Artikel 12 Vorschriften über die Verfahren und Zeitpläne — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL II PROGRAMMPLANUNG
KAPITEL II Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums
Artikel 12 Vorschriften über die Verfahren und Zeitpläne
Rückverweise
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Verfahren und Zeitpläne für
a) die Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und der nationalen Rahmenregelungen;
b) die Vorlage und Genehmigung von Vorschlägen für Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und für Änderungen von nationalen Rahmenregelungen, einschließlich ihres Inkrafttretens und der Häufigkeit mit der diese Vorschläge während des Programmplanungszeitraums vorzulegen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
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