Artikel 2 Ziele — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 1 ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH, ZIELE UND AUFGABEN
Artikel 2 Ziele
Rückverweise
(1) Die Agentur entwickelt und pflegt ein hohes Niveau an Sachkenntnis.
(2) Die Agentur unterstützt die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dabei, politische Maßnahmen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu entwickeln.
(3) Die Agentur unterstützt die die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Mitgliedstaaten dabei, die politischen Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um die rechtlichen und regulatorischen Anforderungen in Bezug auf Netz- und Informationssicherheit in geltenden und künftigen Rechtsakten der Union zu erfüllen, und trägt dadurch zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes bei.
(4) Die Agentur unterstützt die Union und die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung und Stärkung ihrer Fähigkeit und Abwehrbereitschaft zur Verhütung, Erkennung und Bewältigung von Problemen und Vorfällen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit.
(5) Die Agentur nutzt ihre Sachkenntnis, um Anstöße zu einer breiten Zusammenarbeit zwischen Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors zu geben.