Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Union, die durch den mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 errichteten Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ("ELER") finanziert wird. Sie legt die Ziele fest, zu deren Erreichung die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums beitragen soll sowie die relevanten Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums. Sie steckt den strategischen Rahmen für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums ab und legt die Maßnahmen fest, die zur Durchführung dieser Politik angenommen werden müssen. Des weiteren legt sie auf der Grundlage von zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Zuständigkeiten die Regeln für die Programmplanung, die Vernetzung, die Abwicklung, die Begleitung und die Bewertung fest sowie die Vorschriften für die Sicherstellung der Koordinierung des ELER mit den übrigen Unionsinstrumenten.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die Begriffe "Programm", "Vorhaben", "Begünstigter", "von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung", "öffentliche Ausgaben", "KMU", "abgeschlossenes Vorhaben", und "Finanzinstrumente" die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und für die Begriffe "weniger entwickelte Regionen" und "Übergangsregionen" die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
a) "Programmplanung" das mehrstufige Organisations- und Entscheidungsverfahren sowie Verfahren für die stufenweise Zuteilung von Finanzmitteln unter Einbeziehung der Partner für die mehrjährige Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums;
b) "Region" eine Gebietseinheit, die der Ebene 1 oder 2 der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS 1 oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht;
c) "Maßnahme" ein Bündel von Vorhaben, die zur Umsetzung einer oder mehrerer Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen;
d) "Fördersatz" den Satz des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben;
e) "Transaktionskosten" Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Verpflichtung, die sich jedoch nicht unmittelbar aus deren Durchführung ergeben oder nicht in den Kosten oder den Einkommensverlusten enthalten sind, die direkt ausgeglichen werden, und die auf der Grundlage von Standardkosten erfolgen kann;
f) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder für Dauerkulturen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 der Verordnung (EU) 1307/2013 genutzt wird;
Der ELER trägt zur Strategie Europa 2020 bei, indem er die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Union in Ergänzung zu den anderen Instrumenten der GAP, der Kohäsionspolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik fördert. Er trägt zur Entwicklung eines Agrarsektors der Union bei, der räumlich und ökologisch ausgewogener, klimafreundlicher und -resistenter, wettbewerbsfähiger sowie innovativer ist. Er trägt auch zur Entwicklung ländlicher Gebiete bei.
Im allgemeinen Rahmen der GAP trägt die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Aktivitäten im Nahrungsmittel- und im Nichtnahrungsmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft, zur Verwirklichung folgender Ziele bei:
a) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft,
b) Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz,
c) Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen.
Die Verwirklichung der Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums, die zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, wird anhand folgender sechs Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums angestrebt, die die relevanten thematischen Ziele des GSR widerspiegeln:
(1) Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Mit diesen Programmen wird eine Strategie zur Verwirklichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die in Titel III definiert sind. Für die Verwirklichung der Ziele zur Entwicklung des ländlichen Raums, die mittels Prioritäten der Union verfolgt werden, wird eine Förderung aus dem ELER beantragt.
(2) Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen. Alternativ hierzu kann ein Mitgliedstaat – in hinreichend begründeten Fällen – ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen. Legt ein Mitgliedstaat ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vor, so erfolgt die Programmierung der Maßnahmen und/oder der Art der Vorhaben entweder auf nationaler Ebene oder auf regionaler Ebene und ist die Kohärenz zwischen der Strategie des nationalen Programms und der Strategie der regionalen Programme zu gewährleisten.
(3) Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können auch eine nationale Rahmenregelung zur Genehmigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorlegen, die gemeinsame Bestandteile dieser Programme ohne eine gesonderte Zuteilung von Finanzmitteln enthält.
Die nationalen Rahmenregelungen der Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können auch eine Tabelle enthalten, in der die gesamte ELER-Beteiligung zugunsten des betreffenden Mitgliedstaates für den gesamten Programmplanungszeitraum pro Region und pro Jahr aufgeführt ist.
(1) Mit dem Ziel, zur Erreichung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen, können die Mitgliedstaaten in ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums thematische Teilprogramme aufnehmen, die besonderen Bedürfnissen gerecht werden. Solche thematischen Teilprogramme können unter anderem betreffen
a) Junglandwirte;
b) kleine landwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3;
c) Berggebiete gemäß Artikel 32 Absatz 2;
d) kurze Versorgungsketten;
e) Frauen in ländlichen Gebieten;
f) Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen sowie biologische Vielfalt.
Anhang IV enthält eine indikative Liste der Maßnahmen und Arten von Vorhaben, die von besonderer Bedeutung für jedes Teilprogramm sind.
(2) Thematische Teilprogramme können auch auf besondere Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Agrarsektoren mit erheblicher Auswirkung auf die Entwicklung eines spezifischen ländlichen Gebiets ausgerichtet sein.
(3) Die in Anhang II festgesetzten Fördersätze können für Vorhaben, die im Rahmen thematischer Teilprogramme gefördert werden und kleine landwirtschaftliche Betriebe, kurze Versorgungsketten, die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen sowie die biologische Vielfalt betreffen, um zusätzliche 10 Prozentpunkte angehoben werden. In Bezug auf Junglandwirte und Berggebiete können die Höchstfördersätze gemäß Anhang II angehoben werden. Der kombinierte Höchstfördersatz darf jedoch 90 % nicht übersteigen.
(1) Zusätzlich zu den Elementen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 umfasst jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums
a) die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
b) eine SWOT-Analyse der Situation und die Feststellung der Bedürfnisse, auf die in dem unter das Programm fallenden geografischen Gebiet eingegangen werden muss.
c) eine Beschreibung der Strategie, aus der hervorgeht, dass
d) für jede Ex-ante-Konditionalität, die gemäß Artikel 19 bzw. gemäß Anhang XI Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013,soweit es die allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten betrifft, festgelegt wurde und im Einklang mit Anhang V dieser Verordnung, eine Bewertung der Frage, welche der Ex-ante-Konditionaltäten auf das Programm anwendbar sind und welche zum Zeitpunkt der Vorlage des Partnerschaftsabkommens und des Programms erfüllt sind. Sind die anwendbaren Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, so muss das Programm eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen, die zuständigen Stellen und einen Zeitplan für solche Maßnahmen gemäß der in dem Partnerschaftsabkommen enthaltenen Zusammenfassung enthalten.
e) eine Beschreibung des für die Zwecke des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Leistungsrahmens;
f) eine Beschreibung jeder ausgewählten Maßnahme;
g) den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Die Mitgliedstaaten müssen ausreichende Ressourcen zur Verfügung stellen, um den festgestellten Bedürfnissen zu entsprechen und eine angemessene Begleitung und Bewertung sicherzustellen;
Zusätzlich zu den allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten in Anhang XI Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten die Ex-ante-Konditionalitäten in Anhang V dieser Verordnung für die ELER-Planung, sofern sie für die spezifischen Ziele, die im Rahmen der Prioritäten des Programms verfolgt werden, relevant und auf diese anwendbar sind.
(1) Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission einen Vorschlag für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums mit allen in Artikel 8 genannten Angaben.
(2) Die Kommission genehmigt jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Wege eines Durchführungsrechtsakts.
Programmänderungsanträge der Mitgliedstaaten werden nach den folgenden Verfahren genehmigt:
a) Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über Programmänderungsanträge, die Folgendes betreffen:
b) Die Kommission genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten Anträge, die Programme in allen andern Fällen zu ändern. Sie betreffen insbesondere
c) Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Maßnahmen auswirken, erforderlich. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Änderungen in Kenntnis.
Jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums muss darauf ausgerichtet sein, insbesondere zur Verwirklichung einer oder mehrerer Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen. Anhang VI enthält ein indikatives Verzeichnis der Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Prioritäten der Union.
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme bezieht sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen, auf Demonstrationstätigkeiten und Informationsmaßnahmen. Die Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen können Ausbildungskurse, Workshops und Coaching umfassen.
Die Förderung kann auch den kurzzeitigen Austausch des land- und forstwirtschaftlichen Managements sowie den Besuch land- und forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen.
(2) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme kommt Personen zugute, die in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätig sind, ferner Landbewirtschaftern und anderen Wirtschaftsakteuren, bei denen es sich um in ländlichen Gebieten tätige KMU handelt.
Die Förderung wird dem Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissentransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen gewährt.
(3) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Ausbildungsprogramme oder -gänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.
Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Fähigkeiten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen.
(4) Im Rahmen dieser Maßnahme förderfähige Kosten sind die Kosten für die Organisation und Bereitstellung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme. Im Fall von Demonstrationsprojekten kann sich die Unterstützung auch auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken. Reise- und Aufenthaltskosten, Tagegelder für die Teilnehmer sowie die Kosten für die Vertretung der Landwirte sind ebenfalls förderfähig. Alle in diesem Absatz aufgeführten Kosten werden dem Begünstigten erstattet.
(5) Um sicherzustellen, dass die Regelungen für einen Austausch des land- und forstwirtschaftlichen Managements und die Besuchsregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe deutlich von ähnlichen Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsregelungen unterscheidbar sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 über Dauer und Inhalt der Regelungen für einen Austausch zwischen Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Verwaltung und der Besuchsregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erlassen.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Erstattung der den Begünstigten entstandenen Kosten, wozu auch die Verwendung von Gutscheinen oder ähnlichem zählt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
(1) In Rahmen dieser Maßnahme wird eine Förderung gewährt, um
a) den Landwirten, Junglandwirten im Sinne dieser Verordnung, Waldbesitzern, anderen Landbewirtschaftern und KMU in ländlichen Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen;
b) den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu fördern;
c) die Ausbildung von Beratern zu fördern.
(2) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird dem Anbieter der Beratung oder Ausbildung gewährt. Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird der Behörde oder Stelle gewährt, die ausgewählt wurde, um den Betriebsführungs-, Vertretungs- oder Beratungsdienst für landwirtschaftliche Betriebe bzw. den Beratungsdienst für forstwirtschaftliche Betriebe aufzubauen.
(3) Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Bereiche, in denen sie Beratungen erteilen, verfügen. Die im Rahmen dieser Maßnahme Begünstigten werden anhand von Ausschreibungen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss dem für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Recht unterliegen und gleichermaßen öffentlichen wie privaten Einrichtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen.
Bei ihrer Beratungstätigkeit haben die Beratungsdienste die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten.
(4)
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft die neue Teilnahme von Landwirte und Zusammenschlüssen von Landwirten an
a) Qualitätsregelungen, die durch die folgenden Verordnungen und Bestimmungen eingeführt wurden:
b) Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Betriebe, für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel, bezüglich derer die Mitgliedstaaten anerkannt haben, dass sie folgende Kriterien einhalten:
c) freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die von den Mitgliedstaaten als mit den Unionsleitlinien für eine bewährte Praxis für den Einsatz von freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel übereinstimmend anerkannt wurden.
(2) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme kann auch Kosten decken, die sich aus Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ergeben, die von Erzeugergemeinschaften im Binnenmarkt umgesetzt wurden und die Erzeugnisse betreffen, die unter eine nach Absatz 1 geförderte Qualitätsregelung fallen.
(3) Die Förderung nach Absatz 1 wird in Form eines jährlichen als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt.
"Fixkosten" im Sinne dieses Absatzes sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Bei-träge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Regelung.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Landwirt" einen aktiven Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
(4) Der Höchstfördersatz und -betrag ist in Anhang II festgesetzt.
(5)
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft materielle und/oder immaterielle Investitionen, die
a) die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern;
b) die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle betreffen; Fischereierzeugnisse sind hiervon ausgenommen. Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis handeln;
c) Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft betreffen, einschließlich der Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung und der Versorgung mit und Einsparung von Energie und Wasser, oder
d) nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von im Rahmen dieser Verordnung verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen sind, einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt bei Arten und Lebensräumen, sowie der Steigerung des Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen, im Programm festzulegenden Systems mit hohem Naturwert.
(2) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten gewährt.
Im Falle von Investitionen zur Unterstützung der Betriebsumstrukturierung richten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der SWOT-Analyse, die im Zusammenhang mit der Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums "Verbesserung der Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung" durchgeführt wird, die Förderung gezielt auf landwirtschaftliche Betriebe aus.
(3)
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft
a) Investitionen in vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen;
b) Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial.
(2) Die Förderung wird Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten gewährt. Die Förderung kann auch öffentlichen Einrichtungen gewährt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der von solchen Einrichtungen getätigten Investition und dem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial hergestellt wird.
(3) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
(4) Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Förderung für einen Einkommensverlust aufgrund der Naturkatastrophe oder des Katastrophenereignisses gewährt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass infolge der Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Förderinstrumenten der Union oder privaten Versicherungssystemen keine Überkompensation erfolgt.
(5) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird auf die in Anhang II festgesetzten Förderhöchstsätze beschränkt.
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft
a) Existenzgründungsbeihilfen für
b) Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten;
c) jährliche Zahlungen oder Einmalzahlungen an Landwirte, die unter die Regelung für Kleinerzeuger gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ("Kleinerzeugerregelung") fallen und ihren Betrieb endgültig einem anderen Landwirt übertragen.
(2) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird Junglandwirten gewährt.
Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wird Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden, sowie Kleinst- und kleinen Unternehmen und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten gewährt.
Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wird kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, die der Begriffsbestimmung der Mitgliedstaaten entsprechen.
Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird Kleinst- und kleinen Unternehmen und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten sowie Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts gewährt.
Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird Landwirten gewährt, die für die Beteiligung an der Kleinerzeugerregelung in Betracht kommen und zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung wenigstens ein Jahr lang förderfähig waren und die sich verpflichten, ihren gesamten Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche endgültig einem anderen Landwirt zu übertragen. Die Förderung wird vom Zeitpunkt der Übertragung bis zum 31. Dezember 2020 gezahlt oder wird für diesen Zeitraum berechnet und in Form einer Einmalzahlung gezahlt.
(3) Jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, kann als Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts gelten, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Wenn eine juristische Person oder eine Vereinigung juristischer Personen als Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts gilt, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung im Betrieb eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft insbesondere
a) die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Plänen zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit hohem Naturschutzwert;
b) Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen;
c) die Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung, passive Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen;
d) Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur;
e) Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen;
f) Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozio-ökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins;
g) Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern.
