ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Vorwort/Präambel
(1) Durch diese Verordnung wird eine Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA, nachstehend „die Agentur“) errichtet, die die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, um zu einer hohen Netz- und Informationssicherheit innerhalb der Union beizutragen sowie um das Problembewusstsein bezüglich der Netz- und Informationssicherheit zu heben und eine Kultur der Netz- und Informationssicherheit in der Gesellschaft zum Nutzen der Bürger, Verbraucher, Unternehmen und Organisationen des öffentlichen Sektors in der Union zu entwickeln und zu fördern und auf diese Weise zur Schaffung und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.
(2) Von den Zielen und Aufgaben der Agentur unberührt bleiben die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Netz- und Informationssicherheit sowie auf jeden Fall Tätigkeiten in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung und die nationale Sicherheit (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die nationale Sicherheit berührt ist) und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.
(1) Die Agentur besteht aus
a) einem Verwaltungsrat,
b) einem Direktor und dem Personal,
c) einer Ständigen Gruppe der Interessenträger.
(2) Der Verwaltungsrat setzt mit dem Ziel, zur Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Tätigkeit der Agentur beizutragen, einen Exekutivrat ein.
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die allgemeine Ausrichtung der Tätigkeit der Agentur und sorgt dafür, dass die Agentur bei ihrer Arbeit die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze beachtet. Er sorgt zudem für die Abstimmung der Arbeit der Agentur mit den Tätigkeiten, die von den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene durchgeführt werden.
(2) Der Verwaltungsrat legt das jährliche Arbeitsprogramm und das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur fest.
(3) Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur an und übermittelt ihn bis zum 1. Juli des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. Der Jahresbericht enthält den Jahresabschluss und Ausführungen darüber, inwiefern die Agentur die vorgegebenen Leistungsindikatoren erfüllt hat. Der Jahresbericht wird veröffentlicht.
(4) Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die den diesbezüglichen Risiken entspricht und an einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen orientiert ist.
(1) Die Agentur handelt in Übereinstimmung mit ihrem jährlichen und ihrem mehrjährigen Arbeitsprogramm, in denen alle ihre geplanten Tätigkeiten enthalten sind.
(2) Das Arbeitsprogramm umfasst maßgeschneiderte Leistungsindikatoren, die eine effektive Bewertung der Ergebnisse vor dem Hintergrund der Ziele ermöglichen.
(3) Der Direktor ist für die Ausarbeitung des Entwurfs des Arbeitsprogramms der Agentur nach vorheriger Anhörung der Dienststellen der Kommission verantwortlich. Bis zum 15. März eines jeden Jahres legt der Direktor dem Verwaltungsrat den Entwurf des Arbeitsprogramms für das folgende Jahr vor.
(4) Bis zum 30. November eines jeden Jahres nimmt der Verwaltungsrat nach Eingang der Stellungnahme der Kommission das Arbeitsprogramm der Agentur für das folgende Jahr an. Das Arbeitsprogramm muss auch eine mehrjährige Vorausschau enthalten. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass das Arbeitsprogramm den Zielen der Agentur sowie den Prioritäten der Union für Rechtsetzung und Politik im Bereich der Netz- und Informationssicherheit entspricht.
(5) Das Arbeitsprogramm wird in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des maßnahmenbezogenen Managements aufgestellt. Das Arbeitsprogramm muss mit dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur und dem Agenturhaushalt für das gleiche Finanzjahr übereinstimmen.
(6) Der Direktor übermittelt das Arbeitsprogramm nach dessen Annahme durch den Verwaltungsrat dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten und veröffentlicht es. Auf Aufforderung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments stellt der Direktor das angenommene jährliche Arbeitsprogramm diesem Ausschuss vor und beteiligt sich an einem diesbezüglichen Meinungsaustausch.
