In einem Verfahren betreffend Entziehung einer Erlaubnis gemäß § 25a Abs. 6 AWG 2002 ist zwingend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, dass die Verlässlichkeit der Person, die Abfälle sammelt oder behandeln darf, "keinesfalls" mehr gegeben ist. Eine Verlässlichkeitsprüfung im Sinn einer Prognose nach § 25a Abs. 3 erster Satz AWG 2002 kann daher unterbleiben.
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