannten Bewilligung ist für den Fall, dass sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes befindet, die Austro Control GmbH und für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes befindet, die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2), jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. Eine außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes gelegene Anlage, deren optische oder elektrische Störwirkungen eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt innerhalb einer Sicherheitszone verursachen können, gilt als innerhalb der jeweiligen Sicherheitszone gelegen. Bei Anlagen, die sich außerhalb von Sicherheitszonen befinden, hat die Austro Control GmbH in jenen Fällen, in denen ausschließlich eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfester Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte, den Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 unverzüglich dem Bundesminister für Landesverteidigung weiterzuleiten. Mit Einlangen des Antrages beim Bundesminister für Landesverteidigung geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesen über. Für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes befindet, ist zur Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten Bewilligungen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. […]“
WKA sind Luftfahrthindernisse gemäß § 85 Abs. 2 Luftfahrtgesetz. WKA müssen aus Sicherheitsgründen mit einer Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer/Gefahrenfeuer) ausgestattet werden. Die Vorschreibung und Einhaltung der vom Sachverständigen formulierten und von der belangten Behörde aufgetragenen Vorkehrungen und Maßnahmen in den Nebenbestimmungen reduzieren die potenzielle Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt durch WKA auf ein vertretbares Maß. Das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH im Sinne des § 94 LFG wurde hergestellt. Sowohl die Nachtkennzeichnung als auch die Tagesmarkierung sind für den Personenschutz im Luftverkehr unbedingt erforderlich und daher gegenüber dem Landschaftsschutz prioritär zu betrachten. Ebenso wurden die Forderungen der militärischen Luftfahrt für deren Zwecke, insbesondere zur Sicherstellung der Erzielung von störungsfreien Radardaten, in die Auflagen übernommen.
2.3.5. Beeinträchtigung des UNESCO-Welterbe Gebietes „Kulturlandschaft XXXX “
Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass die gegenständlichen WKA auf Grund deren Höhe von 200 m bzw 244 m sowie von Sichtachsen das Weltkulturerbe „ XXXX “ beeinträchtigen, sodass mit einem Verlust des Status als Weltkulturerbe oder einer Eintragung in die Rote Liste der gefährdeten Welterbestätten zu rechnen sei. Die geringste horizontale Entfernung zwischen der WKA und der Welterbestätte beträgt nur 1200 m. Die Beschwerdeführerin rügt erstmalig in der Beschwerdeverhandlung, dass eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Espoo-Konvention hätte durchgeführt werden müssen, da die WKA auf Grund ihrer Höhe bis weit über die Grenzen sichtbar wären.
Die Kulturlandschaft „ XXXX “ wurde bei der 25. Sitzung des UNESCO-Welterbekomitees im Jahr 2001 in die Welterbeliste aufgenommen und wird durch das “Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt samt österreichischer Erklärung“ (BGBl. 60/1993) gesetzlich geregelt. Darin verpflichtet sich Österreich zur Erfassung, zum Schutz und zur Erhaltung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes. Maßnahmen, die das Welterbe mittelbar oder unmittelbar schädigen könnten, sind zu unterlassen.
Im Burgenland wurde darüber hinaus im Landesentwicklungsprogramm 2011 (LGBl. Nr. 71/2011) das Welterbe als zonale Festlegung verbindlich verankert.
Gemäß § 53c Abs 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz (Bgld RPL) 2019 ist die Errichtung und der Betrieb von WKA nur in Eignungszonen zulässig, die von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen sind. In Ausschlusszonen ist die Errichtung von WKA keinesfalls zulässig. Die Eignungszonen und Ausschlusszonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen und im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen.
Mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7.2.2023, LGBl. Nr. 9/2023, wurde eine Zonierung für WKA im Burgenland vorgenommen. Die in Anlage 1 dargestellten Zonen stellen eine Eignungszone im Sinne § 53c Abs. 1 Bgld. RPL-G 2019 dar. Darunter befindet sich die Zone XXXX . Anlage 1 enthält auch Kriterien für die Errichtung einer WKA in der jeweiligen Eignungszone.