(1) Ersuchen um Beratung und Unterstützung, die den Zielen und Aufgaben der Agentur entsprechen, sind zusammen mit erläuternden Hintergrundinformationen an den Direktor zu richten. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat und den Exekutivrat über die eingegangenen Ersuchen, den potenziellen Ressourcenbedarf und zu gegebener Zeit über die weitere Bearbeitung der Ersuchen. Lehnt die Agentur ein Ersuchen ab, ist dies von ihr zu begründen.
(1) Die Einnahmen der Agentur bestehen aus einem Beitrag aus dem Haushalt der Union, Beiträgen von Drittländern, die sich gemäß Artikel 30 an der Arbeit der Agentur beteiligen, und freiwilligen Zahlungen oder Sachleistungen der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten, die einen freiwilligen Beitrag leisten, können nicht aufgrund dessen bestimmte Rechte oder Dienstleistungen beanspruchen.
(2) Die Ausgaben der Agentur umfassen Aufwendungen für Personal, Verwaltung, technische Unterstützung, Infrastruktur, Betriebskosten und Ausgaben, die sich aus Verträgen mit Dritten ergeben.
(3) Bis zum 1. März eines jeden Jahres erstellt der Direktor den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zusammen mit dem Entwurf des Stellenplans vor.
(4) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(5) Der Verwaltungsrat erstellt alljährlich auf der Grundlage des vom Direktor erstellten Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr.
(6) Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf des Stellenplans und den Entwurf des Arbeitsprogramms umfasst, wird der Kommission und den Drittstaaten, mit denen die Union Abkommen gemäß Artikel 30 geschlossen hat, vom Verwaltungsrat bis zum 31. März übermittelt.
(7) Die Kommission übermittelt diesen Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(8) Die Kommission setzt aufgrund dieses Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
(9) Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Zuschuss für die Agentur.
Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.
Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.
(1) Der Direktor wird als Zeitbediensteter der Agentur gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.
(2) Der Direktor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.
Beim Abschluss des Vertrags des Direktors wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert, eine Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.
(3) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Vor Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Direktors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur berücksichtigt werden.
(4) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 und nach Einholung der Auffassung des Europäischen Parlaments die Amtszeit des Direktors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
(5) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb von drei Monaten vor der Verlängerung der Amtszeit gibt der Direktor, sofern er dazu aufgefordert wird, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung ab und beantwortet Fragen der Mitglieder.
(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Die Agentur wird von ihrem Direktor vertreten.
(4) Eine im Großraum Athen eingerichtete Außenstelle wird erhalten, um die operative Effizienz der Agentur zu erhöhen.
(1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.
Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie selbst oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
In Streitsachen über den Schadensersatz ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
(1) 15. April 1958
ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
(2) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
(1) Bis zum 20. Juni 2018 legt die Kommission eine Bewertung insbesondere der Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden vor. Die Bewertung betrifft auch die eventuell erforderliche Änderung des Mandats der Agentur und die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung.
(2) In der Bewertung nach Absatz 1 werden alle Rückmeldungen an die Agentur in Bezug auf ihre Tätigkeiten berücksichtigt.
(3) Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren abschließenden Feststellungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Bewertungsergebnisse werden öffentlich bekannt gemacht.
(4) Als Teil der Bewertung wird im Hinblick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch eine Bewertung der von der Agentur erzielten Ergebnisse vorgenommen. Ist die Kommission der Ansicht, dass das Fortbestehen der Agentur vor dem Hintergrund der Ziele, des Mandats und der Aufgaben, die der Agentur übertragen wurden, gerechtfertigt ist, kann sie vorschlagen, dass die Dauer des Bestehens des Mandats der Agentur nach Artikel 36 verlängert wird.
Der Sitzmitgliedstaat der Agentur gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Agentur, einschließlich der Erreichbarkeit des Ortes, des Vorhandenseins adäquater Bildungseinrichtungen für die Kinder der Mitglieder des Personals und eines angemessenen Zugangs zu Arbeitsmarkt, sozialer Sicherheit und medizinischer Versorgung für Kinder und Ehegatten.
Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.
(3) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Netz- und Informationssicherheit“ die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems, bei einem bestimmten Vertrauensniveau Störungen und rechtswidrige oder böswillige Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter Daten und entsprechender Dienste, die über dieses Netz oder Informationssystem angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen.
(1) Die Agentur entwickelt und pflegt ein hohes Niveau an Sachkenntnis.
(2) Die Agentur unterstützt die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dabei, politische Maßnahmen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu entwickeln.
(3) Die Agentur unterstützt die die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Mitgliedstaaten dabei, die politischen Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um die rechtlichen und regulatorischen Anforderungen in Bezug auf Netz- und Informationssicherheit in geltenden und künftigen Rechtsakten der Union zu erfüllen, und trägt dadurch zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes bei.
(4) Die Agentur unterstützt die Union und die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung und Stärkung ihrer Fähigkeit und Abwehrbereitschaft zur Verhütung, Erkennung und Bewältigung von Problemen und Vorfällen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit.
(5) Die Agentur nutzt ihre Sachkenntnis, um Anstöße zu einer breiten Zusammenarbeit zwischen Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors zu geben.
(1) Zu dem in Artikel 1 genannten Zweck und um die in Artikel 2 genannten Ziele unter Einhaltung des Artikels 1 Absatz 2 zu erreichen, nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
a) Sie unterstützt die Entwicklung der Politik und des Rechts der Union, indem sie
b) Sie unterstützt den Aufbau von Fähigkeiten, indem sie
c) Sie unterstützt die freiwillige Zusammenarbeit der zuständigen öffentlichen Stellen sowie zwischen Interessenträgern, einschließlich Hochschulen und Forschungsstätten in der Union, und Sensibilisierungsmaßnahmen, indem sie unter anderem
d) Sie unterstützt Forschung, Entwicklung und Normung, indem sie
e) Sie arbeitet mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich der für Cyberkriminalität und Datenschutz zuständigen Stellen, zusammen, um gegen gemeinsame Probleme vorzugehen, indem sie unter anderem
f) Sie unterstützt die Bemühungen der Union um Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, um die internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Netz- und Informationssicherheit zu fördern, indem sie unter anderem
(2) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Stellen der Mitgliedstaaten können die Agentur bei Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverlusten mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Betrieb von Netzen und Diensten um ihren Rat ersuchen.
(3) Die Agentur nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch Rechtsakte der Union übertragen werden.
(4) Die Agentur formuliert unabhängig eigene Feststellungen, Leitlinien und Ratschläge zu Angelegenheiten, die dem Geltungsbereich und den Zielen dieser Verordnung entsprechen.
(6) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften zur Unterbindung und Bewältigung von Interessenkonflikten.
(7) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
Der Verwaltungsrat fasst gemäß dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts der Beamten, einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem er die Befugnisse einer Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt. Der Direktor kann diese Befugnisse einer nachgeordneten Ebene übertragen.
Wenn dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich wird, kann der Verwaltungsrat die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde an den Direktor und durch den Direktor an die nachgeordneten Ebenen widerrufen. In diesem Fall kann der Verwaltungsrat die Befugnisse für begrenzte Dauer einem seiner Mitglieder oder einem anderen Mitarbeiter als dem Direktor übertragen.
(8) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts der Beamten angemessene Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
(9) Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor und kann dessen Amtszeit verlängern oder ihn gemäß Artikel 24 dieser Verordnung seines Amtes entheben.
(10) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Exekutivrat nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung wird die Möglichkeit der beschleunigten Beschlussfassung im Rahmen von schriftlichen Verfahren oder Telefon- sowie Videokonferenzen vorgesehen.
(11) Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommissionsdienststellen die internen Verfahrensvorschriften der Agentur. Diese Vorschriften werden veröffentlicht.