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft
a) die Aufforstung und die Anlage von Wäldern;
b) die Einrichtung von Agrarforstsystemen;
c) die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen, einschließlich des Auftretens von Schädlingen und Krankheiten sowie von Gefahren im Zusammenhang mit dem Klima;
d) Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts sowie des Potenzials der Waldökosysteme für die Eindämmung des Klimawandels;
e) Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).
Für Betriebe, die eine vom Mitgliedstaat im Programm bestimmte festzusetzende Größe überschreiten, hängt die Förderung von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993 definierten Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab.
(1) Die Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a wird öffentlichen und privaten Landbesitzern und deren Vereinigungen gewährt und deckt die Anlegungskosten und eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und die Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher und später Läuterungen, während eines Höchstzeitraums von zwölf Jahren. Bei Land im Eigentum der öffentlichen Hand darf die Förderung nur gewährt werden, wenn die Einrichtung, die dieses Land verwaltet, eine private Einrichtung oder eine Gemeinde ist.
Die Förderung für die Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand oder für schnellwachsende Bäume deckt nur die Anlegungskosten.
(2) Sowohl landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftliche Flächen kommen für die Förderung in Betracht. Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sein und bestimmten Mindestumweltanforderungen genügen. Für die Anpflanzung von Bäumen für den Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung wird keine Förderung gewährt. In Gebieten, in denen die Aufforstung durch schwierige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, kann eine Förderung für das Anpflanzen anderer mehrjähriger holziger Arten – wie den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche – gewährt werden.
(3) Damit sichergestellt ist, dass die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen den umweltpolitischen Zielen entspricht, wird der Kommission die Befugnis übertragen, zur Festlegung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mindestumweltanforderungen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 zu erlassen.
(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b wird privaten Landbesitzern, Gemeinden und deren Vereinigungen gewährt und deckt die Anlegungskosten und eine jährliche Hektarprämie für die Bewirtschaftungskosten während eines Höchstzeitraums von fünf Jahren.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Agrarforstsysteme solche Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird. Die Mindest- und die Höchstzahl der Bäume je Hektar wird von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse, der Waldbaumarten und der Notwendigkeit festgesetzt, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen.
(3) Der Höchstsatz der Förderung ist in Anhang II festgesetzt.
(1) Die Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c wird privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt und deckt die Kosten für
a) die Einrichtung einer schützenden Infrastruktur. Im Fall von Waldbrandschutzstreifen kann die Beihilfe auch einen Beitrag zur Deckung der Erhaltungskosten betreffen. Keine Beihilfe wird gewährt für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die Agrarumweltverpflichtungen gelten;
b) örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren; dies schließt den Einsatz von Weidevieh ein;
c) die Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstungen; und
d) den Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände und sonstige Naturkatastrophen, einschließlich Schädlingen und Krankheiten, sowie durch Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.
(2) Bei vorbeugenden Aktionen gegen Schädlinge und Krankheiten muss die Gefahr eines solchen Auftretens wissenschaftlich untermauert und von öffentlichen wissenschaftlichen Organisationen anerkannt sein. Gegebenenfalls muss das Programm ein Verzeichnis der Schadorganismen der Pflanzen enthalten, die eine Katastrophe hervorrufen können.
Die förderfähigen Maßnahmen müssen mit dem von den Mitgliedstaaten erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen. Für Betriebe, die eine vom Mitgliedstaat im Programm festzusetzende bestimmte Größe überschreiten, hängt die Förderung von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993 definierten Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, in dem die Vorbeugungsziele aufgeführt sind.
(1) Die Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d wird natürlichen Personen, privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt.
(2) Die Investitionen zielen auf die Einhaltung von Verpflichtungen aufgrund von Umweltzielen, zur Erbringung von Ökosystemleistungen und/oder zur Steigerung des öffentlichen Wertes von Wäldern und bewaldeten Flächen in dem betreffenden Gebiet oder auf die Steigerung des Potenzials der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels ab, ohne dass langfristige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen werden.
(1) Die Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e wird privaten Waldbesitzern, Gemeinden und deren Vereinigungen sowie KMU für Investitionen zur Verbesserung des forstwirtschaftlichen Potenzials oder für die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt, wobei diese Förderung eine Steigerung des Werts dieser Erzeugnisse bewirkt. In den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und der französischen überseeischen Departements darf die Förderung auch anderen Unternehmen als KMU gewährt werden.
(2) Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Wälder müssen anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel eines oder mehrerer Betriebe begründet werden und können Investitionen in bodenfreundliche und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen.
(3) Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle sind auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt.
(4) Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt.
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird gewährt, um die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen in der Land- und Forstwirtschaft zu erleichtern, die folgende Ziele verfolgen:
a) die Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder solcher Gemeinschaften oder Organisationen sind, an die Markterfordernisse;
b) die gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel;
c) die Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit, und
d) sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergemeinschaften und -organisationen durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen.
(2) Die Förderung wird Erzeugergemeinschaften und -organisationen gewährt, die von der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind. Sie wird auf Erzeugergemeinschaften und -organisationen beschränkt, die KMU sind.
Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren nach Anerkennung der Erzeugergemeinschaft oder -organisation verwirklicht worden sind.
(3) Die Förderung wird auf der Grundlage eines Geschäftsplans als Pauschalförderung in Jahrestranchen für höchstens fünf Jahre nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft oder -organisation gewährt und ist degressiv. Sie wird auf der Grundlage der jährlich vermarkteten Erzeugung der Erzeugergemeinschaft oder -organisation berechnet. Die Mitgliedstaaten zahlen die letzte Tranche erst, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben.
1) Die Mitgliedstaaten bieten die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihren spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedürfnisse und Prioritäten an. Diese Maßnahme zielt auf die Erhaltung sowie auf die Förderung der notwendigen Änderungen der landwirtschaftlichen Verfahren ab, die sich positiv auf die Umwelt und das Klima auswirken. Ihre Aufnahme in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums ist auf nationaler und/oder regionaler Ebene verpflichtend.
2) Agrarumwelt- und Klimazahlungen werden Landwirten, Zusammenschlüssen von Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten und anderen Landbewirtschaftern gewährt, die sich verpflichten, freiwillig Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen auf von den Mitgliedstaaten bestimmten Landwirtschaftsflächen bestehen, zu denen unter anderem die landwirtschaftliche Fläche in Sinne von Artikel 2 dieser Verordnung gehört. Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen anderen Landbewirtschaftern oder ihren Zusammenschlüssen gewährt werden.
(3) Die Agrarumwelt- und Klimazahlungen beziehen sich nur auf diejenigen Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts hinausgehen. Alle diese verpflichtenden Anforderungen sind in dem Programm aufzuführen.
(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass den Personen, die sich verpflichten, Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführen, das Wissen und die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie zur Ausführung dieser Vorhaben benötigen. Sie können dies unter anderem durch die sachverständige Beratung betreffend die eingegangenen Verpflichtungen und/oder indem sie die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme vom Erhalt einer diesbezüglichen Schulung abhängig machen, tun.
(5) Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Ist es jedoch zur Verwirklichung oder Wahrung der angestrebten Umweltvorteile erforderlich, so können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum vorsehen, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung um jeweils ein Jahr vorsehen. Für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auch einen kürzeren Zeitraum festlegen.
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird je Hektar landwirtschaftlicher Fläche Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, ökologische/biologische landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuführen oder beizubehalten, und die aktive Landwirte im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind.
(2) Die Förderung wird nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. DZ/2013, die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß dem nationalen Recht hinausgehen. All diese Anforderungen müssen im Programm genannt werden.
(3) Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wird eine Förderung für den Übergang zum ökologischen/biologischen Landbau gewährt, so können die Mitgliedstaaten einen kürzeren anfänglichen Zeitraum festlegen, der dem Zeitraum der Umwandlung entspricht. Wird eine Förderung für die Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus gewährt, so können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung vorsehen. Für neue Verpflichtungen zur Beibehaltung, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auch einen kürzeren Zeitraum festlegen.
(4) Die Zahlungen werden jährlich gewährt um die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen, zu decken. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Agrarumwelt- und Klimavorhaben gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Landwirten eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %.
Bei der Berechnung der Zahlungen nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt.
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche oder Waldfläche zum Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG und der Wasserrahmenrichtlinie entstehen.
Bei der Berechnung der Förderung im Rahmen dieser Maßnahme ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt.
(2) Die Förderung wird Landwirten und privaten Waldbesitzern und Vereinigungen von privaten Waldbesitzern gewährt. In angemessen begründeten Fällen kann sie auch anderen Landbewirtschaftern gewährt werden.
(3) Die Förderung für die Landwirte im Zusammenhang mit den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG wird nur bei Nachteilen gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Rates und die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen.
(4) Die Förderung für Landwirte im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie wird nur für spezifische Anforderungen gewährt, die
a) mit der Wasserrahmenrichtlinie eingeführt wurden, mit den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete zur Erreichung der Umweltziele der Richtlinie im Einklang stehen und über die Maßnahmen zur Durchführung anderen Unionsrechts zum Gewässerschutz hinausgehen;
b) über die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen;
(1) Zahlungen für Landwirte in Berggebieten und anderen, aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten werden jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gewährt, die den Landwirten aufgrund von Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden Gebieten entstehen.
Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste werden im Vergleich zu anderen, nicht aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten unter Berücksichtigung der Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet.
Bei der Berechnung der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste können die Mitgliedstaaten, soweit hinreichend begründet, den Umfang der Zahlung differenzieren, wobei sie Folgendes berücksichtigen:
das Ausmaß der festgestellten beständigen Nachteile, die landwirtschaftliche Tätigkeiten beeinträchtigen;
das Bewirtschaftungssystem.
(2) Die Zahlungen werden Landwirten gewährt, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den gemäß Artikel 32 bezeichneten Gebieten auszuüben, und die aktive Landwirte im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind.
(3) Die Zahlungen sind zwischen den in Anhang I festgesetzten Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen. In hinreichend begründeten Fällen können diese Zahlungen unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu rechtfertigen sind, angehoben werden.
(4) Die Mitgliedstaaten sehen ab einer im Programm festzusetzenden Fläche des Betriebs degressive Zahlungen vor, es sei denn, die Zahlung umfasst nur den Mindestbetrag pro Hektar pro Jahr gemäß Anhang II.
Im Falle einer juristischen Personen oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten degressive Zahlungen auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern
(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage der Absätze 2, 3 und 4 die Gebiete, die für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht kommen, im Rahmen folgender Kategorien:
a) Berggebiete;
b) andere Gebiete als Berggebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, und
c) andere, aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete.
(2) Um für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht zu kommen, müssen Berggebiete durch eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten für eine Nutzung des Bodens und bedeutend höhere Arbeitskosten aus folgenden Gründen gekennzeichnet sein:
a) sehr schwierige klimatische Verhältnisse infolge der Höhenlage, die eine erheblich verkürzte Vegetationszeit zur Folge haben;
b) in geringerer Höhenlage starke Hangneigung des größten Teils der betreffenden Flächen, so dass keine oder nur sehr kostspielige Spezialmaschinen oder -geräte eingesetzt werden können, oder ein Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten, wenn die Benachteiligung durch jede dieser beiden Gegebenheiten für sich genommen zwar geringer ist, beide zusammen aber eine ebenso große Benachteiligung ergeben.
Gebiete nördlich des 62 Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete gelten als Berggebiete.
(3) Um für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht zu kommen, gelten andere Gebiete als Berggebiete als aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete, wenn mindestens 60 % der landwirtschaftlichen Fläche mindestens eines der Kriterien von Anhang III mit dem darin angegebenen Schwellenwert erfüllen.
(1) Tierschutzzahlungen im Rahmen dieser Maßnahme werden Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Tierschutzverpflichtungen bestehen, und die aktive Landwirte im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind.
(2) Die Tierschutzzahlungen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen. Die einschlägigen Anforderungen müssen im Programm genannt werden.
Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von einem Jahr bis sieben Jahren eingegangen, der verlängert werden kann.
(3) Die Zahlungen werden jährlich gewährt und entschädigen die Landwirte für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten für den Wert von bis zu 20 % der für die Tierschutzverpflichtungen gezahlten Prämie decken.
Der Förderhöchstbetrag ist in Anhang II festgesetzt.
(4) Um sicherzustellen, dass die Tierschutzverpflichtungen der allgemeinen Unionspolitik in diesem Bereich entsprechen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Begriffsbestimmung der Gebiete zu erlassen, in denen die Tierschutzverpflichtungen verbesserte Standards der Produktionsverfahren bieten müssen.
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird privaten Waldbesitzern und Waldbesitzern der öffentlichen Hand sowie anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen je Hektar Waldfläche gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Waldumwelt- und Klimaverpflichtungen bestehen. Bei Wäldern im Eigentum der öffentlichen Hand darf die Förderung nur gewährt werden, wenn die Einrichtung, die diese Wälder verwaltet, eine private Einrichtung oder eine Gemeinde ist.
Für Forstbetriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festzusetzende Schwelle überschreiten, hängt die Förderung gemäß Absatz 1 von der Bereitstellung der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993 definierten Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab.
(2) Die Zahlungen werden nur für die Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß dem nationalen Forstgesetz oder anderem nationalen Recht hinausgehen. All diese Anforderungen müssen im Programm genannt werden.
Die Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wenn dies erforderlich und ordnungsgemäß gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für bestimmte Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum festsetzen.
3) Die Zahlungen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste, die den Begünstigten durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichenfalls können sie auch die Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Waldumweltverpflichtungen gezahlten Prämie decken. Der Höchstförderbetrag ist in Anhang II festgesetzt.
In hinreichend begründeten Fällen kann die Förderung für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Bäumen und Wäldern zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.
(4) Die Förderung kann öffentlichen und privaten Einrichtungen für die Erhaltung und Förderung forstgenetischer Ressourcen für nicht unter die Absätze 1, 2 und 3 fallende Vorhaben gewährt werden.
