Artikel 64 Aufgaben der Kommission — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL VI VERWALTUNG, KONTROLLE UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
Artikel 64 Aufgaben der Kommission
Rückverweise
Um sicherzustellen, dass im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 317 AEUV gewahrt wird, führt die Kommission die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Maßnahmen und Kontrollen durch.
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