(12) 19. November 2002
ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(13) Der Verwaltungsrat beschließt nach Anhörung der Kommission und nach ordnungsgemäßer Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates den mehrjährigen Personalentwicklungsplan.
(1) Dem Verwaltungsrat gehören je ein Vertreter jedes Mitgliedstaats und zwei von der Kommission ernannte Vertreter an. Alle Vertreter verfügen über Stimmrecht.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter, der das Mitglied im Fall seiner Abwesenheit vertritt.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnis der Aufgaben und Ziele der Agentur ernannt, wobei ihren für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 5 erforderlichen Management-, Verwaltungs- und Haushaltsführungskompetenzen Rechnung zu tragen ist. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die Fluktuation bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat gering zu halten, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen sich für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat ein.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden.
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.
(2) Der Vorsitzende kann aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.
(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag des Vorsitzenden oder mindestens eines Drittels seiner Mitglieder tritt er darüber hinaus zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
(3) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.
(1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Für die Annahme der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, der internen Verfahrensvorschriften der Agentur, des Haushaltsplans, des jährlichen und des mehrjährigen Arbeitsprogramms sowie für die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit oder die Abberufung des Direktors und die Ernennung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich.
(1) Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivrat unterstützt.
(2) Der Exekutivrat bereitet nur verwaltungs- und haushaltsbezogene Beschlüsse vor, die vom Verwaltungsrat zu fassen sind.
Er stellt zusammen mit dem Verwaltungsrat sicher, dass ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen im Rahmen der Untersuchungen des OLAF und der externen oder internen Prüfberichte und Bewertungen angemessene Folgemaßnahmen getroffen werden.
Unbeschadet der Aufgaben des Direktors nach Artikel 11 unterstützt und berät der Exekutivrat den Direktor bei der Umsetzung der verwaltungs- und haushaltsbezogenen Beschlüsse des Verwaltungsrats.
(3) Der Exekutivrat besteht aus fünf Mitgliedern, die aus den Reihen der Mitglieder des Verwaltungsrats, einschließlich des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, ernannt werden, so dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats auch der Vorsitzende des Exekutivrats sein kann, und bei einem Mitglied handelt es sich um einen Vertreter der Kommission.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivrats entspricht der der Mitglieder des Verwaltungsrats nach Artikel 6 Absatz 4.
(5) Der Exekutivrat tritt mindestens einmal im Lauf von drei Monaten zusammen. Der Vorsitzende des Exekutivrats beruft auf Antrag von dessen Mitgliedern zusätzliche Sitzungen ein.
(1) Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet, der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig ist.
(2) Der Direktor ist verantwortlich für
a) die laufende Verwaltung der Agentur;
b) die Umsetzung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse;
c) die Ausarbeitung des jährlichen Arbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms nach Anhörung des Verwaltungsrates sowie die Vorlage der Arbeitsprogramme beim Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission;
d) die Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms und die Berichterstattung über deren Umsetzung gegenüber dem Verwaltungsrat;
e) die Ausarbeitung eines Jahresberichts über die Tätigkeit der Agentur und dessen Vorlage beim Verwaltungsrat zur Billigung;
f) die Ausarbeitung eines Aktionsplans für Arbeiten zur Umsetzung der Ergebnisse der nachträglichen Bewertungen und alle zwei Jahre die Vorlage eines Sachstandsberichts bei der Kommission;
g) den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen;
h) die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur und deren Vorlage beim Verwaltungsrat zur Billigung;
i) die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur entsprechend den Erfordernissen der Nutzer ihrer Dienste, insbesondere in Bezug auf die Zweckmäßigkeit der erbrachten Dienstleistungen;
j) die Aufnahme und Pflege von Kontakten mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;
k) die Aufnahme und Pflege von Kontakten zur Wirtschaft und zu Verbraucherorganisationen im Hinblick auf einen regelmäßigen Dialog mit interessierten Kreisen;
l) sonstige dem Direktor durch diese Verordnung übertragene Aufgaben.