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird zur Unterstützung von Formen der Zusammenarbeit gewährt, die mindestens zwei Einrichtungen und insbesondere Folgendes betreffen:
a) Konzepte für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren im Agrarsektor, im Forstsektor und der Nahrungsmittelkette der Union und anderen Akteuren, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergemeinschaften, Genossenschaften und Branchenverbänden;
b) die Schaffung von Clustern und Netzwerken;
c) die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" gemäß Artikel 56.
(2) Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 bezieht sich insbesondere auf Folgendes:
a) Pilotprojekte;
b) die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektor;
c) die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen sowie der Entwicklung und/oder der Vermarktung von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zu ländlichem Tourismus;
d) die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und die Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft
a) Finanzbeiträge für Prämien für Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen gegen wirtschaftliche Einbußen an Landwirte infolge widriger Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder eines Umweltvorfalls;
b) Finanzbeiträge an Fonds auf Gegenseitigkeit, um finanzielle Entschädigungen an Landwirte für wirtschaftliche Einbußen infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, von Schädlingsbefall oder eines Umweltvorfalls zu zahlen;
c) ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Landwirt" einen aktiven Landwirt im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben b und c bezeichnet der Begriff "Fonds auf Gegenseitigkeit" ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, von Schädlingsbefall, eines Umweltvorfalls oder für einen erheblichen Einkommensrückgang Entschädigungen gewährt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Stützungsinstrumenten der Union oder privaten Versicherungssystemen nicht zu Überkompensation führt.
(5) Um den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 39 Absatz 4 zu erlassen.
(1) Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a darf nur für Versicherungsverträge zur Deckung von Einbußen gewährt werden, die durch widrige Witterungsverhältnisse, eine Tierseuche, Pflanzenkrankheit oder einen Schädlingsbefall oder einen Umweltvorfall oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahme zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings verursacht werden, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Zur Berechnung der Jahreserzeugung des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die angewandte Berechnungsmethode muss es ermöglichen, den tatsächlichen Verlust eines einzelnen Landwirts in einem bestimmten Jahr zu ermitteln.
Die Ermittlung des Ausmaßes der verursachten Einbußen kann auf die spezifischen Merkmale jeder Art von Erzeugnis abgestimmt sein unter Verwendung
a) biologischer Indizes (Menge des Verlusts an Biomasse) oder entsprechender Indizes für Ertragsrückgänge, die auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind, oder
b) von Wetterindizes (einschließlich Niederschlagsmenge und Temperatur), die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind.
(2) Das Auftreten widriger Witterungsverhältnisse oder der Ausbruch einer Tierseuche, Pflanzenkrankheit oder eines Schädlingsbefalls oder ein Umweltvorfall müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich als solche/solcher anerkannt werden.
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus festlegen, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine solche offizielle Anerkennung erfolgen kann.
(3) Hinsichtlich der Tierseuchen wird die finanzielle Entschädigung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a nur für Seuchen gewährt, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder dem Anhang der Entscheidung 2009/470/EG aufgeführt sind.
(1) Um für die Förderung in Betracht zu kommen, muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit
a) von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;
b) bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen verfolgen;
c) klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen und die Entschädigungsfähigkeit von Landwirten im Krisenfall sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Landwirts Sanktionen vorsehen.
Das Auftreten der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ereignisse muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als solches förmlich anerkannt werden.
(3) Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:
a) die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren;
b) die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen.
(1) Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c darf nur gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang 30 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes in dem Jahr aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt.
(2) Um für die Förderung in Betracht zu kommen, muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit
a) von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;
b) bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen verfolgen;
c) klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben.
(3) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall und für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Landwirts Sanktionen vorsehen.
(4) Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:
a) die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren;
(1) Den Betriebsinhabern, die für ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Betracht kommen, kann eine Unterstützung gewährt werden. Die im genannten Artikel festgelegten Bedingungen gelten auch für die im Rahmen des vorliegenden Artikels zu gewährende Förderung.
(2) Die einem Betriebsinhaber für die Jahre 2014, 2015 und 2016 gewährte Förderung überschreitet nicht die Differenz zwischen
a) der Höhe der in Kroatien für das betreffende Jahr gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geltenden Direktzahlungen und
b) 45 % der ab dem Jahr 2022 geltenden entsprechenden Höhe dieser Direktzahlungen.
(3) Der Unionsbeitrag zu der Kroatien nach diesem Artikel in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils zu gewährenden Förderung überschreitet nicht 20 % der jeweiligen jährlichen Gesamtmittelzuweisung aus dem ELER.
(4) Der Beteiligungssatz des ELER an den Ergänzungen zu Direktzahlungen überschreitet nicht 80 %.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Durchführung der Maßnahmen dieses Abschnitts betreffend
a) die Verfahren für die Auswahl von Behörden oder Stellen, die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Beratungs-, Betriebsführungs- oder Vertretungsdienste anbieten, und die Degressivität der Beihilfe im Rahmen der Beratungsdienstmaßnahme gemäß Artikel 15;
b) die Bewertung der Fortschritte beim Geschäftsplan durch den Mitgliedstaat, die Zahlungsart sowie die Modalitäten für den Zugang zu anderen Maßnahmen für Junglandwirte im Rahmen der Maßnahme zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe gemäß Artikel 19;
c) die Umrechnung in andere als die in Anhang II verwendeten Einheiten und die Sätze für die Umrechnung der Tierbestände in Großvieheinheiten (GVE) im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29, 33 und 34;
d) die Möglichkeit, die Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste im Rahmen der Maßnahmen der Artikel 28 bis 31, 33 und 34 und Kriterien für die Berechnung zugrunde zu legen;
e) die Berechnung der Höhe der Förderung, wenn ein Vorhaben im Rahmen mehrerer Maßnahmen für eine Förderung in Betracht kommt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
1) Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dürfen lokale Aktionsgruppen auch zusätzliche Aufgaben ausführen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden.
2) Lokale Aktionsgruppen können bei den zuständigen Zahlstellen eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die laufenden Kosten und die Kosten der Sensibilisierung nicht überschreiten.
Die Förderung für die lokale Entwicklung LEADER kann auch ein "LEADER Start-up-Kit" für lokale Gemeinschaften umfassen, die LEADER im Programmplanungszeitraum 2007-2013 nicht umgesetzt haben. Mit dem "LEADER Start-up-Kit" werden Kapazitätsaufbau und kleine Pilotprojekte unterstützt. Die Förderung nach dem "LEADER Start-up-Kit" setzt nicht die Vorlage einer lokalen LEADER-Entwicklungsstrategie voraus.
(1) Die Förderung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird gewährt für
a) Kooperationsprojekte innerhalb eines Mitgliedstaats (gebietsübergreifende Zusammenarbeit) oder Kooperationsprojekte von Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten oder mit Gebieten in Drittländern (transnationale Zusammenarbeit);
b) vorbereitende technische Unterstützung für gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationsprojekte, sofern lokale Aktionsgruppen nachweisen können, dass sie die Durchführung eines konkreten Projekts planen.
(1) Um für eine Förderung aus dem ELER in Betracht zu kommen, muss den Investitionen eine Bewertung der erwarteten Umweltauswirkungen gemäß dem für diese Investitionsart geltenden Recht vorausgehen, wenn die Investition negative Auswirkungen auf die Umwelt haben dürfte.
(2) Ausgaben, die für eine Förderung durch ELER förderfähig sind, sind begrenzt auf
a) Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
b) Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien. Durchführbarkeitsstudien zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
d) die folgenden immateriellen Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken;
e) die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.
(3) Bei landwirtschaftlichen Investitionen wird für den Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung keine Investitionsförderung gewährt. Im Falle des Wiederaufbaus von durch Naturkatastrophen oder Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b können die Ausgaben für den Erwerb von Tieren jedoch als förderfähige Ausgaben gelten.
(1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann der ELER auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu 0,25 % seiner jährlichen Mittelzuweisung zur Finanzierung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben verwenden, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und das Betreiben des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 52 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53.
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(2) Auf Initiative der Mitgliedstaaten können bis zu 4 % des Gesamtbetrags jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die in Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben sowie die Kosten für vorbereitende Arbeiten zur Abgrenzung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 32 aufgewendet werden.
Kosten im Zusammenhang mit der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können im Rahmen dieses Absatzes nicht berücksichtigt werden.
Im Rahmen der Begrenzung auf 4 % wird ein Betrag für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54 vorbehalten.
(3) Bei Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die sowohl weniger entwickelte Regionen als auch andere Regionen umfassen, kann der Satz der ELER-Beteiligung für technische Hilfe gemäß Artikel 59 Absatz 3 unter Berücksichtigung der zahlenmäßig vorherrschenden Art von Regionen im Programm festgelegt werden.
(1) Die EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" verfolgt folgende Ziele:
a) Förderung eines ressourceneffizienten, wirtschaftlich lebensfähigen, produktiven, wettbewerbsfähigen, emissionsarmen, klimafreundlichen und -resistenten Agrar- und Forstsektors mit einem Hinarbeiten auf agrarökologische Produktionssysteme, der in Harmonie mit den wesentlichen natürlichen Ressourcen funktioniert, von denen die Land- und Forstwirtschaft abhängt;
b) Beitrag zu einer sicheren, stetigen und nachhaltigen Versorgung mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Biomaterialien, was sowohl bestehende als auch neue Produkte betrifft;
c) Verbesserung der Prozesse zur Bewahrung der Umwelt, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen;
d) Brückenschlag zwischen Spitzenforschung und -technologie sowie den Landwirten, Waldbewirtschaftern, ländlichen Gemeinden, Unternehmen, NRO und Beratungsdiensten.
(2) Die EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" soll diese Ziele folgendermaßen verwirklichen:
a) Schaffung eines Mehrwerts durch bessere Verbindung der Forschung mit der landwirtschaftlichen Praxis und Förderung eines umfassenderen Einsatzes der verfügbaren Innovationsmaßnahmen;
b) Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung innovativer Lösungen in die Praxis und
c) Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Forschungsbedarf der landwirtschaftlichen Praxis.
(3) Der ELER trägt zu den Zielen der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" bei, indem er die in Artikel 56 genannten operationellen Gruppen der EIP und das in Artikel 53 genannte EIP-Netzwerk gemäß Artikel 35 unterstützt.
(1) Die operationellen Gruppen der EIP sind Teil der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit". Sie werden von interessierten Akteuren wie Landwirten, Forschern, Beratern sowie Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors gegründet, die für das Erreichen der Ziele der EIP relevant sind.
(2) Die operationellen Gruppen der EIP legen interne Verfahren fest, die sicherstellen, dass ihre Tätigkeit und ihre Entscheidungsfindung transparent sind und dass Interessenkonflikte vermieden werden.
(3) Die Mitgliedstaaten entscheiden im Rahmen ihrer Programme, in welchem Umfang sie die operationellen Gruppen unterstützen.
(1) Die operationellen Gruppen der EIP stellen einen Plan auf, der Folgendes enthält:
a) eine Beschreibung des innovativen Projekts, das entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden soll;
b) eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse und des Beitrags zum EIP-Ziel der Verbesserung der Produktivität und der nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung.
(2) Bei der Durchführung ihrer innovativen Projekte müssen die operationellen Gruppen
a) Beschlüsse über die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Aktionen fassen und
b) innovative Vorhaben anhand von Maßnahmen durchführen, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden.
(3) Die operationellen Gruppen verbreiten die Ergebnisse ihrer Projekte, insbesondere durch das EIP-Netzwerk.
(1) 1. Januar 2014
31. Dezember 2020
84936
(2) 0,25 % der in Absatz 1 genannten Mittel sind zur Finanzierung der technischen Hilfe für die Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 bestimmt.
(3) Im Hinblick auf ihre Programmierung und ihre künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Union werden die in Absatz 1 genannten Beträge mit 2 % pro Jahr indexiert.
(4) Die jährliche Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags – nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags – auf die Mitgliedstaaten ist in Anhang I festgelegt.
(5) Die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übertragenen Finanzmittel werden von den diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 zugewiesenen Beträgen abgezogen.
(6) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).
(7) Um den Entwicklungen hinsichtlich der jährlichen Aufteilung gemäß Absatz 4, einschließlich der Übertragungen gemäß den Absätzen 5 und 6, Rechnung zu tragen oder um technische Anpassungen ohne eine Änderung der Gesamtzuweisungen vorzunehmen oder um nach Annahme dieser Verordnung jeder anderen in einem Gesetzgebungsakt vorgesehenen Änderung Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 die Obergrenzen in Anhang I zu überprüfen.
(8) Für die Zwecke der Zuweisung der leistungsbezogenen Reserve gemäß Artikel 22 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die verfügbaren, gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den ELER erhobenen zweckgebundenen Einnahmen zu den in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 genannten Beträgen hinzugefügt. Diese verfügbaren zweckgebundenen Einnahmen werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtbetrag der Förderung aus dem ELER zugewiesen.
(1) In der Entscheidung zur Genehmigung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wird die Höchstbeteiligung des ELER für das Programm festgesetzt. Die Mittelzuweisungen für die weniger entwickelten Regionen werden in der Entscheidung, soweit erforderlich, gesondert ausgewiesen.
(2) Die ELER-Beteiligung wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.
(3) Mit den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wird für alle Maßnahmen ein einheitlicher Beteiligungssatz des ELER festgelegt. Gegebenenfalls wird für die weniger entwickelten Regionen, die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 sowie für Übergangsregionen ein getrennter Beteiligungssatz des ELER festgelegt. Der Höchstsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf
a) 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93;
b) 75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;
c) 63 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für diejenigen Übergangsregionen, die nicht unter Buchstabe b dieses Absatzes fallen;
d) 53 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.
Der Mindestsatz der ELER-Beteiligung wird auf 20 % festgelegt.
(4) Abweichend von Absatz 3 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung auf
(1) Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen vorsehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem die Naturkatastrophe eingetreten ist.
(2) Die Ausgaben kommen nur dann für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn sie für Vorhaben getätigt werden, die nach den in Artikel 49 genannten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden.
