Artikel 83 Übertragung von Durchführungsbefugnissen — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL IX BEFUGNISSE DER KOMMISSION, GEMEINSAME BESTIMMUNGEN SOWIE ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I Befugnisse der Kommission
Artikel 83 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Rückverweise
(1) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89 wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
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