(3) Soweit erforderlich kann der Direktor im Rahmen der Ziele und Aufgaben der Agentur Ad-hoc-Arbeitsgruppen aus Sachverständigen — auch von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten — einsetzen. Der Verwaltungsrat wird hiervon vorab unterrichtet. Die Verfahren, die insbesondere die Zusammensetzung dieser Gruppen, die Bestellung der Sachverständigen durch den Direktor und die Arbeitsweise der Ad-hoc-Arbeitsgruppen betreffen, werden in den internen Verfahrensvorschriften der Agentur festgelegt.
(4) Der Direktor stellt dem Verwaltungsrat und dem Exekutivrat unterstützendes Verwaltungspersonal und andere Mittel zur Verfügung, wann immer dies erforderlich ist.
(1) Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag des Direktors eine Ständige Gruppe der Interessenträger ein, die sich aus anerkannten Sachverständigen als Vertreter der interessierten Kreise zusammensetzt, darunter die IKT-Branche, Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste, Verbrauchergruppen, wissenschaftliche Sachverständige für Netz- und Informationssicherheit sowie Vertreter nationaler Regulierungsbehörden, die gemäß der Richtlinie 2002/21/EG benannt werden, und Strafverfolgungs- und Datenschutzbehörden.
(2) Die Verfahren, die insbesondere die Anzahl, die Zusammensetzung und die Ernennung der Mitglieder der Ständigen Gruppe der Interessenträger durch den Verwaltungsrat, den Vorschlag des Direktors und die Arbeitsweise der Gruppe betreffen, werden in den internen Verfahrensvorschriften der Agentur festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
(3) Den Vorsitz der Ständigen Gruppe der Interessenträger führt der Direktor oder eine vom Direktor jeweils ernannte Person.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Ständigen Gruppe der Interessenträger beträgt zweieinhalb Jahre. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht Mitglieder der Ständigen Gruppe der Interessenträger sein. Sachverständige der Kommission und aus den Mitgliedstaaten können an den Sitzungen der Ständigen Gruppe der Interessenträger teilnehmen und an ihrer Arbeit mitwirken. Vertreter anderer Stellen, die vom Direktor für relevant erachtet werden und die der Ständigen Gruppe der Interessenträger nicht angehören, können zur Teilnahme an den Sitzungen der Ständigen Gruppe der Interessenträger und zur Mitarbeit an ihrer Arbeit eingeladen werden.
(5) Die Ständige Gruppe der Interessenträger berät die Agentur bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten. Sie berät insbesondere den Direktor bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für das Arbeitsprogramm der Agentur und bei der Gewährleistung der Kommunikation mit den interessierten Kreisen bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm.
(2) Ersuchen gemäß Absatz 1 können gestellt werden
a) vom Europäischen Parlament,
b) vom Rat,
c) von der Kommission,
d) von einer von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle, wie zum Beispiel einer nationalen Regulierungsbehörde im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2002/21/EG.
(3) Die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2, insbesondere für die Vorlage von Ersuchen, ihre Rangfolge, die weitere Bearbeitung und die Unterrichtung des Verwaltungsrates und des Exekutivrats über die Ersuchen an die Agentur, werden vom Verwaltungsrat in den internen Verfahrensvorschriften der Agentur festgelegt.
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und die von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, oder dass derartige Interessen bestehen. Die Erklärungen müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein, sind jedes Jahr schriftlich abzugeben und müssen, wann immer erforderlich, aktualisiert werden.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und externe Sachverständige, die in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben spätestens zu Beginn jeder Sitzung eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über alle Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten, und beteiligen sich nicht an den Diskussionen und den Abstimmungen über solche Punkte.
