Artikel 56 Operationelle Gruppen — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL IV EIP "LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTIVITÄT UND NACHHALTIGKEIT"
Artikel 56 Operationelle Gruppen
Rückverweise
(1) Die operationellen Gruppen der EIP sind Teil der EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit". Sie werden von interessierten Akteuren wie Landwirten, Forschern, Beratern sowie Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors gegründet, die für das Erreichen der Ziele der EIP relevant sind.
(2) Die operationellen Gruppen der EIP legen interne Verfahren fest, die sicherstellen, dass ihre Tätigkeit und ihre Entscheidungsfindung transparent sind und dass Interessenkonflikte vermieden werden.
(3) Die Mitgliedstaaten entscheiden im Rahmen ihrer Programme, in welchem Umfang sie die operationellen Gruppen unterstützen.
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