Artikel 67 Begleitungs- und Bewertungssystem — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL VII BEGLEITUNG UND BEWERTUNG
KAPITEL I Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Einrichtung und Ziele eines Begleitungs- und Bewertungssystems
Artikel 67 Begleitungs- und Bewertungssystem
Rückverweise
Gemäß diesem Titel wird in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Begleitungs- und Bewertungssystem erarbeitet, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
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