Artikel 13 Maßnahmen — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
Rückverweise
Jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums muss darauf ausgerichtet sein, insbesondere zur Verwirklichung einer oder mehrerer Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen. Anhang VI enthält ein indikatives Verzeichnis der Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Prioritäten der Union.
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