Artikel 21 Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL III FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
KAPITEL I Maßnahmen
Artikel 21 Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern
Rückverweise
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft
a) die Aufforstung und die Anlage von Wäldern;
b) die Einrichtung von Agrarforstsystemen;
c) die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen, einschließlich des Auftretens von Schädlingen und Krankheiten sowie von Gefahren im Zusammenhang mit dem Klima;
d) Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts sowie des Potenzials der Waldökosysteme für die Eindämmung des Klimawandels;
e) Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).
Für Betriebe, die eine vom Mitgliedstaat im Programm bestimmte festzusetzende Größe überschreiten, hängt die Förderung von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993 definierten Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab.
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