Mit Ausnahme der allgemeinen Kosten im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c gelten für Investitionsvorhaben im Rahmen von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, nur Ausgaben als förderfähig, die entstanden sind, nachdem der zuständigen Behörde ein Antrag vorgelegt worden ist.
Die Mitgliedstaaten können in ihren Programmen vorsehen, dass nur diejenigen Ausgaben förderfähig sind, die entstanden sind, nachdem der Förderantrag von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Artikel 51 Absätze 1 und 2.
(4) Zahlungen von Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen, ausgenommen bei Förderarten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
(1) Werden die laufenden Kosten durch eine finanzielle Unterstützung gemäß dieser Verordnung gedeckt, so sind folgende Arten von Kosten förderfähig:
a) Betriebskosten,
b) Personalkosten,
c) Schulungskosten,
d) Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,
e) Finanzkosten,
f) Netzwerkkosten.
(2) Studien gelten nur als förderfähige Ausgaben, wenn sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des Programms oder den spezifischen Zielen und Vorgaben des Programms verbunden sind.
(3) Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können förderfähig sein, vorausgesetzt, die Bedingungen des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind erfüllt.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle von ihnen geplanten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums überprüft und kontrolliert werden können. Zu diesem Zweck legen die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Ex-ante-Bewertung der Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der in dieses Programm aufzunehmenden Maßnahmen vor. Die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle nehmen ferner die Bewertung der Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen während der Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums vor. Bei der Ex-ante-Bewertung und der Bewertung während des Durchführungszeitraums werden die Ergebnisse der Kontrollen im vorhergehenden und im laufenden Programmplanungszeitraum berücksichtigt. Lässt die Bewertung erkennen, dass die Anforderungen an die Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit nicht erfüllt werden, so müssen die betreffenden Maßnahmen entsprechend angepasst werden.
(2) Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Standardkosten oder zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Zu diesem Zweck nimmt eine Stelle, die von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig ist und die über entsprechende Erfahrung verfügt, die Berechnung vor oder bestätigt, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind. Eine Erklärung, mit der bestätigt wird, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind, muss Teil des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums sein.
(1) Die Zahlung von Vorschüssen ist an die Leistung einer Bankgarantie oder einer gleichwertigen Sicherheit gebunden, die 100 % der Höhe des Vorschusses entspricht. Für die Zahlung dieser Vorschüsse kommen als öffentliche Empfänger nur Kommunen, regionale Behörden und deren Zusammenschlüsse sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Betracht.
Eine von einer Behörde als Garantie bereitgestellte Fazilität ist als einer in Unterabsatz 1 genannten Sicherheit gleichwertig zu betrachten, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Bürgschaft gedeckten Betrag zu zahlen, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand.
(2) Die Garantie kann freigegeben werden, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die dem öffentlichen Beitrag zum Vorhaben entsprechen, den Betrag des Vorschusses überschreitet.
Um sicherzustellen, dass im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 317 AEUV gewahrt wird, führt die Kommission die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Maßnahmen und Kontrollen durch.
(1) Zum wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums
a) die Verwaltungsbehörde, die das betreffende Programm verwaltet; hierbei kann es sich um eine staatliche oder eine private Stelle handeln, die auf nationaler oder regionaler Ebene tätig wird, oder um den Mitgliedstaat selbst, wenn er diese Aufgabe durchführt,
b) die zugelassene Zahlstelle im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
c) die bescheinigende Stelle im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen bei jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums sicher, dass das entsprechende Verwaltungs- und Kontrollsystem in einer Weise eingerichtet wurde, dass gewährleistet ist, dass eine klare Zuweisung der Funktionen sowie eine angemessene Trennung zwischen den Funktionen der mit der Verwaltung betrauten Stelle und den Funktionen anderer Stellen erfolgt. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.
(4) Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben der Verwaltungsbehörde, der Zahlstelle und der lokalen Aktionsgruppen im Rahmen von LEADER hinsichtlich der Anwendung der Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien und des Projektauswahlverfahrens genau fest.
(1) Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass das Programm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird, und hat insbesondere
a) sicherzustellen, dass es ein angemessen sicheres elektronisches System gibt, um die für die Zwecke der Begleitung und Bewertung erforderlichen statistischen Informationen über das Programm und seine Durchführung aufzuzeichnen, zu erfassen, zu verwalten und mitzuteilen, insbesondere die Informationen, die für die Feststellung der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele und Prioritäten erforderlich sind;
b) der Kommission bis zum 31. Januar und 31. Oktober jedes Programmjahres sachdienliche Indikatordaten über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben zu übermitteln, einschließlich der Informationen über Output- und Finanz- Indikatoren;
c) dafür zu sorgen, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen
d) sicherzustellen, dass die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dem Bewertungs- und Begleitungssystem entspricht, dieses System zu akzeptieren und es der Kommission vorzulegen;
e) dafür zu sorgen, dass der Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingeführt worden ist, dass die Ex-post-Programmbewertung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 innerhalb der in der genannten Verordnung festgesetzten Fristen durchgeführt wird, dass diese Bewertungen dem Begleitungs- und Bewertungssystem entsprechen und sie dem Begleitausschuss und der Kommission vorzulegen;
f) dem Begleitausschuss die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die es ihm ermöglichen, die Umsetzung des Programms unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen und Prioritäten zu begleiten;
Gemäß diesem Titel wird in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Begleitungs- und Bewertungssystem erarbeitet, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
Mit dem Begleitungs- und Bewertungssystem
a) sollen die Fortschritte und Verwirklichungen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgezeigt sowie die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz und Zweckdienlichkeit der Interventionen im Rahmen dieser Politik bewertet werden;
b) soll zu einer gezielter ausgerichteten Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums beigetragen werden;
c) soll ein gemeinsamer Lernprozess im Zusammenhang mit der Begleitung und der Bewertung unterstützt werden.
(1) Das Begleitungs- und Bewertungssystem gemäß Artikel 67 umfasst ein Verzeichnis der auf jedes Programm anwendbaren gemeinsamen Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, den Output, die Ergebnisse und die Auswirkungen des Programms, um die Aggregation von Daten auf Unionsebene zu ermöglichen.
(2) Die gemeinsamen Indikatoren beruhen auf verfügbaren Daten, stehen im Zusammenhang mit der Struktur und den Zielen des Rahmens der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und ermöglichen eine Bewertung des Fortschritts, der Effizienz und Wirksamkeit der Politikumsetzung im Vergleich zu den Zielen und Vorgaben auf Unions-, nationaler und Programmebene. Die gemeinsamen Indikatoren zur Messung der Auswirkungen beruhen auf verfügbaren Daten.
(3) Der Bewerter quantifiziert die von den entsprechenden Indikatoren gemessenen Auswirkungen des Programms. Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus Bewertungen der GAP, einschließlich Bewertungen der Programme zur ländlichen Entwicklung, gewonnen wurden, bewertet die Kommission mithilfe der Mitgliedstaaten die kombinierte Wirkung sämtlicher GAP-Instrumente.
Die wichtigsten für die Begleitung und die Bewertung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des Programms, über jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie über die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Angaben über jeden Begünstigten und jedes Projekt, werden elektronisch aufgezeichnet und gespeichert.
Die Begünstigten einer Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die lokalen Aktionsgruppen verpflichten sich, der Verwaltungsbehörde und/oder ernannten Bewertern oder anderen Stellen, die Aufgaben an ihrer Stelle wahrnehmen, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die eine Begleitung und eine Bewertung des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifizierter Ziele und Prioritäten, ermöglichen.
(1) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wachen über die Qualität der Durchführung des Programms.
(2) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss überwachen jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums anhand von Finanz-, Ergebnis- und Zielindikatoren.
Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können einen nationalen Begleitausschuss einsetzen, der die Umsetzung der regionalen Programme anhand der Nationalen Rahmenregelung und der Mittelausschöpfung koordiniert.
Der Begleitausschuss vergewissert sich, dass das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums leistungsfähig ist und wirksam umgesetzt wird. Zu diesem Zweck nimmt der Begleitausschuss zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die folgenden Aufgaben wahr:
a) Er wird binnen vier Monaten nach der Programmgenehmigung zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört, die anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft werden und gibt dazu eine Stellungnahme ab;
b) er untersucht die Tätigkeiten und den Output im Zusammenhang mit den Fortschritten bei der Durchführung des Bewertungsplans für das Programm;
c) er untersucht insbesondere die Maßnahmen des Programms im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen; er wird ferner über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung anderer Ex-ante-Konditionalitäten unterrichtet;
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakten erlassen, um die Elemente festzulegen, die in einer Ex-ante- und einer Ex-post-Bewertung gemäß den Artikeln 55 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten sein müssen, und um die Mindestanforderungen für den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 84 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bewertungen mit dem gemäß Artikel 67 vereinbarten gemeinsamen Bewertungskonzept im Einklang stehen, sorgen für die Bereitstellung und Sammlung der erforderlichen Daten und übermitteln die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben an die Bewerter.
(3) Die Bewertungsberichte werden von den Mitgliedstaaten im Internet und von der Kommission auf ihrer Website zugänglich gemacht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ex-ante-Bewerter ab einem frühen Stadium an der Ausarbeitung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Durchführung der Analyse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, der Gestaltung der Interventionslogik des Programms und der Festlegung der Programmziele beteiligt wird.
Im Jahre 2024 erstellen die Mitgliedstaaten einen Ex-post-Bewertungsbericht für jedes ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. Dieser Bericht wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2024 übermittelt.
Unter der Verantwortung der Kommission wird auf Unionsebene eine Zusammenfassung der Ex-ante-und der Ex-post-Bewertungsberichte erstellt.
Wird im Rahmen dieser Verordnung eine Förderung für Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt werden, die die geltenden Wettbewerbsvorschriften gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates einhalten.
(1) Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums die Artikel 107, 108 und 109 AEUV.
(2) Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV finden keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und im Einklang mit der vorliegenden Verordnung getätigt werden, oder auf die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 82 soweit sie im Rahmen von Artikel 42 AEUV erfolgen.
Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten für Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, getätigt werden und mit denen zusätzliche Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums, für die jederzeit während des Programmplanungszeitraums eine Unionsförderung gewährt wird, bereitgestellt werden sollen, werden von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe j in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen und, sofern sie die Kriterien nach dieser Verordnung erfüllen, von der Kommission genehmigt.
(1) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89 wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von Daten von gemeinsamem Interesse zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ermöglicht. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Funktionieren dieses Systems. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessen sicheres elektronisches System existiert, in dem die wichtigsten Angaben sowie der Bericht über die Begleitung und Bewertung aufgezeichnet, gespeichert und verwaltet werden können.
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten, um den Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle sowie Begleitung und Bewertung nachzukommen, die ihnen von dieser Verordnung – insbesondere durch Titel VI und VII – auferlegt werden, und sie verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesem Zweck unvereinbare Weise.
(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Begleitung und Bewertung nach Titel VII unter Einsatz des sicheren elektronischen Systems nach Artikel 85, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.
(3) Personenbezogene Daten werden nach den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden einzelstaatlichen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.
4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von einzelstaatlichen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in den Datenschutzvorschriften der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Rechte zustehen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird aufgehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt weiterhin für Vorhaben, die gemäß von der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt werden.
Um den Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingeführten zu der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigte Förderung in die gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehene Förderung, einschließlich für technische Hilfe und die Ex-post-Bewertungen, einbezogen werden kann. Diese delegierten Rechtsakte können auch Bedingungen für den Übergang von der Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums in Kroatien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 zu der Förderung gemäß der vorliegenden Verordnung umfassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab 1. Januar 2014.
