Aus § 10 VwGVG 2014 ist ein Überraschungsverbot in dem Sinne abzuleiten, als ein Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweisen zu einem späteren Zeitpunkt als mit der Beschwerde ebenfalls den übrigen Parteien vom VwG mitzuteilen ist. Dies gilt auch, wenn das VwG ohne ein Parteienvorbringen zur Annahme von neuen Tatsachen - wie zB der Ablegung eines Geständnisses - gelangt. Angesichts der im Beschwerdeverfahren vor den VwG grundsätzlich geltenden Befugnis aller Parteien des Verfahrens, sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote zu erstatten als auch neue rechtliche Argumente vorzutragen, folgt auch, dass die Möglichkeit zur Ausübung dieser Befugnis allen Parteien des Verfahrens vor dem VwG gleichermaßen eingeräumt werden muss. Daraus ergibt sich, dass die Parteien von der Beschwerde und von dem aus dieser hervorgehenden rechtlichen Rahmen für ein weiteres Vorbringen in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob in der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise geltend gemacht wurden. Im Verwaltungsstrafverfahren kommt hinzu, dass gemäß § 44 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 den sonstigen Parteien - also allen Parteien außer dem Beschwerdeführer - "Gelegenheit zu geben (ist), einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen" und eine Beschwerdemitteilung schon im Hinblick auf diese Befugnis zu erfolgen hat. Dies hat das VwG verkannt. Es hätte gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG 2014 eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, weil kein Grund für die Abstandnahme von der Durchführung einer solchen gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG 2014 zu ersehen ist.