Artikel 85 Austausch von Informationen und Dokumenten — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL IX BEFUGNISSE DER KOMMISSION, GEMEINSAME BESTIMMUNGEN SOWIE ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 85 Austausch von Informationen und Dokumenten
Rückverweise
(1) Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von Daten von gemeinsamem Interesse zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ermöglicht. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Funktionieren dieses Systems. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessen sicheres elektronisches System existiert, in dem die wichtigsten Angaben sowie der Bericht über die Begleitung und Bewertung aufgezeichnet, gespeichert und verwaltet werden können.
Keine Ergebnisse gefunden