ANHANG II BETRÄGE UND FÖRDERSÄTZE — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
| Artikel | Gegenstand | Höchstbetrag in EUR oder Satz | |
| 15 Absatz 8 | Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste | 1500 | je Beratung |
| 200000 | je Dreijahreszeitraum für die Ausbildung von Beratern | ||
| 16 Absatz 2 | Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen | 70 % | der förderfähigen Kosten der Maßnahme |
| 16 Absatz 4 | Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel | 3000 | je Betrieb und Jahr |
| 17 Absatz 3 | Investitionen in materielle Vermögenswerte | Agrarsektor | |
| 50 % | der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt; | ||
| 75 % | der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage | ||
| 75 % | der förderfähigen Investitionen in Kroatien für die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Jahren nach dem Beitritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 derselben Richtlinie | ||
| 75 % | der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres | ||
| 40 % | der förderfähigen Investitionen in den übrigen RegionenSofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze um zusätzliche 20 Prozentpunkte angehoben werden fürJunglandwirte im Sinne dieser Verordnung oder die sich bereits fünf Jahre vor der Anwendung der Förderung niedergelassen haben;kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben, einschließlich Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32;im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben;Investitionen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Artikeln 28 und 29 |
| Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind |
| 50 % | der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt |
| 75 % | der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage |
| 75 % | der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres |
| 40 % | der förderfähigen Investitionen in den übrigen RegionenSofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze für im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben und Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen um zusätzliche 20 Prozentpunkte angehoben werden |
| 17 Absatz 4 | Investitionen in materielle Vermögenswerte | 100 % | Nichtproduktive Investitionen und Infrastruktur für die Land- und Forstwirtschaft |
| 18 Absatz 5 | Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen | 80 % | der förderfähigen Investitionskosten für die von den einzelnen Landwirten durchgeführten vorbeugenden Vorhaben |
| 100 % | der förderfähigen Investitionskosten für die gemeinsam von mehr als einem Begünstigten durchgeführten vorbeugenden Vorhaben |
| 100 % | der förderfähigen Investitionskosten für Vorhaben zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial |
| 19 Absatz 6 | Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe | 70000 | je Junglandwirt gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i |
| 70000 | je Begünstigtem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii |
| 15000 | je kleinem landwirtschaftlichem Betrieb gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii |
| 23 Absatz 3 | Einrichtung von Agrarforstsystemen | 80 % | der förderfähigen Investitionen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen |
| 26 Absatz 4 | Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, die Mobilisierung und in die Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. | 65 % | der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen |
| 75 % | der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage |
| 75 % | der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres |
| 40 % | der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen |
| 27 Absatz 4 | Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen | 10 % | in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerkennung. Die Förderung ist degressiv. |
| 100000 | Höchstbetrag pro Jahr in allen Fällen |
| 28 Absatz 8 | Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen | 600 | je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen |
| 900 | je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen |
| 450 | je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung |
| 200 | je Großvieheinheit (GVE) und Jahr für lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten |
| 29 Absatz 5 | Ökologischer/biologischer Landbau | 600 | je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen |
| 900 | je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen |
| 450 | je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung |
| 30 Absatz 7 | Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie | 500 | höchstens je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet |
| 200 | höchstens je Hektar und Jahr |
| 50 | mindestens je Hektar und Jahr für Zahlungen aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie |
| 31 Absatz 3 | Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete | 25 | mindestens je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Begünstigte die Förderung erhält |
| 250 | höchstens je Hektar und Jahr |
| 450 | höchstens je Hektar und Jahr in Berggebieten im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 |
| 33 Absatz 3 | Tierschutz | 500 | je GVE |
| 34 Absatz 3 | Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder | 200 | je Hektar und Jahr |
| 37 Absatz 5 | Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung | 65 % | der geschuldeten Versicherungsprämie |
| 38 Absatz 5 | Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle | 65 % | der förderfähigen Kosten |
| 39 Absatz 5 | Einkommensstabilisierungsinstrument | 65 % | der förderfähigen Kosten |
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