| (jeweilige Preise in EUR) | ||||||||
| 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | INSGESAMT 2014-2020 | |
| Belgien | 78342401 | 78499837 | 78660375 | 78824076 | 78991202 | 79158713 | 79314155 | 551790759 |
| Bulgarien | 335499038 | 335057822 | 334607538 | 334147994 | 333680052 | 333187306 | 332604216 | 2338783966 |
| Tschechische Republik | 314349445 | 312969048 | 311560782 | 310124078 | 308659490 | 307149050 | 305522103 | 2170333996 |
| Dänemark | 90287658 | 90168920 | 90047742 | 89924072 | 89798142 | 89665537 | 89508619 | 629400690 |
| Deutschland | 1178778847 | 1177251936 | 1175693642 | 1174103302 | 1172483899 | 1170778658 | 1168760766 | 8217851050 |
| Estland | 103626144 | 103651030 | 103676345 | 103702093 | 103728583 | 103751180 | 103751183 | 725886558 |
| Irland | 313148955 | 313059463 | 312967965 | 312874411 | 312779690 | 312669355 | 312485314 | 2189985153 |
| Griechenland | 601051830 | 600533693 | 600004906 | 599465245 | 598915722 | 598337071 | 597652326 | 4195960793 |
| Spanien | 1187488617 | 1186425595 | 1185344141 | 1184244005 | 1183112678 | 1182137718 | 1182076067 | 8290828821 |
| Frankreich | 1404875907 | 1408287165 | 1411769545 | 1415324592 | 1418941328 | 1422813729 | 1427718983 | 9909731249 |
| Kroatien | 332167500 | 332167500 | 332167500 | 332167500 | 332167500 | 332167500 | 332167500 | 2325172500 |
| Italien | 1480213402 | 1483373476 | 1486595990 | 1489882162 | 1493236530 | 1496609799 | 1499799408 | 10429710767 |
| Zypern | 18895839 | 18893552 | 18891207 | 18888801 | 18886389 | 18883108 | 18875481 | 132214377 |
| Lettland | 138327376 | 138361424 | 138396059 | 138431289 | 138467528 | 138498589 | 138499517 | 968981782 |
| Litauen | 230392975 | 230412316 | 230431887 | 230451686 | 230472391 | 230483599 | 230443386 | 1613088240 |
| Luxemburg | 14226474 | 14272231 | 14318896 | 14366484 | 14415051 | 14464074 | 14511390 | 100574600 |
| Ungarn | 495668727 | 495016871 | 494351618 | 493672684 | 492981342 | 492253356 | 491391895 | 3455336493 |
| Malta | 13880143 | 13965035 | 14051619 | 14139927 | 14230023 | 14321504 | 14412647 | 99000898 |
| Niederlande | 87118078 | 87003509 | 86886585 | 86767256 | 86645747 | 86517797 | 86366388 | 607305360 |
| Österreich | 557806503 | 559329914 | 560883465 | 562467745 | 564084777 | 565713368 | 567266225 | 3937551997 |
| Polen | 1569517638 | 1567453560 | 1565347059 | 1563197238 | 1561008130 | 1558702987 | 1555975202 | 10941201814 |
| Portugal | 577031070 | 577895019 | 578775888 | 579674001 | 580591241 | 581504133 | 582317022 | 4057788374 |
| Rumänien | 1149848554 | 1148336385 | 1146793135 | 1145218149 | 1143614381 | 1141925604 | 1139927194 | 8015663402 |
| Slowenien | 118678072 | 119006876 | 119342187 | 119684133 | 120033142 | 120384760 | 120720633 | 837849803 |
| Slowakei | 271154575 | 270797979 | 270434053 | 270062644 | 269684447 | 269286203 | 268814943 | 1890234844 |
| Finnland | 335440884 | 336933734 | 338456263 | 340009057 | 341593485 | 343198337 | 344776578 | 2380408338 |
| Schweden | 248858535 | 249014757 | 249173940 | 249336135 | 249502108 | 249660989 | 249768786 | 1745315250 |
| Vereinigtes Königreich | 371473873 | 370520030 | 369548156 | 368557938 | 367544511 | 366577113 | 365935870 | 2580157491 |
| EU-28 insgesamt | 13618149060 | 13618658677 | 13619178488 | 13619708697 | 13620249509 | 13620801137 | 13621363797 | 95338109365 |
| Technische Hilfe (0,25 %) | 34130699 | 34131977 | 34133279 | 34134608 | 34135964 | 34137346 | 34138756 | 238942629 |
| Insgesamt | 13652279759 | 13652790654 | 13653311767 | 13653843305 | 13654385473 | 13654938483 | 13655502553 | 95577051994 |
| Artikel | Gegenstand | Höchstbetrag in EUR oder Satz | |
| 15 Absatz 8 | Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste | 1500 | je Beratung |
| 200000 | je Dreijahreszeitraum für die Ausbildung von Beratern | ||
| 16 Absatz 2 | Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen | 70 % | der förderfähigen Kosten der Maßnahme |
| 16 Absatz 4 | Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel | 3000 | je Betrieb und Jahr |
| 17 Absatz 3 | Investitionen in materielle Vermögenswerte | Agrarsektor | |
| 50 % | der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt; | ||
| 75 % | der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage | ||
| 75 % | der förderfähigen Investitionen in Kroatien für die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Jahren nach dem Beitritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 derselben Richtlinie | ||
| 75 % | der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres | ||
| 40 % | der förderfähigen Investitionen in den übrigen RegionenSofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze um zusätzliche 20 Prozentpunkte angehoben werden fürJunglandwirte im Sinne dieser Verordnung oder die sich bereits fünf Jahre vor der Anwendung der Förderung niedergelassen haben;kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben, einschließlich Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32;im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben;Investitionen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Artikeln 28 und 29 | ||
| Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind | |||
| 50 % | der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt | ||
| 75 % | der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage | ||
| 75 % | der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres | ||
| 40 % | der förderfähigen Investitionen in den übrigen RegionenSofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze für im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben und Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen um zusätzliche 20 Prozentpunkte angehoben werden | ||
| 17 Absatz 4 | Investitionen in materielle Vermögenswerte | 100 % | Nichtproduktive Investitionen und Infrastruktur für die Land- und Forstwirtschaft |
| 18 Absatz 5 | Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen | 80 % | der förderfähigen Investitionskosten für die von den einzelnen Landwirten durchgeführten vorbeugenden Vorhaben |
| 100 % | der förderfähigen Investitionskosten für die gemeinsam von mehr als einem Begünstigten durchgeführten vorbeugenden Vorhaben | ||
| 100 % | der förderfähigen Investitionskosten für Vorhaben zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial | ||
| 19 Absatz 6 | Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe | 70000 | je Junglandwirt gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i |
| 70000 | je Begünstigtem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii | ||
| 15000 | je kleinem landwirtschaftlichem Betrieb gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii | ||
| 23 Absatz 3 | Einrichtung von Agrarforstsystemen | 80 % | der förderfähigen Investitionen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen |
| 26 Absatz 4 | Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, die Mobilisierung und in die Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. | 65 % | der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen |
| 75 % | der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage | ||
| 75 % | der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres | ||
| 40 % | der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen | ||
| 27 Absatz 4 | Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen | 10 % | in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerkennung. Die Förderung ist degressiv. |
| 100000 | Höchstbetrag pro Jahr in allen Fällen | ||
| 28 Absatz 8 | Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen | 600 | je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen |
| 900 | je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen | ||
| 450 | je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung | ||
| 200 | je Großvieheinheit (GVE) und Jahr für lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten | ||
| 29 Absatz 5 | Ökologischer/biologischer Landbau | 600 | je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen |
| 900 | je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen | ||
| 450 | je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung | ||
| 30 Absatz 7 | Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie | 500 | höchstens je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet |
| 200 | höchstens je Hektar und Jahr | ||
| 50 | mindestens je Hektar und Jahr für Zahlungen aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie | ||
| 31 Absatz 3 | Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete | 25 | mindestens je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Begünstigte die Förderung erhält |
| 250 | höchstens je Hektar und Jahr | ||
| 450 | höchstens je Hektar und Jahr in Berggebieten im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 | ||
| 33 Absatz 3 | Tierschutz | 500 | je GVE |
| 34 Absatz 3 | Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder | 200 | je Hektar und Jahr |
| 37 Absatz 5 | Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung | 65 % | der geschuldeten Versicherungsprämie |
| 38 Absatz 5 | Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle | 65 % | der förderfähigen Kosten |
| 39 Absatz 5 | Einkommensstabilisierungsinstrument | 65 % | der förderfähigen Kosten |
| KRITERIUM | BEGRIFFSBESTIMMUNG | SCHWELLENWERT |
| Niedrige Temperatur | Länge der Vegetationsperiode (Anzahl Tage), definiert anhand der Anzahl Tage mit einer täglichen Durchschnittstemperatur > 5 °C (LGPt5) oder | ≤ 180 Tage |
| Temperatursumme (Grad-Tage) für die Vegetationsperiode, definiert anhand der akkumulierten täglichen Durchschnittstemperatur > 5 °C | ≤ 1500 Grad-Tage | |
| Trockenheit | Verhältnis der jährlichen Niederschläge (P) zur jährlichen potenziellen Evapotranspiration (PET) | P/PET ≤ 0,5 |
| Übermäßige Bodenfeuchtigkeit | Anzahl Tage bei oder über Feldkapazität | > 230 Tage |
| Begrenzte Wasserführung | Gebiete, die während eines bedeutenden Teiles des Jahres unter Wasser stehen | Nass innerhalb von 80 cm unterhalb der Bodenoberfläche während mehr als 6 Monaten oder nass innerhalb von 40 cm während mehr als 11 Monaten oderschlecht oder sehr schlecht entwässerter Boden oderReduktions-Oxidations-Farbmuster innerhalb von 40 cm unterhalb der Bodenoberfläche |
| Unvorteilhafte Bodentextur und Steinigkeit | Relative Häufigkeit von Ton, Lehmsand, Sand, organischen Substanzen (Gewicht in %) und Grobboden (Volumen in %) | ≥ 15 % des Oberbodenvolumens besteht aus Grobboden einschließlich Felsenflächen, Geröll oder |
| die Hälfte oder mehr (kumulativ) bis 100 cm unterhalb der Bodenoberfläche besteht aus Sand und Lehmsand, definiert alsSchluff in % + (2 × Ton %) ≤ 30 % oder | ||
| der Oberboden ist schwerer Ton(≥ 60 % Ton) oder | ||
| organischer Boden (organische Substanzen ≥ 30 %) von mindestens 40 cm unterhalb der Bodenoberfläche oder | ||
| Bodenoberfläche enthält 30 % oder mehr Ton und es gibt vertische Eigenschaften innerhalb von 100 cm ab der Bodenoberfläche | ||
| Durchwurzelungstiefe (Rhizosphäre) | Tiefe (in cm) von der Bodenoberfläche bis zu zusammenhängendem festem Gestein | ≤ 30 cm |
| Schlechte chemische Eigenschaften | Anwesenheit von Salzen, austauschbarem Natrium, übermäßigem Säuregehalt | Salzgehalt: ≥ 4 Dezi-Siemens je Meter (dS/m) im Oberboden oder |
| Natriumgehalt: ≥ 6 Anteil an austauschbarem Natrium (ESP) in der Hälfte oder mehr bis 100 cm unterhalb der Bodenoberfläche oder | ||
| Säuregehalt des Bodens: pH ≤ 5 (in Wasser) im Oberboden | ||
| Steile Hanglage | Höhenveränderung bei der planimetrischen Entfernung (in %) | ≥ 15 % |
Junglandwirte:
Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederlassen
Investitionen in materielle Vermögenswerte
Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
Zusammenarbeit
Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten
Kleine landwirtschaftliche Betriebe:
Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe
Investitionen in materielle Vermögenswerte
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
Zusammenarbeit
Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten
Gründung von Erzeugergemeinschaften
LEADER
Berggebiete:
Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
Zusammenarbeit
Investitionen in materielle Vermögenswerte
Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe in ländlichen Gebieten
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Einrichtung von Agrarforstsystemen
Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten
Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
Gründung von Erzeugergemeinschaften
LEADER
Kurze Versorgungsketten:
Zusammenarbeit
Gründung von Erzeugergemeinschaften
LEADER
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten
Investitionen in materielle Vermögenswerte
Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
Frauen in ländlichen Gebieten:
Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
Investitionen in materielle Vermögenswerte
Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe
Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten
Zusammenarbeit
LEADER
Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen sowie biologische Vielfalt:
Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
Investitionen in materielle Vermögenswerte
Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen
Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten
Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern
Agrarumwelt- und Klimamaßnahme
Ökologischer/biologischer Landbau
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie
Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (biologische Vielfalt)
Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
Zusammenarbeit
Risikomanagement
| EU-Priorität für LE/GPR Thematisches Ziel (TZ) | Ex-ante-Konditionalität | Erfüllungskriterien |
| LE Priorität 3: Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der LandwirtschaftTZ 5: Förderung der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, der Risikoprävention und des Risikomanagements | 3.1.Risikovorsorge und des Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen | Die einzuführende nationale oder regionale Risikobewertung umfasst folgende Punkte:eine Beschreibung von Prozess, Methodik, Methoden und nicht sensiblen Daten, die für die Risikobewertung herangezogen werden sowie der risikogestützten Kriterien für die Aufstellung von Prioritäten für die Investitionen;eine Beschreibung von Einzelrisiko- und Mehrfachrisiko-Szenarien;gegebenenfalls die Berücksichtigung nationaler Strategien zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels. |
| LE Priorität 4: Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der] mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme | 4.1.Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ):Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden auf nationaler Ebene festgelegt. | Die GLÖZ-Standards werden in der nationalen Gesetzgebung definiert und in den Programmen näher ausgeführt. |
| TZ 5: Förderung der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, der Risikoprävention und des Risikomanagements | 4.2Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln: Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I Artikel 28 dieser Verordnung werden auf nationaler Ebene festgelegt. | Die Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I dieser Verordnung werden in den Programmen näher ausgeführt. |
| TZ 6: Erhaltung und Schutz der Umwelt und Förderung der Ressourceneffizienz | 4.3Sonstige einschlägige nationale Standards: Einschlägige verbindliche nationale Standards werden für die Zwecke von Titel III Kapitel I Artikel 28 dieser Verordnung festgelegt. | Die einschlägigen verbindlichen nationalen Standards werden in den Programmen näher ausgeführt. |
| LE Priorität 5: Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten WirtschaftTZ 4: Förderung der Bestrebungen zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft in allen BranchenTZ 6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz | 5.1Energieeffizienz: Maßnahmen sind durchgeführt worden, um kosteneffiziente Verbesserungen der Endenergieeffizienz und kosteneffiziente Investitionen in Energieeffizienz beim Neubau oder bei der Renovierung von Gebäuden zu fördern. | Es handelt sich um folgende Maßnahmen:Maßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach den Artikeln 3, 4 und 5 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;Maßnahmen, die für die Einrichtung eines Systems für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU erforderlich sind;Maßnahmen zur Gewährleistung der strategischen Planung zur Energieeffizienz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, um zu gewährleisten, dass Endkunden individuelle Zähler erhalten, sofern dies technisch möglich und finanziell vertretbar ist und im Verhältnis zu der potenziellen Energieeinsparung steht. |
| 5.2Wasserwirtschaft: Hier besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und b) leisten die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in einer Höhe, die in dem gebilligten Flussbewirtschaftungsplan für Investitionen, die durch die Programme gefördert werden, festgelegt ist. | In vom EFRE unterstützten Sektoren hat der Mitgliedstaat sichergestellt, dass die verschiedenen Wassernutzungen einen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Wasserrahmenrichtlinie leisten, wobei er gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung trägt. | |
| 5.3Erneuerbare Energie: Maßnahmen sind durchgeführt worden, um die Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern. | Gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/28/EG sind transparente Förderregelungen eingeführt worden, werden der vorrangige Netzzugang und der garantierte Netzzugang gewährleistet, wird der Einspeisung Vorrang eingeräumt und sind öffentlich bekannt gemachte Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen aufgestellt worden.Der Mitgliedstaat verfügt über einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG. | |
| LE Priorität 6: Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen GebietenTZ 2: Informations- und Kommunikationstechnologien – Verbesserung von Zugang sowie Nutzung und Qualität (Breitbandziel) | 6.Infrastruktur im Bereich NGN (Netze der nächsten Generation): In nationalen oder regionalen NGA-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Union für den schnellen Internet-Zugang eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und mit einer Qualität gemäß den Unionsbestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen verfügbar ist; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt. | Ein nationaler bzw. regionaler NGN-Plan weist folgende Elemente auf:einen Plan für Infrastrukturinvestitionen auf der Grundlage einer Wirtschaftsanalyse, bei der die vorhandene private und öffentliche Infrastruktur und Investitionspläne berücksichtigt werden;nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen;Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit. |
Maßnahmen von besonderer Bedeutung für mehrere Prioritäten der UnionArtikel 15Beratungs-, Betriebsführungs- und VertretungsdiensteArtikel 17Investitionen in materielle VermögenswerteArtikel 19Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger BetriebeArtikel 35ZusammenarbeitArtikel 42 - 44LEADER
Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen GebietenArtikel 14Wissenstransfer und InformationsmaßnahmenArtikel 26Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Landwirtschaftsarten und der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen BetriebeArtikel 16Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung der Organisation der Nahrungsmittelkette und des Risikomanagements in der LandwirtschaftArtikel 18Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender AktionenArtikel 24Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und KatastrophenereignissenArtikel 27Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationenArtikel 33TierschutzArtikel 36RisikomanagementArtikel 37Ernte-, Tier- und PflanzenversicherungArtikel 38Fonds auf Gegenseitigkeit für Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und UmweltvorfälleArtikel 39Einkommensstabilisierungsinstrument
Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der von der Land- und Forstwirtschaft abhängigen Ökosystemeundfür die Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten WirtschaftArtikel 21 Absatz 1 Buchstabe aAufforstung und Anlage von WäldernArtikel 21 Absatz 1 Buchstabe bEinrichtung von AgrarforstsystemenArtikel 21 Absatz 1 Buchstabe dInvestitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der WaldökosystemeArtikel 28Agrarumwelt- und KlimamaßnahmeArtikel 29Ökologischer/biologischer LandbauArtikel 30Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der WasserrahmenrichtlinieArtikel 31 – 32Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte GebieteArtikel 34Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen GebietenArtikel 20Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen GebietenArtikel 42 – 44LEADER
g) "wirtschaftliche Einbußen" alle einem Landwirt zusätzlich entstandenen Kosten, die infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern, oder erhebliche Produktionsverluste;
h) "widrige Witterungsverhältnisse" Witterungsverhältnisse wie Frost, Sturm, Hagel, Eis, schwere Regenfälle oder extreme Dürre, die einer Naturkatastrophe gleichgesetzt werden können;
i) "Tierseuchen" die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder im Anhang der Entscheidung 2009/470/EG des Rates aufgeführten Krankheiten;
j) "Umweltvorfall" das spezifische Auftreten einer Verschmutzung oder Kontaminierung der Umwelt oder einer Verschlechterung der Umweltqualität im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall von begrenztem geografischem Ausmaß. Nicht eingeschlossen sind jedoch allgemeine Umweltrisiken, die nicht im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall stehen, wie Klimawandel oder Luftverschmutzung;
k) "Naturkatastrophe" ein natürlich auftretendes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen bei den landwirtschaftlichen Produktionssystemen oder Forststrukturen zur Folge hat und im weiteren Verlauf schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- oder Forstsektor hervorruft;
l) "Katastrophenereignis" ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen bei den landwirtschaftlichen Produktionssystemen bzw. Forststrukturen zur Folge hat und im weiteren Verlauf schwere wirtschaftliche Schäden im Agrar- oder Forstsektor hervorruft;
m) "kurze Versorgungskette" eine Versorgungskette mit einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Zusammenarbeit, die lokale Wirtschaftsentwicklung und enge geografische und soziale Beziehungen zwischen Erzeugern, Verarbeitern und Verbrauchern engagieren;
n) "Junglandwirt" eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt;
o) "thematische Ziele" die thematischen Ziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
p) "Gemeinsamer Strategischer Rahmen" ("GSR") den Gemeinsamen Strategischen Rahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
q) "Cluster" eine Gruppierung aus eigenständigen Unternehmen – einschließlich Neugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen sowie Beratungsstellen und/oder Forschungseinrichtungen –, die Wirtschafts-/Innovationstätigkeiten durch die Förderung intensiver wechselseitiger Beziehungen, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen, den Austausch von Wissen und Kenntnissen und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung und zur Informationsverbreitung unter den beteiligten Unternehmen anregen sollen;
r) "Wald" eine Landfläche von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von über 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen, vorbehaltlich des Absatzes 2, nicht unter diesen Begriff.