(3) Die Agentur legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten der Vorschriften über Interessenerklärungen nach den Absätzen 1 und 2 fest.
(1) Die Agentur gewährleistet, dass sie ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz und gemäß den Artikeln 17 und 18 ausübt.
(2) Die Agentur gewährleistet einen problemlosen Zugang der Öffentlichkeit und interessierter Kreise zu zweckdienlichen, objektiven und zuverlässigen Informationen, insbesondere zu ihren eigenen Arbeitsergebnissen. Ferner veröffentlicht sie die Interessenerklärungen gemäß Artikel 15.
(3) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Direktors gestatten, dass interessierte Kreise als Beobachter an bestimmten Arbeiten der Agentur teilnehmen.
(4) Die Agentur legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Transparenzregelungen fest.
(1) Unbeschadet des Artikels 18 gibt die Agentur Informationen, die bei ihr eingehen oder von ihr verarbeitet werden und die auf begründetes Ersuchen ganz oder teilweise vertraulich behandelt werden sollen, nicht an Dritte weiter.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor, die Mitglieder der Ständigen Gruppe der Interessenträger, die externen Sachverständigen der Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie das Personal der Agentur, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
(3) Die Agentur legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vertraulichkeitsregelungen fest.
(4) 29. November 2001
ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.
(2) Der Verwaltungsrat legt innerhalb von sechs Monaten nach Errichtung der Agentur Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
(3) Gegen Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 AEUV bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.
(11) Der Haushaltsplan der Agentur wird zusammen mit dem Arbeitsprogramm vom Verwaltungsrat angenommen. Er wird endgültig, sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls nimmt der Verwaltungsrat eine Anpassung des Haushaltsplans der Agentur und des Arbeitsprogramms entsprechend dem Gesamthaushaltsplan der Union vor. Der Verwaltungsrat übermittelt den Haushaltsplan unverzüglich dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).
25. Mai 1999
(2) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
(3) 11. November 1996
ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
(1) Der Direktor trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur.
(2) Der interne Rechnungsprüfer der Kommission übt gegenüber der Agentur dieselben Befugnisse aus wie gegenüber den Kommissionsdienststellen.
(3) Bis zum 1. März des jeweils folgenden Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 147 der Haushaltsordnung.
(4) Bis zum 31. März des jeweils folgenden Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(5) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 148 der Haushaltsordnung erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(6) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.
(7) Der Direktor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss, einschließlich des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr und der Bemerkungen des Rechnungshofes, zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats zum 1. Juli des jeweils folgenden Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof
(8) Der Direktor veröffentlicht den endgültigen Jahresabschluss.
(9) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen und leitet eine Kopie dieser Antwort auch dem Verwaltungsrat zu.
(10) Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
(11) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
(6) Ein Direktor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(7) Der Direktor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats seines Amtes enthoben werden.
(1) Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der Agentur selbst beschäftigt wird. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung über zur Agentur abgeordnete nationale Sachverständige.
(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben, beachtet die Agentur die Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, deren Bestimmungen sie unterworfen ist.
(2) Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 fest. Der Verwaltungsrat kann zusätzliche Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur erforderlich sind, festlegen.
(1) Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die mit der Europäischen Union Abkommen geschlossen haben, nach denen sie Rechtsakte der Union in dem dieser Verordnung unterliegenden Bereich übernommen haben und anwenden.
(2) Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Tätigkeit der Agentur festlegen; hierzu zählen auch Bestimmungen über die Beteiligung an den von der Agentur durchgeführten Initiativen, an den finanziellen Beiträgen und am Personal.
Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegt sind. Dies betrifft unter anderem die Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung derartiger Informationen.
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 und auf die ENISA gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und auf die Agentur.
(2) Die Agentur ist in Bezug auf das Eigentum und alle Abkommen, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger der durch die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 errichteten Agentur.
Die Agentur wird für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 19. Juni 2013 errichtet.
Amtsblatt der Europäischen Union