Artikel 53 Europäisches Innovations- und Partnerschafts-Netzwerk — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
Gliederung
TITEL III FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
KAPITEL III Technische Hilfe und Vernetzung
Artikel 53 Europäisches Innovations- und Partnerschafts-Netzwerk
Rückverweise
(1) Es wird ein EIP-Netzwerk geschaffen, um die in Artikel 55 genannte EIP "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu unterstützen. Es dient zur Förderung der Vernetzung der operationellen Gruppen, Beratungsdienste und Forscher.
(2) Das EIP-Netzwerk soll
a) den Austausch von Fachwissen und bewährten Praktiken erleichtern;
b) einen Dialog zwischen Landwirten und der Wissenschaft einleiten und die Einbindung aller Interessengruppen in den Prozess des Wissensaustausches erleichtern.
(3) Das EIP-Netzwerk hat folgende Aufgaben:
a) Funktion als Helpdesk und Übermittlung von Informationen über die EIP an die wichtigsten Akteure;
b) Förderung der Schaffung von operationellen Gruppen und Bereitstellung von Informationen über die im Rahmen der Unionspolitiken bestehenden Möglichkeiten;
c) Erleichterung von Initiativen zur Schaffung von Clustern sowie zur Entwicklung von Pilot- und Demonstrationsprojekten, die unter anderem folgende Aspekte betreffen können:
d) Sammlung und Verbreitung von Informationen im Bereich der EIP, einschließlich wissenschaftlicher Erkenntnisse und neuer Technologien im Zusammenhang mit Innovation und dem Wissensaustausch sowie Austausch mit Drittländern im Bereich Innovation.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des organisatorischen Aufbaus und der Arbeitsweise des EIP-Netzwerks. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
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