Artikel 89 Übergangsbestimmungen — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
Um den Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingeführten zu der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigte Förderung in die gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehene Förderung, einschließlich für technische Hilfe und die Ex-post-Bewertungen, einbezogen werden kann. Diese delegierten Rechtsakte können auch Bedingungen für den Übergang von der Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums in Kroatien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 zu der Förderung gemäß der vorliegenden Verordnung umfassen.
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