Artikel 70 Elektronisches Informationssystem — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL VII BEGLEITUNG UND BEWERTUNG
KAPITEL I Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Technische Vorschriften
Artikel 70 Elektronisches Informationssystem
Rückverweise
Die wichtigsten für die Begleitung und die Bewertung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des Programms, über jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie über die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Angaben über jeden Begünstigten und jedes Projekt, werden elektronisch aufgezeichnet und gespeichert.
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