Artikel 73 Begleitausschuss — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
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Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können einen nationalen Begleitausschuss einsetzen, der die Umsetzung der regionalen Programme anhand der Nationalen Rahmenregelung und der Mittelausschöpfung koordiniert.
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