Dem Verordnungs- bzw. Zonierungsprozess liegt ein „Integrierter Umweltbericht und Erläuterungsbericht“ vom 06.12.2022 zugrunde, in dem u. a. auch die Auswirkungen auf das UNESCO-Welterbegebiet „ XXXX “ beschrieben werden. Im Rahmen der Untersuchungen wurden zwei voneinander unabhängige Gutachten eingeholt: 1. „Expertise zu den Auswirkungen der Windpark-Zonierung „ XXXX Windpark XXXX “ auf die Integrität des Welterbes „ XXXX “ von LAND IN SICHT Büro für Landschaftsplanung und der ÖIR GmbH (2021) und 2. eine Untersuchung der Universität für Bodenkultur Wien, Institut für Landschaftsentwicklung, Erholungs- und Naturschutzplanung (ILEN) (2022). Im Zuge der Untersuchungen wurden Workshops mit Behörden, Gemeinden, NGO-Vertretern, Umweltanwaltschaft und Windparkbetreibern durchgeführt, um die Auswirkungen auf die Welterbestätte bestmöglich zu beurteilen.
Der gesamte Windpark liegt außerhalb des Schutzgebietes und auch außerhalb der abgegrenzten Sichtzone. Er tangiert räumlich weder die Kernzone, noch die Pufferzone des Welterbes „ XXXX “. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass die bereits aus der Analyse der Auswirkungen auf Landschafts- und Ortsbild abgeleitete Absenkung der maximal zulässigen Blattspitzenhöhen auf 200 m in der See nahen vorderen Zone wie auch das deutliche räumliche Abrücken (400-600 m) von der Sichtzone des Welterbes „ XXXX “ eine notwendige Maßnahme darstellen, um hinsichtlich der Kulissenwirkung der Windkraftanlagen für Blickpunkte aus der optischen Fernwirkzone der XXXX -Region ein möglichst ruhiges Erscheinungsbild der Windparklandschaft ohne gegebenenfalls als solche zu konstatierende Höhensprünge zu gewährleisten. Positiv gegenüber der Bestandssituation wirken die erweiterten Freihaltebereiche gegenüber dem Windpark XXXX (S14 des Umweltberichtes). Zusammengefasst wurde festgehalten, dass keine relevanten Bild- und Dominanzwirkungen der WKA des Windparks XXXX nach dem Repowering für Blickpunkte aus der optischen Fernwirkzone ( 5 km) zu prognostizieren sind, zumal sich aufgrund von Blickdistanz und atmosphärischer Trübung die WKA als Filigranbauwerke nur bei besonderen, seltenen Blickbedingungen merklich vom Bildhintergrund am Horizont deutlich wahrnehmbar abheben. Verbesserungen ergeben sich durch die Ausbildung einer weitestgehend einheitlichen, von der XXXX -Region nahezu gleich hoch wahrzunehmenden Windparkkulisse an der gesamten Kante des Wagrams der XXXX Platte, die durch gegenüber dem Bestand erweiterte Freihaltebereiche (Vogelflugkorridore) gegliedert wird sowie durch die Anbringung einer verbesserten Generation an Befeuerungsanlagen (S 14, Umweltbericht).
Der im verwaltungsbehördlichen Verfahren befasste Amtssachverständige für Raumplanung (AS 546ff) hält fest, dass die Standorte der WKA außerhalb der „Sichtzone Welterbe XXXX " liegen und zwischen der Sichtzone und der WKA mit der geringsten Distanz zu dieser Zone rund 400m liegen. Die Übereinstimmung der Lage des Untersuchungsraumes mit den Festlegungen auf regionaler Ebene sei gegeben. Der Abstand zur nächstgelegenen Ortschaft betrage mehr als 1.200 m und andere dauerhafte Wohnnutzungen im Untersuchungsraum seien ebenfalls mehr als 1.200 m entfernt. Der Amtssachverständige stuft die Sensibilität des Untersuchungsraums für die Regionalentwicklung und Überörtliche Raumplanung als gering ein und verweist auf den Zonierungsprozess zur Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, in dem die Schutzgüter des Fachbereiches Raumordnung umfassend untersucht wurden. Die gegenständlichen Flächen seien als geeignet für die Errichtung von WKA eingestuft worden. Er beurteilte die Auswirkungen des vorliegenden Windparks mit nicht [keine] bis vernachlässigbar nachteilig.
