Artikel 80 Vorschriften für Unternehmen — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL VIII WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN
Artikel 80 Vorschriften für Unternehmen
Rückverweise
Wird im Rahmen dieser Verordnung eine Förderung für Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt werden, die die geltenden Wettbewerbsvorschriften gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates einhalten.
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