Artikel 11 Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL II PROGRAMMPLANUNG
KAPITEL II Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums
Artikel 11 Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums
Rückverweise
Programmänderungsanträge der Mitgliedstaaten werden nach den folgenden Verfahren genehmigt:
a) Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über Programmänderungsanträge, die Folgendes betreffen:
b) Die Kommission genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten Anträge, die Programme in allen andern Fällen zu ändern. Sie betreffen insbesondere
c) Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Maßnahmen auswirken, erforderlich. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Änderungen in Kenntnis.
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