Aus dem Sachverständigengutachten Landschaftsschutz geht hervor, dass es zwar durch das Repowering Vorhaben zu einer deutlichen Erhöhung der Blattspitzenhöhen und zu einer Veränderung der Größenwahrnehmung kommt und sich der Landschaftseindruck dadurch deutlich ändern wird, „die Beeinträchtigung des Outstanding Universal Value (OUV), dem außergewöhnlichen und universellen Wert des UNESCO-Weltkulturerbes „ XXXX “ wird aber aus landschaftsschutzfachlicher Sicht nicht höher ausfallen , als sie bereits zuvor gegeben war.“. Es wird zwar der Charakter des vom Windpark betroffenen Landschaftsraumes gering nachteilig beeinträchtigt, weil die bereits bestehenden WKA die Landschaft technogen überprägen, aber durch das Repowering die WKA je nach Standort und Wetterlage weiter sichtbar sein werden. Ein Widerspruch mit dem außergewöhnlichen und universellen Wert der Welterbestätte im Sinn des § 6 Abs. 3 lit f NG 1990, kann daraus nicht abgeleitet werden.
Die ICOMOS Austria (International Monuments and Sites) nahm im verwaltungsbehördlichen Verfahren Stellung: „Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sind durch das Repowering-Projekt keine übermaßstäblichen und zusätzlichen negativen Auswirkungen ersichtlich, die eine Gefahr für den außergewöhnlichen, universellen Wert der Welterbestätte XXXX darstellen.“
Insgesamt wurden keine Auswirkung auf den außergewöhnlichen universellen Wert der Welterbestätte festgestellt und wurden alle relevanten Sichtachsen vom gegenständlichen Windpark auf das Weltkulturerbe untersucht. Dass die visuelle Integrität beeinträchtigt wird, kann nicht bestätigt werden, sodass auch keine Veranlassung bestand, das Verfahren bis zum Ergebnis der Advisory Mission, die im Oktober 2023 stattfand, auszusetzen. Es liegen auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse keine Anhaltspunkte vor, dass ein Verlust des Status als Welterbe, wie die Beschwerdeführerin befürchtet, droht.
Die Projektwerberin verweist in der Beschwerdeverhandlung auf eine Publikation des UNESCO World Heritage Centre „World Heritage and wind energy planning - Protecting visual integrity in the context of the energy transition“ (2021) in der ausdrücklich festhalten ist, dass der Windpark als „part of the inventoried setting“ anzusehen ist. In der zitierten Publikation, so die Projektwerberin, finden sich auch zahlreiche Bekenntnisse zum Ausbau von Windparks (gerade in Zonen, die für den Ausbau geeignet sind, wie bspw. die XXXX Platte), wobei gerade das Burgenland positiv erwähnt und auf Seite 30 ein Foto abgedruckt wird, das den See sowie im Hintergrund zahlreiche WKA zeigt.
Auch bestätigte die belangte Behörde, dass „die ggst. Windparkzonierung einschließlich der Festlegung landschaftsverträglicher Anlagendimensionen Gegenstand eines intensiven Abstimmungsprozesses nicht nur mit ICOMOS-Austria, sondern auch mit der UNESCO-Welterbe Koordinatorin des BKA war und die Verträglichkeit des ggst. Projektvorhabens mit den zu beachtenden Schutzzielen für das Welterbe XXXX in diesem Zusammenhang im Zuge des Zonierungsprozesses zweifelsfrei festgestellt wurde.“ Die belangte Behörde hob in der mündlichen Verhandlung abermals hervor, dass im Vorfeld die Vorgaben der „Heritage Impact Assessment“ (Folgenabschätzung im Sinne einer „Welterbeverträglichkeitsprüfung“) berücksichtigt worden sind.
Aus dem aufgezeigten Ermittlungsergebnis, dem die Beschwerdeführerin in keiner Phase des Verfahrens mit fachlich fundierten Gegenargumenten begegnet ist oder dieses widerlegte, ist für das erkennende Gericht klar und nachvollziehbar, dass die Auswirkungen auf das Kulturerbe geprüft und bewertet wurden und nie eine Gefährdung des Weltkulturerbes im Raum gestanden ist.
Abgesehen davon handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH und des BVwG bei den einschlägigen Regelungen der Welterbekonvention (Art. 4 und 5) zwar um Umweltschutzvorschriften iSd UVP-G 2000, sie sind jedoch nicht unmittelbar anwendbar und stellen damit auch kein Genehmigungskriterium dar (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058; BVwG 4.10.2021, W118 2197944 „Windpark Stubalpe“ sowie Mairitsch, UNESCO-Welterbe auf nationaler Ebene: Verpflichtungen und Herausforderungen. Am Beispiel Österreichs (2019). Insoweit liegt in Bezug auf allfällige Eingriffe in das Welterbe-Gebiet kein Genehmigungshindernis vor.
