Artikel 5 Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL I ZIELE UND STRATEGIE
KAPITEL II Auftrag, Ziele und Prioritäten
Artikel 5 Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums
Rückverweise
Die Verwirklichung der Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums, die zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, wird anhand folgender sechs Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums angestrebt, die die relevanten thematischen Ziele des GSR widerspiegeln:
1. Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
2. Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
3. Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
4. Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
5. Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
6. Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:
All diese Prioritäten müssen den übergreifenden Zielsetzungen Innovation, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen Rechnung tragen. Im Rahmen der Programme können weniger als sechs Prioritäten verfolgt werden, wenn dies nach einer Analyse der Situation in Bezug auf die Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken ("SWOT" für strengths, weaknesses, opportunities and threats) und einer Ex-ante-Bewertung gerechtfertigt ist. Mit jedem Programm müssen mindestens vier Prioritäten verfolgt werden. Legt ein Mitgliedstaat ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vor, so können im Rahmen des nationalen Programms weniger als vier Prioritäten verfolgt werden.
Andere Schwerpunktbereiche können in die Programme aufgenommen werden, um eine der Prioritäten zu verfolgen, wenn dies gerechtfertigt und messbar ist.
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