(2) Ein Mitgliedstaat oder eine Region kann sich für die Verwendung einer anderen als der in Absatz 1 Buchstabe r festgelegten Begriffsbestimmung von "Wald" auf der Grundlage des geltenden nationalen Rechts oder Inventarsystems entscheiden. Die Mitgliedstaaten oder Regionen legen diese Begriffsbestimmung im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum vor
(3) Um einen kohärenten Ansatz bei der Behandlung der Begünstigten sicherzustellen und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen Anpassungszeitraum vorzusehen, wird der Kommission hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs "Junglandwirt" gemäß Absatz 1 Buchstabe n die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 über die Bedingungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person als "Junglandwirt" gelten kann, einschließlich der Festsetzung einer Übergangszeit für den Erwerb der beruflichen Qualifikation.
1. Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
2. Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
3. Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
4. Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
5. Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
6. Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
All diese Prioritäten müssen den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen Rechnung tragen. Im Rahmen der Programme können weniger als sechs Prioritäten verfolgt werden, wenn dies nach einer Analyse der Situation in Bezug auf die Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken ("SWOT" für strengths, weaknesses, opportunities and threats) und einer Ex-ante-Bewertung gerechtfertigt ist. Mit jedem Programm müssen mindestens vier Prioritäten verfolgt werden. Legt ein Mitgliedstaat ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vor, so können im Rahmen des nationalen Programms weniger als vier Prioritäten verfolgt werden.
Andere Schwerpunktbereiche können in die Programme aufgenommen werden, um eine der Prioritäten zu verfolgen, wenn dies gerechtfertigt und messbar ist.
h) einen Finanzierungsplan, der Folgendes enthält:
i) einen nach Schwerpunktbereichen aufgeschlüsselten Indikatorplan, der die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Ziele und die geplanten Ergebnisse und Ausgaben für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums enthält, die in Bezug auf den jeweiligen Schwerpunktbereich ausgewählt wurde;
j) gegebenenfalls eine Tabelle über die zusätzliche nationale Finanzierung je Maßnahme im Einklang mit Artikel 82;
k) gegebenenfalls das Verzeichnis der unter Artikel 81 Absatz 1 fallenden Beihilferegelungen, die für die Durchführung der Programme in Anspruch genommen werden sollen;
l) Angaben zur Komplementarität des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums mit den über die anderen Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik und den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds ("ESI-Fonds") finanzierten Maßnahmen;
m) Regelungen zur Umsetzung des Programms, z.B.
n) die Maßnahmen, die im Hinblick auf die Einbeziehung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner ergriffen wurden, sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultation der Partner;
o) gegebenenfalls die Struktur des nationalen Netzes für den ländlichen Raum gemäß Artikel 55 Absatz 3 und die Vorschriften für dessen Verwaltung, die die Grundlage für seine jährlichen Aktionspläne bilden.
(2) Gehören die thematischen Teilprogramme zu einem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, so umfasst jedes Teilprogramm Folgendes:
a) eine spezifische Analyse der Situation auf Grundlage der SWOT-Methode und eine Feststellung der Bedürfnisse, auf die im Teilprogramm eingegangen werden muss;
b) spezifische Ziele auf Teilprogrammebene und eine Auswahl von Maßnahmen auf der Grundlage einer genauen Definition der Interventionslogik des Teilprogramms, einschließlich einer Bewertung des erwarteten Beitrags der ausgewählten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele;
c) einen getrennten spezifischen Indikatorplan zusammen mit den geplanten Ergebnissen und geplanten Ausgaben für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in Bezug auf den jeweiligen Schwerpunktbereich ausgewählt wurde.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Darlegung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Elemente in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und für den Inhalt der in Artikel 6 Absatz 3 genannten nationalen Rahmenregelungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Verfahren und Zeitpläne für
a) die Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und der nationalen Rahmenregelungen;
b) die Vorlage und Genehmigung von Vorschlägen für Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und für Änderungen von nationalen Rahmenregelungen, einschließlich ihres Inkrafttretens und der Häufigkeit mit der diese Vorschläge während des Programmplanungszeitraums vorzulegen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
a) Verpflichtungen auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, die sich aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung und/oder den Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergeben;
b) gegebenenfalls die dem Klima und der Umwelt zugutekommenden landwirtschaftlichen Verfahren gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
c) die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, die auf die Modernisierung von Betrieben, Schaffung von Wettbewerbsfähigkeit, sektorale Integration, Innovation, Marktorientierung sowie die Förderung des Unternehmergeistes abzielen;
d) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie;
e) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG;
f) gegebenenfalls Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb;
g) spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen.
Die Beratung kann sich auch auf andere Fragen, insbesondere Informationen über die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen, die biologische Vielfalt und den Wasserschutz gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich Aspekten der Wettbewerbsfähigkeit beziehen. Dazu kann auch Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten, in Bezug auf ökologischen/biologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören.
(5) Die Beratung der Waldbesitzer muss mindestens die einschlägigen Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und der Wasserrahmenrichtlinie betreffen. Sie kann sich auch auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs beziehen.
(6) Die Beratung der KMU kann sich auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Unternehmens beziehen.
(7) Soweit hinreichend begründet und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.
(8) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird auf die in Anhang II festgesetzten Höchstbeträge beschränkt. Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird degressiv über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab der Einrichtung gezahlt.
(4) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d unterliegt den Fördersätzen nach Anhang II.
(5) Die Förderung kann Junglandwirten, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlassen, für Investitionen gewährt werden, die dazu dienen, den Unionsnormen für die landwirtschaftliche Erzeugung, einschließlich Arbeitssicherheit zu entsprechen. Diese Förderung kann für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung gewährt werden.
(6) Werden den Landwirten durch Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so kann die Förderung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem die Anforderungen für den landwirtschaftlichen Betrieb obligatorisch werden.
(4) Die Gewährung der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig. Mit der Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Förderung begonnen werden.
Bei Junglandwirten, die eine Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhalten, ist im Geschäftsplan vorzusehen, dass der Junglandwirt innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung den Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Hinblick auf aktive Landwirte einhält.
Die Mitgliedstaaten setzen Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs der landwirtschaftlichen Betriebe zur Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii fest. Die Untergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i liegt dabei höher als die Obergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii. Die Förderung ist auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen.
(5) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird in mindestens zwei Tranchen während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren gezahlt. Die Tranchen dürfen degressiv sein. Die Zahlung der letzten Tranche gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans ab.
(6) Der Höchstbetrag der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in Anhang II festgesetzt. Die Mitgliedstaaten setzen den Förderbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii auch unter Berücksichtigung der sozio-ökonomischen Lage des Programmgebiets fest.
(7) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe c entspricht 120 % der jährlichen Zahlung, für die der Begünstigte im Rahmen der Kleinerzeugerregelung in Betracht kommt.
(8) Um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER-Mittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 zur Festlegung des Mindestinhalts der Geschäftspläne und die von den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels anzuwendenden Kriterien zu erlassen.
(2) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft nur kleine Infrastrukturen, wie sie von jedem Mitgliedstaat im Programm definiert wurden. Die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums dürfen jedoch besondere Abweichungen von dieser Regel für Investitionen in Breitbandinfrastruktur und erneuerbare Energien vorsehen. In diesem Fall müssen eindeutige Kriterien vorgegeben werden, die die Komplementarität mit der Förderung im Rahmen anderer Unionsinstrumente sicherstellen.
(3) Investitionen gemäß Absatz 1 kommen für eine Förderung in Betracht, wenn die dazugehörigen Vorhaben in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und deren Basisdienstleistungen durchgeführt werden, sofern es solche Pläne gibt, und müssen mit jeder einschlägigen lokalen Entwicklungsstrategie im Einklang stehen.
Waldgebiete, deren Waldbrandrisiko gemäß dem Waldschutzplan der Mitgliedstaaten mittel bis hoch ist, kommen für die Förderung für die Vorbeugung gegen Waldbrände in Betracht.
(3) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe d hängt von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab, dass sich eine Naturkatastrophe ereignet hat und dass diese Katastrophe oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur Zerstörung von mindestens 20 % des jeweiligen forstwirtschaftlichen Potenzials geführt hat bzw. haben.
(4) Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Förderung für einen Einkommensverlust aufgrund einer Naturkatastrophe gewährt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass infolge der Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Unions-Förderinstrumenten oder privaten Versicherungssystemen keine Überkompensation erfolgt.
(4) Die Höchstfördersätze und -beträge sind in Anhang I festgesetzt.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (Siehe Seite 671 dieses Amtsblatts).
(6) Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Agrarumwelt- und Klimavorhaben gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Landwirten oder von Zusammenschlüssen von Landwirten und anderen Landbewirtschaftern eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %.
Bei der Berechnung der Zahlungen nach UnterAbsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgt.
In angemessen begründeten Fällen kann die Förderung für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Flächen zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.
(7) Der Mitgliedstaat kann das Verfahren gemäß Artikel 49 Absatz 3 für die Auswahl der Begünstigten anwenden, wenn dies erforderlich ist, um die wirksame Anwendung der Maßnahme sicherzustellen.
(8) Die Höchstförderbeträge sind in Anhang II festgesetzt.
Im Rahmen dieser Maßnahme wird für Verpflichtungen, die unter die Maßnahme "ökologischer/biologischer Landbau" fallen, keine Förderung gewährt.
(9) Die Förderung kann für nicht unter die Absätze 1 bis 8 fallende Maßnahmen zur Erhaltung sowie den nachhaltigen Einsatz und den Aufbau genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft gewährt werden. Solche Verpflichtungen können von anderen als den in Absatz 2 genannten Begünstigten erfüllt werden.
(10) Um zu gewährleisten, dass Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen entsprechend den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte betreffend Folgendem zu erlassen:
a) die Bedingungen für Verpflichtungen, die Tierhaltung zu extensivieren,
b) die Bedingungen für Verpflichtungen, lokale Rassen zu züchten, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, oder pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, die von genetischer Erosion bedroht sind, sowie
c) die Definition der gemäß Absatz 9 förderfähigen Maßnahmen.
