Artikel 74 Aufgaben des Begleitausschusses — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
Rückverweise
Der Begleitausschuss vergewissert sich, dass das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums leistungsfähig ist und wirksam umgesetzt wird. Zu diesem Zweck nimmt der Begleitausschuss zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die folgenden Aufgaben wahr:
a) Er wird binnen vier Monaten nach der Programmgenehmigung zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört, die anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft werden und gibt dazu eine Stellungnahme ab;
b) er untersucht die Tätigkeiten und den Output im Zusammenhang mit den Fortschritten bei der Durchführung des Bewertungsplans für das Programm;
c) er untersucht insbesondere die Maßnahmen des Programms im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen; er wird ferner über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung anderer Ex-ante-Konditionalitäten unterrichtet;
d) er nimmt am nationalen Netzwerk für den ländlichen Raum teil, um Informationen über die Durchführung des Programms auszutauschen; und
e) er prüft und genehmigt die jährlichen Durchführungsberichte, bevor sie der Kommission zugeleitet werden.
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