Artikel 81 Staatliche Beihilfen — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL VIII WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN
Artikel 81 Staatliche Beihilfen
Rückverweise
(1) Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums die Artikel 107, 108 und 109 AEUV.
(2) Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV finden keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und im Einklang mit der vorliegenden Verordnung getätigt werden, oder auf die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 82 soweit sie im Rahmen von Artikel 42 AEUV erfolgen.
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