Artikel 10 Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL II PROGRAMMPLANUNG
KAPITEL II Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums
Artikel 10 Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums
Rückverweise
(1) Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission einen Vorschlag für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums mit allen in Artikel 8 genannten Angaben.
(2) Die Kommission genehmigt jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Wege eines Durchführungsrechtsakts.
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