Artikel 71 Bereitstellung von Informationen — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL VII BEGLEITUNG UND BEWERTUNG
KAPITEL I Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Technische Vorschriften
Artikel 71 Bereitstellung von Informationen
Rückverweise
Die Begünstigten einer Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die lokalen Aktionsgruppen verpflichten sich, der Verwaltungsbehörde und/oder ernannten Bewertern oder anderen Stellen, die Aufgaben an ihrer Stelle wahrnehmen, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die eine Begleitung und eine Bewertung des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifizierter Ziele und Prioritäten, ermöglichen.
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