Artikel 84 Ausschussverfahren — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Keine Ergebnisse gefunden