Artikel 16 Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL III FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
KAPITEL I Maßnahmen
Artikel 16 Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Rückverweise
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft die neue Teilnahme von Landwirte und Zusammenschlüssen von Landwirten an
a) Qualitätsregelungen, die durch die folgenden Verordnungen und Bestimmungen eingeführt wurden:
b) Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Betriebe, für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel, bezüglich derer die Mitgliedstaaten anerkannt haben, dass sie folgende Kriterien einhalten:
c) freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die von den Mitgliedstaaten als mit den Unionsleitlinien für eine bewährte Praxis für den Einsatz von freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel übereinstimmend anerkannt wurden.
(2) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme kann auch Kosten decken, die sich aus Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ergeben, die von Erzeugergemeinschaften im Binnenmarkt umgesetzt wurden und die Erzeugnisse betreffen, die unter eine nach Absatz 1 geförderte Qualitätsregelung fallen.
(3) Die Förderung nach Absatz 1 wird in Form eines jährlichen als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt.
"Fixkosten" im Sinne dieses Absatzes sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Bei-träge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Regelung.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Landwirt" einen aktiven Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
(4) Der Höchstfördersatz und -betrag ist in Anhang II festgesetzt.
(5) Zur Berücksichtigung neuen Unionsrechts, das sich auf die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme auswirken können, und um Kohärenz mit anderen Unionsinstrumenten zur Förderung von Agrarmaßnahmen und zur Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 über die unter Absatz 1 Buchstabe a fallenden spezifischen Unionsregelungen und die Merkmale von Erzeugergemeinschaften und die Maßnahmenarten, für die nach Absatz 2 eine Förderung gewährt werden kann, bzw. die Festlegung der Bedingungen zur Verhütung von Diskriminierung von bestimmten Erzeugnissen und zur Festlegung der Bedingungen, auf deren Grundlage Handelsmarken von der Förderung auszuschließen sind, zu erlassen.
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