Artikel 60 Förderfähigkeit von Ausgaben — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL V FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 60 Förderfähigkeit von Ausgaben
Rückverweise
(1) Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen vorsehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem die Naturkatastrophe eingetreten ist.
(2) Die Ausgaben kommen nur dann für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn sie für Vorhaben getätigt werden, die nach den in Artikel 49 genannten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden.
Mit Ausnahme der allgemeinen Kosten im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c gelten für Investitionsvorhaben im Rahmen von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, nur Ausgaben als förderfähig, die entstanden sind, nachdem der zuständigen Behörde ein Antrag vorgelegt worden ist.
Die Mitgliedstaaten können in ihren Programmen vorsehen, dass nur diejenigen Ausgaben förderfähig sind, die entstanden sind, nachdem der Förderantrag von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Artikel 51 Absätze 1 und 2.
(4) Zahlungen von Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen, ausgenommen bei Förderarten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
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