EU-RechtVerordnungenEuropäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen RaumsTITEL III FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMSKAPITEL I MaßnahmenArtikel 31

Artikel 31Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

In Kraft seit 20. Dezember 2013
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