(11) Um sicherzustellen, dass keine Möglichkeit der Doppelfinanzierung gemäß Absatz 6 UnterAbsatz 2 besteht, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der zu verwendenden Berechnungsmethode, auch bei gleichwertigen Maßnahmen im Rahmen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, zu erlassen.
(6) Um sicherzustellen, dass eine Doppelfinanzierung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 ausgeschlossen ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der zu verwendenden Berechnungsmethode zu erlassen.
d) wesentliche Änderungen bei der Art der Landnutzung und/oder wesentliche Auflagen für landwirtschaftliche Praktiken vorschreiben, die zu einem erheblichen Einkommensverlust führen.
(5) Die Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen im Programm genannt werden.
(6) Die folgenden Flächen kommen für Zahlungen in Betracht:
a) als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;
b) andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete bei jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht über 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich des Programms fallenden Natura-2000-Gebiete liegen;
c) in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete nach der Wasserrahmenrichtlinie aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete.
(7) Die Höchstförderbeträge sind in Anhang II festgesetzt.
(8) Um sicherzustellen, dass eine Doppelfinanzierung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgeschlossen ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der zu verwendenden Berechnungsmethode zu erlassen.
a) nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, und
b) die einzelnen Mitglieder zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
(5) Zusätzlich zu den in Absatz 2 vorgesehenen Zahlungen können die Mitgliedstaaten Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahme im Zeitraum von 2014 bis 2020 Begünstigten in Gebieten gewähren, die während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 förderfähig waren. Für Begünstigte in Gebieten, die infolge der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 nicht mehr förderfähig sind, sind diese Zahlungen über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren degressiv. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Abgrenzung nach Artikel 32 Absatz 3, spätestens jedoch 2018. Diese Zahlungen betragen anfangs höchstens 80 % der in dem Programm für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten durchschnittlichen Zahlung und schließlich spätestens im Jahr 2020 höchstens 20 %. Wenn die Anwendung der Degressivität zur Höhe der Zahlung eines Betrags von 25 EUR führt, kann der Mitgliedstaat die Zahlungen in dieser Höhe bis zum Ablauf der Übergangsfrist fortsetzen.
Nach Abschluss der Abgrenzung erhalten die Begünstigten in den Gebieten, die weiterhin förderfähig sind, die Zahlung in voller Höhe im Rahmen dieser Maßnahme.
Die Einhaltung dieser Bedingungen wird auf der Ebene der lokalen Verwaltungseinheiten ("LAU2"-Ebene) oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten lokalen Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit einer eigenen wirtschaftlichen und administrativen Identität abdeckt, sichergestellt.
Bei der Abgrenzung der unter diesen Absatz fallenden Gebiete nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung auf der Grundlage objektiver Kriterien vor, um die Gebiete auszuschließen, in denen erhebliche naturbedingte Gründe gemäß Unterabsatz 1 nachgewiesen, jedoch durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit oder durch Hinweise auf eine normale Bodenproduktivität aus dem Weg geräumt worden sind, oder in denen die Produktionsmethoden oder Bewirtschaftungssysteme den Einkommensverlust oder die zusätzlichen Kosten nach Artikel 31 Absatz 1 ausgeglichen haben.
(4) Andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gebiete kommen für Zahlungen gemäß Artikel 31 in Betracht, wenn sie durch besondere Gründe benachteiligt sind und es notwendig ist, die Landbewirtschaftung zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums und zur Erhaltung des Fremdenverkehrspotenzials oder aus Gründen des Küstenschutzes fortzuführen.
Zu den durch spezifische Nachteile gekennzeichneten Gebieten zählen Gebiete, in denen die natürlichen Produktionsbedingungen ähnlich sind und deren Gesamtausdehnung 10 % der Fläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreitet.
Außerdem können Gebiete für Zahlungen gemäß diesem Absatz auch in Betracht kommen, sofern
mindestens 60 % der landwirtschaftlichen Fläche mindestens zwei der Kriterien von Anhang III – jeweils innerhalb einer Marge von höchstens 20 % des darin angegebenen Schwellenwerts – erfüllen, oder
mindestens 60 % der landwirtschaftlichen Fläche aus Gebieten besteht, die mindestens eines der Kriterien von Anhang III mit dem darin angegebenen Schwellenwert erfüllen, oder aus Gebieten, die mindestens zwei der Kriterien von Anhang III – jeweils innerhalb einer Marge von höchstens 20 % des darin angegebenen Schwellenwerts – erfüllen.
Die Einhaltung dieser Bedingungen wird auf der LAU2-Ebene oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten lokalen Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität abdeckt, sichergestellt. Bei der Abgrenzung der unter diesen Unterabsatz fallenden Gebiete nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung nach Artikel 32 Absatz 3 vor. Gebiete, die gemäß diesem Unterabsatz als förderfähig gelten, werden bei der Berechnung der in Unterabsatz 2 genannten Obergrenze von 10 % berücksichtigt.
Davon abweichend gilt Unterabsatz 1 nicht für Mitgliedstaaten, deren gesamtes Hoheitsgebiet als von spezifischen Nachteilen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 und (EG) Nr. 1257/1999 betroffenes Gebiet galt.
(5) Die Mitgliedstaaten fügen ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Folgendes bei:
a) die bestehende oder geänderte Abgrenzung gemäß den Absätzen 2 und 4;
b) die neue Abgrenzung der Gebiete gemäß Absatz 3.
(5) Um den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 über die Arten von Vorhaben, die für eine Förderung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels in Betracht kommen, zu erlassen.
f) gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;
g) gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren, wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die Erhaltung der Agrarlandschaft;
h) horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittel- und Energieerzeugung sowie für industrielle Verfahren;
i) die Durchführung von anderen als den in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen, insbesondere durch andere als die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern;
j) die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.
k) die Diversifizierung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten durch Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitsversorgung, soziale Integration, gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft sowie Bildung in Bezug auf Umwelt und Ernährung.
(3) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen gewährt, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist.
Die Förderung für Vorhaben gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b kann auch Einzelakteuren gewährt werden, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist.
(4) Die Ergebnisse der Pilotprojekte nach Absatz 2 Buchstabe a und der Vorhaben nach Absatz 2 Buchstabe b von Einzelakteuren gemäß Absatz 3 werden verbreitet.
(5) Die folgenden Kosten im Zusammenhang mit Formen der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 kommen für eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht:
a) die Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, Durchführbarkeitsstudien und der Erstellung eines Geschäftsplans, eines Waldbewirtschaftungsplans oder gleichwertigen Plans oder eine nicht in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Strategie für lokale Entwicklung;
b) die Kosten der Aktivierung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt oder ein Projekt, das von einer operationellen Gruppe der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" gemäß Artikel 56 durchgeführt werden soll, durchführbar zu machen. Im Falle von Clustern kann die Aktivierung auch die Veranstaltung von Schulungen, die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;
c) die laufenden Kosten der Zusammenarbeit;
d) die Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, eines Umweltplans, eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Plans oder einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Strategie für lokale Entwicklung oder Direktkosten anderer auf Innovation ausgerichteter Vorhaben, einschließlich Tests;
e) die Kosten von Absatzförderungsmaßnahmen.
(6) Wird ein Geschäftsplan, ein Umweltplan, ein Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiger Plan oder eine Entwicklungsstrategie durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten die Förderung entweder als Gesamtbetrag zur Deckung der Kosten der Zusammenarbeit und der Kosten der durchgeführten Projekte gewähren oder nur die Kosten der Zusammenarbeit decken und Finanzmittel aus anderen Maßnahmen oder anderen Unionsfonds für die Durchführung der Projekte verwenden.
Wird die Förderung in Form eines Gesamtbetrags gezahlt und fällt das durchgeführte Projekt unter eine andere Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung, so gilt der einschlägige Höchstbetrag oder Höchstfördersatz.
(7) Die Zusammenarbeit zwischen Akteuren in verschiedenen Regionen oder Mitgliedstaaten kommt auch für eine Förderung in Betracht.
(8) Die Förderung ist auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in hinreichend begründeten Fällen.
(9) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Maßnahme kann mit Projekten in demselben Gebiet kombiniert werden, die aus anderen Unionsfonds als dem ELER gefördert werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination dieser Maßnahme mit anderen nationalen oder Stützungsinstrumenten der Union nicht zu Überkompensation führt.
(10) Um den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 zu erlassen, um die Merkmale der für eine Förderung in Betracht kommenden Pilotprojekte, Cluster, Netzwerke, kurzen Versorgungsketten und lokalen Märkte sowie die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Vorhabenarten näher festzulegen.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 Bericht über die Anwendung dieses Artikels.
(4) Die Versicherungszahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bzw. näheren Angaben bezüglich Art oder Menge der künftigen Erzeugung verbunden.
Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, der für eine Förderung in Betracht kommt, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.
(5) Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt.
Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b darf nur für die Deckung von Einbußen gewährt werden, die durch widrige Witterungsverhältnisse, eine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, einen Schädlingsbefall oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder eines Umweltvorfalls verursacht werden, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Zur Berechnung der Jahreserzeugung des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die angewandte Berechnungsmethode muss es ermöglichen, den tatsächlichen Verlust eines einzelnen Landwirts in einem bestimmten Jahr zu ermitteln.
Zum ursprünglichen Grundkapital darf kein Beitrag aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.
(4) Hinsichtlich der Tierseuchen kann die finanzielle Entschädigung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b für Seuchen gewährt werden, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder dem Anhang der Entscheidung 2009/470/EG aufgeführt sind.
(5) Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt.
Die Mitgliedstaaten können die für eine Förderung in Betracht kommenden Kosten begrenzen, indem sie Folgendes anwenden:
a) Obergrenzen je Fonds,
b) angemessene Obergrenzen je Einheit.
b) die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen. Zum ursprünglichen Grundkapital darf kein Beitrag aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.
(5) Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt.
(2) Neben anderen lokalen Aktionsgruppen können die Partner einer lokalen Aktionsgruppe im Rahmen des ELER folgende sein:
a) eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder außerhalb der EU umsetzt;
b) eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem nichtländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzt.
(3) In Fällen, in denen die Kooperationsvorhaben nicht von den lokalen Aktionsgruppen ausgewählt werden, legen die Mitgliedstaaten ein Verfahren zur fortlaufenden Antragstellung fest.
Sie veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums die nationalen oder regionalen Verwaltungsverfahren für die Auswahl transnationaler Kooperationsprojekte und ein Verzeichnis der förderfähigen Kosten.
Die Genehmigung der Kooperationsprojekte durch die zuständige Behörde erfolgt spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Vorhabenantrags.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die genehmigten transnationalen Kooperationsprojekte mit.
(4) Die Begünstigten der Investitionsförderung können die Zahlung eines Vorschusses von bis zu 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe von den zuständigen Zahlstellen beantragen, wenn diese Option im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums enthalten ist.
(5) Betriebskapital, das eine Neuinvestition in die Landwirtschaft oder Forstwirtschaft, die eine Förderung aus dem ELER über ein gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichtetes Finanzierungsinstrument erhält, ergänzt oder mit dieser verbunden ist, kann als förderfähige Ausgabe gelten. Eine solche förderfähige Ausgabe darf 30 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Ausgaben für die Investition nicht überschreiten. Der entsprechende Antrag ist hinreichend zu begründen.
(6) Um den besonderen Merkmalen spezifischer Investitionsarten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen, unter denen andere Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen, gebrauchten Ausrüstungen als förderfähige Ausgaben gelten können, und auf die Festlegung der Arten von Infrastruktur für erneuerbare Energien, die für eine Förderung in Betracht kommen, zu erlassen.
(1) Unbeschadet des Artikels 45 der vorliegenden Verordnung gelten im Falle der Bewässerung neuer und bestehender bewässerter Flächen nur Investitionen, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen, als förderfähige Ausgaben.
(2) Der Kommission muss für das gesamte Gebiet, in der die Investition getätigt werden soll, sowie für die anderen Gebiete, deren Umwelt von der Investition betroffen ist, ein Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie mitgeteilt worden sein. Die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Flusseinzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der Wasserrahmenrichtlinie durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt worden sein;
(3) Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, müssen installiert worden sein oder sind als Teil der Investition zu installieren.
(4) Eine Investition zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastrukur ist nur förderfähig, wenn eine Ex-ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5-25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur hinweist.
Betrifft die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, so
a) muss die Investition gewährleisten, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Investition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird;
b) muss im Falle einer Investition in einen einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb diese ebenfalls dazu führen, dass der Gesamtwasserverbrauch des Betriebs um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird. Der Gesamtwasserverbrauch des Betriebs umfasst auch Wasser, das von dem Betrieb verkauft wird.
Die unter Absatz 4 genannten Bedingungen gelten nicht für eine Investition in eine bestehende Anlage, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, oder für eine Investition zum Bau eines Speicherbeckens oder für eine Investition zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirkt.
(5) Eine Investition, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führt und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper hat, ist nur förderfähig, wenn
a) der Zustand des Wasserkörpers nicht aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde und
b) mit einer Umweltanalyse nachgewiesen wird, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird; eine solche Analyse der Umweltauswirkungen wird entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt; sie kann auch Zusammenschlüsse von Betrieben betreffen.
Flächen, die nicht bewässert werden, in denen jedoch in jüngster Vergangenheit eine Bewässerungsanlage im Einsatz war und die im Rahmen des Programms festzulegen und zu rechtfertigen sind, können zum Zwecke der Ermittlung der Nettovergrößerung der bewässerten Fläche als bewässerte Flächen betrachtet werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 Buchstabe a können Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen, auch dann förderfähig sein, wenn
a) die Investition mit einer Investition in eine bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil einer Bewässerungsinfrastrukur, bei der eine Ex-ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen lässt, kombiniert wird und
b) die Investition gewährleistet, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Gesamtinvestition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition in die bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil der Bewässerungsinfrastrukur ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird.
