Artikel 33 Tierschutz — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
Rückverweise
(1) Tierschutzzahlungen im Rahmen dieser Maßnahme werden Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Tierschutzverpflichtungen bestehen, und die aktive Landwirte im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind.
(2) Die Tierschutzzahlungen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen. Die einschlägigen Anforderungen müssen im Programm genannt werden.
Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von einem Jahr bis sieben Jahren eingegangen, der verlängert werden kann.
(3) Die Zahlungen werden jährlich gewährt und entschädigen die Landwirte für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten für den Wert von bis zu 20 % der für die Tierschutzverpflichtungen gezahlten Prämie decken.
Der Förderhöchstbetrag ist in Anhang II festgesetzt.
(4) Um sicherzustellen, dass die Tierschutzverpflichtungen der allgemeinen Unionspolitik in diesem Bereich entsprechen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Begriffsbestimmung der Gebiete zu erlassen, in denen die Tierschutzverpflichtungen verbesserte Standards der Produktionsverfahren bieten müssen.
Keine Ergebnisse gefunden