Artikel 42 Lokale Aktionsgruppen LEADER — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL III FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
KAPITEL I Maßnahmen
LEADER
Artikel 42 Lokale Aktionsgruppen LEADER
Rückverweise
1) Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dürfen lokale Aktionsgruppen auch zusätzliche Aufgaben ausführen, die ihnen von der Verwaltungsbehörde und/oder der Zahlstelle übertragen werden.
2) Lokale Aktionsgruppen können bei den zuständigen Zahlstellen eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die laufenden Kosten und die Kosten der Sensibilisierung nicht überschreiten.
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