Außerdem gilt davon abweichend die Bedingung des Absatzes 5 Buchstabe a nicht für Investitionen in die Einrichtung einer neuen Bewässerungsanlage, der Wasser aus einem bestehenden Speicherbecken zugeführt wird und die von den zuständigen Behörden vor dem 31. Oktober 2013 genehmigt wurde, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
das betreffende Speicherbecken ist in dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan für die Flusseinzugsgebiete ausgewiesen und unterliegt den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Wasserrahmenrichtlinie genannten Begrenzungen;
am 31. Oktober 2013 galt entweder eine Obergrenze für die Gesamtentnahmen aus dem Speicherbecken oder ein Mindestwert für die Durchflussmenge in den Wasserkörpern, auf die sich das Speicherbecken auswirkt;
diese Obergrenze bzw. dieser Mindestwert erfüllt die in Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie genannten Bedingungen; und
die betreffende Investition führt nicht dazu, dass die Entnahmen über die am 31. Oktober 2013 geltende Obergrenze hinausgehen oder die Durchflussmenge in den betroffenen Wasserkörpern unter den am 31. Oktober 2013 geltenden Mindestwert fällt.
(1) Die Anzahl Hektar, für die eine Verpflichtung gemäß den Artikeln 28, 29 und 34 gilt, kann von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein, wenn
a) diese Möglichkeit im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen ist;
b) sich die betreffende Verpflichtung nicht auf feste Parzellen bezieht und
c) die Verwirklichung des Verpflichtungsziels nicht gefährdet wird.
(2) Wird die Gesamtheit oder ein Teil der Fläche, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Zeitraums, für den die Verpflichtung eingegangen wurde, an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung oder ein Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
(3) Ist der Begünstigte an der weiteren Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert, weil der Betrieb oder ein Teil des Betriebs neu parzelliert wurde, Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren oder von den zuständigen öffentlichen Behörden gebilligten Bodenordnungsverfahren ist, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
(4) Im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird keine Rückzahlung der erhaltenen Förderung gefordert.
(5) Absatz 2 hinsichtlich der Übertragung des gesamten Betriebs und Absatz 4 gelten auch für Verpflichtungen gemäß Artikel 33.
(6) Um die wirksame Durchführung flächenbezogener Maßnahmen sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen für die Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29, 33 und 34 und die Festlegung anderer Situationen, in denen die Beihilfe nicht zurückgezahlt werden muss, zu erlassen.
Für die gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 durchgeführten Vorhaben wird eine Überprüfungsklausel vorgesehen, damit sie angepasst werden können, falls die in diesen Artikeln genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden. Diese Überprüfungsklausel erstreckt sich auch auf Anpassungen, die erforderlich sind, um eine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Falle einer Änderung dieser Methoden zu vermeiden.
Die gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 durchgeführten Vorhaben, die über den derzeitigen Programmplanungszeitraum hinausgehen, müssen eine Überprüfungsklausel enthalten, um ihre Anpassung an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum zu ermöglichen.
Wird eine solche Anpassung von dem Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
(1) Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 legt die Verwaltungsbehörde des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest. Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Maßnahmen im Einklang mit den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährleistet werden. Bei der Festlegung und Anwendung der Auswahlkriterien wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Größe des Vorhabens berücksichtigt.
(2) Die für die Auswahl der Vorhaben verantwortliche Behörde des Mitgliedstaats stellt – mit Ausnahme der Vorhaben im Rahmen der Artikel 28 bis 31, 33 bis 34 und 36 bis 39 – sicher, dass die Vorhaben anhand der in Absatz 1 genannten Auswahlkriterien im Rahmen eines transparenten und gut dokumentierten Verfahrens ausgewählt werden.
(3) Die Begünstigten können gegebenenfalls im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter Anwendung von wirtschaftlichen und ökologischen Effizienzkriterien ausgewählt werden.
Für die Zwecke dieser Verordnung definiert die Verwaltungsbehörde den Begriff "ländliches Gebiet" auf Programmebene. Die Mitgliedstaaten können für eine Maßnahme oder eine Vorhabensart eine solche Definition festlegen, falls dies hinreichend gerechtfertigt ist.
(2) Die Vernetzung durch das europäische Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums soll
a) die Beteiligung aller Interessenträger, insbesondere der Interessenträger in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und sonstige Entwicklung des ländlichen Raums, an der Umsetzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums stärken;
b) die Qualität der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verbessern;
c) bei der Information der breiteren Öffentlichkeit über die Vorteile der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Rolle spielen;
d) die Bewertung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützen.
(3) Das Netzwerk hat folgende Aufgaben:
a) Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über Vorhaben im Bereich der ländlichen Entwicklung;
b) Unterstützung der Bewertungsprozesse und der Datenerhebung und -verwaltung;
c) Sammlung, Konsolidierung und Verbreitung der bewährten Praktiken im Bereich der ländlichen Entwicklung auf Unionsebene, einschließlich bei Bewertungsmethoden und -instrumenten;
d) Errichtung und Betreuung von thematischen Gruppen und/oder Workshops zur Erleichterung des Austauschs von Fachwissen sowie zur Unterstützung der Umsetzung, der Begleitung und der weiteren Entwicklung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums;
e) Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung des ländlichen Raums in der Union und in Drittländern;
f) Veranstaltung – auf Unionsebene – von Zusammenkünften und Seminaren der Akteure der Entwicklung des ländlichen Raums;
g) Unterstützung der nationalen Netzwerke und von Initiativen der transnationalen Zusammenarbeit sowie des Austauschs über Vorhaben und Erfahrungen im Bereich der ländlichen Entwicklung mit Netzwerken in Drittländern;
h) besondere Aufgaben für lokale Aktionsgruppen:
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Aufbaus und der Arbeitsweise des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
(1) Es wird ein EIP-Netzwerk geschaffen, um die in Artikel 55 genannte EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu unterstützen. Es dient zur Förderung der Vernetzung der operationellen Gruppen, Beratungsdienste und Forscher.
(2) Das EIP-Netzwerk soll
a) den Austausch von Fachwissen und bewährten Praktiken erleichtern;
b) einen Dialog zwischen Landwirten und der Wissenschaft einleiten und die Einbindung aller Interessengruppen in den Prozess des Wissensaustausches erleichtern.
(3) Das EIP-Netzwerk hat folgende Aufgaben:
a) Funktion als Helpdesk und Übermittlung von Informationen über die EIP an die wichtigsten Akteure;
b) Förderung der Schaffung von operationellen Gruppen und Bereitstellung von Informationen über die im Rahmen der Unionspolitiken bestehenden Möglichkeiten;
c) Erleichterung von Initiativen zur Schaffung von Clustern sowie zur Entwicklung von Pilot- und Demonstrationsprojekten, die unter anderem folgende Aspekte betreffen können:
d) Sammlung und Verbreitung von Informationen im Bereich der EIP, einschließlich wissenschaftlicher Erkenntnisse und neuer Technologien im Zusammenhang mit Innovation und dem Wissensaustausch sowie Austausch mit Drittländern im Bereich Innovation.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des organisatorischen Aufbaus und der Arbeitsweise des EIP-Netzwerks. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
(1) Jeder Mitgliedstaat errichtet ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum, das die Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der ländlichen Entwicklung tätig sind. Auch die Partnerschaft gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist Teil des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum.
Mitgliedstaaten mit einer regionalen Programmplanung können ein spezifisches Programm für die Einrichtung und das Betreiben ihres nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum zur Genehmigung vorlegen.
(2) Die Vernetzung durch das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum soll
a) die Beteiligung von Interessenträgern an der Umsetzung der Entwicklung des ländlichen Raums stärken;
b) die Qualität der Umsetzung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verbessern;
c) das breite Publikum und die potenziellen Begünstigten über die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und Finanzierungsmöglichkeiten informieren;
d) die Innovation in der Landwirtschaft, der Nahrungsmittelerzeugung, der Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten fördern.
(3) Die Unterstützung aus dem ELER gemäß Artikel 51 Absatz 3 wird für Folgendes verwendet:
a) die zum Betrieb des Netzwerks erforderlichen Strukturen,
b) die Ausarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans, der mindestens Folgendes umfasst:
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bestimmungen für die Einrichtung und die Arbeitsweise der nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum sowie den Inhalt der spezifischen Programme nach Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
b) 75 % für Vorhaben im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes und der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen im Sinne der Artikel 17, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 28, 29, 30, 31 und 34;
c) 100 % für Finanzierungsinstrumente der Union nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
d) den um zusätzliche 10 Prozentpunkte angehobenen Beteiligungssatz für die betreffende Maßnahme bei Beiträgen zu Finanzierungsinstrumenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
e) 100 % für Vorhaben, die mit Mitteln finanziert werden, die dem ELER gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übertragen wurden;
f) 100 % für eine Zuweisung an Portugal in Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011 und für eine Zuweisung an Zypern in Höhe von 7 Mio. EUR zu Preisen von 2011, sofern diese Mitgliedstaaten am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten; dies gilt bis 2016, wenn die Anwendung der vorliegenden Bestimmung erneut geprüft wird;
g) bei Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten, kann der sich aus der Anwendung des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergebende ELER-Beteiligungssatz um maximal zusätzliche 10 Prozentpunkte – jedoch höchstens bis auf 95 % – für Ausgaben angehoben werden, die von diesen Mitgliedstaaten in den ersten beiden Jahren der Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums getätigt werden. Der ELER- Beteiligungssatz, der ohne diese Ausnahmeregelung anwendbar wäre, muss jedoch für die im Programmplanungszeitraum getätigten gesamten öffentlichen Ausgaben eingehalten werden.
(5) Mindestens 5 % und im Falle Kroatiens 2,5 % der gesamten ELER-Beteiligung zum Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums sind für LEADER vorzubehalten.
(6) Mindestens 30 % der Gesamtbeteiligung des ELER am Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums sind für Maßnahmen nach den folgenden Artikeln vorzubehalten: Artikel 17 für umwelt- und klimaschutzbezogene Investitionen, Artikel 21, 28, 29 und 30 mit Ausnahme der Zahlungen im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie, und Artikel 31, 32 und 34.
Unterabsatz 1 gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage und die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten.
(7) Wenn ein Mitgliedstaat ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vorlegt, gelten Absätze 5 und 6 nicht für das nationale Programm. Die Beteiligung des ELER am nationalen Programm wird bei der Berechnung des Prozentsatzes nach Absätze 5 und 6 für die einzelnen regionalen Programme proportional zum Anteil des jeweiligen regionalen Programms an der nationalen Zuweisung berücksichtigt.
(8) Für eine aus dem ELER kofinanzierte Ausgabe kann nicht gleichzeitig eine Beteiligung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds oder sonstiger Unionsfinanzinstrumente gewährt werden.
(9) Bei Unternehmensbeihilfen sind in Bezug auf die Beträge der öffentlichen Beihilfen die festgesetzten Höchstgrenzen für staatliche Beihilfen einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist.
g) den jährlichen Zwischenbericht einschließlich der aggregierten Beobachtungstabellen zu erstellen und ihn nach Bestätigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen;
h) sicherzustellen, dass die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, und zwar insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben;
i) die Öffentlichkeitsarbeit für das Programm sicherzustellen, einschließlich durch das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum, indem die potenziellen Begünstigten, die Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die einschlägigen Nichtregierungsorganisationen, einschließlich der Umweltorganisationen, über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms, die Begünstigten über den Unionsbeitrag und die allgemeine Öffentlichkeit über die Rolle der Union im Zusammenhang mit dem Programm unterrichtet werden.
(2) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen, einschließlich lokaler Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, benennen, um die Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwalten und durchzuführen.
Wird ein Teil ihrer Aufgaben einer anderen Stelle übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben. Die Verwaltungsbehörde sorgt für geeignete Bestimmungen, damit die andere Stelle alle erforderlichen Angaben und Informationen für die Durchführung dieser Aufgaben erhält.
(3) Umfasst das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums ein thematisches Teilprogramm gemäß Artikel 7, so kann die Verwaltungsbehörde eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen einschließlich lokaler Behörden, lokaler Aktionsgruppen oder Nichtregierungsorganisationen benennen, um diese Strategie zu verwalten und durchzuführen. Absatz 2 gilt in diesem Fall.
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Vorhaben und Ergebnisse dieses thematischen Teilprogramms für die Zwecke des Begleitungs- und Bewertungssystems gemäß Artikel 67 gesondert ausgewiesen werden.
(4) Verfügt ein Mitgliedstaat über mehr als ein Programm, so kann unbeschadet der Aufgaben der Zahlstellen und sonstigen Einrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Koordinierungsstelle benannt werden, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung der Mittel sorgt und die als Bindeglied zwischen der Kommission und den nationalen Verwaltungsbehörden fungiert.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Informations-und Publizitätsverpflichtungen nach Absatz 1 Buchstabe i.
d) er nimmt am nationalen Netzwerk für den ländlichen Raum teil, um Informationen über die Durchführung des Programms auszutauschen; und
e) er prüft und genehmigt die jährlichen Durchführungsberichte, bevor sie der Kommission zugeleitet werden.
(1) Bis zum 30. Juni 2016 und bis zum 30. Juni jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2024 legt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht über die Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015.
(2) Zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten die jährlichen Durchführungsberichte unter anderem Informationen über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme sowie eine Zusammenfassung der hinsichtlich des Bewertungsplans durchgeführten Tätigkeiten.
(3) Zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält der im Jahr 2017 vorzulegende jährliche Durchführungsbericht auch eine Beschreibung der Durchführung etwaiger zum Programm gehörender Teilprogramme.
(4) Zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 umfasst der im Jahr 2019 vorgelegte jährliche Durchführungsbericht auch eine Beschreibung der Durchführung etwaiger zum Programm gehörender Teilprogramme sowie eine Bewertung der erzielten Fortschritte bei der Sicherstellung eines integrierten Konzepts für den Einsatz des ELER und anderer Finanzinstrumente der Union zur Unterstützung der räumlichen Entwicklung des ländlichen Raums, auch durch lokale Entwicklungsstrategien.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 84 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die Artikel 111 bis 114 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten für diesen Artikel.
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.