Gemäß § 10 UVP-G 2000 hat die Behörde, wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, diesen Staat so früh wie möglich und sofern für die Berücksichtigung grenzüberschreitender Auswirkungen sinnvoll bereits im Vorverfahren, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens, verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und gegebenenfalls das Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung beizuschließen sind.
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, sind die Auswirkungen auf den Charakter des betroffenen Landschaftsraum nachteilig, aber nicht erheblich. Ein Widerspruch im Sinne § 6 Abs 3 lit f NG 1990 wurde vom Sachverständigen nicht festgestellt.
Zudem befindet sich das Staatsgebiet von Ungarn außerhalb der Fernwirkzone (sohin über 10 km vom Vorhaben entfernt) und liegen Windparks dazwischen, sodass von Vornherein erhebliche Auswirkungen auszuschließen sind. Außerdem wird auf die Rechtssätze, dass weder dem Drittstaat noch dessen betroffener Öffentlichkeit ein Anspruch auf die Implementierung bestimmter Alternativen noch auf die Durchsetzung bestimmter Verringerungsmöglichkeiten (Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ [2013] § 10 Rn 5) erwächst und eine Umweltorganisation durch die (Nicht-)Beiziehung weiterer Parteien „jedenfalls“ nicht in den ihr gemäß § 19 Abs. 10 UVPG 2000 eingeräumten Rechten, nämlich die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, beeinträchtigt sein kann (VwGH 12.6.2023, Ra 2023/06/0074), verwiesen.
2.3.6. Vogelschlag und Fledermaus- Barotrauma
Burgenländisches Naturschutz-und Landschaftspflegegesetz-NG 1990, LGBl. Nr.27/1991 idF Nr.70/2020 (auszugsweise):
„§ 14
Allgemeine Schutzbestimmungen
(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen noch geschädigt werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätzen, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
§ 16
(1) Sofern sie nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, sind
1. die wildlebenden Tiere der Roten Liste (§ 15) sowie des Anhangs I der VS-Richtlinie, der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie, der Anhänge II und III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume („Berner Übereinkommen“), BGBl. Nr. 372/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. III Nr. 82/1999, und die in den Anhängen I und II des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten („Bonner Übereinkommen“), BGBl. III Nr. 149/2005, aufgezählten Arten und
2. unbeschadet Z 1 alle sonstigen wildlebenden Vogelarten geschützt.
(2) Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, die Entfernung von Nestern sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, der Vogelarten des Abs. 1 ist verboten. Für jene Tierarten des Abs. 1, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie6 angeführt sind, sind weiters jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe geschützter Tiere oder von Teilen solcher Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.“
Wie beweiswürdigend dargelegt hat der Sachverständige für Naturschutz und Ornithologie die Auswirkungen des Vorhabens auf Vögel und Fledermäuse hinsichtlich Flächenverbrauch, Lärm und Schattenwurf als unerheblich und die Auswirkungen durch Kollision bei Vögel als gering erheblich und für Fledermäuse auf Grund des angepassten Abschaltalgorithmus als gering eingestuft - unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Wirksamkeit aufgetragener Maßnahmen (zB verpflichtendes Maßnahmenpaket). Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten begegnet die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Das Vorbringen ist allgemein gehalten und enthält keine Argumente, warum die Erwägungen des Sachverständigen unzutreffend sein sollten.
Die Beschwerdeführerin verweist wortident - wie in anderen Beschwerdeverfahren auch - auf mehrere EuGH –Urteile betreffend Art 12 FFH-RL und Art. 5 VS-RL und zitiert Texte ohne Begründung und Bezug auf das gegenständliche Verfahren samt Gutachten und ohne ein näheres Vorbringen zu erstatten. Aus dem Gutachten ergibt sich kein Hinweis, dass der Tatbestand der Tötung (durch Kollision), der Tatbestand der Störung, der Tatbestand der Vernichtung Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfüllt ist. Unter Berücksichtigung der aufgetragenen Maßnahmen (verpflichtendes Maßnahmenkonzept zum Schutz von Fledermäusen, Maßnahmenpakt für Vögel bestehend aus Kollisionsstudie, Korridorstudie, Monitoring) ist eine Erfüllung der artenschutzrechtlichen Tatbestände sowohl in der Bauphase- als auch in der Betriebsphase sichergestellt (vgl. Gutachten „Naturschutz und Ornithologie“, u.a. S. 22,26,38, 39f).
