Artikel 54 Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL III FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
KAPITEL III Technische Hilfe und Vernetzung
Artikel 54 Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat errichtet ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum, das die Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der ländlichen Entwicklung tätig sind. Auch die Partnerschaft gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist Teil des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum.
Mitgliedstaaten mit einer regionalen Programmplanung können ein spezifisches Programm für die Einrichtung und das Betreiben ihres nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum zur Genehmigung vorlegen.
(2) Die Vernetzung durch das nationale Netzwerk für den ländlichen Raum soll
a) die Beteiligung von Interessenträgern an der Umsetzung der Entwicklung des ländlichen Raums stärken;
b) die Qualität der Umsetzung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verbessern;
c) das breite Publikum und die potenziellen Begünstigten über die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und Finanzierungsmöglichkeiten informieren;
d) die Innovation in der Landwirtschaft, der Nahrungsmittelerzeugung, der Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten fördern.
(3) Die Unterstützung aus dem ELER gemäß Artikel 51 Absatz 3 wird für Folgendes verwendet:
a) die zum Betrieb des Netzwerks erforderlichen Strukturen,
b) die Ausarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans, der mindestens Folgendes umfasst:
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bestimmungen für die Einrichtung und die Arbeitsweise der nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum sowie den Inhalt der spezifischen Programme nach Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
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