2.3.7. Fläche und Boden
Eine erhebliche Beeinträchtigung auf die Schutzgüter Boden, Fläche und Landwirtschaft durch Zerschneidung, Schattenwurf und Flächeninanspruchnahme hat das Verfahren nicht ergeben.
2.3.8. Rodungen-Verstoß gegen das ForstG 1975 und Judikatur
§ 17 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440/1975, idF BGBl. I Nr. 144/2023 lautet:
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“
Die Behörde kann eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht (§ 17 Abs. 2 ForstG). Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt (§ 17 Abs. 3 ForstG).
Die Energiewirtschaft wird in § 17 Abs. 4 ForstG ausdrücklich als Beispiel für ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung von Waldboden als zur Waldkultur genannt.
Die Frage, ob ein bestimmter Waldboden im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldbestandes aus einem anderen, konkurrierenden öffentlichen Interesse entzogen werden darf, ist eine Frage, die auf Grund von Gutachten einschlägiger Sachverständiger beantwortet werden kann (vgl. VwGH 31. März 1987, 84/0710344, VwGH 18.06.2013, 2012/10/0133).
Der forstfachliche Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass grundsätzlich an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Waldfläche ein hohes öffentliches Interesse besteht. Die zu rodenden Flächen weisen eine hohe Schutz- und Wohlfahrtswirkung auf.
Die belangte Behörde führte auf S. 96 des angefochtenen Bescheides eine forstrechtliche Interessenabwägung durch, der aus Sicht des erkennenden Senates keinen Bedenken begegnet. Das öffentliche Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energie durch den geplanten Windpark ist vor dem Hintergrund der geopolitischen Lage und der voranschreitenden Klimakrise offenkundig (dazu auch oben 2.4.3.).
Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des VwGH (29.2.2012, 2010/10/0130) beruft, wonach eine Rodungsbewilligung nicht erteilt werden dürfe, wenn das Vorhaben auch auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeführt werden kann, also eine Alternativenprüfung durchzuführen wäre, so ist festzuhalten: Im Erkenntnis des VwGH 2011/10/0164 vom 22.10.2013 wurde festgestellt, dass das Rodungsbewilligungsverfahren ein flächengebundenes Genehmigungsverfahren ist, bei dem vom Antragsgegner gedachte Trassenvarianten außer Betracht zu bleiben haben und eine nicht nur unwesentliche Änderung der Lage des Vorhabens einer Änderung des Rodungsantrages der mitbeteiligten Partei bedarf. Diese Erwägung wurde in VwGH 15.3.2021, Ra 2021/05/0002 betreffend ein UVP-Verfahren für eine Deponie bekräftigt. Einer Suche nach Alternativen auf nicht bewaldeten Flächen bedurfte es daher nicht.
2.3.9. Abfallwirtschaft-Nachsorge-Rückbau:
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000 sind allfällige Nachsorgemaßnahmen in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 sind Abfälle nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Darüber hinaus ordnet § 18 Bgld. ElWOG 2006 an, dass der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage bei einer Auflassung oder Unterbrechung des Betriebes der Anlage die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung zu treffen hat. Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Gegebenenfalls hat die Behörde zusätzliche Vorkehrungen zum Schutz auch öffentlicher Interessen vorzuschreiben. Im Fall der Auflassung einer Windkraftanlage hat die Behörde jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen.
Außerdem verpflichtet § 15 AWG 2002 die Inhaber von Abfällen diese an einen befugten Sammler oder Behandler zu übergeben. ……
In einer Zusammenschau der in den Nebenbestimmungen angeführten Maßnahmen und rechtlichen Verpflichtungen ist die abfallbezogene Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 erfüllt.
2.3.10. Wirksame Umweltvorsorge:
Sämtliche Auswirkungen im Sinne § 17 Abs. 2 UPV-G 2000 wurden geprüft und für das Vorhaben die Umweltverträglichkeit festgestellt. Inwieferne eine Überprüfung der Auswirkungen auf die Umwelt nicht geprüft wurde, wurde in der Beschwerde nicht näher ausgeführt.
2.3.11. Nebenbestimmungen:
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass etliche Auflagen des Bescheides unzureichend bzw. unbestimmt sind bzw. hinterfragt deren Wirkung.
Sie legt nicht begründet und konkret dar, inwieweit die Auflagen, unbestimmt und unzureichend formuliert worden sind oder keine Wirkung entfalten.
Sämtliche Sachverständige haben die Nebenbestimmungen (Auflagen) nach dem Stand der Technik formuliert. Das erkennende Gericht folgt dem Inhalt der Auflagen, was insbesondere auf Grund der Erfahrung und Qualifikation der Sachverständigen anzunehmen ist. Die im Wesentlichen abstrakten Behauptungen der Beschwerdeführerin zeigen nicht auf, was besser geeignet wäre. Die Auflagen sind im Zusammenhang zu lesen (zB NB 64 mit 61, NB 58 betrifft Fundament unter der Erde, NB 57 Fundamente oberhalb der Erde).
Auflage 58 wurde abgeändert. Für die anderen beanstandeten Auflagen hat die Beschwerdeverhandlung keinen Änderungsbedarf ergeben.
Ob eine einem Bescheid oder einem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis beigefügte Neben-bestimmung als „ausreichend bestimmt“ iSd. § 59 Abs. 1 AVG anzusehen ist, folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen an die Umschreibung von Nebenbestimmungen dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. So ist eine Nebenbestimmung in Form einer Auflage etwa nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist bereits dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Adressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches hat zu gelten, wenn die Umsetzung des Bescheids (oder auch des Erkenntnisses) durch den Adressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage eindeutig erkennbar ist (vgl. etwa VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074, Rz. 13, m.w.N.).
2.4. Gesamtbewertung:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Vorhaben müsse auch gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 die Bewilligung versagt werden. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung durchzuführen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
Die Gesamtbewertung gem. § 17 Abs 5 UVP-G 2000 fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, d.h. in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. I.S. dieses Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und § 17 Abs 2 UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Es ist zu prüfen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen i.S.d § 17 Abs 5 UVP-G 2000 zu erwarten sind (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 Schigebiet Hochsonnberg, RNr. 73, 74).
Die Behörde hat auf Basis detaillierter Fragestellungen an die Sachverständigen in der zusammenfassenden Bewertung und in den Teilgutachten bereits geprüft, ob schwerwiegende Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nicht Gegenstand von gesetzlichen Zulässigkeitsregelungen sind. Zur überblicksweisen Darstellung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens aus Sicht der einzelnen Fachbereiche wurde die Einschätzung der Gutachter in einer Relevanzmatrix zusammengeführt. Die Relevanzmatrix ermöglicht es, im Hinblick auf das Vorhaben die möglichen, relevanten, mittelbaren und unmittelbaren Beeinflussungen der Schutzgüter darzustellen und miteinander in Beziehung zu setzen. Die Relevanzmatrix ermöglicht eine Analyse der Ursache-Wirkungsbeziehungen zwischen Umweltauswirkungen und Schutzgütern. Mit dieser Methode ist für das Bundesverwaltungsgericht dafür Sorge getragen, dass Kumulations- und Überlagerungs- sowie Wechselwirkungen bestmöglich erfasst werden.
§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000 hat eine Auffangfunktion für jene Umweltauswirkungen, die im Rahmen der anzuwendenden Materiengesetze sowie des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht ausreichend berücksichtigt werden können, wie beispielsweise Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen. Im Lichte dieses Verständnisses kommen etwa Belange der Raumordnung und des Klimaschutzes, sowie allfällige Wechselwirkungen, Verlagerungen und Kumulierungen zwischen den betroffenen Umweltmedien als Aspekte in Betracht, die nicht bereits Gegenstand der Prüfung nach den anzuwendenden Materiengesetzen sowie des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 waren und deshalb durch § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 erfasst werden. Bereits die behördliche Prüfung hat ergeben, dass keine schwerwiegenden Umweltauswirkungen zu Tage traten, die nicht bereits nach den anzuwendenden Genehmigungstatbeständen geprüft und durch Nebenbestimmungen auf ein erträgliches Maß vermindert werden hätten können.
Auch das Beschwerdeverfahren bestätigt, dass keine derartigen Auswirkungen zu erwarten sind.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie dem klaren Gesetzeswortlaut.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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